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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie zur Förderung von elektrischen Speichersystemen in saarländischen Unternehmen (PV-Speicher Saar)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Förderung von elektrischen Speichersystemen in saarländischen Unternehmen (PV-Speicher Saar)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2026-03-26

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Richtlinie zur Förderung von elektrischen Speichersystemen in saarländischen Unternehmen (PV -Speicher Saar) vom 24.03.2026 Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Ziele und Indikatoren 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger 5. Zuwendungsvoraussetzungen 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8. Verfahren 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zur Bewältigung der Transformation im saarländischen Mittelstand, einhergehend mit einer sicheren Stromversorgung, werden dezentrale und zentrale stationäre Batteriespeicher in großem Umfang, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) notwendig. Das Mittelstandsprogramm „PV -Speicher Saar" zielt als gegensteuernde Maßnahme auf die Bewältigung von anhaltend hohen Energiepreisen für Unternehmen im Zuge und der durch den Ukrainekrieg ausgelösten Energiepreiskrise. Deshalb fördert das Saarland nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes ([HO) die Anschaffung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit der Errichtung einer neuen PV -Anlage. 1.1 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE) als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand dieser Förderung ist die Anschaffung und Installation von stationären bzw. ortsfesten, netzdienlichen elektrischen Speichersystemen auf Basis von Lithium-lonen oder höherwertiger Technologie in Verbindung mit einer neu errichteten, an das Verteilnetz angeschlossenen PV -Anlage in saarländischen Unternehmen. Erweiterungen von bestehenden PV -Anlagen sind ausgeschlossen. 3. Ziele und Indikatoren Indikatoren für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind die Anzahl der geförderten Stromspeichersysteme (Sollwert 750 Stück), die damit verbundene installierte nutzbare Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh) (Sollwert 11.250 kWh) und die installierte PV -Leistung in kWp (Sollwert 9.000 kWp). 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind KMU's mit einer Betriebsstätte im Saarland, die die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und deren Betriebsstätte darüber hinaus nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung einen jährlichen Stromverbrauch von 5.000 kWh aufweist. Befinden sich in dem Gebäude, in welchem die Betriebsstätte des Antragstellers / der Antragstellerin betrieben wird, noch andere gewerblich genutzte Einheiten und/oder Wohneinheiten, so ist der Stromverbrauch der Betriebsstätte des Antragstellers / der Antragstellerin durch einen eigenständigen Zähler für die Räumlichkeiten der Betriebsstätte nachzuweisen. Der Begriff „KMU" (kleine und mittlere Unternehmen) folgt der Definition gemäß Anhang I der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG). Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht. Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die o. a. Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Gesetzlich auferlegte Pflichten bezogen auf den Fördertatbestand schließen eine Förderung grundsätzlich aus. 5.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. 5.3 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer und Anlagenbetreiber der PV -Anlage und des elektrischen Speichersystems sein. 5.4 Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 1.000 € beläuft. 6. Ad und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. 6.3 Beihilferechtliche Grundlagen Sofern es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen handelt, werden die Beihilfen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nach den Vorgaben der folgenden Rechtsgrundlage vergeben: Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. (EU) L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden: De-minimis-Verordnung. Als „De-minimis-Beihilfe" gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigen. Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherzustellen, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-rninimis-Verordnung). Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, ist der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung verpflichtet, eine De-minimisErklärung abzugeben. In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. 6.4 Fördervoraussetzungen Gefördert wird die Anschaffung und Installation von dezentralen und stationären bzw. ortsfesten Batteriespeichersysteme auf Basis von Lithium-lonen oder höherwertiger Technologie in Verbindung mit einer neu errichteten PV -Anlage in saarländischen Unternehmen. Die Förderung ist auf ein Speichersystem je Gebäude/Gebäudekomplex beschränkt. Die Gesamtanlage muss so konfiguriert sein, dass zeitvariabel eine Aufladung des Speichers aus dem Stromnetz zu verringerten Netzentgelten stattfinden kann (Modul 1 bzw. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes -EnVVG- §14a). Die nachfolgenden technischen Anforderungen sind einzuhalten: a) Die neu zu installierende PV -Anlage muss eine Mindesterzeugungsleistung von 5 kVVp aufweisen. b) Die Lade/Entladeleistung des Batteriespeichers muss größer 4,2 kW betragen. Zudem muss das Speichersystem die Voraussetzung des Energiewirtschaftsgesetzes §14a (EnVVG) als steuerbare Verbrauchseinrichtung bzw. netzorientierte Steuerung erfüllen und mindestens eine nutzbare Lade/Entladetiefe von 6,5 kWh besitzen. C) Die förderfähige Speichergröße in kWh darf maximal 130% der neu zu installierenden Erzeugungsleistung in kINp entsprechen. Die maximale förderfähige Speichergröße beträgt 153 kWh. d) Das Gesamtsystem muss netzgekoppelt betrieben werden (öffentlichen Stromnetz). e) Die ordnungsgemäße und sichere Installation bzw. Inbetriebnahme sowie die Beachtung der entsprechenden Normen bzw. Standards für Sicherheit, Brandschutz und die Einhaltung der Netzkonformität gemäß VDE AR N 4105, VDR AR N 4100 müssen eingehalten werden. f) Die im Gesamtsystem verbauten Komponenten müssen von den deutschen Netzbetreibern zugelassen und freigegeben sein. g) Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für • gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, • die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, • Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, • Anlagen und Speichersysteme auf Leasingbasis, • Repräsentation, Werbung und Vertrieb, • Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. Die Einhaltung der technischen Anforderungen wird durch die Vorlage der „Registrierungsbestätigung für den Batteriespeicher" und der „Registrierungsbestätigung für die Solareinheit" aus dem Marktstammdatenregister sowie dem Inbetriebssetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher gemäß VDE- AR -N 4105 nachgewiesen. 6.5 Förderhöhe Gefördert wird die nutzbare Lade-/Entladetiefe des Speichers mit 200 €/kWh. 6.6 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig. Sofern im Rahmen dieser Richtlinie „Deminimis"-Beihilfen an Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt werden, sind die Kumulierungsvorschriften unter Punkt 6.4 zu beachten. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.2 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 7.3 Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten technischen Einrichtung, Einrichtungsgegenstände oder Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden. 7.4 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die geförderten Anlagenkomponenten und deren Konfiguration stichenprobenhaft innerhalb der Zweckbindungsfrist zu prüfen. 7.5 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV zu § 44 [HO, die ANBest-P sowie nach § 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in Verbindung mit §§ 48 bzw. 49 und 49 a (VwVfG) Verwaltungsverfahrensgesetz in der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Fassung. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gemäß dieser Richtlinie entspricht, oder - gegen die Bestimmungen der VV, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 8. Verfahren 8.1 Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren Bewilligungsbehörde ist das Referat F/3 im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Die Zuwendungsanträge sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat F/3 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Sobald verfügbar, hat die Antragstellung nach Fertigstellung der Anlage über das digitale Förderportal des Saarlandes („nFMI") unter https://fmi.saarland.de/nfmi/ zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie durch Vorlage wie folgt nachzuweisen: • Vom Antragsteller ist grundsätzlich eine aktuelle De-minimis-Erklärung über das laufende und die letzten beiden Steuerjahre einzureichen. • Vom Antragsteller ist die Rechnung des Speichersystems einschließlich einem Zahlungsbeleg einzureichen. • Vom Antragsteller ist die letzte Stromabrechnung der geförderten Betriebsstätte vor der Installation des Speichers einzureichen. • Vom Antragsteller ist die Registrierungsbestätigung für die PV -Anlage und die Registrierungsbestätigung des Speichersystems des Marktstammdatenregisters sowie das lnbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher mit den unter Punkt 6.4 dieser Richtlinie benannten Voraussetzungen und Kenndaten einzureichen. • Vom Antragsteller ist die Anmeldebescheinigung vom Netzbetreiber als §14a steuerbarer Verbraucher einzureichen (Modul 1 bzw. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes -EnWG- §14a). 8.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / W -P -GK zu § 44 LHO sowie die AN Best -P. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31.Dezember 2028 außer Kraft. Saarbrücken 24.03.2026 ler Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie L I L / J" en BarKel , t


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