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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)

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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2001-01-01

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\ Richtlinie tür die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen) vom 1. Januar 2001 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewahrt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. der Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der jeweils gOlligen Fassung für Maßnahmen zur NIederschlagswasserbehandlung im Rahmen des Vollzugs des Abwasserbeseiligungsplans nach § 42 des Saarländischen WassergBsetzes (SWG), für Maßnahmen zur Fremdwasservermeidung und -entflechtung und darOber hinaus fUr Maßnahmen der dezentralen Abwasserbehendlung. Ziel der Fbrderung solcher Maßnahmen ist ein beschleunigter Ausbau der zentralen und delenlr~len Abwasseranlagen, die Reduzierung der hydraulischen Belaslung bestehender Abwasseranl~gen sowie die Verbesserung der ·leistungsfähigkeil vort18ndener Abwasserbehandlungsanlagen. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden 2.1 Ma[l,nahmen zur Nlederschtegswasserbehandlung Im Rahmen des Vollzuges der §§ 50 und 50e SWG: 2.1.1 der Bau von RegenrOckhaltebecken 2.1.2 der Bau von Niederschtagswasseren~astungsanlagen In Mischsystemen 2.2 Maßnahmen zur NIederschlagswasserbewirtschaftung 22.1 Maßnahmen zur Entflechtung oder lur Reduzierung der Einleitung von Fremd· und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen. 2.2.2 Njederschlagswasserbewirtschaftungsstudlen lur Konkretisierung des Niederschlagswasserbewirtschaftungskooleptes (NIWABEKO) vom I.Jull 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2001, Anhang 1 zum Abwasserbeseitigungsplan 1994 (zu den Anforderungen ao die Studien siehe Anlage 3. Teit A) I r 2.3 Maßnahmen der dezentralen Abwasserbehandlung 2.3 1 der 8su von Kleinklamnlagen als sog. Dauerlösung. ausgenommen ,nduslnelle und gewerbliche Kleinkl~ranlagen, sowie ausg~nommen Klelnkl~ranlag8n Wochenendgebielen. 2.4 Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2.1 die der Inneren undloder äußeren Erschließung neuer oder der Erweiterung vorhendener WOhn-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen. sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. 3 Zuwendungsempfänger' Zuwendungsempfanger kl>nnen sein: die Abwasserbeseiligungspflichtigen i. S. d. §§ 50 und 50e SWG, susgenommen der Entsorgungsverband Saar und ,m Falle der Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.3 der Abwasserbeseiligungspflichtige nach § 50b SWG. Die Gemeinden dlirfen die Zuwendung an Dritte gern. § 50a Abs. 1 SWG unter Beachtung der Bestimmungen der Nr. 12 der W-P-GK zu § 44 LHO weitergeben. wenn • sie mehrhelUlch an diesen beteiligt sind und • die Dritten flir ihre Preisgeslaltung die Vorschriften über die Kalkulation von Entgelten anwenden. die auch fOr die Kommunen gelten. " " " 4.3.1 4.3.2 4.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden nur die Maßnahmen gem. § 13 AbwAG. Die Zuwendung für Abwassermaßnahmen ist zur Minimierung der AbwassergebUhr einzusetzen. Voraussetzung zur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 Ist außerdem: der Nachweis dar NotWendigkeit anhand des Abwasserketasters (§ 50e, Abs 2 Satz 3 SWG) der Nachweis der WirtschaftliChkeit der gewShlten Ausführung und der Nachweis einer Sanierungs- bzw. Nachrüstungskonzeplion, bestehend aus textlicher und zeichnerischer Darstellung. (Für Nachweise nach Nr.: 4.3 gelten die Anforderungen gemaß Anlage 3, Teil C.) 4.4 Studien nach Nr. 2.2.2 können nur gefördert werden wenn der Planungsberelch der Studie mindestens einen Gemeinde- oder Stadtbezirk umfasst. 4.5 Voraussetzung zur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2 ist der Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Grundlagen, die rur den Vollzug des § 49a SWG notwendig sind, geschaffen sind. (Siehe Anlage 3, Teil C, letzler Absatz). 46 Als Dauerlösung nach Nr. 2.3.1 gelten Kleinklaranlagen, die unter den Voraussetzungen des § 50 b Abs. 2 Nr. 3 des Saarländischen Wassergesetzes fur einen Nutzungszeitraum von voraUSSichtlich mehr sls 15 Jahre errichtet werden. Sog. Übergangslösungen und Provisorien können nichl gefördert werden. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Art und Umfang der Zuwendung 5.1 , Die Zuwendung wird im Rahmen der ProJektförderung als Teilfinanz,erung in e,llem festen Betrag gewahrt (Festbetragsfinanzierung). 5 1.2 Die Bagatellgrenze für Zuwendungen von Maßnahmen nach Ne. 2.1 und 2 2 betragt 10000,00 DM (ab 01 .01 .2002: 5 000 € ). 5.1.3 Werden Abwasseranlagen von Abwasserbeseillgungspflichtigen/Dntten gemeinsam genutzt, sO ergeben sich die ihnen zuzuordnenden Kostenanteile aus dem Verhaltnis der Jeweils anteir'gen Nutzung. 5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt: 5.2.1 für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.3 50 v. H. und für Maßnahmen nach Nr 2.2 65 v. H der förderbaren Koslen. 5.2 2 Gemeinden. die zur dezentralen Niederschlagswasserbew'rtschaflung eigen" Förderprogramme zur R"genwasserruckhaltung undloder zur'- DachbegrOnung undloder zur Ableitung (obarirdisch od.er im T rennsystam) bzw zur Verslckerung nachweisen. erhslten zusatzticl1 einen bis zu 15 v. H. höheren Fördersatz bezogen auf die gleichzellig zu fördemden Maßnahme nach Nr. 2.2 .. Der erhöhte Fördersatz kann nicht auf zuruckliegend geförderte Maßnahmen angewendet werden. Soweit die Gemeinde eigene dezentrale Maßnahmen Im Rahmen des gemelndee,genen Förderprogrammes durchführt sind diese ebenfalls förderbar. Der prozentuale Anteil der Förderquote wird enlsprechend dem Verhaltnis der tats~chllchen Aufwendungen des Zuwendungsempfangers für das Förderprogramm zu den förderbaren Gesamtkosten der bezuschussten Maßnahme gebildet. Der endgültige Betrag der Zuwendung wird anhand des Verwendungsnachweises unter Berlicksichtigung des bis dahin bewilligten eigenen Aufwandes der Gemeinde ermittelt (Anlage 2). Die Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.2. betragt hÖChstens 80 v. H. der förderbaren Kosten. Die Laufzeit der eigenen Förderprogramme soll sich zumindest Ober den BewIlligungszeitraum der Zuwendung erstrecken. Das MfU kann hins,chUich der Laufzeit im Einzelfall Ausnahmen zulassen 5.3 Bemessungsgrundlagen J 5,3.1 Maßnahmen :zur Niederschlagswasseroehandlung nach Nr. 2.1' 5.3,2 5.3,2.1 53.2,2 5.3,3 53.3 1 Die förderbaren Kosten werden pauschal anhand von KostenriChtwerten ermittelt, und zwar, für Regenrückhaltebecken (Nr, 2.1,1) gem~ß Anlage 1 Tell A und für N,ederschlagswasserenllastungsanlagen (Nr 2 1.2) gem~ß Anlage 1 Teil A und B. Die Honorare hir Architekten- und Ingenieurleistungen sind in den Kostenrichtwerten eingerechnet. Maßnahmen zur Niederschlagsw8sserbewirtschaftung nach Nr. 2.2 Bei Maßnahmen zur Entflechtung oder zur Reduzierung der Einleitung von Fremd. und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen nach Nr. 2.2.1 werden die förderbaren Kosten fOr Kan~le. Pumpwerke und Druckleitungen pauschal anhand von Kostenrichtwerten nach Antage 1, Teil Abis C, ermittelt. Für NlederschlagswasserbewirtschaftungsstUdien nach Nr. 2,2.2 werden die förderbareIl Koslen pauschal festgesetzt. Der pauSchate Betrag setzi sich aus einem fiSchen- und einem einwohnerbez0genen Teilbetrag ZUSammen und zwar - 2 500.-DM (ab 01 ,01 ,2002: 1.250 €) je Quadratkilometer Gemeinde- oder Stadtbezirksfi~che zuzügl, -3.- DM (ab 01 ,01 ,2002: 1,5 € )je Einwohner. soweit diese dem Oberplanlen Einzugsgebiet eines Mischsyslems zuzuordnen sind. (BereChnungsbeispiel siehe Anlage 3, Teil B) Maßnahmen der dezentralen Abwasserbehandlung nach Nr, 2.3 Oie förderbaren Kosten werden bei Kleinkl~ranlagen durch Koslennchtwerte in AbMngigkeit der Bemessungsgröße wie folgt bestimmt: bis 4 Personen für 5 bis 8 Personen für liber 8 Personen 4000 DM (ab 01.01 ,2002: 2,000 E) je Person 3,000 DM (ab 01.01 ,2002: 1,500 E) le Person 2,000 DM (ab 01.01 ,2002: 1,000 E) je Person 5.34 Sofem die Anwendung von Kostenrichtwerten bei den Maßnahmen nach den Nrn, 2.1 ,2.2,1 und 2.3 zu offensichtlich falschen Ergebnissen fOhrt. werden die förderllaren Kosten auf der Basis der Kostenberechnung ermittelt Die KostenriChtwerte dürfen dabe, nicht uberschritten werden. FOr Archllekten· und Ingemeurleistungen wird e,ne Pauschale von 10 v, H, der förderbaren Baukosten als 2uschlag berOcksichligt Auf Antrag können bei diesen Maßnahmen ", EIgenleistungen ZllWendungsempfängers " das sind Sau-, Arbeits- und Sachleistungen - bel der Festsetzung der förderberen Kosten mltberticksichtlgt werden. und zwar tos Zu 70 v, H. der angemessenen Untemehmerkosten, Bei den v,g. Maßnahmen werden nicht gefördert: Kosten. die ein anderer eis der Meßnahmetr~ger lOritterl.zu tragen verpflichtet 1St. Kosten fUr Ersatz (Substanzerhaltung). Betneb, Unterhaltung und Instandhaltung bestehender Abwasseranlagen, anteLiige Kosten filr gemeinsam nutzbare Antagen,. die der Entwässerung von Verkehrsflllchen, welche nicht in der Baulast des Maßnehmetrllgers sind, dienen, Aufwendungen für Hausanschl(Jsse sonstige Grundstiicksentwässerungseinrichtungen, sofem nicht Fbrdergegenstand nach Nr, 2.3 Kosten rur provisorische Bauwerke und Einrichtungen, Mehraufwendungen Info1ge bertickslchtigter bergbaüllcher EinWirkungen, Kosten wegen Altlasten, Kosten des Grunderwerbs (Kaufpreis und Erwerbskosten entsprechend OIN 276 Blatt 2 Ziffern 1 1 bis 1.3), . Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand fOr Leistungsanderungen, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, Inserat~osten, Prilf- und Genehmigungsgebühren, Gutachten, Versicherungen, Umsatzsteuer (wenn vorsleuerabzugsberechtigt). Richtfestkosten und Kosten rur die Einweihungsfeier U, (i., 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 61 LIegen bei Maßnahmen nach Nr, 2.1, 2,2 und 2,3 die tatsäChlichen Kosten unter den nach Richtwerten ermittelten förderbaren Kosten. sO gelten fUr die Ermittlung des förderbaren Betrages die tatsächliChen Kosten, 6.2 Der Verwendungsnachweis ist gem~ß den Beslimmungen nach Nr. 3 der Besonderen baufach lichen Nebenbestimmungen (BNBesIBau) zu führen, wobei der zahlenm~ßige Nachweis entsprechend der der Bewilligung zugrundeliegenden Kostenzusammenstetlung gegliedert sein muß, Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 ist dem Verwendungsnachweis ggfls. der Nachweis ilber den VOllzug der eigenen Förderprogramme (Antage 2) beizu!Ogen, sowie eine Aufstellung mit folgenden Angaben: . die Länge des zur Fremdwasserentflechtung tats~chlich gebauten Kanals. • - die Größe der vom Kanal abgekoppelten befestigten FI~chen (ha). _ die Menge des von der Abwasseranlage ferngehaltenen Fremdwassers (m'lp,s.), 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren 71.1 Der Antrag tur die Förderung vOn Maßnahmen nach Nr, 2,' und Nr 2.2 Ist unler Verwendung des Antragsvordrucks nach Muster 2 lU § 44 LHO Ober die lustandige Kommunalaufsichlsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Referat A/4, lU stellen, Anträge lur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.3 (Kleinklaranlagen) sind nach Muster 2 zu § 44 LHO beim Ministerium f(lr Umwelt. Referat N4, vorzulegen, Den Antragen sind folgende Unterlagen belzuf(lgen: die wasserrechtliche Zulassung (bel zulassungspftichligen Maßnahmen), der Projektentwurf incl. Kostenberechnung. bei Maßnahmen nach NI, 2.1 und 2.2 die Kostenzusammenstellung, gegliedert nach den Bemessungskritenen 11. Anlage' (Teil A, B u. Cl, und der NaChweiS nach Nr 4,5 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 den BeSCheid über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie die wasserrechtliche E~aubnis1Genehmig\!ng, 7,1.2 Zusätzlich sind bei Maßnahmen zur Reduzierung der Einleitung von Fremd_ und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen (Nr 2.2,') folgende Unterlagen beizufilgen: die Nachweise nach Nr, 4.3,',4.3,2 und NL 4,3.3, der NachweiS Ober die eigenen Förderprogramme gemiIß Anlage 2 dieser Richtlinie. 7.2 Bewilligungsverfahren Ein Anspruch des Antragstellers auf Gew~hrung der Zuwendung besteht nlchl. vielmehr entSCheidet das Ministerium fur Umwelt aufgrund seinss pfliChtgemäßen Ermessens Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 7.3 Auszahtungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung filr Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2, t und 2.3 wird bis zur Vorlage des Schlußverwendungsnachweises auf 95 v. H. begrenzt. Die Auszahlung der Zuwendungen fUr Maßnahmen nach Nr, 2.2.2 (Studien) erfolgt nach deren Fertigstellung und nach bau(achlicher Prüfung des Schlußverwendungsnachweises. 1.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie fLir den Nachwe's und die Prufung der Verwendung und die ggl. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewahrten Zuwendung gelten die W.P-GK zu § 44 LHQ (soweit nicht in dieser FördelTichlllnie Abweichungen zugelassen sind). 8 ln-Kratt-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kralt. Gleichzeitig tritl die" Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur ökologischen Optimierung der Abwasserableitung -und behandtung (Aktion Wasserzeichen)" vom 1. Januar 1997 außer Kraft. Der Minister für Umwelt Stelan Mörsdorf I-J;j~lUY -- ---- % SZ um a.!aIM"e uauaJjo 'wne)j ,ajneqwn ,w; ;11 '! e'l -"-'= , uaBun~16111:mJa pun 611JaMdwnd ::) l1a1 al!'1Uel1J6sseMQ\;f:81! al '" al!'1uel1neJS pun ual1~aQaJleI.j11~1'!JuaÖal:ll-JneIJaQ1'!u&66l:1 :\;f l1a1 aJ.la~4:J!JuaJsO)l .JI Gemeinde/Stadt Antrng vom, . ., Nachweis ..über Förderprogramme der Gemeinde/Stadt tNr. 5 2 2 de' Förnerriolltlmle"Qm 01 01 20011 Investitionsmaßn~hmen '" Berechnung der FOrderquole ("'m MUEV aU5Zoftlllonj AZ Festsetzung der vorläufigen Förderquote und Zuwendung Festsetzung der endgültigen Eörderguote und Zuwendung Zuwendungsfahlge Gesamtkosten ""' Zuwendungsfahige Gesamtkosten I Grundförderung 65% - Grundförderung 65% Zusatzfördertmg , Zusatzförderung nach 5 2.2,2 % """ nach 5.2 2.2 % Programm 1 (Spalte 4) - Programm 1 (Spalte 8) Programm 2 (Spalte 4) """ Programm 2 (Spalle 8) ProAramm 3 (Spalte 4) """ ProQramm 3 (Soalte 8) Gesamtförderung % "'" Gesamtförderung % DM/€ """ """ """DM/€ "'"DM~ Anlage 3 zur Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte • Aktion Wasserzeichen· nach Nr.: 2.2.2 der Förderrlchtlinie Die Nledersehlagswasserbewirtschaftungsstudien nach Nr.: 2.2.2 der Förderrichtlinie sollen Aufschluss' Ober den Umfang der Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen in den Gemeinden geben. Maßgebend daffjr s'md neben den gesetzlichen Vorgaben des Saarlandischen Wassergesetzes hier insbesondere § 49a SWG die Leitlinien des Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzeptes (NIWABEKO) vom 1.7.1996 in der Fassung vom 1. Januar 2001. Auf der Grundlage des Abwasserkatasters (§50a Abs. 2 Nr. 3 SWG) soll eine Oberprüfung der derzeitigen Situation über die Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen vorgenommen werden. Danach sollen die angestrebten Schyverpunkte der Entflechtung bzw. der Reduzierung von Niederschlags- und Fremdwassereinleitungen entwickelt und begründet werden, wobei sowohl ökologische als auch ökonomische Sachverllalte zu erörtern sind. Die zur Zielerr'eichung notwendigen Maßnahmen sind darzustellen (z.B. Satzungen, Förderprogramme, Projekte, Baumaßnahmen etc.). Diese Studie, die nur gefördert wird, wenn diese mindestens die Fläche eines Gemeinde- bzw. Stadtbezirkes umfasst, soll rur die Planung von kommunalen und privaten Entflechtungs- und Reduzierungsmaßnahmen, hinreichend Aufschluss geben. Folgende Studien-Bestandteile sind zu erbringen: 1) Erläuterungsbericht In einem zusammenfassenden Erläuterungsbericht sollen die Ergebnisse der Planungen/Untersuchungen sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden, Sachverhalte, welche im NIWABEKO als Leitlinie formuliert sind und in der NiederschlagswasserbewIrtschaflungsstudie ggfls. nIcht oder nur unzureichend umgesetzt werden können, sind zu begründen. 2) Übersichtslageplan (empfohlener Maßstab 1 :5000) Im Obersichtslageplan sind einzutragen: - alle Einzugsgebiete (bebaute, unbebaute, geplante), Grundwasserschutzzonen (festgesetzte, geplante), Gewässer, Einleitestellen in die Gewässer, ÜbergabesteIlen an den Entsorgungsverband Saar (EVS) und - Lage der Oberörtlichen Hauptsammler Zu jedem Einzugsgebiet ist die Größe der befestigten Fläche sowie die Art des Entwässerungssystems (Mischsyslem, Trennsystem, qualifiziertes Mischsystem eie.) anzugeben. An abwassertechnischen Grundlagen sind auszuweisen: Gesamtfläche, die über das Kanalsystem entwässert wird, an die Kanalisation angeschlossene Außengebietsftächen, Flachen der bebauten Gebiete, getrennt nach WOhn-, Gewerbe- und industriegebieten, - abflusswirksame, undurchli:'lssige Flächen (Au) reduzierte Flächen (Ared), sowie Anzahl der Einwohner (mit 1. Wohnsitz) im jeweiligen Teileinzugsgebiet (im IstZustand und im Prognose-Zustand). Des weiteren ist die hydraulische Belastung des jeweiligen Gewässers, aus der das Verhältnis des Abflusses des Gewässers Zl,lr Abwassereinleitung henlorgeht, zu beurteilen. 3) Lageplan "Ist-Zustand" (empfohlener Maßstab 1 : 2000) Im Lageplan ist zunächst der gesamte Kanalbestand, getrennt nach Entwässerungssystemen einzutragen; farblieh zu unterscheiden ist zwischen - "noch akzeptablem Mindestzustand" der Kanalhaltungen d.h., alle Kanalhaltungen, die voraussichtlich in den nachsten 15 Jahren nicht saniert werden /"""', mussen, und "nicht mehr akzeptablem Mindestzustand" der Kanalhaltungen. - Es sind die Flächen zu kennzeichnen, in denen Niederschlagswasser versickerbar ist, sowie die Flächen, in denen sonstige Möglichkeiten (z.8, Gewässereinleitungen ) zur Entflechtung/Reduzierung von Niederschlags- und Fremdwasser vorhanden sind. Soweit Regenwassernutzungen örtlich durch Satzung vorgeSChrieben sind - z.B. in Bebauungsplänen - sind diese darzustellen. Anzugeben sind die Flächen hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit der Böden, des Grundwasserfturabstandes u, des Schutzstatus des Grundwassers (Soweit diese Daten beim Landesamt für Umweltschutz (LfU) zur Verfügung stehen, können sie von dort bezogen werden,) DarlJber hinaus sind alle "Schwachstellen" des Entwässerungssystems anzugeben oder darzustellen. Als Schwachstellen gelten z. B.: - Einleitungen aus Außengebieten in Misch-/Schmutzwasserkanäle, - SIelien, an denen Frerndwasser aus Drainagen. undichten Kanälen, gefassten Quellen eIe. anfällt {die Herkunft ist in den Plänen zu benennen}, - Fehlanschlüsse in Trennsystemen ( soweit bekannt), größere zusammenhängende befestigte Flächen. 4) lageplan "Maßnahmen" lempfohlener Maßstab 1 : 2000) In diesem Lageplan sollen die Maßnahmen, welche sich aus den im Lageplan "IstZustand" dokumentierten Schwachstellen ergeben, dargestelltwerden. - Bei der Festlegung der Entflechtungs- bzw. Reduzierungsmaßnahmen sollen in Teileinzugsgebieten auch mögliche Entsiegelungspotentiale unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Aspekten entsprechend ihrer Priorität (Prioritätenliste) untersucht werden. Es ist dabei zu beachten, dass alle Möglichkeiten der Regenwasserversickerung und RegenwasserrQckhaltung ausgeschöpft werden; sofern dies nicht möglich ist, soll die getrennte, möglichst obertl~chennahe Ableitung des Regenwassers angestrebt I werden. Hierbei sollen auch die privaten FI~chen für Versickerung und Rückhaltung mit einbezogen werden. Entsprechende Möglichkeiten sind mit aufzuzeigen. bewirtschaftungsstudien Die förderbaren Kosten setzen sich aus einem flächen- und einem einwohnerbezogenen Teilbetrag zusammen und ~ar: 2.500,- DM {ab 01.01.2002: 1.250 € ) je Quadratkilometer Gemeinde - oder Stadtbezirksfläche und 3,- DM {ab 01.01.2002: 1,5 €) je Einwohner der Gemeinde, soweit diese dem überplanten Einzugsgebiet eines Mischsystems zuzuordnen sind. Beispiel: Fläche Gemeindebezirk insgesamt 7,0 Quadratkilometer; ---> flächenbezogenerTelibetrag = 7 km' x 2.500.- DM/km':= 17.500,-DM Anzahl Einwohner im Gemeindebezirk insgesamt 3.000 E. Im Beispiel sind 70% der Einwohner den Einzugsgebieten von Mischsystemen und 30 % der Einwohner den Einzugsgebieten von Trennsystemen zugemdnet. ---> einwohnerbezogener Teilbetrag := 3.000 E x 70% x 3,- DMIE := 6.300,-DM Die Summe der förderbaren Kosten beträgt somit 17.500 + 6.300 = 23.800,-DM für den Gemeindebezirk. (Eine einwohnerbezogene Förderung für Einwohner. die Trennsystemen zuzuordnen sind. erfolgt niCht.) ( Rechengang in € analog zu Rechengang in DM) Als Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Abwasserkatasters (Nr. 4.3.1) sowie als Nachweis, dass insgesamt eine Sanierungs- und Nachrüstungskonzeption (NT. 4.3.3) entwickelt wurde, genügt es, für die jeweiligen GemeindebezirkefOrtsteile (oder jeweilig abwassertechnlsch zusammenhMgende Teileinzugsgebiete), in welchen dje Entflechtungs- bzw. Reduzierungsmaßnahmen nach Nr. 2.2.1 vorgesehen sind, die oben bezeichneten Unterlagen (Teil A Nr. 1 bis 4) vorzulegen. Eine Darstellung VOll grundslücksbezogenen Entflechlungspotentialen in den Planunterlagen ist nicht erforderlich. Sofern die Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudie for die gesamte Flache der Gemeinde bereits dem Landesamt fOr Umweltschutz vorliegt, kann auf die maßnahmenbezogene Vorlage der Nachweise gemElß Nr, 4.3.1 und 4.3.3 verzichtet werden. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der gewählten AusfOhrung (Nr. 4.3.2) soll sich aus den Entflechtungs- und Reduzierungskonzeptionen und aus den nach Nr. 7.1,1 vorzulegenden Entwurfsunterlagen ergeben. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 zu § 55 Teil VII HOAI (Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten etc.) soll dabei erbracht sein, Die Voraussetzungen nach Nr, 4,5 gelten von Seiten der Gemeinde als ZuwendungsempfElnger im Sinne dieser Richtlinie als enüllt, wenn Festsetzungen gemäß § 49a Abs. 3 SWG mindestens for den Bereich von Neubaugebieten, die ab dem 1.1.1999 zur Bebauung freigegeben worden sind oder werden, enolgt sind. Eine technische Umsefzung nach § 49a Abs.1 und 2 SWG in einzelnen Neubaugebieten braucht nicht zu enolgen, wenn für die entsprechenden Gebiete nachgewiesen wird, dass die Niederschlagswasserbeseitigung gemäss § 49 a Abs. 1 SWG aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Sie scheidet weiterhin dann aus, wenn' wegen bereits ,möglichem oder geplantem Anschluss des Grundstockes an eine bereits vorhandene (Misch-)Kanalisation der technische und/oder wirtschaftliche Aufwand bei Realisierung nach § 49a SWG außer Verhaltnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht (§ 49a Abs. 4 SWG).


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