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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)

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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2016-07-22

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen) vom 22.07.2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO)und des § 13 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der jeweils gültigen F'assung für Maßnahmen zur Fremdwasservermeidung und -entflechtung. 1.2Mit der vorliegenden Richtlinie "Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte" sollen die Verbesserung der Leistungsfähigkeit vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen und die Reduzierung der hydraulischen Belastung von bestehenden Abwasseranlagen gefördert werden. 1.3Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Das Ziel der Richtlinie ist es eine möglichst große Fremdwassermenge aus dem Abwassersytem zu entfernen, möglichst durch Abkoppeln von Gewässereinläufen, Abtrennung von Außengebieten und Abdichten/Sanieren von in Grundwasser liegenden Kanälen. Die Anzahl von Abwasseranlagen mit erhöhter F'remdwasserbelastung (Kategorie 1 oder 2) sollten um 25 Prozent reduziert werden. Des Weiteren ist eine landesweite Abdeckung mit Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudien wünschenswert. Als Indikatoren dienen die Angaben gemäß Nr. 7.6.4 Nach dieser Richtlinie können Maßnahmen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung gefördert werden, und zwar 2.1Investitionsmaßnahmen zur Entflechtung oder zur Reduzierung der Einleitung von Fremd- und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen. Es werden primär solche Investitionsmaßnahmen gefördert, die sich innerhalb von Abwasseranlagen mit erhöhter Fremdwasserbelastung befinden (Anlage 3, Kategorie 1 oder 2). Sofern zum 30.09. eines jeden Jahres noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, können auch Investitionsmaßnahmen der Kategorie 3 gefördert werden. Die Angaben zur Fremdwasserbelastung beziehen sich auf die einwohnerspezifischen Abwassermengen sowie die CSB-Konzentrationen im Kläranlagenzulauf. Maßnahmen, die der inneren und/ oder äußeren Erschließung neuer oder der Erweiterung vorhandener Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen, sind nicht förderfähig. 2.2Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudien zur Konkretisierung des Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzeptes (NIWABEKO)vom 1. Juli 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2001, Anhang 1 zum Abwasserbeseitigungsplan 1994 (zu den Anforderungen an die Studien siehe Anlage 2, Teil A). 3. Zuwendungsempfanger I Zuwendungsempfangerin Zuwendungsempfänger bzw. Zuwendungsempfängerin sind Die Abwasserbeseitigungspflichtigen 1. S. d. §§ 50 und 50a SWG, ausgenommen der Entsorgungsverband Saar. Die Kommunen dürfen die Zuwendungen an Dritte gern. § 50a Abs. 1 SWG unter Beachtung der Bestimmungen der Nr. 12 der W-P-GK zu § 44 LHO weitergeben, wenn sie mehrheitlich an diesen beteiligt sind und die Dritten für ihre Preisgestaltung die Vorschriften über die Kalkulation von Entgelten anwenden, die auch für die Kommunen gelten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmenbeginn gelten der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme (Siehe Nr. 7.2) 4.2 Die Zuwendung für Abwassermaßnahmen ist zur Minimierung der Abwassergebühr einzusetzen. 4.3Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind außerdem: 4.3.1 Der Nachweis der Notwendigkeit anhand des Abwasserkatasters rs 50a Abs. 2 S.3 SWG), 4.3.2 Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der gewählten Ausführung und 4.3.3 Der Nachweis der Sanierungs- bzw. Nachrüstungskonzeption, bestehend aus textlicher und zeichnerischer Darstellung. (Für Nachweise nach Nr. 4.3 gelten die Anforderungen gemäß Anlage 2, Teil C) und 4.3.4 Der Nachweis des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin, dass die Grundlagen, die für den Vollzug des § 49a SWG notwendig sind, geschaffen sind. (siehe Anlage 2, Teil C, letzter Absatz) 4.4 Studien nach Nr. 2.2 können nur gefördert werden, wenn der Planungsbereich der Studien mindestens einen Gemeinde- oder Stadtbezirk umfasst. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss/ Zuweisung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag und wird als Projektförderung gewährt. 5.2 Die Bagatellgrenze für Zuwendungen beträgt bei Investitionsmaßnahmen 5.000 Euro. 5.3Werden Abwasseranlagen von Abwasserbeseitigungspflichtigen/ Dritten gemeinsam genutzt, so ergeben sich die ihnen zuzuordnenden Ausgabenanteile aus dem Verhältnis der jeweils anteiligen Nutzung. 5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt: Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 250.000 Euro je Maßnahme. Es ist unzulässig, die Maßnahme, zur Umgehung der Obergrenze, in Teilmaßnahmen (Bauabschnitte) zu unterteilen. 5.5 Bemessungsgrundlagen 5.5.1 Bei Maßnahmen zur Entflechtung oder Reduzierung der Einleitung von Fremdund Niederschlagswasser in Abwasseranlagen nach Nr. 2.1 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Kanäle, Pumpwerke und Druckleitungen pauschal anhand von Kostenrichtwerten nach Anlage 1. Teil A und B, ermittelt. Sofern die Anwendung von KostenrichtWerten bei den Maßnahmen nach der Nr. 2.1 zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Basis der Kostenberechnung ermittelt. Die Kostenrichtwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Für Architekten- und Ingenieurleistungen wird bei diesen Maßnahmen eine Pauschale von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Bauausgaben als Zuschlag berücksichtigt. Auf Antrag können bei diesen Maßnahmen die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers - das sind Bau-, Arbeits- und Sachleistungen - bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben mitberücksichtigt werden, und zwar bis zu 70 v. H. der angemessenen Unternehmerausgaben. Bei den v. g. Maßnahmen werden nicht gefördert: - Ausgaben, die ein anderer als der Maßnahmenträger (Dritter) zu tragen verpflichtet ist, - Ausgaben für Ersatz (Substanzerhaltung), Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung bestehender Abwasseranlagen, - Anteilige Ausgaben für gemeinsam nutzbare Anlagen, die der Entwässerung von Verkehrsflächen, welche nicht in der Baulast des Maßnahmenträgers sind, dienen, - Aufwendungen für Hausanschlüsse und sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen - Ausgaben für provisorische Bauwerke und Einrichtungen, Mehraufwendungen infolge berücksichtigter bergbaulicher Einwirkungen, - Ausgaben wegen Altlasten - Ausgaben des Grundstückserwerbs (Kaufpreis und Erwerbsausgaben entsprechend DIN 276 Blatt 2 Ziffer 1.1 bis 1.3), Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand für Leistungsänderungen, die dem Maßnahmenträger nach Bewilligung der Zuwendungen entstehen, - Inseratausgaben, Prüf- und Genehmigungsgebühren, Gutachten, Versicherungen, Umsatzsteuer (wenn vorsteuerabzugsberechtigt). Richtfestausgaben und Ausgaben für die Einweihungsfeier u. ä. Liegen bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 die tatsächlichen Ausgaben unter den nach Richtwerten ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, so gelten für die Ermittlung des zuwendungsfähigen Betrages die tatsächlichen Ausgaben. 5.5.2 Für Niederschlagsbewirtschaftungsstudien nach Nr. 2.1 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben pauschal festgesetzt. Der pauschale Betrag setzt sich aus einem flächen- und einem einwohnerbezogenen Teilbetrag zusammen und zwar 1.250 Euro je Quadratkilometer Gemeinde- oder Stadtbezirksfläche 1,5 Euro je Einwohner, soweit diese dem überplanten Einzugsgebiet eines Mischsystems zuzuordnen sind. (Berechnungsbeispiel siehe Anlage 2, Teil B) 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.2Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Vorhaben an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 6.3Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu erstatten. 6.4Bei einer Übertragung des Eigentums an dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin, müssen vom Erwerb die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist der BewiUigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.5 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Bewilligungszeitraum stellt dabei den Zeitraum dar, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger für das Projekt Ausgaben leisten darf, die er die Zuwendung verwenden und abrechnen kann. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn diese nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums angefordert wird. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitseinbehalte sowie Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach Nr. 7.5 nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag und grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern 6.6 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 6.7 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. 6.8Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 W-P-GK zu § 44 LHO,vorrangig jedoch die §§ 48-49a SVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn a) der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, b) das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des Vordrucks nach Antragsvordruck nach Muster 2a zu § 44 LHObeim Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz - Referat A/4 - zu stellen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: Die wasserrechtliche Zulassung (bei zulassungspflichtigen Maßnahmen), der Projektentwurfincl. Kostenberechnung bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 die Ausgabenzusammenstellung, gegliedert nach den Bemessungskriterien lt. Anlage 1 (Teil A und B), und der Nachweis nach Nr. 4.3.4 sowie bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 die Nachweise nach Nr. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3. Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 2.1 entweder keine Grundstücksverhandlungen notwendig oder aber erforderliche Grundstücksverhandlungen bereits abgeschlossen sind. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid. 7.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn besteht nicht. 7.3 Bewilligungsverfahren Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7.4 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz - Referat A/4. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss der Antragsprüfung. 7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Bei Förderungen erfolgen Teilzahlungen nur auf der Grundlage von geprüften Zwischenverwendungsnachweisen. Eine Teilzahlung erfolgt jedoch nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 10.000 € beträgt. Im Übrigen wird die Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 7.6 Verwendungsnachweis 7.6.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 2a in einfacher Ausfertigung bei der BewiUigungsbehörde einzureichen. Zugelassen ist ein einfacher Verwendungsnacheis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die BewiUigungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern. 7.6.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 ist dem Verwendungsnachweis eine Aufstellung mit folgenden Angaben beigefügt: - Die Länge des zur Fremdwasserentflechtung tatsächlich gebauten Kanals, - die Größe der vom Kanal abgekoppelten befestigten Flächen (ha), - die Menge des von der Abwasseranlage ferngehalten Fremdwassers (m3/p.a.) sowie - der Name der betroffenen Abwasseranlagen. 7.6.3 Wird der Zuwendungszweck nicht in dem Haushaltsjahr erfüllt, in dem die Zuwendung gewährt wurde, ist bis spätestens 30.April des folgenden Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichten. Sie kann jedoch auch die Ergänzung des Zwischenverwendungsnachweises durch Belege verlangen. Die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises kann durch die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ersetzt werden. 7.6.4 Bei im Rahmen der Vorhabendurchführung vom Zuwendungsempfänger oder von der Zuwendungsempfängerin vergebenen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Richtlinie 2004/18/EG bzw. in Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung festgelegt Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) unterschreitet, erfolgt im Rahmen der Verwaltungskontrolle der Verwendungsnachweis (Verwendungsnachweisprüfung) nur eine kursorische Prüfung der Einhaltung der Vergabebestimmungen. Geprüft wird dabei nur die Einhaltung der grundsätzlichen Regelungen. Eine weitergehende Prüfung erfolgt in diesen Fällen bei Vorhaben, die zur Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. 7.7 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises auf 95 v. H. begrenzt. Die Auszahlung der Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Studien) erfolgt nach deren Fertigstellung und nach baufachlicher Prüfung des Schlussverwendungsnachweises in einem Betrag. 7.8 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde abgerechnet. Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, - wenn nach §§ 48, 49a SVwVfG weitere Verfahrensschritte notwendig sind oder - wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht. 7.9Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. 7.10 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W-P-GK u §44 LHO(soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind). 8. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt am 22.07.2016 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz In Vertretung der Staatssekretär Roland Krämer Anlage 1 Förderrichtlinie Aktion Wasserzeichen Kostenrichtwerte Durchmesser Innenbereich bebaute Außenbereich Ortslage mm Euro/lfm Euro/lfm <300 440 240 300 - <400 490 260 400 - <500 570 310 500 - <600 700 340 600 - <700 720 360 700 - <800 800 410 800 - <900 870 470 900 - < I000 930 520 .' 1000 - <1200 1.230 770 1200 - <1400 1.330 870 >=1400 1.690 1.230 Eine weitere Differenzierung nach Einbautiefe. Bodenklasse, Rohrmaterial u. Ä. erfolgt nicht. 1. Pumpwerke bis 100 L/s Fördermenge Kosten richtwerte l/s Euro 10 39.000 20 67.000 30 96.000 40 124.000 50 152.000 60 179.000 70 208.000 80 236.000 90 264.000 100 292.000 Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. 2. Druckleitungen: Innenbereich Außenbereich Euro/Ifm Euro/lfm 190 120 Die Werte enthalten sowohllngenieurhonorare als auch die Mehrwertsteuer. Hinweis: Die Kosten der Kommunen für die sog. Entlastungsanlagen im innerörtlichen Bereich werden anteilig vom Entsorgungsverband Saar über Ausgleichszahlungen nach § SOa Abs. 2 NT. 2 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) getragen. Eine Projektförderung im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms erfolgt für diese Anlagen nicht mehr. Anlage 2 zur Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte - Aktion Wasserzeichen - nach Nr. 2.2 der Förderrichtlinie Die Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudien nach Nr. 2.2 der Förderrichtlinie sollen Aufschluss über den Umfang der Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen in den Kommunen geben. Maßgebend dafür sind neben den gesetzlichen Vorgaben des Saarländischen Wassergesetzes - hier insbesondere § 49a SWG - die Leitlinien des Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzeptes (NI- WABEKO)vom 1. Juli 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2001. Auf der Grundlage des Abwasserkatasters rs SOa Abs. 2 Nr. 3 SWG) soll eine Überprüfung der derzeitigen Situation über die Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen vorgenommen werden. Danach sollen die angestrebten Schwerpunkte der Entflechtung bzw. der Reduzierung von Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen entwickelt und begründet werden, wobei sowohl ökologische als auch ökonomische Sachverhalte zu erörtern sind. Die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen sind darzustellen (z. B. Satzungen, Förderprogramme, Projekte, Baurnaßnahmen etc.). Diese Studie, die nur gefördert wird, wenn diese mindestens die Fläche eines Gemeinde- bzw. Stadtbezirkes umfasst, soll für die Planung von kommunalen und privaten Entflechtungs- und Reduzierungsmaßnahmen hinreichend Aufschluss geben. Folgende Studien-Bestandteile sind zu erbringen: 1.) Erläuterungsbericht In einem zusammenfassenden Erläuterungsbericht sollen die Ergebnisse der Planungen/Untersuchungen sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden. Sachverhalte, welche im NIWABEKOals Leitlinie formuliert sind und in der Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudie ggf. nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden können, sind zu begründen. 2.) Übersichtslageplan (empfohlener Maßstab 1 :5000) Im Übersichtslageplan sind einzutragen: - alle Einzugsgebiete (bebaute, unbebaute, geplante), Grundwasserschutzzonen (festgesetzte, geplante), - Gewässer, - Einleitstellen in die Gewässer, Übergabestellen an den Entsorgungsverband Saar (EVS) und Lage der überörtlichen Hauptsammler. Zu jedem Einzugsgebiet ist die Größe der befestigten Fläche sowie die Art des Entwässerungssystems (Mischsystem, Trenn system , qualifiziertes Mischsystem etc.) anzugeben. An abwassertechnischen Grundlagen sind auszuweisen: Gesamtfläche, die über das Kanalsystem entwässert wird, an die Kanalisation angeschlossene Außengebietsflächen, - Flächen der bebauten Gebiete, getrennt nach Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten, abflusswirksame. undurchlässige Flächen (Au), - reduzierte Flächen (Ared), sowie - Anzahl der Einwohner (mit 1. Wohnsitz) im jeweiligen Teileinzugsgebiet (im Ist-Zustand und im Prognose-Zustand). Des Weiteren ist die hydraulische Belastung des jeweiligen Gewässers, aus der das Verhältnis des Abflusses des Gewässers zur Abwassereinleitung hervorgeht, zu beurteilen. 3.) Lageplan "Ist-Zustand" (empfohlener Maßstab : 2000) Im Lageplan ist zunächst der gesamte Kanalbestand, getrennt nach Entwässerungssystemen einzutragen; farblieh zu unterscheiden ist zwischen - noch akzeptablem Mindestzustand" der Kanalhaltungen, d.h. alle Kanalhaltungen, die voraussichtlich in den nächsten 15 Jahren nicht saniert werden müssen, und - nicht mehr akzeptablem Mindestzustand" der Kanalhaltungen. Es sind die Flächen zu kennzeichnen, in denen Niederschlagswasser versi ckerbar ist, sowie die Flächen, in denen sonstige Möglichkeiten (z.B. Gewäs sereinleitungen) zur Entflechtung/Reduzierung von Niederschlags- und Fremdwasser vorhanden sind. Soweit Regenwassernutzungen örtlich durch Satzung vorgeschrieben sind - z.B. in Bebauungsplänen - sind diese darzustellen. - Anzugeben sind die Flächen hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit der Böden, des Grundwasserflurabstandes u. des Schutzstatus des Grundwassers. (Soweit diese Daten beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zur Verfügung stehen, können sie von dort bezogen werden.) Darüber hinaus sind alle "Schwachstellen" des Entwässerungssystems anzugeben oder darzustellen. Als Schwachstellen gelten z. B.: Einleitungen aus Außengebieten in Misch-/ Schmutzwasserkanäle, Stellen, an denen Fremdwasser aus Drainagen, undichten Kanälen, gefassten Quellen etc. anfällt (die Herkunft ist in den Plänen zu benennen), Fehlanschlüsse in Trennsystemen (soweit bekannt), größere zusammenhängende befestigte Flächen. 4.) Lageplan "Maßnahmen" (empfohlener Maßstab 1: 2000) In diesem Lageplan sollen die Maßnahmen, welche sich aus den im Lageplan "Ist-Zustand" dokumentierten Schwachstellen ergeben, dargestellt werden. Bei der Festlegung der Entflechtungs- bzw. Reduzierungsmaßnahmen sollen in Teileinzugsgebieten auch mögliche Entsiegelungspotenziale unter Beachtung von Kosten- Nutzen-Aspekten entsprechend ihrer Priorität (Prioritätenliste) untersucht werden. Es ist dabei zu beachten, dass alle Möglichkeiten der Regenwasserversickerung und Regenwasserrückhaltung ausgeschöpft werden; sofem dies nicht möglich ist, soll die getrennte, möglichst oberflächennahe Ableitung des Regenwassers angestrebt werden. Hierbei soUen auch die privaten Flächen für Versickerung und Rückhaltung mit einbezogen werden. Entsprechende Möglichkeiten sind mit aufzuzeigen. wirtschaftungsstudien Die förderbaren Kosten setzen sich aus einem flächen- und einem einwohnerbezogenen Teilbetrag zusammen und zwar: .250 Euro je Quadratkilometer Gemeinde- oder Stadtbezirksfläche und 1,5 Euro je Einwohner der Kommune, soweit diese dem überplanten Einzugsgebiet eines Mischsystems zuzuordnen sind. Beispiel: Fläche Gemeindebezirk insgesamt 7,0 Quadratkilometer; -> flächenbezogenerTeilbetrag = 7 km2x 1.250 €/km2 = 8.750 ,-€ - Anzahl Einwohner im Gemeindebezirk insgesamt 3.000 E. Im Beispiel sind 70 % der Einwohner den Einzugsgebieten von Mischsystemen und 30 % der Einwohner den Einzugsgebieten von Trennsystemen zugeordnet. -> einwohnerbezogener Teilbetrag = 3.000 Ex 70%x 1,5 €/E = 3.150 ,-€ Die Summe der förderbaren Kosten beträgt somit 8.750 + 3.150 = 11.900,- € für den Gemeindebezirk. (Eine einwohnerbezogene Förderung für Einwohner, die Trennsystemen zuzuordnen sind, erfolgt nicht.) nie. Als Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Abwasserkatasters (Nr. 4.3.1) sowie als Nachweis, dass insgesamt eine Sanierungs-und Nachrüstungskonzeption (Nr. 4.3.3) entwickelt wurde, genügt es, für die jeweiligen Gemeindebezirke/Ortsteile (oder jeweilig abwassertechnisch zusammenhängende Teileinzugsgebiete), in welchen die Entflechtungs- bzw. Reduzierungsmaßnahmen nach Nr. 2.1 vorgesehen sind, die oben bezeichneten Unterlagen (Teil A Nr. 1 bis 4) vorzulegen. Eine Darstellung von grundstücksbezogenen Entflechtungspotenzialen in den Plan unterlagen ist nicht erforderlich. Sofem die Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudie für die gesamte Fläche der Kommune bereits dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegt, kann auf die maßnahmenbezogene Vorlage der Nachweise gemäß Nm. 4.3.1 und 4.3.3 verzichtet werden. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der gewählten Ausführung (Nr. 4.3.2) soll sich aus den Entflechtungs- und Reduzierungskonzeptionen und aus den nach NT. 7.1 vorzulegenden Entwurfsunterlagen ergeben. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 zu § 42 HO AI (Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten etc.) soll dabei erbracht sein. Die Voraussetzungen nach Nr. 4.3.4 gelten von Seiten der Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie als erfüllt, wenn Festsetzungen gemäß § 49a Abs. 3 SWG mindestens für den Bereich von Neubaugebieten, die ab dem 1. Januar 1999 zur Bebauung freigegeben worden sind oder werden, erfolgt sind. Eine technische Umsetzung nach § 49a Abs. 1 und 2 SWG in einzelnen Neubaugebieten braucht nicht zu erfolgen, wenn für die entsprechenden Gebiete nachgewiesen wird, dass die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 49a Abs. 1 SWG aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Sie scheidet weiterhin dann aus, wenn wegen bereits möglichem oder geplantem Anschluss des Grundstückes an eine bereits vorhandene (Misch- )Kanalisation der technische und/oder wirtschaftliche Aufwand bei Realisierung nach § 49a SWG außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht rs 49a Abs. 4 SWG). Der technische oder wirtschaftliche Aufwand ist zum angestrebten Erfolg im Sinne dieser Richtlinie dann außer Verhältnis, wenn die gemeindlichen Investitionen für das technisch durchführbare modifizierte Trennsystem (ohne Grundstücksentwässerung) mehr als das 1,S-Fache der Investitionen eines entsprechenden Mischsystems betragen würden. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit bleiben die grundstücksbezogenen privaten Investitionen außer Betracht. Anlage 3 Förderrichtlinie Aktion Wasserzeichen - An lagen kategorie I Fremdwasserbelastung - EVS- Einzugsbereich An- Kat NR. lage I Kläranlage 100 KA-Nohfelden 1 101 KA-Eiweiler 2 102 KA-Selbach 1 103 KA-Neunkirchen- 3 Nahe 104 KA-Güdesweiler 2 106 KA- Schwarzerden 2 108 KA-Haupersweiler 1 109 KA-Baltersweiler 2 110 KA-St. Wendel 3 111 KA-Winterbach 3 112 KA-Bliesen 3 113 KA-Leitersweiler 3 114 KA-Niederlinxweiler 3 115 KA-Mainzweiler 1 116 KA-Ottweiler 3 117 KA-Fürth 3 118 KA-Lauten bach 2 119 KA-Dörrenbach 2 120 KA-Ill.-Wustwei ler 2 121 KA-Dirmingen 2 122 KA-Eppelborn- 2 Bubach 123 KA-Sinnerthal 3 124 KA-Wiebelskirchen 3 125 KA-Wellesweiler 3 126 KA-Hoof 1 127 KA-Münchwies 3 128 KA-Heinitz 3 130 KA-Ruh bachtal 3 132 KA-Werschwei ler 1 133 KA-Eschweilerhof 3 135 KA-Freisen- 2 Aswei ler - Eitzwei ler 137 KA-Heisterberg 3 138 KA-Richweiler 3 139 KA- Stein- 2 berg/Deckenhardt 140 KA-Grügelborn 1 141 KA-Sötern 1 142 KA-Hangard 3 143 KA-Osterbrücken 1 144 KA-Steinbach 3 145 KA-Saal 2 146 KA-Bubach 3 147 KA-Max-Braun- 2 Zentrum 148 KA-Remmesweiler 2 150 KA-Neumühle 2 221 KA-Holz 3 223 KA-Lummerschied 2 224 KA-Kutzhof 2 234 KA-Quierschied 3 236 KA-Walpershofen 3 237 KA-Püttlingen 3 239 KA-Jägersfreude 3 240 KA-Burbach 3 242 KA-Brebach 2 243 KA-Eschringen 3 245 KA-Saargemünd/ 2 Welferding 247 KA-Kleinottweiler 3 248 KA-Kirkel-Limbach 3 255 KA-Homburg 3 256 KA-Bliesdalheim 3 257 KA-Böckweiler 2 258 KA-Altheim 2 259 KA~Pinningen 2 260 KA-Brenschelbach 2 261 KA-Ommersheim 3 262 KA-Aßweiler 2 263 KA-Erfweiler- 2 Ehlingen 264 KA-Wittersheim 2 268 KA-Gersheim 1 270 KA-Seyweiler 1 271 KA-Peppenkum 1 272 KA-Utweiler 1 274 KA-Medelsheim 1 275 KA-Riesweiler 3 370 KA-DiHingen 3 373 KA-Ihn 1 374 KA-Rammelfangen 3 375 KA-Gisingen 3 377 KA-Kerlingen 3 378 KA-Bedersdorf 1 380 KA-Saarlouis 3 381 KA-Saarwellingen 2 383 KA-Ensdorf 3 385 KA-Überherrn 3 387 KA-Dorf im Warndt 3 389 KA-Marienau 2 390 KA-Völklingen 2 391 KA-Lauterbach 3 407 KA-Im Wittum 3 408 KA-Thailen 3 409 KA-Rappweiler 1 412 KA-Eft 1 413 KA-Münzingen 1 415 KA-Tattingen- 2 Butzdorf 417 KA-Borg 1 418 KA-Oberleuken 1 419 KA-Kesslingen 2 420 KA-Perl-Besch 1 421 KA-HeHendorf 1 422 KA-Büschdorf 2 423 KA-F'aha 1 424 KA-Weiten 2 425 KA-Orscholz 3 426 KA-Tunsdorf 1 428 KA-Nohn 2 429 KA-Sinz 1 430 KA-Dreisbach 1 431 KA-Bethingen 1 432 KA-Saarhölzbach 1 433 KA-Scheiden 3 434 KA-Wadern- 1 Oberlöstern 436 KA-Niederlosheim 2 437 KA-Morscholz 1 438 KA-Dagstuhl 1 439 KA-Altland 3 440 KA-Büschfeld 1 441 KA-Bierfeld 1 442 KA-Sitzerath 1 443 KA-Nonnweiler- 2 Kastel 444 KA-Primstal 1 446 KA-Sotzweiler 2 447 KA-Auschet 3 450 KA-Merzig 1 451 KA-Gehweiler 1 452 KA-Wadern-Rathen 1 453 KA-Vogelsbüsch 3 455 KA-Mechern 3 457 KA-Reidelbach 2 458 KA-Biringen 2 459 KA-Oberesch 3 460 KA-Rehlingen- 2 Beckingen 461 KA-Fürwei ler 2 464 KA-Düppenweiler 3 465 KA-Primsweiler 2 466 KA-Lebach 3 467 KA-Falscheid 3 468 KA-Hoxberg 3 469 KA-Niedaltdorf 1 FRL-Aktion Wasserzeichen Anlage 2a Seite 1 von 5 • Mmistenum für Umwelt und ," •••• ..-;.~.;.~ ••' Verbraucherschutz a .••••••• :.:.:-:.~':. ••••• SAAR LAN0 ... :.:.: ...:.:-:.::::.:.~ v. .:.:.~. ~-:.:.. :.:.~.. . . ...~.~.~ .. An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Referat A/4 - Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Vereinfachter Verwendungsnachweis (für Landesförderung) Betreff: Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung aus Mitteln der Aktion Wasserzeichen Aktenzeichen siehe Zuwendun 1. Zuwendungsempfänger Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ und Ort Telefon Telefax Email I Kreditinstitut: Ble: IBAN: , Bankverbindung FRL-Aktion Wasserzeichen Anlage 2a Seite 2 von 5 2. Bewilligte Zuwendungen Bewilligende Stelle Datum Aktenzeichen Betrag in € Bewilligter Gesamtbetrag 0,00 davon bislang in Anspruch genommener Betrag 3. Zahlenmäßiger Nachweis 3.1 Gesamtausgaben der Maßnahme: € davon Ausgaben für den Teil der Maßnahme, für den die Zuwendung bewilligt worden ist: € 3.2 Einnahmen It. Zuwendungsbescheid It. Abrechnung (Soll) (Ist) € v. H. € v. H. Eigenanteil: Landesmittel: Summe: 0,00 100 0,00 100 I . FRL-Aktion Wasserzeichen Anlage 2a Seite 3 von 5 3.3 Ausgaben It. Zuwendungsbescheid It. Abrechnung Ausgabeng liederu ng (Soll) (Ist) davon davon Insgesamt zuwendungsfähig Insgesamt zuwendungsfähig € € € € Summe: 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausgabenaufstellung (ggf. gesondertes Blatt): Tag der Zahlung Zahlungsempfänger/-grund Betrag in € Summe: 0,00 3.4 Sachbericht D FRL-Aktion Wasserzeichen Anlage 2a Seite 4 von 5 4. Erklärung des Zuwendungsempfängers Ich erkläre hiermit, dass - die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit und den Büchern übereinstimmen, - die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschI. Anlagen beachtet wurden, - die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes beachtet wurden, - sparsam und wirtschaftlich verfahren und die vergaberechtliche Bestimmungen eingehalten worden ist und eingeräumte Skonti, Rabatte, Preisnachlässe etc. in Abzug gebracht worden sind, - mit der Maßnahme erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn begonnen wurde, alle vorgelegten Rechnungen bezahlt und alle ausgezahlten Mittel innerhalb des Verwendungsnachweiszeitraumes zweckentsprechend eingesetzt wurden, - die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden und die Anlagen über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. Zur Nachprüfung durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stehen die erforderlichen Unterlagen einschI. Belegen zur Verfügung. Ich bestätige, dass die Ausgaben notwendig waren und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den vorliegenden Belegen übereinstimmen. Die Belege werden zur Nachprüfung bei Name Straße PLZ, Ort Tel. Nr. bis zum 131.12.2021 I bereitgehalten. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift FRL-Aktion Wasserzeichen Anlage 2a Seite 5 von 5 lUnterschrift) Ergebnis der Prüfung durch das Fachreferat Der Verwendungsnachweis wurde hinsichtlich der notwendigen Vollständigkeit, offenbarer Unrichtigkeiten, der ordnungsgemäßen Vorhabendurchführung und der Übereinstimmung mit dem beantragten Vorhaben fachlich geprüft. oDabei wurden keinerlei Beanstandungen festgestellt. Auf den besonderen Prüfvermerk gemäß Nr. 11 W-LHO wird Bezug genommen. oEs gibt Beanstandungen / Änderungen / Abweichungen, die im gesonderten Prüfvermerk gemäß Nr. 11 W-LHO dargestellt werden. Hierauf wird Bezug genommen. ODer Zuwendungszweck wurde erreicht. ODer Zuwendungszweck wurde nicht erreicht. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden oerreicht o nicht erreicht o überschritten und betragen: -------_€ Saarbrücken, den (Datum) Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (Referat A/4) Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich Okeine odie aus der Anlage ersichtlichen Beanstandungen. Saarbrücken, den (Datum) (Unterschrift) Abrechnungsbescheid erforderlich? o Ja o Nein


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen