Richtlinie zur Förderung von Aufwendungen zur Vermeidung oder Minderung von durch Wölfe verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Zuge der Umsetzung der verschiedenen saarländischen Wolfsmanagementplans (FRL-Wolf)
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Richtlinie zur Förderung von Aufwendungen zur Vermeidung oder Minderung von durch Wölfe verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Zuge der Umsetzung des saarländischen Wolfsmanagementplans (-FRL-Wolf-) vom 21.10.2024 Inhaltsübersicht 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziele und Indikatoren 1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.2 Ziele 1.3 Indikatoren 2 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2 Art und Höhe der Zuwendung 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4 Kumulierbarkeit 3 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 3.1 Gegenstand der Förderung 3.2 Art und Höhe der Zuwendung 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4 Sonstige Bestimmungen 3.5 Kumulierbarkeit 4 Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger 4.2 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen 4.3 Verfahren 4.4 Zu beachtende Vorschriften 5 In-Kraft-Treten 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziele und Indikatoren 1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Saarland gewährt zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung nach Maßgabe • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, in Verbindung mit dem jeweiligen vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ beschlossenen Rahmenplan, • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), • der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. EU 2022 Nr. C 485 S. 1), • der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. November 2023 zu der staatlichen Beihilfe Nummer SA.108736 (2023/N) i. V. m. SA.103724 (2022/N) und SA.55264 (2020/N) betr. Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf, befristet bis zum 31.12.2027, • der Notifizierung der staatlichen Beihilfe Nummer SA.108724 (2023/XA) vom 21. Juli 2023 betr. laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf, befristet bis zum 31.12.2027 und • der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999, letzte berücksichtigte Änderung: § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) in ihrer jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Investitionen und zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch Wölfe. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.2 Ziele Ziele der mit der Richtlinie festgelegten Förderungsoptionen sind: - Unterstützung und Erhalt der Tierhaltung durch Verhinderung bzw. Reduzierung von Übergriffen mit der Folge von Schäden und von Ansprüchen zu Schadensausgleichszahlungen - Beitrag zur Umsetzung des Wolfsmanagementplans - Erhalt der Tierhaltung insbesondere auch als effektives Mittel zur Landschaftspflege mit ihrem Beitrag zum Erhalt für den Naturschutz wertvoller Flächen. 1.3 Indikatoren Da ein Beleg für eine erfolgreiche Wolfsabwehr und damit Schadenvermeidung nicht direkt bzw. nur in Ausnahmen erbracht werden kann, kann ein Aspekt als Indikator für die Zielerreichung dienen: - Anzahl der Schadensausgleichszahlungen aufgrund von Übergriffen durch den Wolf (max. 10/Jahr und 30/Zeitraum 2024-2027) 2 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.1.1 Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis zu einem Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas). 2.1.2 Gefördert werden können: a) Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune, b) Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtungen, die auf digitaler Technik beruhen, c) Nachrüstung vorhandener Zäune, d) Ausrüstungsgegenstände (z. B. Stromgeräte), e) Errichtung von Untergrabschutz, f) Einrichtung von Nachtpferchen. 2.1.3 Die Herdenschutzmaßnahmen müssen mindestens den wolfsabweisenden Grundschutz gemäß Ziffer 5.4 des Wolfsmanagementplans erfüllen. 2.1.4 Bei der Vergabe der Mittel können Förderschwerpunkte gebildet werden. Dazu kann die Bewilligungsbehörde die Fördersätze reduzieren, Fördermaßnahmen aussetzen oder räumlich priorisieren. 2.1.5 Nicht förderfähig sind: a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, b) Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen, c) laufende Betriebsausgaben (vgl. hierzu aber die Regelungen unter Nummer 3), d) Anschaffung von Herdenschutzhunden. 2.2 Art und Höhe der Zuwendung 2.2.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der nachfolgend in 2.2.2 bis 2.2.9 festgelegten Höhe. In begründeten Fällen (wie z.B. beim Vorliegen eines besonderen Interesses des Landes) ist eine Förderung bis zu 100% möglich. 2.2.2 Erwerb mobiler stromleitender Weidenetze mit und ohne Erdleiter, wahlweise als Plus-Minus-Netz, elektr. Widerstand in der Regel max. 0,25 Ohm/m und Zubehör (z. B. Weidezaungerät mit/ohne Solar, Zaunpfosten und Flatterband/Breitbandlitze, Akkus, Erdung) – mit mindestens 90 cm Höhe mit bis zu 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben, – mit 105 bis 122 cm Höhe mit bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.3 Erwerb mobiler stromleitender Litzenzäune mit mindestens 5 Litzen (Litzenhöhen 20-40-60-90-120) und Zubehör (z. B. Weidezaungerät mit/ohne Solar, Haspeln, Leitermaterial (elektr. Widerstand in der Regel max. 0,25 Ohm/m), Mobilzaunpfosten, Metalleckpfosten, Isolatoren, Torgriffe, Flatterband/ Breitbandlitze, Akkus, Erdung) - mit mindestens 120 cm Höhe mit bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.4 Ab 40 adulten Schafen/Ziegen oder mehr als sechs Großvieheinheiten (exkl. Damtiere) oder bei Projekten naturschutzorientierter Beweidung (ohne Mindestzahl von Tieren bzw. Großvieheinheiten): Erwerb und Installation stationärer stromleitender Litzenzäune mit mindestens 5 Litzen (Litzenhöhen 20-40-60-90-120) und Zubehör (z. B. Weidezaungerät mit/ohne Solar, Haspeln, Leitermaterial (elektr. Widerstand in der Regel max. 0,25 Ohm/m), Zaunpfosten, Isolatoren, Weidezauntoren, Flatterband /Breitbandlitze, Akkus, Erdung) – mit mindestens 120 cm Höhe mit bis zu 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.5 Aufrüstung/Elektrifizierung von Drahtgeflecht-Festzäunen: Material und Installation von Überkletterschutz und Untergrabschutz und Zubehör (z. B. Weidezaungerät mit/ohne Solar, Haspeln, Leitermaterial (elektr. Widerstand in der Regel max. 0,25 Ohm/m), Isolatoren, Torgriffe, Akkus, Erdung, Flatterband/Breitbandlitze, Drahtgeflechtzaun für Untergrabschutz (Querschnitt mind. 2 mm) – mit bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.6 Material- und Erstellungsausgaben für festinstallierte Erdung, inkl. erdungsverbesserndes Füllmaterial und zusätzlicher Erdungslitzen – mit bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.7 Ausrüstungsgegenstände zum Zaunbau, zur Zaununterhaltung – mit bis zu 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben. 2.2.8 Die beantragte Zuwendung muss mindestens 300 EUR betragen (Bagatellgrenze). 2.2.9 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 EUR pro Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger begrenzt. 2.2.10 Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen. 2.2.11 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 können mit bis zu 60 v. H. des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Eine zur Ausführung durch ein Unternehmen vergleichbare Qualität der Ausführung ist zu gewährleisten. 2.2.12 Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen 2.3.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die Haltung von unter Nummer 2.1.1 genannten Tieren. 2.3.2 Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme muss von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden. 2.3.3 Die Investitionen müssen sich auf Weideflächen in einem von der Bewilligungsbehörde ausgewiesenen Wolf-Präventionsgebiet oder auf Projekte naturschutzorientierter Beweidung (aus Naturschutzgründen veranlasst oder gefördert) im Saarland beziehen. 2.3.4 Bau-, natur- und tierschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen. 2.4 Kumulierbarkeit Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 3.1 Gegenstand der Förderung 3.1.1 Förderfähig sind zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis zu einem Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken. 3.1.2 Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für a) wolfsabweisende Zäune, b) Herdenschutzhunde. 3.2 Art und Höhe der Zuwendung 3.2.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss für einen Verpflichtungszeitraum von fünf bis maximal sieben Jahren gewährt. Die Zuwendungsbescheide werden jeweils für ein Haushaltsjahr bzw. mit Laufzeit bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres erteilt. 3.2.2 Die jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben wird entsprechend dem GAK-Rahmenplan gewährt. Anwendung finden jeweils die im Vorjahr im GAK-Rahmenplan festgelegten Fördersätze. Für das Förderjahr 2024 gelten die folgenden Beträge: • bis zu 1.405 EUR je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen, • bis zu 708 EUR je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu einem Jahr; Damtieren, Lamas und Alpakas, • bis zu 268 EUR je Kilometer feststehenden Elektrozaun, • bis zu 2.386 EUR je Herdenschutzhund. 3.2.3 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 EUR pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an die / den jeweilige / n Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger begrenzt. 3.2.4 Laufende Betriebsausgaben für Herdenschutzhunde sind Kosten für Aufzucht, Ausbildung, Zertifizierung, Versicherung, Tierarztkosten, Futterkosten, Unterbringung von zwei zertifizierten Herdenschutzhunden sowie Qualifikation Der Hundehalterin / des Hundehalters ab einer Herdengröße von 100 adulten Schafen/Ziegen. Ab einer Herdengröße von 200 adulten Schafen/Ziegen kann für jeweils 200 weitere Tiere in der Regel ein zusätzlicher Herdenschutzhund gefördert werden. Maximal werden sechs Herdenschutzhunde pro Betrieb gefördert. Ein Mehrbedarf sowie die Förderung von Herdenschutzhunden für andere Nutztierarten als Schafe und Ziegen ist förderfähig, wenn die Notwendigkeit hierfür nachgewiesen wird. 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen 3.3.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung in von der Bewilligungsbehörde ausgewiesenen Wolfspräventionsgebieten oder in Gebieten mit Projekten naturschutzorientierter Beweidung (aus Naturschutzgründen veranlasst oder gefördert) im Saarland erfolgt. 3.3.2 Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während des gesamten Verpflichtungszeitraums, die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechtzuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herdenschutzhunde sicherzustellen. 3.3.3 Gefördert werden nur Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger, die eine Investitionsförderung nach Nummer 2 oder einem vergleichbaren Landesprogramm erhalten haben oder bei denen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde. 3.3.4 Voraussetzung für die Unterhaltspauschale zertifizierter Herdenschutzhunde nach 3.2.2 ist die Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die Befähigung der Antragstellerin / des Antragstellers zur Haltung und zum sachgemäßen Einsatz von Herdenschutzhunden eines einschlägigen Verbands/Vereins für arbeitende Herdenschutzhunde (z. B. AGRIDEA - Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e. V.) sowie Angaben zur Betriebs- und Herdengröße. 3.3.5 Bei der Vergabe der Mittel können Förderschwerpunkte gebildet werden. Dazu kann die Bewilligungsbehörde die Fördersätze reduzieren, Fördermaßnahmen aussetzen oder räumlich priorisieren. 3.4 Sonstige Bestimmungen 3.4.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist. 3.4.2 Sind die Zuwendungsvoraussetzungen aufgrund äußerer Umstände, von der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretender Ereignisse nicht mehr gegeben, endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden. Der Ausstieg aus einem laufenden Verpflichtungszeitraum steht der Bewilligung einer neuen Agrarumwelt-, Klima- oder Tierschutzmaßnahme nicht entgegen. 3.5 Kumulierbarkeit Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Ausgleich laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und - insgesamt die in den Nummern 3.2.2 und 3.2.3 genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Anderweitig erhaltene Zuschläge oder Prämien für dieselben förderfähigen Ausgaben werden auf die genannten Höchstbeträge mindernd angerechnet. 4 Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: 4.1.1 Betriebsinhaberinnen / Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 4.1.2 Landwirtinnen / Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben, 4.1.3 andere Landbewirtschafterinnen / Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in den Nummern 2.1.1 und 3.1.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere – der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, – zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder – dem Hochwasser- und Küstenschutz dient. 4.1.4 andere Begünstigte gemäß den Interventionsbeschreibungen der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in den Nummern 2.1.1 und 3.1.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere – der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, – zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder – dem Hochwasser- und Küstenschutz dient. 4.1.5 Keine Zuwendung erhalten – Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 33 Nummer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, – Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, – große Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4.2 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen 4.2.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 4.2.2 Die Zuwendung nach Nummer 2.2 wird in der Regel im Wege der Anteilfinanzierung gewährt, soweit dort nicht eine Vollfinanzierung vorgesehen ist. Die Zuwendung nach Nummer 3.2 wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 4.2.3 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 4.2.4 Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beachten. 4.2.5 Die Förderung wirtschaftlich tätiger Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2023/2831. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in diesem Fall 300 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 4.2.6 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P - Anlage 2 zu VV-LHO zu § 44). Abweichend oder ergänzend zu diesen Allgemeinen Nebenbestimmungen erlässt die Bewilligungsbehörde je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen. 4.2.7 Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. 4.2.8 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4.2.9 Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). Gleiches gilt für den Bundesrechnungshof (§ 91 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) in der jeweils geltenden Fassung. 4.2.10 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zu erheben und bereitzustellen. 4.2.11 Die der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Unterlagen und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet. 4.3 Verfahren 4.3.1 Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens durch einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem bereitgestellten Antragsvordruck. 4.3.2 Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des als Anlage beigefügten Musters an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken zu stellen. 4.3.3 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. 4.3.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 4.3.4.1 Der Antrag auf Auszahlung ist in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind oder innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 4.3.4.2 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Nr. 7 VV / VV-P-GK zu § 44 LHO die Teilzahlungen auf 95 % v. H. der Zuwendung begrenzen. Die Auszahlung des Restbetrages hängt von der Vorlage und dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ab. 4.3.5 Verwendungsnachweis 4.3.5.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks zusammen mit einem Sachbericht in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und mit der Originalunterschrift der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers vorzulegen. 4.3.5.2 Die Bewilligungsbehörde nimmt eine Verwendungsnachweisprüfung anhand des vorgelegten zahlenmäßigen Nachweises sowie des Sachberichts vor. 4.3.5.3 In einem ersten Schritt ist eine kursorische Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung) des eingegangenen Verwendungsnachweises vorzunehmen. 4.3.5.4 In einem zweiten Schritt findet eine vertiefte Prüfung der Maßnahmenausführung und der Originalbelege stichprobenartig vor Ort statt. Hierzu werden 10 % der Förderfälle, aber mindestens 5 % der bewilligten Zuwendungssummen (Grundgesamtheit = alle im laufenden Haushaltsjahr vorgelegten Verwendungsnachweise), mit dem Softwareprogramm ACL per Zufallsauswahl gezogen. 4.3.5.5 Zusätzlich zu der Stichprobe ist eine Risikoauswahl vorzunehmen. Dabei sollen von den oberen 20 % der Fälle mit den höchsten Einzelfördersummen mindestens 20 % vertieft geprüft werden. Bei Förderfällen mit einem Eigenanteil unter 50 % erhöht sich die Stichprobenauswahl auf 20 % der entsprechenden Förderfälle. 4.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die ANBest-P soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 5 In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die FRL-Großkarnivoren vom 28.04.2017 außer Kraft. Saarbrücken, den 21.10.2024 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gez. Petra Berg