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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie zur Förderung von Ausbildungslotsen in der Pflegeausbildung im Saarland

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Richtlinie zur Förderung von Ausbildungslotsen in der Pflegeausbildung im Saarland

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2025-01-01

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51 Richtlinie zur Förderung von Ausbildungslotsen in der Pflegeausbildung im Saarland 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungslotsen im Bereich der Pflegefachkraft- und Pflegeassistenzausbildung im Saarland. Mit der Richtlinie sollen modellhaft Stellen für Ausbildungslotsen für den Zeitraum von zwei Jahren finanziert werden, die ausbildungsbegleitend die Auszubildenden sowohl im Betrieb und/oder der Pflegeschule sowie bei privaten Problemen unterstützen, mit dem Ziel, den erfolgreichen Abschluss der Pflegeausbildung im Saarland zu fördern und dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen, die der Stärkung und Erhaltung der Ausbildungsfähigkeit und damit der erfolgreichen Ausbildungsbeendigung dienen, insbesondere folgende Maßnahmen sind zu berücksichtigen: — vertrauliche Beratung und individuelle Unterstützung der Auszubildenden bei persönlichen und ausbildungsbezogenen Problemsituationen (Einzelfallberatung), wie z. B. frühzeitige Unterstützung bei psychischer Belastung, Suchtprävention, Unterstützung in kritischen Situationen mit dem Betrieb oder der Schule als Begleitung des Auszubildenden und anderer Konfliktbewältigung, — individuelle Ausbildungsbegleitung, einschließlich Kompetenzfeststellung und Kompetenzentwicklung (Nachhilfe), — Förderung der sozial-kommunikativen Kompetenzen, z. B. durch unterrichtsergänzende Lernangebote zu aktuellen gesellschaftspolitischen Themen und den Herausforderungen im Erwerbsleben, — Unterstützung in der Berufsvorbereitung, — Zusammenarbeit mit allen Ausbildungsbeteiligten. Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwendung zu den Personal- und anteiligen Sachkosten der Pflegeschulen. 3 Ziele und Indikatoren Die Förderung dient dazu, den erfolgreichen Abschluss der Pflegeausbildung im Saarland zu steigern und Ausbildungsabbrüche zu verringern. Ziel der Förderung ist es, dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken. Indikator für die Zielerreichung sind die durch den Ausbildungslotsen unterstützten Schülerinnen und Schüler pro Pflegeschule, die eine Ausbildung in den Pflegeberufen innerhalb eines Schuljahres nicht abgebrochen haben. Anhand der Schülerzahlen ist geplant, 24,5 Ausbildungslotsen in Höhe von bis zu 70 000 Euro pro Vollzeitstelle zu fördern. 4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den Trägern der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt. Als Pflegeschulen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen, die dem Bestandsschutz des § 65 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein Stellenplatz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Dauer eines Kalenderjahres. 6.2 Bemessungsgrundlage Die Verteilung der Landesmittel auf die staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland erfolgt nach einem Verteilerschlüssel, der sich grundsätzlich aus dem Verhältnis der Anzahl der zu besetzenden Stellen in Vollzeit und der Anzahl der auszubildenden Schülerinnen und Schüler der Schulträger berechnet (Schlüssel 1 : 120) mit Stichtag zum 31. Dezember 2023. Eine Förderung der zu besetzenden Stellen in Vollzeit erfolgt bis zu einer Höchstanzahl von 3 Ausbildungslotsen je Schulträger. Verfügt ein Schulträger über weniger als 50 Auszubildenden, beschränkt sich die Förderung auf eine Stelle in Teilzeit (50 %). Die Höhe der Förderung bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Personal- und angemessenen Sachkosten der Schulträger und erfolgt bis zu einer Gesamthöhe von maximal 70 000 Euro je zu besetzender Stelle in Vollzeit pro Kalenderjahr. Von den förderfähigen Sachausgaben sind 50 % der Kosten durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger zu erbringen. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. Der Antrag ist anhand des Antragsformulars „Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung“ schriftlich oder elektronisch zu stellen. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen. 7.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandskraft der errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil-)Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel bis zum 31. März des Folgejahres. Dieser beinhaltet insbesondere folgende durch die Bewilligungsbehörde zu prüfende Punkte: — Qualifikation, Name, Vorname, Geburtsdatum und Stundenumfang der als Ausbildungslotsen tätigen Person, — Anzahl der im Laufe des Schuljahres betreuten Auszubildenden (einschließlich der Zu- und Abgänge) in anonymisierter Form, — nachweisbare Vorhaben mit Zielsetzungen sowie — die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet wurden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Angaben und Belege anfordern nach Nr. 7 ANBest-P (Anlage 2 zu § 44 LHO), soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Saarbrücken, den 18. Februar 2025 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung


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