Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Verwirklichung der Schulgeldfreiheit in den Ausbildungen für Podologie im Saarland (Förderrichtlinie Podologie)
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47 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Verwirklichung der Schulgeldfreiheit in den Ausbildungen für Podologie im Saarland (Förderrichtlinie Podologie) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das Land gewährt den staatlich anerkannten Aus bildungsstätten in den Ausbildungen für Podologie Zuwendungen zur Verwirklichung der Schulgeld freiheit. Durch die Zuwendung soll dem Fachkräf temangel entgegengewirkt und die Attraktivität der Berufsausbildung in dem Bereich der Podologie gesteigert werden. 1.2 Rechtsgrundlage Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richt linie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). 1.3 Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zu wendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehör de entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwen dung zu den Personal und Sachkosten der Schulen für Podologie. 3 Ziele und Indikatoren Die Förderung dient der Sicherung einer ausrei chenden Anzahl an Fachkräften im Bereich der me dizinischen Fußpflege im Saarland. Ziel der Förde rung ist die Attraktivität der Berufsausbildung zur Podologin und zum Podologen zu steigern. Indika tor für die Zielerreichung ist die Anzahl der in Aus bildung befindlichen Schülerinnen und Schüler pro staatlich anerkannter Schule, die eine Ausbildung zur Podologin bzw. zum Podologen absolvieren. 4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den Trägern der staat lich anerkannten Schulen für Podologie mit Sitz im Saarland gewährt. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung erfolgt nur, wenn — ein Ausbildungsplatz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird; — der Träger der staatlich anerkannten Schulen ab dem 1. Januar 2024 an kein Schulgeld, An meldegebühren sowie Prüfungsgebühren von den Auszubildenden erhebt; — ggf. von den Auszubildenden ab 1. Januar 2024 bereits erhobene Gebühren diesen erstattet werden. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektför derung als Festbetragsfinanzierung als nicht rück zahlbarer Zuschuss für die Dauer eines Ausbil dungsjahres (grundsätzlich jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres). 6.2 Ermittlung des Förderbetrags Die Förderung wird für jeden besetzten Schulplatz gewährt. Der monatliche Förderbetrag pro förde rungsfähigen Ausbildungsplatz wird auf 400 Euro festgesetzt. Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Schule errechnet sich aus den monatlich besetzten Ausbildungsplätzen multipli ziert mit dem Förderbetrag in Höhe von 400 Euro multipliziert mit den Monaten, in denen die Ausbil dung im Schuljahr stattfindet. Teilzeitausbildungen werden entsprechend dem prozentualen Umfang der Teilzeit im Vergleich zu einer Vollzeitausbil dung anteilig gefördert. Die Träger der staatlich anerkannten Schule sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Namenslis ten der Klassen jedes einzelnen Ausbildungsplat zes jeweils zum Stichtag 15. Oktober eines Schul jahres und 15. April des darauffolgenden Jahres vorzulegen. 7 Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 7.2 Antragstellung Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. Der Antrag ist anhand des Antragsformulars „Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung“ (Anlage 1) schriftlich zu stel len. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungs voraussetzungen darzulegen und zu bestätigen. Zudem ist das Formular „Schülerliste“ (Anlage 2) mit den nach Nummer 7.4 erforderlichen Angaben elektronisch einzureichen. 7.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Schuljahres nach dem Muster „Ver wendungsnachweis“ (Anlage 3) spätestens bis zum 31. Dezember einen Nachweis über die im Laufe des Schuljahres ausgebildeten Schülerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbre cher (unter Angabe des Datums des Zugangs bzw. des Abbruchs) vorzulegen. Nach Prüfung erfolgt eine Ist Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Schülerzahl. 7.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nach weis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbe scheides sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs vorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abwei chungen vorgesehen sind. Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewil ligungsbehörde den Sachbericht über die zweck entsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel. Dieser beinhaltet insbesondere folgende, durch die Bewilligungsbehörde zu prü fende Punkte: — Anzahl der verfügbaren und der zum Stichtag nach Nummer 6.2 tatsächlich belegten Schul plätze, — Vorname, Name und ggf. Geburtsname der Schülerin oder des Schülers sowie das Ge schlecht, — jeweiliger Ausbildungsbeginn und voraus sichtliches ende, — Umfang der Ausbildung in Vollzeit oder Teil zeit, — Qualifikation, Name, Vorname, Geburtsdatum und Tätigkeitsumfang der eingesetzten Lehr kräfte, Schulleitungen und Honorarkräfte so wie — die Versicherung, dass alle einschlägigen Vor schriften beachtet wurden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende An gaben und Belege anfordern nach Nummer 7 AN Best P (Anlage 2 zu § 44 LHO), soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind oder im Rahmen einer jährlichen Stichprobenprüfung. 7.5 Auszahlung der Zuwendung Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungs bescheid erteilt, nach dessen Bestandkraft der nach der Pauschalierung errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil ) Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird. 8 Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Haushaltsordnung des Saarlan des durchzuführen. 9 Übergangsregelung Für das Schuljahr 2023/2024 wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach der VV LHO Nummer 1.3 zu § 44 LHO zu gelassen, sofern die Maßnahme ab dem 1. Oktober 2023 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilli gung kann daraus nicht hergeleitet werden. Abweichend von den Nummern 6.2 und 7.4 ist für die Antragstellung betreffend die Anzahl der Klas sen im Schuljahr 2023/2024 der Stichtag nach die ser Richtlinie der 1. Januar 2024. Für diese Schul klassen des Schuljahres 2023/2024 ist der Antrag spätestens bis zum 31. März 2024 zu stellen. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Ja nuar 2024 in Kraft. Sollten Regelungen zur Ver wirklichung der Schulgeldfreiheit auf Bundes ebene in Kraft treten, tritt diese Richtlinie zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung außer Kraft. Saarbrücken, den 2. Februar 2024 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung