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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie zur Förderung von Forschungskapazitäten an Hochschulen des Saarlandes und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Saarland

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Förderung von Forschungskapazitäten an Hochschulen des Saarlandes und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2025-11-21

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1) https://www saarland de/mwide/DE/portale/innovationsstrategie/innovationsstrategie 266 Richtlinie zur Förderung von Forschungskapazitäten an Hochschulen des Saarlandes und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Saarland Inhalt 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Ziele und Indikatoren 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7 Verfahren 8 Zu beachtende Vorschriften 9 Inkrafttreten 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck der Zuwendung Mit der Zuwendung sollen die Bildung oder der Ausbau von fachlichen und regionalen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten sowie die Schaffung einer modernen Forschungsinfrastruktur als wesentlicher Standortfaktor für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Saarland gefördert werden Unterstützt werden a) Investitionen in Forschungsgebäudeinfrastrukturen, z B Um-, Neu-, und Erweiterungsbaumaßnahmen inklusive Erstausstattung, und b) die Anschaffung von Forschungsausstattung, z B Investition in Großgeräte, an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Saarland und Hochschulen des Saarlandes mit Bezug zur regionalen Innovationsstrategie1) Bei Hochschulen ist zudem der aktuell gültige Landeshochschulentwicklungsplan des Saarlandes zu berücksichtigen 1.2 Rechtliche Grundlagen Zur Kofinanzierung von Forschungskapazitäten stehen Mittel des Saarlandes sowie Mittel der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des EFRE – Programms 2021-2027 Saarland im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in der jeweils aktuell geltenden Fassung (im Folgenden: Programm EFRE Saarland 2021-2027) zur Verfügung Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gewährt die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der saarländischen Haushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44 LHO nebst den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24 Juni 2021, die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24 Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Programm EFRE Saarland 2021-2027 geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 10 Oktober 2022 sowie die EFRE- spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen Die EFRE-spezifischen Fördervorschriften der EU gehen dem nationalen Recht vor Kofinanzierungen aus Landes- und/oder Bundesmitteln können bei Vorliegen entsprechender Mittel erfolgen 1.3 Kein Anspruch auf Zuwendung Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen dieses Programms besteht nicht Die Bewilligungsstelle entscheidet hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens 2. Ziele und Indikatoren Im Vordergrund stehen Vorhaben, die maßgeblich zur Stärkung der Forschungsinfrastruktur im Saarland beitragen Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen durch eine bedarfsgerechte Ausstattung in die Lage versetzt werden, vorwiegend Grundlagenforschung und experimentelle Entwicklung zu betreiben und deren Ergebnisse durch die Weiterbildung von Fachkräften, Veröffentlichungen und Technologietransfer zu verbreiten und/oder Kooperationsprojekte gemeinsam mit Unternehmen durchzuführen So soll mittelbar auch die saarländische Wirtschaft von an Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführten Vorhaben und dem dort vorhandenen Wissen profitieren Die Vorhaben sollen den Übergang zu neuen Technologien beschleunigen und zu einer Erhöhung der privaten Investitionen in Forschung und Entwicklung beitragen Die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung orientieren sich an entsprechenden Vorgaben des Programms EFRE-Saarland 2021-2027 Es gelten im Rahmen dieser Richtlinie bis zum Jahresende 2029 folgende Zielwerte: 1 Indikator RCO08 (Outputindikator) mit einem Zielwert von 5 000 000 Euro in Forschungs- und Innovationsausrüstung, 2 Indikator OI9 (Outputindikator) mit einem Zielwert von vier unterstützten Forschungseinrichtungen und 3 Indikator RCR102 (Ergebnisindikator) mit einem Zielwert von 40 in unterstützten Einrichtungen geschaffenen Arbeitsplätzen in Vollzeitäquivalenten 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Saarlandes sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Richtlinie als durchführende Stellen einer forschungs- und transferrelevanten Infrastrukturmaßnahme, sofern sich der Gegenstand der Förderung im Saarland befindet Wird das Vorhaben mit Mitteln des EFRE finanziert, muss das Vorhaben darüber hinaus den Zielen der Priorität 1 „Forschung und Innovation“ gemäß den Vorgaben des Programms EFRE Saarland 2021-2027 entsprechen 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Die Übereinstimmung mit „Kriterien und Methodik für die Auswahl der geförderten Vorhaben“ für das Programm EFRE Saarland 2021-2027 muss gewährleistet sein Vorhabenspezifische Auswahlkriterien sind neben der Konsistenz mit der Strategie für Forschung und Innovation Saarland: — Konsistenz mit dem aktuell gültigen Landeshochschulentwicklungsplan für Hochschulen des Saarlandes und/oder — Investitionen in Forschungsinfrastrukturen und Anschaffung von Forschungsausstattung und/oder — Beitrag zur Stärkung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Forschungseinrichtungen durch die Verbesserung der Forschungskapazitäten und zur Einführung fortschrittlicher Technologien und/oder — Beitrag zum Wissens- und Innovationstransfer in KMU 4.2 Ausschluss der Förderung 4.2.1 Ausschluss für Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 a Vorhaben, die im Rahmen einer EFRE-Förderung beantragt werden und einen Neu- oder Erweiterungsbau von weniger als 1,5 Millionen Euro der förderfähigen Gesamtausgaben betreffen, sind von einer Förderung ausgeschlossen Werden dagegen Vorhaben zur Umbau- und Modernisierung mit EFRE-Mitteln beantragt, müssen die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 500 000 Euro betragen Ausnahmen hierzu bedürfen einer besonderen Begründung Ausnahmen, die vorsehen, dass die förderfähigen Gesamtausgaben bis zur Höhe von einschließlich 200 000 Euro betragen, sind ausgeschlossen 4.2.2 Ausschluss für Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 b Vorhaben, die im Rahmen einer EFRE-Förderung beantragt werden und deren förderfähige Gesamtausgaben weniger als 250 000 Euro oder mehr als fünf Millionen Euro betragen, sind von einer Förderung ausgeschlossen Ausnahmen hierzu bedürfen einer besonderen Begründung Ausnahmen, die vorsehen, dass die förderfähigen Gesamtausgaben bis zur Höhe von einschließlich 200 000 Euro betragen, sind ausgeschlossen 4.3 Sicherung der Gesamtfinanzierung Die Bewilligung von Fördermitteln setzt eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus Ein zweifelsfreier Nachweis z B durch Bestätigung der Bank (Bonitätsbescheinigung) ist der Bewilligungsstelle vorzulegen 4.4 Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns Mit der Durchführung des Vorhabens darf vor einer Bewilligung nicht begonnen werden Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen zulassen und eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen Bei Vorhaben gemäß Ziff 1 1 a gilt eine Planung bis einschließlich Leistungsphase 4 der HOAI- Leistungsphasen in der Regel als förderunschädlich Der Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen 4.5 Nichtwirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers; Beihilferecht Die Zuwendung setzt voraus, dass die außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und die Hochschulen im Projekt nicht wirtschaftlich tätig sind, d h unabhängige Forschung und Entwicklung durchführen und die ungeschützten Forschungsergebnisse weiter verbreiten und die Einnahmen aus der Veräußerung geschützter geistiger Eigentumsrechte, die im Projekt erworben werden, wieder in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten investieren Übt eine antragstellende Einrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden Der Nachweis ist in der Regel durch den letzten Jahresabschluss zu erbringen, welcher ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters voraussetzt Bei allen Vorhaben gemäß Ziff 1 1 a ist zwingend ein beihilferechtliches Gutachten, z B eines Fachanwaltes, vorzulegen, das eine nachvollziehbare und schlüssige Trennung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Nutzung der beantragten Maßnahme darlegt 4.6 Nutzung durch Dritte Bei der Förderung von Infrastruktur setzt die Nutzung durch Dritte einen schriftlichen Antrag beim Zuwendungsgeber und eine schriftliche Zustimmung des Zuwendungsgebers voraus Sollte eine Mitnutzung durch wirtschaftlich tätige Unternehmen erfolgen, ist die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts, insbesondere des Beihilferechts, zu gewährleisten und dadurch auszuschließen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt Erforderlichenfalls sind hierzu spezielle Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid aufzunehmen 4.7 Vorhabenabschluss Gefördert werden aus Mitteln des Programms EFRE Saarland 2021-2027 nur Forschungsinfrastrukturen, die so rechtzeitig fertiggestellt werden können, dass die Verwendungsnachweisprüfung bis 31 Dezember 2029 abgeschlossen ist Längere Laufzeiten bedürfen einer besonderen Begründung Die Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises wird im Zuwendungsbescheid festgelegt 4.8 Beurteilung des Vorhabens Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt grundsätzlich durch die Bewilligungsstelle 2) Die konkreten Kostengruppenbezeichnungen innerhalb der Ziff. 5.2 ergeben sich aus der DIN 276:2018. Hierzu kann die Bewilligungsstelle bei Bedarf auch die Stellungnahme eines sachverständigen Dritten einholen Die sachverständigen Einrichtungen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den bezeichneten Zweck zu verwenden 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt Die Gewährung erfolgt grundsätzlich als Anteilsfinanzierung Die Vorhaben werden bei Vorliegen der EU-rechtlichen Bestimmungen des Programm EFRE Saarland 2021-2027 mit bis zu 40 % der förderfähigen bzw kofinanzierungsfähigen Ausgaben aus dem EFRE kofinanziert Eine weitere Kofinanzierung aus Landesmitteln ist möglich 5.2 Höhe der Zuwendung von Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 a Für diese Vorhaben kann bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses eine Zuwendung gemäß Ziff 2 3 der VV zu § 44 LHO in Höhe von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde Als zuwendungsfähig gelten insbesondere die tatsächlichen Ausgaben für2): — Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten bei Vorhaben mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1,5 Millionen Euro, — spezifische Gutachten zur Bewertung der Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft und Anpassung an den Klimawandel (z B zur Erlangung einer BNB-Silber-Zertifizierung) sowie in Bezug auf Klimaverträglichkeit, — folgende Kostengruppen mit Ausnahme der im Folgeabsatz aufgeführten nicht zuwendungsfähigen Kostengruppen: • Kostengruppe 210 (Herrichten), • Kostengruppe 300 (Bauwerk – Baukonstruktionen), • Kostengruppe 400 (Bauwerk – Technische Anlagen), • Kostengruppe 500 (Außenanlagen und Freiflächen), • Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerke), • Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) werden bis zu 25 % der Baukosten gefördert, wobei KG 713 (Projektsteuerung) mit 2,5 % der geförderten Nettobaukosten ausnahmsweise im Einzelfall und nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle gefördert wird Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für: — den Erwerb oder die Pacht von Grundstücken, — Personalaufwendungen, — Instandhaltung und Wartung, — Reparaturen und Ersatzmaßnahmen, — Miet- und Leasingverträge, — Reinigungskosten, — Skonto und Rabatte, — Kostengruppe 100 (Grundstück), — Kostengruppe 220 (Öffentliche Erschließung), — Kostengruppe 230 (Nicht öffentliche Erschließung), — Kostengruppe 240 (Ausgleichsmaßnahmen und -abgaben), — Kostengruppe 250 (Übergangsmaßnahmen), — Kostengruppe 390 (Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen): 397, 398, — Kostengruppe 490 (Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen): 497, 498, — Kostengruppe 590 (Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen): 597, 598, — Kostengruppe 640 (Kunstwerke), — Kostengruppe 710 (Bauherrenaufgaben): 711, 712, 719, ausgenommen Auditierung zur BNB-Zertifizierung, — Kostengruppe 750 (Künstlerische Leistungen): 759, — Kostengruppe 760 (Allgemeine Baunebenkosten): 761, 763, 765, 766, 769, — Kostengruppe 790 (Sonstige Baunebenkosten), — Kostengruppe 800 (Finanzierung) Die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der Bau- und Baunebenkosten obliegt der Bewilligungsstelle Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung wird, sofern erforderlich, gemäß den Vorgaben der geltenden Ziff 6 der VV zu § 44 LHO beteiligt 5.3 Höhe der Zuwendung von Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 b Für diese Vorhaben kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden Der verbleibende Anteil in Höhe von mindestens 25 % ist vom Zuwendungsempfänger als Eigenanteil in das Vorhaben einzubringen Für Vorhaben gemäß Ziff 1 1 b gelten insbesondere die folgenden Ausgaben als zuwendungsfähig: a) Erwerb von Sachen und Rechten — Investitionsausgaben, insbesondere: i) Maschinen und wissenschaftliche Instrumente, ii) Arbeitsausrüstungen (z B Computer), soweit diese während ihrer gesamten Nutzungsdauer ausschließlich dem Vorhaben zugeordnet werden, — Lizenzen sowie notwendige SoftwareUpdates b) Sachausgaben — Verbrauchsgüter: Gegenstände, die im Rahmen der Projekttätigkeit verbraucht werden und mit ihrem Gebrauch untergehen, — Materialien: Gegenstände, die bei Gebrauch im Projekt verbraucht und Bestandteil des Arbeitsergebnisses werden, — Bedarfsartikel: Gegenstände, die für die Projektdurchführung erforderlich sind, aber nicht untergehen oder Teil des Endprodukts werden c) Fremdleistungen — Leistungen Dritter, die auf Grundlage von Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsverträgen oder Aufträgen erbracht werden Hierzu zählen insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten an den im Rahmen des Projekts eingesetzten Geräten und Anlagen sowie Fortbildungen an diesen Als nicht zuwendungsfähig gelten insbesondere folgende Ausgaben: — Erwerb von Patenten, — Anschaffung von Fachliteratur, — Ausgaben für Zertifizierungen, — Kosten für Übersetzungen, — Maßnahmen im Bereich Werbung und Marketing, — Abschreibungen, — Sachleistungen Die Prüfung und Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der im Antrag geltend gemachten Ausgaben obliegt der zuständigen Bewilligungsstelle 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zweckbindungsfrist Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Zuwendung können für investive Ausgaben Bindungsfristen zwischen fünf und 15 Jahren auferlegt werden Die Dauer der Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt 6.2 Sonstige Rechtsgrundlagen Im Rahmen von Baumaßnahmen gemäß Ziff 1 1 a finden bei Übersteigen der Schwellenwerte nach Ziff 6 2 der VV zu § 44 LHO die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO (ZBau) und die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Anwendung Bei mit Bundes- und Landesmitteln geförderten Baumaßnahmen kommen die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 BHO (ZBau) und die hierzu geltenden baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zur Anwendung 6.3 Laufzeit der Vorhaben Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Laufzeit für die Durchführung des Vorhabens (Durchführungszeitraum) und der Zeitraum, in dem die Fördermittel dem Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen (Bewilligungszeitraum), werden im Zuwendungsbescheid festgelegt Die Laufzeit der Vorhaben gemäß Ziff 1 1 b, die im Rahmen einer EFRE-Förderung beantragt werden, soll einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten In begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der den jeweiligen Fördermitteln zugrunde liegenden Rahmenbedingungen – können auch längere Laufzeiten gewährt werden, sofern die Durchführung des Vorhabens dies zwingend erfordert, an der Durchführung weiterhin ein besonderes Landesinteresse besteht und ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen 6.4 Zuwendungsbescheid Positive Entscheidungen über Förderanträge erfolgen durch die Bewilligungsstelle auf Basis eines Zuwendungsbescheids Der Zugang erfolgt postalisch in Papierform oder elektronisch über das Förderportal Saar Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens sind die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung 6.5 Einnahmen Es sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, Leistungen Dritter usw ) und ein etwaiger Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten einzusetzen Begünstigte sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn weitere mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen entstehen Regelmäßige Transferzahlungen aus nationalen Haushalten sind im Finanzierungsplan als nationale Mittel zu berücksichtigen und zählen nicht zu den Einnahmen Hierbei ist die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts und insbesondere des Beihilferechts zu gewährleisten 6.6 Mitteilungspflicht Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen 6.7 Prüfungsrecht Die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Zuwendung stehenden Daten können vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft oder von diesen Beauftragte, vom Rechnungshof des Saarlandes, von der Verwaltungs-, der Prüf- und der Bescheinigungsbehörde sowie von der Europäischen Kommission, einschließlich der von ihr beauftragten Stellen, und vom Europäischen Rechnungshof jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden Der Zuwendungsnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfrechte nach § 91 Absatz 1 und 2 LHO zu 6.8 Evaluation Die Bewilligungsstelle sieht zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms sowie der einzelnen Fördervorhaben eine Evaluierung des Förderprogramms vor Die Zuwendungsempfänger, die für diesen Zweck von der Bewilligungsstelle ausgewählt werden, haben den mit der Evaluation beauftragten Stellen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen Diese vorhabenbezogenen Informationen können über den in den allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P-EFRE) festgelegten Rahmen eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinausgehen und zusätzliche einrichtungsbezogene Angaben beinhalten Die mit der Evaluierung beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden 7. Verfahren 7.1 Antragserfordernis Die Zuwendung wird ausschließlich auf Antrag gewährt 7.2 Formerfordernis Die Anträge im Rahmen des EFRE-Programms Saarland 2021-2027 sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen über das Förderportal Saar3) einzureichen In begründeten Einzelfällen, d h , sofern die Einreichung in digitaler Form tatsächlich nicht möglich ist, kann auf ausdrücklichen Antrag ein Förderverfahren mittels Papierdokumenten außerhalb des Förderportals Saar zugelassen werden 7.3 Antragsinhalt 7.3.1 Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 a Der Antrag muss eine inhaltliche Beschreibung und eine gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Zusammenfassung des Bauvorhabens sowie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, welchen konkreten Nutzen die Baumaßnahme auf die antragstellende Einrichtung hat Besonders hervorgehoben werden soll der nachhaltige Nutzen des Bauvorhabens für die antragstellende Einrichtung und deren Forschungs- und Transferaktivitäten 7.3.2 Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 b Der Antrag hat eine inhaltliche Beschreibung des Vorhabens sowie eine klar verständliche und nachvollziehbare Zusammenfassung zu enthalten Darüber hinaus ist ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, inwieweit die beantragte Anschaffung erforderlich ist und welchen konkreten Nutzen diese für die antragstellende Einrichtung hat Hierbei ist insbesondere ein Augenmerk auf den nachhaltigen Einsatz der zu beschaffenden Forschungsausstattung zu legen 7.4 Antragsunterlagen 7.4.1 Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 a Als antragsbegründende Bauunterlagen sind die in Anlage 7 a und 7 d zu VV zu § 44 LHO aufge3) https://foerderportal saarland de/ führten Unterlagen einzureichen Sofern es sich zusätzlich um eine Finanzierung aus Bundesmitteln handelt, ergeben sich die erforderlichen antragsbegründenden Bauunterlagen aus den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu § 44 BHO Es sind darüber hinaus insbesondere folgende Antragsunterlagen einzureichen: — aussagekräftiger Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Investitionen in die Forschungsinfrastruktur, aus dem das Förderziel, der Projektinhalt sowie die Notwendigkeit der Maßnahme klar und nachvollziehbar hervorgehen, — vollständiger und transparenter Kosten- und Finanzierungsplan auf Ausgabenbasis, — Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Vorsteuerabzugsberechtigung Diese Bescheinigung muss auch vorgelegt werden, wenn der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer oder nur zum Teilabzug berechtigt ist; — genehmigter Stellen- und Raumbedarfsplan, — Rahmenterminplan für die Baumaßnahme, — Testat über die Trennungsrechnung (bspw Jahresabschluss (JA), Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Auszug Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV)) zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung sowie — beihilferechtliches Gutachten 7.4.2 Vorhaben gemäß Ziff. 1.1 b Im Rahmen der Antragstellung sind zur Prüfung insbesondere nachfolgende Unterlagen vorzulegen: — aussagekräftiger Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Investitionen in die Forschungsinfrastruktur, aus dem das Förderziel, der Projektinhalt sowie die Notwendigkeit der Maßnahme klar und nachvollziehbar hervorgehen, — detaillierte Beschreibung der beabsichtigten Geräteeinzelanschaffungen, — vollständiger und transparenter Kosten- und Finanzierungsplan auf Ausgabenbasis, — Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Vorsteuerabzugsberechtigung Diese Bescheinigung muss auch vorgelegt werden, wenn der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer oder nur zum Teilabzug berechtigt ist sowie — Testat über die Trennungsrechnung (bspw Jahresabschluss (JA), Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Auszug Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV)) zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung Im Rahmen der Beschreibung der Forschungsausstattung ist durch den Antragsteller insbesondere darzulegen, inwieweit die beantragten Anschaffungen eine signifikante Erweiterung der bestehenden Forschungsinfrastruktur darstellen und wie dadurch eine qualitative Weiterentwicklung über den bisherigen Ausstattungsstand hinaus erfolgt Darüber hinaus ist zu bewerten, inwiefern die neu angeschaffte Forschungsausstattung einen Beitrag zu klima- und umweltfreundlichen Aspekten der Forschungsarbeit leisten kann Der Kosten- und Finanzierungsplan hat sämtliche Ausgaben der Anschaffungen einschließlich der jeweils geplanten Stückzahl sowie den Netto- und Bruttobetrag auszuweisen 7.4.3 „Do no significant harm“-Prinzips (DNSH- Principle) Es ist zu beachten, dass die Fördermaßnahme im Programm EFRE Saarland 2021-2027 entsprechend dem „DNSH-Gutachten“4) hinsichtlich der Umweltziele „Anpassung an den Klimawandel“ und „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do no significant harm“-Prinzips, DNSH-Prinzip) vereinbar ist Zur Einhaltung des Grundsatzes auf Vorhabenebene sind mit den Antragsunterlagen die im Förderportal Saar ausgefüllten DNSH-Formulare einzureichen Sofern die Gesamtkosten des Vorhabens über zehn Millionen Euro liegen, ist eine vertiefende spezifische Beurteilung der Wirkungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft und in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel in Form eines Gutachtens vorzulegen Bei Vorhaben entsprechend Ziff 1 1 a bedarf es mindestens des BNB-Zertifikats „Silber“ oder eines diesem gleichwertigen Nachhaltigkeitsnachweises Dieses ist nach Erteilung der Bewilligungsstelle vorzulegen 7.4.4 Klimaverträglichkeit bei Vorhaben nach Ziff. 1.1 a Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und Rates ist sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete 4) Bericht zur Prüfung der Einhaltung des „Do no significant harm“-Prinzips und der Anforderungen zu „Climate proofing of infrastructures“ im Rahmen des EFRE-OP 2021- 2027 im Saarland, abrufbar unter: https://www saarland de/DE/portale/eu-foerderportal/strukturfondsfoerderung/efre/efre20212027/rechtsgrundlagen_foerderdokumente/ rechtsgrundlagen_foerderdokumente_kopie 5) Im Förderportal Saar verfügbar 6) Im Förderportal Saar verfügbar Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind („Climate proofing of infrastructures“) Nähere Informationen enthält das „Merkblatt zur Klimaverträglichkeitsprüfung für Antragsteller“ 5) Hierzu ist mit Antragstellung das ausgefüllte Excel-Tool „Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen“6) einzureichen Zur Vermeidung oder Minderung von Klimarisiken geplante und im Excel-Tool beschriebene Anpassungsmaßnahmen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids und sind im Verwendungsnachweis darzustellen 8. Zu beachtende Vorschriften 8.1 Weitere Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die §§ 23 und 44 der LHO sowie die hierzu geltenden VV, soweit nicht in der EFRE-Rahmenrichtlinie (nebst Anlage ANBest-P-EFRE) und/ oder in dieser Förderrichtlinie Abweichungen hiervon zugelassen sind, sowie § 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 27 August 2025 (Amtsbl I S 854) i V m §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung 8.2 Subventionshinweis Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die antragstellende Einrichtung oder einen anderen vorteilhaft sind Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, den Vorhabeninhalten und über die antragstellende Einrichtung Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29 Juli 1976 (BGBl I S 2037) 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und mit Ablauf des 31 Dezember 2029 außer Kraft Saarbrücken, den 11 November 2025 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke


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