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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung

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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2005-10-18

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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung Vom 18. Oktober 2005 In der Fassung vom 23. Dezember 2005 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) (1) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Vorhaben, die in hohem Maße wasserwirtschaftliche und ökologische Zielsetzungen verfolgen oder die der Erhaltung oder dem Erreichen der Umweltqualitätsziele nach Art. 4 Abs. 1, Punkt. A der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen. Die vom Ministerium für Umwelt herausgegebenen „Grundsätze für eine naturnahe Gewässergestaltung und –entwicklung“ sind zu beachten. 2.2 Zu den zuwendungsfähigen Vorhaben zählen – unter Beachtung von Absatz 2.1 - insbesondere: Der Minister Bei sachbezogenen Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Holger Neisius Az.: A/4-Regis 2580 Ne Telefon: 0681/ 501-4264 Telefax: 0681/ 501-4728 e-mail: h.neisius@umwelt.saarland.de Datum: 23.12.05 2.2.1 Unterhaltung, Pflege und Entwicklung von Gewässern, 2.2.2 naturnahe Gestaltung von Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung, sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit des Gewässers, 2.2.3 Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen einschließlich der Beseitigung oder Umwandlung standortfremder Anpflanzungen in Auebereichen sowie der Anlage von Auenwald, 2.2.4 Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und Bodenabtrag, 2.2.5. Notwendiger Grunderwerb für Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung, 2.2.6 Vorplanungen wie konzeptionelle Vorarbeiten, Zweckforschungen, Untersuchungen, Beweissicherungen und Erhebungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen, 2.2.7 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abwasserabgabengesetz (AbwAbgG). 2.3 Vorhaben werden vorrangig gefördert, wenn 2.3.1 der Wasserkörper auf der Basis des vom Ministerium für Umwelt erarbeiteten Gewässerentwicklungskonzeptes außerhalb geschlossener Ortschaften in der Stufe 3 oder schlechter und innerhalb geschlossener Ortschaften in der Stufe 4 oder schlechter eingeordnet ist, 2.3.2 durch die beantragte Maßnahme eine mindestens 500 m lange, unverbaute, biologisch durchgängige Gewässerstrecke entsteht, 2.3.3 bei der Maßnahme mindestens Güteklasse II bzw. der „gute Zustand“ (nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie) vorhanden oder innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist. 3. Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2 können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie nach den Regelungen des SWG verpflichtet sind, oder Institutionen, die entsprechende öffentliche Aufgaben wahrnehmen, erhalten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung beim Zuwendungsempfänger vorliegt. 4.2 Die Bagatellgrenze für Zuwendungen nach den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 beträgt 5.000,-- Euro. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung gewährt. 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben: Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende zur Durchführung der Maßnahme notwendigen und der Höhe nach angemessene Ausgaben für: - Bauentwurf, Bauüberwachung sowie sonstige Leistungen nach der HOAI unter Beachtung des Erlasses des Ministers für Umwelt vom 24. Juli 2003, Az: A/4-ZU- Regis 1485 Ne, - Baumaßnahmen, - Grunderwerb, - Unterhaltung von Gewässern, soweit nicht Dritte zur Deckung dieser Verpflichtungen herangezogen werden können. 5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben: - Gewässerausbauten, die aus anderen als wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Gründen erfolgen, - Gewässerausbauten, die zu einer Abflussverschärfung beitragen oder zu einer Verschlechterung der biologischen Wirksamkeit des Gewässers (z. B. technischer Ausbau o. ä.) führen, - Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mittels Einsatz von Grabenfräsen, - Entwässerungsmaßnahmen, - Verrohrungen, - Betrieb und Unterhaltung von Anlagen, - Kapitalbeschaffung, Verwaltung, Genehmigungsgebühren. 5.5 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann eine höhere Förderung gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Förderung kommt dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2.3 eine besondere Bedeutung zu. 6. Ökokonto/naturschutzrechtliche Eingriffskompensation Eine Anerkennung der geförderten Maßnahmen als Ökokonto-Maßnahme im Sinne des „Erlasses zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ vom 19.12.1997 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 25. Februar 1998, S. 74 ff.) ist höchstens in Höhe des Eigenanteils des Zuschussempfängers möglich. Auf das erforderliche Verfahren zur Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme entsprechend dem v.g. Erlass wird hingewiesen. Gleiches gilt für eine mögliche Anerkennung der geförderten Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Beachtung des „Leitfadens Eingriffsbewertung“. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN- Best-P-GK), ansonsten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 7.2 Bauten und baulichen Anlagen müssen für einen Zeitraum von 12 Jahren ab Fertigstellung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 7.3 Auf die Gewährung einer Landeszuwendung durch das Ministerium für Umwelt ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung auf geeignete Art und Weise hinzuweisen. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich (zweifach) an das Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden vom Ministerium für Umwelt, Referat A/4, bereitgestellt. Dem Antrag sind der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planungsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizufügen. Das Ministerium für Umwelt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Das Ministerium für Umwelt entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid. 8.2 Auszahlung der Zuwendung Anträge auf Auszahlung sind an das Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken zu richten. Teilauszahlungen werden nur gewährt, wenn die mögliche Teilzahlung bei - Gebietskörperschaften mindestens 5.000,00 € - Nichtgebietskörperschaften mindestens 2.000,00 € beträgt. Auszahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises maximal bis zu einer Höhe von 95 v.H. der Zuwendung gewährt. Im Übrigen erfolgt die Schlussauszahlung der Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 8.3 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 3.1 der NBest-Bau ist unter Verwendung des Vordrucks „Muster 3“ zu § 44 LHO in zweifacher Ausfertigung dem Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken vorzulegen. Die Projektunterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ergänzende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden. 8.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Minister für Umwelt Stefan Mörsdorf


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