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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschule-Richtlinie)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschule-Richtlinie)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2013-10-01

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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschulen-Richtlinie) Vom 10. Oktober 2013 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das Land gewährt den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe. Durch die Zuwendungen soll eine qualitativ hochwertige und fachgerechte Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege und Altenpflegehilfe im Rahmen der von den Einrichtungen in der Altenpflege besetzten Ausbildungsplätze sichergestellt werden. 1.2 Rechtsgrundlage Grundlage für die Förderung bilden § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 188), und § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. I S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437). Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – LHO –. 1.3 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten der Altenpflegeschulen. Ziel der Förderung ist die Deckung des durch den demografischen Wandel verursachten steigenden Bedarfs an qualifizierten Pflegekräften sowie die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und fachgerechten Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege und Altenpflegehilfe. 3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungs-empfänger Die Zuwendungen werden den Trägern der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein Ausbildungsplatz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer eines Ausbildungsjahres (jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres). 5.2 Ermittlung des Förderbetrags Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der vom Schulträger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachgewiesenen Schülerzahl nach dem Stand vom 15. Oktober eines Jahres. Der monatliche Förderbetrag pro Schüler / Schülerin wird auf 230 Euro festgesetzt. Die Träger der Altenpflegeschulen übersenden der Bewilligungsbehörde Namenslisten der Kurse mit Angabe des Kostenträgers jedes einzelnen Ausbildungsplatzes (vgl. Nr. 4) ebenfalls zum 15. Oktober eines Jahres. 6. Verfahren 6.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. 6.2 Antragstellung Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. 6.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Ausbildungsjahres spätestens bis zum 31. Dezember einen Nachweis über die im Laufe des Ausbildungsjahres ausgebildeten Schüler / Schülerinnen einschließlich der Zugänge und Abbrecher (unter Angabe des Datums des Zugangs bzw. des Abbruchs) vorzulegen. Nach Prüfung erfolgt eine Ist-Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Schülerzahl. 6.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. März 2013 (Amtsbl. II S. 354) ― in der jeweils geltenden Fassung ―, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen vorgesehen sind. 6.5 Auszahlung der Zuwendung Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandkraft der nach der Pauschalierung (Tn. 5.2) errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil-)Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschule-Richtlinie) vom 10. November 2011, geändert durch Richtlinie vom 5. März 2012, außer Kraft. Saarbrücken, den 10. Oktober 2013 Der Minister für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Storm


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