Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen und Projekten gegen Einsamkeit im Alter
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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen und Projekten gegen Einsamkeit im Alter vom 17.02.2023 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der derzeitigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO). Zuwendungen zur Förderung von sozialen Projekten und Maßnahmen gegen Vereinsamung von Seniorinnen und Senioren gewähren. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand und Ziele der Förderung: Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen oder das Engagement in Projekten, die zur Bekämpfung und Prävention von Einsamkeit der Seniorinnen und Senioren im Saarland dienen und/oder die aktive Teilhabe dieser Personengruppe ermöglichen. Gefördert werden nach Maßgabe der Nummern 4 und 5 Personal- und Sachkosten für den Aufbau von Unterstützungsangeboten sowie Projekten, die Vereinsamung von Seniorinnen und Senioren im Saarland vorbeugen oder entgegenwirken. Ziele der Förderung sind die landesweite Weiterentwicklung von Projekten und Unterstützungsangeboten zur Prävention von Einsamkeit im Alter, die Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen, die die aktive Teilhabe der saarländischen Seniorinnen und Senioren an der Gesellschaft ermöglichen, der Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Netzwerken zur Vorbeugung von Alterseinsamkeit die Vernetzung von Institutionen/Projekten, welche sich im Bereich Einsamkeit im Alter engagieren. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der geförderten Maßnahmen und Projekte. Bis zum 31.12.2023 ist geplant, ca. 15 Projekte zu durchschnittlichen Kosten von 2.000 Euro zu fördern. Die Förderschwerpunkte liegen insbesondere in Maßnahmen und Projekten in den Themenbereichen: Seniorenpolitik, sozial benachteiligte ältere Menschen, Seniorenhilfe, Alltagsunterstützung, Familie und soziale Netzwerke, Freizeit, Kultur und Bildung, Mobilität im Alter, Infrastruktur und Nahversorgung, Gesundheitsförderung und Prävention, Digitalisierung und ältere Menschen. Folgende Maßnahmen sind im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig: 2.1. Informationsveranstaltungen und Projekte zur Gewinnung von Menschen, die ehrenamtlich in der Unterstützung von Seniorinnen und Senioren tätig sein möchten 2.2. Professionelle Einarbeitung und Schulung sowie Begleitung ehrenamtlicher Kräfte, Multiplikatoren und Koordinatoren 2.3. Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung) für Ehrenamtliche 2.4. Mietzahlungen für im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts anzumietende Räumlichkeiten 2.5. Übernahme der Fahrtkosten und ggf. anteiliger Bürokosten sowie sonstiger Sachkosten, die in Zusammenhang mit der Begleitung und Betreuung von vereinsamten Seniorinnen und Senioren entstehen 2.6. Freizeitgestaltung (z. B. in Gruppen, kulturell, kreativ) 2.7. Entwicklung von digitalen Foren, Portalen oder Workshops sowie von Fachtagungen, Ehrenamtsprojekten/-netzwerken und Seniorenbörsen/- nachmittagen, um Einsamkeit entgegenzuwirken 2.8. Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Informationsmaterialien in Zusammenhang mit Angeboten zur Seniorenhilfe oder zur Vorbeugung von Vereinsamung im Alter in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber (MSGFuF) 2.9. Unterstützungsnetzwerke und gemeinsame Projekte zum Thema Einsamkeit im Alter unter Zusammenschluss von mindestens zwei Institutionen (wie Familienverbände, kirchliche Träger, Kommunen, Seniorenbeiräte) 2.10. Beratende, unterstützende und begleitende Projekte/Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Seniorenbus im Ort, Mitfahrbänke, Seniorentaxi) und der Kontaktmöglichkeiten von Seniorinnen und Senioren (Aufbau Nachbarschaftshilfe, Netzwerk-Hilfsangebote, Errichtung verschiedener Begegnungsangebote und Treffpunkte, Generationenprojekte) 3. Zuwendungsempfänger: Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, Verbände und Institutionen) sowie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Unterorganisationen. Sofern Städte und Gemeinden Anträge für ehrenamtlich Tätige in ihrem Gemeindebezirk abwickeln oder natürliche Personen des Privatrechts Anträge für ehrenamtliche Tätigkeiten abwickeln, die offensichtlich einer gemeinnützigen Gruppierung /einem gemeinnützigen Träger gemäß dieser Richtlinie zuzuordnen sind, kann die Förderung auch diesen ausgezahlt werden. Der rechtliche Status des Zuwendungsempfängers gemäß dieser Richtlinie bleibt davon unberührt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen: Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Davon abweichend können jedoch bestehende Projekte gefördert werden, wenn es sich hierbei um eine Erweiterung handelt. Die Ausgestaltung der Erweiterung des Projektes ist bereits im Projektantrag nachvollziehbar darzustellen. Ein rein rechnerisch abtrennbarer Finanzierungsabschnitt genügt diesen Anforderungen nicht. Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung: 5.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Die Projektlaufzeit ist in der Regel identisch mit dem Haushaltsjahr. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheiddatum). Wurde zuvor durch den Träger ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt und diesem durch den Zuwendungsgeber (MASFG) zugestimmt, beginnt der Bewilligungszeitraum schon mit diesem Datum. 5.2. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.3. Umfang und Höhe der Förderung 5.3.1. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt für jedes Projekt maximal 3.000 €. 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Der Zusammenhang der Ausgaben mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten muss im Projektantrag nachvollziehbar dargestellt sein. 6. Verfahren: 6.1. Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MASFG oder online unter www.saarland.de/xxx erhältlich. Auf Antrag kann vorzeitiger Maßnahmebeginn bewilligt werden. Die positive Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn beinhaltet jedoch noch keine Entscheidung über die Bewilligung des Förderantrags. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers, - eine Beschreibung des Projektes und - ein Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten beantragten Förderzeitraum. 6.2. Bewilligungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Bewilligung der Landesmittel. 6.3. Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines einfachen Sachberichts und eines einfachen zahlenmäßigen Nachweises, in dem Einnahmen und Ausgaben zusammengestellt sind. Zahlungsbelege sind auf Verlangen vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Formulare sind beim MASFG oder online unter www.saarland.de/xxx erhältlich. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 LHO sofern nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. In-Kraft-Treten Diese Fördergrundsätze treten zum 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Dr. Magnus Jung Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.