Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschulen-Richtlinie)
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241 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschulen-Richtlinie) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das Land gewährt den staatlich anerkannten Al tenpflegeschulen im Saarland Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe. Durch die Zuwendungen soll eine qualitativ hochwertige und fachgerechte Ausbil dung für die Berufe in der Altenpflege und Alten pflegehilfe im Rahmen der von den Einrichtungen in der Altenpflege besetzten Ausbildungsplätze si chergestellt werden. 1.2 Rechtsgrundlage Grundlage für die Förderung bilden § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Arti kel 5 das Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476). Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschrif ten der Landeshaushaltsordnung – LHO – zu § 44 (VV LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. März 2013 (Amtsbl. II S. 354), in der jeweils geltenden Fassung. 1.3 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zu wendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehör de entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwen dung zu den Personal und Sachkosten der Alten pflegeschulen. 3. Ziele und Indikatoren Die Förderung dient der Deckung des Fachkräf tebedarfs in der Altenpflege im Saarland bis zur Überleitung in das geänderte Finanzierungssys tem des Pflegeberufereformgesetzes ab dem Jahr 2020. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Altenpflegeschulen im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpfleger durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Schul jahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der in Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler pro Altenpflegeschule. Es ist davon auszu gehen, dass in den derzeit neun Altenpflegeschulen durchschnittlich 52 Pflegeschülerinnen und Pflege schüler unterrichtet werden. 4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den Trägern der staat lich anerkannten Altenpflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein Ausbildungs platz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektför derung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer eines Ausbildungsjahres (jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres). 6.2 Ermittlung des Förderbetrags Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der vom Schulträger der Bewilligungsbehörde gegen über nachgewiesenen Schülerzahl nach dem Stand vom 15. Oktober eines Jahres. Der monatliche För derbetrag pro Schülerin bzw. Schüler wird auf 330 Euro festgesetzt. Die Träger der Altenpflegeschu len übersenden der Bewilligungsbehörde Namens listen der Kurse mit Angabe des Kostenträgers je des einzelnen Ausbildungsplatzes (vgl. Nummer 4) ebenfalls zum 15. Oktober eines Jahres. 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 7.2 Antragstellung Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. 7.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Ausbildungsjahres spätestens bis zum 31. Dezember einen Nachweis über die im Laufe des Ausbildungsjahres ausgebildeten Schü lerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbrecher (unter Angabe des Datums des Zu gangs bzw. des Abbruchs) vorzulegen. Nach Prü fung erfolgt eine Ist Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Schülerzahl. Für die im Laufe eines Ausbildungsjahres festgestellten Schulabgänger, die nicht zu einer anderen Altenpflegeschule wech seln und für die keine entsprechende Nachrückerin bzw. kein entsprechender Nachrücker aufgenom men wird, zahlt das Land bis zum Ende des Aus bildungsjahres eine Förderung von 330 Euro pro Monat und Ausbildungsplatz; diese Regelung tritt am 30. September 2024 außer Kraft. 7.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderli che Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV P GK zu § 44 LHO soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7.5 Auszahlung der Zuwendung Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungs bescheid erteilt, nach dessen Bestandkraft der nach der Pauschalierung (Tn. 5.2) errechnete Jahresbe trag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil )Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft. Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpfle geschulen im Saarland (Altenpflegeschulen Richt linie) vom 10. Oktober 2013, in der Fassung vom 14. November 2019, tritt gleichzeitig außer Kraft. Saarbrücken, den 11. September 2022 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung