Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Miet- und Investitionskosten der Pflegeschulen im Saarland (Pflegeschulen-Investitionskosten-Richtlinie) vom 19. Januar 2021
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41 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Miet- und Investitionskosten der Pflegeschulen im Saarland (Pflegeschulen–Investitionskosten–Richtlinie) Vom 19. Januar 2021 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das Land gewährt den staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland Zuwendungen zur Förderung und Sicherung der Ausbildungen in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz und dem Pflegeassistenzgesetz. Durch die Zuwendungen soll die Grundlage für eine qualitativ hochwertige, fachgerechte und bedarfsgerechte Ausbildung für die Pflegeberufe im Rahmen der besetzten Ausbildungsplätze auch in Pflegeschulen sichergestellt werden, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind. Es werden Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Wege einer Pauschale anteilig gefördert. Im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und der Einführung der Ausbildung zur generalistischen Pflegeassistenz gelten für die bisherigen Altenpflegeschulen und die Krankenpflegeschulen seit 2020 die gleichen Anforderungen. Deshalb soll hinsichtlich der Altenpflegeschulen eine Gleichbehandlung bezüglich Ausstattung und Finanzierung mit den Krankenpflegeschulen stattfinden, die gemäß § 2 Nummer 1a in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch auf Investitionsförderung gegenüber dem Land haben. Nutzungsentgelte beziehungsweise Mieten sind nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG den Investitionskosten nach § 2 Nummer 2 KHG gleichgestellt. Mit dem Förderprogramm soll vor dem Hintergrund des dringenden Fachkräftebedarfs im Bereich der Pflege auch ein Anreiz gesetzt werden, möglichst viele Schülerinnen und Schüler auszubilden. 1.2 Rechtsgrundlage Grundlage für die Förderung bilden § 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, und § 50 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 82a Absatz 3 Nummer 3, § 82 Absatz 2 und § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Aufwendungen für Mietkosten für das Schulgebäude sind im Rahmen der Finanzierung der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gemäß § 3 Absatz 1 und Anlage 1 Abschnitt A Nummer 5.1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) nicht berücksichtigungsfähig. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO. Ferner finden die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 1.3 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwendung als Zuschuss zu den Miet- und Investitionskosten der staatlich anerkannten Pflegeschulen für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts. Im Rahmen der Umlageverfahren nach dem Pflegeberufegesetz sind die Investitionskosten, zu denen auch die Kosten der Kaltmiete gehören, nicht umlagefähig (§ 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 PflBG). 3 Ziele und Indikatoren Die Förderung dient der Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Fach- und Assistenzkräften in den Einrichtungen der Altenpflege sowie der Versorgung in den Krankenhäusern im Saarland. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Pflegeschulen im Rahmen der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegefachfrau/-fachmann nach § 1 PflBG; Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in nach § 58 PflBG) sowie nach dem Pflegeassistenzgesetz (Pflegeassistent/-in) durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Schuljahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der in Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler pro Pflegeschule, die eine Ausbildung in den Pflegeberufen absolvieren. 4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den Trägern der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt. Als Pflegeschulen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Altenpflegeschulen, die dem Bestandsschutz des § 65 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder § 10 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes unterliegen. Nicht als Zuwendungsempfänger gelten Pflegeschulen, die zugleich Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a Buchstaben e, f und g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sind. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung wird zur Unterstützung der Finanzierung von Aufwendungen zur Bereitstellung notwendiger Schulräume für die berufliche Pflegeausbildung, die nicht zu den Ausbildungskosten gehören (Miet- und Investitionskosten), als Pauschalbetrag pro eingerichteter Klasse im Schuljahr gewährt. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer eines Schuljahrs. Die Förderung wird pro Klasse ab dem Kalendermonat gewährt, in dem die ausbildungsbedingte Beschulung nach dem Pflegeberufegesetz begonnen wird (Schuljahresbeginn), und bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Schuljahr regulär endet (grundsätzlich jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres bzw. zum 31. August im letzten Schuljahr der Pflegeassistenz). 6.2 Ermittlung des Förderbetrags Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der vom Schulträger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachgewiesenen Zahl der Klassen. Maßgeblich ist die Klassen- und Schülerzahl nach dem Stand vom 15. Oktober eines Schuljahres. Jede Pflegeschule erhält als Pauschalen 1) für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten monatlich 1.600 Euro, unabhängig von der Anzahl der eingerichteten Bildungsgänge, sowie 2) für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume a) beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro, b) beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse und c) beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 180 Euro je weiterer Klasse. Als eine Schulklasse gelten entsprechend § 9 des Pflegeberufegesetzes und § 10 des Pflegeassistenzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Saarländischen Pflegeschulenverordnung grundsätzlich 20 Schülerinnen oder Schüler. Wird in einer Klasse die Anzahl von 15 Schülerinnen oder Schülern unterschritten oder die Anzahl von 25 Schülerinnen oder Schülern überschritten, ist die Abweichung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen. An einer Externenprüfung nach § 16 des Pflegeassistenzgesetzes Teilnehmende sind nicht Schülerinnen oder Schüler im Sinne dieser Richtlinie. Verfügt eine Pflegeschule über mehrere Standorte oder Außenstellen, gilt sie entsprechend ihrem Bescheid zur staatlichen Anerkennung als Pflegeschule und unabhängig der Anzahl ihrer Standorte als eine Pflegeschule im Sinne dieser Richtlinie. 7 Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. 7.2 Antragstellung Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. Der Antrag ist anhand des Antragsformulars „Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung“ schriftlich zu stellen. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen. Zudem ist das Formular mit den nach Nr. 7.4 erforderlichen Angaben elektronisch einzureichen. 7.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Schuljahres spätestens bis zum 31. Oktober einen Nachweis über die im Laufe des Schuljahres eingerichteten Schulklassen und die ausgebildeten Schülerinnen und Schüler vorzulegen. Nach Prüfung erfolgt eine Ist-Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Klassen- und Schülerzahl. 7.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheids sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen vorgesehen sind. Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde den Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel. Dieser beinhaltet insbesondere folgende, durch die Bewilligungsbehörde zu prüfende Punkte: — Anzahl der eingerichteten Klassen, aufgeschlüsselt nach Ausbildungsziel (Berufsbezeichnung), Jahrgang, Umfang der Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit, jeweiligem Ausbildungsbeginn und voraussichtlichem -ende, — Anzahl der jeweils Schülerinnen und Schüler mit Angabe der jeweiligen Klasse, — Angabe, ob der jeweilige Betrieb, die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung der notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter anderweitig ausgeglichen wird, und — die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet wurden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Angaben und Belege anfordern nach Nummer 7 AN- Best-P (Anlage 2 zu § 44 LHO), soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind oder im Rahmen einer jährlichen Stichprobenprüfung. 7.5 Auszahlung der Zuwendung Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandkraft der nach der nach der Pauschalierung errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil-) Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird. 8 Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes durchzuführen. 9 Übergangsregelung Für das Schuljahr 2020/2021 wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach der VV-LHO Nummer 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahme ab dem 1. Oktober 2020 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden. Abweichend von den Nummern 6.2 und 7.4 ist für die Antragstellung betreffend die Anzahl der Klassen im Schuljahr 2020/2021 der Stichtag nach dieser Richtlinie der 1. Januar 2021. Für diese Schulklassen des Schuljahres 2020/2021 ist der Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2021 zu stellen. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Saarbrücken, den 19. Januar 2021 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann