Richtlinie zur Technologieförderung im Saarland "Zentrales Technologieprogramm Saar"
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286 Richtlinie für die Technologieförderung im Saarland „Zentrales Technologieprogramm Saar“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken in hohem Maße die Leistungs und Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen dieses För derprogramms sollen daher innovative und erfolgversprechende Maßnahmen und Projek te unterstützt und damit ein signifikanter Bei trag zur Intensivierung des Strukturwandels und der Stärkung des Innovationspotenzials im Saarland geleistet werden. 1.2 Zur Kofinanzierung der Vorhaben stehen Mittel des Saarlandes sowie Mittel der Euro opäischen Union (EU) im Rahmen des Euro opäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationel len Programms EFRE Saarland 2014 – 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Be schäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) bereit. Eine Kofinanzierung aus bei den Bereichen ist möglich. Die Staatskanzlei des Saarlandes gewährt die Förderung auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe, dieser Richtlinie und der saarländi schen Haushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 SL LHO nebst den hierzu gelten den Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der 958 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. Oktober 2016 allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1) und der DeminimisVerordnung 2) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beim Einsatz von EFREMitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverord nungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFREspezifischen Verwaltungsvorschriften. Die EFREspezifi schen Fördervorschriften der EU gehen dem nationalen Recht vor. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zu wendung im Rahmen dieses Programms be steht nicht. Die Bewilligungsbehörde entschei det hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Ziele und Indikatoren Die Vorhaben dienen zur Stärkung des Innova tionspotenzials saarländischer Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unterneh men (KMU), mit dem Ziel, deren Leistungs und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und mit der damit verbundenen Sicherung und Schaf fung von Arbeitsplätzen einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel im Saarland zu leisten. Die Indikatoren für die Messung der zu er reichenden Zielsetzungen orientieren sich an entsprechenden Vorgaben des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 – 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäf tigung“, nach denen für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation bis zum Jahresende 2023 bestimmte Zielwerte in Bezug auf die Zahl der geförderten Vorhaben, die damit verbundenen privaten Investitionen und die Zusammenarbeit mit Forschungsein richtungen erreicht und der Anteil der privaten FuEAusgaben am Bruttoinlandsprodukt ge steigert werden sollen. Das „Zentrale Techno logieprogramm Saar“ soll als ein wesentliches Förderinstrument in diesem Maßnahmenbe reich hierzu einen signifikanten Beitrag leisten. Aus EFREMitteln finanzierte Vorhaben müs sen einen inhaltlichen Bezug zu den in der Innovationsstrategie für das Saarland identi fizierten Schwerpunktfeldern Mechatronik, Automatisierung, Produktionstechnik, Infor HINWEIS: Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf beide Geschlechter. 1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Verein barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen dung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro päischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) 2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezem ber 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euroopäischen Union auf DeminimisBeihilfen mations und Kommunikationstechnologie, Life Science und Materialien haben bzw. dem Querschnittsthema Energie zuzuordnen sein. 3. Gegenstand der Förderung Zu den im Rahmen dieser Richtlinie verwen deten Begriffen wird auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der AGVO verwiesen, die im Anhang aufgeführt sind. Im Rahmen dieser Richtlinie können folgende Vorhaben unterstützt werden: 3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) gemäß Artikel 25 der AGVO 3.2 Einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von KMU gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung) 4. Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger 4.1 für Vorhaben gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie: Antragsberechtigt für Vorhaben eines einzel nen Antragstellers im Sinne dieser Richtlinie sind privatwirtschaftliche Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland, soweit de ren Kapital oder Stimmrechte zu nicht mehr als 24,9 % von der öffentlichen Hand (Staat, Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) gehalten und sie da mit von privaten Anteilseignern kontrolliert werden. Öffentliche und gemeinnützige Unter nehmen sowie sonstige institutionell geförder te Unternehmen sind von der Förderung von Einzelvorhaben ausgeschlossen. Einrichtungen für Forschung und Wissens verbreitung (kurz: FuEEinrichtungen) mit Niederlassung im Saarland sind nur antrags berechtigt, soweit sie im Rahmen von Koope rationsvorhaben mit privatwirtschaftlichen Unternehmen mitwirken. In diesem Fall stel len die Kooperationspartner gemeinsam An träge für ein Vorhaben nach Maßgabe einer wirksamen Zusammenarbeit (Definition im Anhang). Anträge für Kooperationsvorhaben können sowohl gemeinsam von mehreren pri vatwirtschaftlichen Unternehmen als auch ge meinsam von privatwirtschaftlichen Unterneh men und FuEEinrichtungen gestellt werden. Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner ist nach Projektbeginn in einer Kooperations vereinbarung zu regeln. Übt eine FuEEinrichtung sowohl nichtwirt schaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubven tionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen durch Anwendung einer entsprechenden Buchfüh rung eindeutig voneinander getrennt werden. 4.2 für Vorhaben gemäß Nr. 3.2 der Richtlinie: Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saar land, soweit sie entsprechend der Definition nach Nr. 4.1 der Richtlinie auf Gewinnerzie lung ausgerichtet sind und des Weiteren die KMUVoraussetzungen gemäß Definition im Anhang erfüllen. FuEEinrichtungen, öffent liche und gemeinnützige Unternehmen sowie sonstige institutionell geförderte Unternehmen sind nicht antragsberechtigt. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden nur die in Nr. 3 der Richt linie benannten Vorhaben, soweit vor deren Beginn ein formeller schriftlicher Antrag ge mäß Artikel 6 Nr. 2 der AGVO gestellt wurde. Es können nur Ausgaben/Kosten als zuwen dungsfähig anerkannt werden, die im Einklang mit den spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung (entsprechend 1.2 dieser Richtlinie), verausgabt werden. Antragsteller müssen alle notwendigen Vor aussetzungen zur Durchführung und Umset zung der zur Förderung beantragten Vorhaben erfüllen. Die Gesamtfinanzierung des Vorha bens muss gesichert sein. Der Antrag muss die zur Beurteilung der An gemessenheit und Notwendigkeit der Förde rung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Kosten und Finanzierungs plan, enthalten. 5.1 Vorhaben gemäß Nr. 6.1, 6.2.1 und 6.2.2 dieser Richtlinien müssen überwiegend beim antrag stellenden Unternehmen im Saarland durchge führt werden. Zudem müssen Vorhaben gemäß Nr. 6.1, 6.2.2 und 6.2.3 a) • vollständig den Kategorien industrielle For schung und/oder experimentelle Entwick lung (siehe Definition im Anhang) zuzuord nen sein. • trotz technischer und wirtschaftlicher Risi ken realisierbar erscheinen, • sich hinsichtlich Aufwand und Komplexität von routinemäßigen Tätigkeiten der Antrag steller abheben und • auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg abzielen. 5.2 Nicht bezuschusst werden Vorhaben von Unternehmen, die mit sonstigen öffentlichen Fördermitteln unterstützt werden. Dies be deutet, dass die vorgenannten Beihilfen nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für densel ben Zuwendungszweck sind. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird im Wege der Projektför derung als nicht rückzahlbarer Zuschuss ge währt. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teil finanzierung des zu erfüllenden Zwecks und zwar nach einem bestimmten Anteil der zu wendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzie rung) bewilligt. Bei der Abrechnung von Per sonalkosten auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 werden die Stunden und Monatssätze mittels eines fes ten Betrags an den zuwendungsfähigen Aus gaben bemessen, der wiederum anteilig in die zuwendungsfähigen Gesamtkosten/Ausgaben einbezogen wird. Zuwendungen können für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Über die Höhe der im jeweiligen Einzelfall zuwen dungsfähigen Ausgaben entscheidet die Bewil ligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens. Zuwendungsfähig sind dem Vorhaben zuzuord nende Kosten in angemessener Höhe. Zuwen dungen, die bei Antragstellung einen Zuwen dungsbetrag von 12.500 Euro unterschreiten, werden nicht vergeben. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Zuwendungen für ex terne Dienst und Entwicklungsleistungen ge mäß 6.2.3 b) und c) dar, für die der Schwellen wert auf 5.000 Euro festgesetzt wird. Für Vorhaben, die Beihilfen darstellen, sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammen hängenden Einnahmen (insbesondere Zuwen dungen, Leistungen Dritter, Einspeisevergü tungen, Eigenverbrauchsbonus usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs zweck zusammenhängenden Ausgaben einzu setzen. Diese Vorhaben unterliegen nicht den Art. 61 und 65 der VO (EU) Nr. 1303/2013, sondern unterfallen ausschließlich den Ver waltungsvorschriften zur Landeshaushaltsord nung (VVLHO). 6.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nr. 3.1 der Richtlinie Die Vorhaben nach Maßgabe von Nr. 3.1 der Richtlinie werden auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Nr. 4 (c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der AGVO werden nach Nr. 3.1 der Richtlinie nicht gefördert. Unternehmen, die einer Rückforderungsanfor derung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euroopäischen Kommission nicht nach gekommen sind, dürfen nach dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Nr. 4 (a) der AGVO keine Beihilfen gewährt werden. 960 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. Oktober 2016 6.1.1 Bei einzelbetrieblichen FuEVorhaben gemäß Nr. 3.1 werden auf Basis der zuwendungsfä higen Ausgaben/Kosten anteilige Zuwendun gen für ein Unternehmen in Höhe von 45 % für kleine Unternehmen, in Höhe von 35 %für mittlere Unternehmen und in Höhe von 25 % für große Unternehmen gewährt. Es gilt die KMUDefinition im Anhang. Die Laufzeit der FuEVorhaben wird auf einen maximalen Förderzeitraum von drei Jahren be grenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt 500.000 Euro. 6.1.2 Bei Kooperationsvorhaben gemäß Nr. 3.1, so weit sie die Voraussetzungen einer wirksamen Zusammenarbeit erfüllen, gelten jeweils eine um 15 % erhöhte Förderquote sowie ein auf 400.000 Euro reduzierter Zuwendungshöchst betrag für jedes beteiligte Unternehmen. Die wirksame Zusammenarbeit gilt als erfüllt bei der Zusammenarbeit von Unternehmen, davon mindestens ein KMU, wobei kein ein zelnes Unternehmen mehr als 70 % der Kosten/ Ausgaben bestreitet oder bei der Zusammenar beit von einem Unternehmen und einer oder mehreren FuEEinrichtungen, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungser gebnisse zu veröffentlichen. Zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz darf die einzelne FuEEinrichtung in einem Kooperationsvorha ben nicht den überwiegenden Teil der Kosten/ Ausgaben bestreiten. Für FuEEinrichtungen beträgt der Fördersatz bis zu 80 %, sofern das FuEVorhaben dem nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zuzu ordnen ist und damit keine Beihilfe darstellt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz für FuEEinrichtungen bis zu 90 % betragen. Der Zuwendungshöchstbetrag für FuEEinrichtungen wird festgesetzt auf maximal 300.000 Euro. Sollten im Projekt potentielle Nettoeinnahmen zu erzielen sein, so sind die Nummern. 1.2, 1.4.3, 2.5, 2.6 und 5.3.1 der ANBestPEFRE zu beachten. 6.2 Einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von KMU nach Nr. 3.2 der Richtlinie Bei der bewilligten Zuwendung nach Maßgabe von Nr. 3.2 der Richtlinie handelt es sich um eine DeminimisBeihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013). Der maximal zulässige Ge samtbetrag von DeminimisBeihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerblichen Stra ßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürg schaften, Beteiligungen), die als Deminimis Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden. Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förde rung die vorgenannte Höchstgrenze zu beach ten und alle weiteren beantragten und gewähr ten Deminimis Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Beihilfen für Vorhaben nach Deminimis un terliegen nicht den Art. 61 und 65 der VO (EU) Nr. 1303/2013. Für die Berücksichtigung von Einnahmen gelten daher insoweit ausschließ lich die Verwaltungsvorschriften zur Landes haushaltsordnung (VVLHO). Danach sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammen hängenden Einnahmen (insbesondere Zuwen dungen, Leistungen Dritter, Eigenverbrauchs bonus, Einspeisevergütungen usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs zweck zusammenhängenden Ausgaben einzu setzen. An Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Folgende Maßnahmen können gefördert wer den: 6.2.1 Neu abzuschließende Beschäftigungsverhält nisse mit qualifiziertem Forschungs oder Entwicklungspersonal, wodurch jedoch kein anderes Personal beim begünstigten KMU ersetzt wird. Gegebenenfalls vorherige Be schäftigungen (geringfügiger Art bezüglich Arbeitszeit, Gehalt, Tätigkeitsbereich) im Un ternehmen im Rahmen eines Praktikums, einer Aushilfstätigkeit sowie während der Aus bzw. Weiterbildung oder während der Hochschul ausbildung und der eventuell damit verbunde nen Promotion sind nicht förderschädlich. Für die Förderung von Personal ist Voraus setzung, dass ein Arbeitsvertrag für ein Voll beschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate abgeschlossen wird und das Perso nal in den Bereichen Forschung und Entwick lung maßgeblich an Innovationen mitwirkt. Der Zuschuss beträgt 50 % des im Förderzeit raum nachgewiesenen Bruttogehaltes, höchs tens jedoch 2.000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Innerhalb von 3 Kalenderjahren können max. 3 Beschäftigungsverhältnisse unterstützt wer den. 6.2.2 Einzelbetriebliche Forschungs und Entwick lungsaktivitäten soweit sie zur Analyse der Durchführbarkeit eines FuEVorhabens oder zur Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung innovativer Produkte und technischer Verfahren sowie technologisch an spruchsvoller Software und wissensintensiver Dienstleistungen beitragen. Die Laufzeit der einzelbetrieblichen FuEAk tivitäten wird auf einen maximalen Förder zeitraum von drei Jahren begrenzt. Der Zu wendungshöchstbetrag kann gemäß 6.2 dieser Richtlinie maximal 200.000 Euro betragen. Für Vorhaben gemäß Nr. 6.2.2 dieser Richt linie werden auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten anteilige Zuwendungen in Höhe von 45 % für kleine Unternehmen und 35 % für mittlere Unternehmen gewährt. 6.2.3 Externe Dienst und Entwicklungsleistungen, die im Zusammenhang mit a) der Entwicklung und Anwendung neuer Produkte und technischer Verfahren stehen, b) der nachhaltigen Verbesserung des betrieb lichen Innovations und Wissensmanage ments der Konzeption und Anwendung von neuen oder wesentlich verbesserten Ge schäfts oder Innovationsmodellen dienen, c) der Durchführung von FuEVorhaben dem Erwerb oder der Validierung von gewerbli chen Schutzrechten dienen, soweit die letzte Schutzrechtsanmeldung länger als drei Jah re zurückliegt. Die Laufzeit der externen Dienst und Ent wicklungsleistungen wird auf einen maxi malen Förderzeitraum von zwei Jahren be grenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt für die Vorhaben gemäß 6.2.3 a) maximal 100.000 Euro. Für Vorhaben gemäß 6.2.3 b) wird ein Zuwendungshöchstbetrag von maxi mal 25.000 Euro, für Vorhaben gemäß 6.2.3 c) von maximal 10.000 Euro festgesetzt. Für Vorhaben gemäß 6.2.3 dieser Richtlinie werden auf Basis der zuwendungsfähigen Aus gaben anteilige Zuwendungen in Höhe von 50 % gewährt. 7 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten 7.1 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten bei Vorhaben gemäß 6.1 und 6.2.2 sind: 7.1.1 Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorha ben eingesetzt werden. Die zuwendungsfähi gen Personalkosten werden auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Art. 67 Abs. 1 b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegol ten (vgl. Anlage 1 „Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal und Gemeinkos ten). Die Förderung der Personalkosten für Geschäftsführer ist auf 70 % der Arbeitszeit begrenzt. Zur Berechnung der zuwendungsfähigen Per sonalkosten wird angesetzt: • für Mitarbeiter, die Vollzeit und ausschließ lich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz, • für Mitarbeiter, die Teilzeit und ausschließ lich in dem geförderter Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des Monatssatzes, • für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stun densatz. Die Höhe der anzuwendenden Monats bzw. Stundensätze ist in der Anlage 1 „Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal und Gemeinkosten“ geregelt. Diese Anlage wird jährlich zum 30. Juni eines Jahres aktuali siert und gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten gelten damit als vollständig abgedeckt. Perso nalkosten dürfen, auch wenn sie die Pauscha len übersteigen, nicht mehr gesondert abge rechnet werden. Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Monats bzw. Stundensätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn galten. Die Monats bzw. Stundensätze werden im Zu wendungsbescheid festgelegt. 7.1.2 Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit die Instrumente und Ausrüstung wäh rend ihrer gesamten Lebensdauer für das Vor haben genutzt werden. Wenn die Instrumente und Ausrüstung nicht während ihrer gesam ten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach Grundsätzen ord nungsgemäßer Buchführung ermittelte Wert minderung während der Dauer des Vorhabens (Kosten) als beihilfefähig. Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit dieser Kosten für Instrumente und Ausrüstung ist gemäß Art. 69 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013, dass • der Betrag der Ausgaben für den Erwerb der Instrumente bzw. der Ausrüstung durch Rechnungen oder durch gleichwertige Bele ge für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, • sich die Kosten ausschließlich auf den Unter stützungszeitraum für das Vorhaben beziehen und • öffentliche Zuschüsse zum Erwerb der abge schriebenen Aktiva nicht herangezogen wur den. 7.1.3 Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm´slengthPrinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleich wertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. 7.1.4 Gemeinkosten (indirekte Kosten) Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer 962 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. Oktober 2016 Einzelmaßnahme der betreffenden Einrich tung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Unter die se Kosten fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig oder nicht wirtschaftlich ist, den genauen auf eine bestimmte Maßnah me entfallenden Betrag zu ermitteln (typische Verwaltungs/Personalkosten, wie Manage mentkosten, Einstellungskosten, Honorar für Buchhalter, Lohn des Reinigungspersonals sowie Kosten für Telefon, Wasser und Strom usw.). Die Pauschale für Gemeinkosten deckt alle in direkten Kosten ab. Die zuwendungsfähigen Gemeinkosten wer den auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegolten. Zur Bemessung der Gemeinkosten wird ein Pauschalsatz von 15 % auf die pauschalierten förderfähigen direkten Personalkosten gesetzt. Bei Kooperationsvor haben gemäß Ziffer 6.1.2 beträgt der Pauschal satz für FuEEinrichtungen 25 %. Die Pau schalsätze gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. 7.1.5 Ausgaben für die (nachstehend) aufgeführten sonstigen Betriebskosten: • Material, d.h. Güter die im Rahmen der Pro jekttätigkeit gebraucht und mit ihrem Ge brauch Teil des fertigen Arbeitsergebnis wer den oder bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch untergehen, • Bedarfsartikel, d.h. Güter die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht werden, ohne dass sie bei Gebrauch untergehen oder Teil des fertigen Arbeitsergebnis werden, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und für die der unmittelbare Zusammenhang mit dem Vorhaben vom Zuwendungsempfän ger nachgewiesen wird. Ausgaben für Ma terial und Bedarfsartikel sind nur unter der Voraussetzung nach Nr. 7.1.5 förderfähig, dass sie klar von den nach Nr. 7.1.4 förderfähigen Gemeinkosten abgegrenzt werden können und nicht nach Nr. 7.1.4 als förderfähig geltend gemacht werden. Weist der Zuwendungsemp fänger den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben sowie die klare Abgrenzung zu den Gemeinkosten nicht nach oder kann er den Nachweis nicht erbringen, scheidet eine För derung aus. 7.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben gemäß 6.2.1 sind: Personalausgaben für neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse mit qualifiziertem Forschungs oder Entwicklungspersonal. Be messungsgrundlage sind die tatsächlich ge zahlten regelmäßigen Bruttovergütungen für den Mitarbeiter auf Basis des Ausgabenerstat tungsprinzips gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 1303/2013. Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses ist die in diesem Zeitraum gewährte regelmäßige Bruttovergü tung ohne Zulagen, Prämien etc.3) 7.3 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben gemäß 6.2.3 sind: Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausga ben für externe Dienst und Entwicklungsleis tungen. Personalausgaben beim antragstellen den Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig. Beim Dienstleistungserbringer darf es sich nicht um ein mit dem Antragsteller verbun denes oder wirtschaftlich, rechtlich oder per sonell verflochtenes Unternehmen bzw. eine natürliche Person handeln. 7.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind: Nicht zuwendungsfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Ausgaben/Kosten für Gebäude und Grundstücke, Reisekosten sowie Finan zierungskosten und Gebühren. Steuern sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig mit Aus nahme der Umsatzsteuer, wenn seitens des Zuwendungsempfängers keine Vorsteuerab zugsberechtigung vorliegt. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, ist hingegen nicht zuwendungsfähig. 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Für Vorhaben gemäß dieser Richtlinie können in begründeten Ausnahmefällen auch länge re Laufzeiten bzw. höhere Zuwendungen ge währt werden, sofern die Durchführung des Vorhabens dies zwingend erfordert, an der Durchführung ein besonderes, im Einzelnen näher zu begründendes Interesse besteht und ausreichend Fördermittel zur Verfügung ste hen. 8.2 Die Höhe der zuschussfähigen Kosten wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die fest gesetzte Höchstförderung gilt auch im Falle einer Projektverlängerung oder Kostenplanän derung, über die von der Bewilligungsbehörde zu entscheiden ist, unverändert weiter. Entste hende Mehrkosten sind ausschließlich vom Zuwendungsempfänger zu tragen. 9. Verfahren 9.1 Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Stu fen. In Stufe 1 sind auf Basis eines vorgege benen Vordrucks alle Angaben, die für eine grundsätzliche Beurteilung der wesentlichen 3) Monatliche lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter ohne: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Reisekosten, Dienstwagen, Prämien, Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs und Weihnachts geld, Arbeitgeberumlagen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Hingegen ist die Umwandlung von tarifvertraglichen Bruttoentgeltanteilen des Arbeit nehmers zur Abführung an eine Direktversicherung zur Altersvorsorge als Bestandteil des gezahlten Bruttogehaltes förderfähig, da ein nachträglicher Zugriff des Arbeitgebers auf diese Mittel nicht mehr möglich ist. Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind, vorzulegen. Sofern die Vorprüfung mit einem positiven Er gebnis abgeschlossen werden kann, ist in Stufe 2 ein formeller Antrag auf den vorgeschrie benen Antragsvordrucken zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen bei der Bewilli gungsbehörde einzureichen. 9.2 Zur Beurteilung des Vorhabens und der För dervoraussetzungen kann die Bewilligungs behörde bei Bedarf die Stellungnahme einer sachverständigen Einrichtung einholen. Die sachverständigen Einrichtungen sind ver pflichtet, die Informationen vertraulich zu be handeln und ausschließlich zu dem bezeichne ten Zweck zu verwenden. 9.3 Entscheidungen über Förderanträge erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Basis eines schriftlichen Zuwendungsbescheids. 9.4. Die Fördersätze sowie die Bemessung der standardisierten Personaleinheitskosten (ge mäß 7.1.1) und Gemeinkosten (gemäß 7.1.4) werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Wurde bei einem Vorhaben die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt, sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn galten. 9.5 Zu beachtende Vorschriften: Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Ab weichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prü fung der Verwendung und die ggf. erforder liche Änderung oder Aufhebung des Zuwen dungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvor schriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Soweit ein Vorhaben mit Mitteln des EFRE kofinanziert wird, gelten für dieses Vorhaben die spezifischen Verordnungen der EU (ent sprechend 1.2 dieser Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. EUVerordnungen und EFREspezifische Verwaltungsvorschriften ge hen dem nationalen Recht vor. 9.6 Die Bewilligungsbehörde sieht zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förder programms sowie der einzelnen Fördervorha ben eine Evaluierung des Förderprogramms vor. Die Zuwendungsempfänger, die für die sen Zweck von der Bewilligungsbehörde aus gewählt werden, haben den mit der Evaluation beauftragten Einrichtungen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms, die dafür notwendigen Informationen zu Verfügung zu stellen. Diese projektbezogenen Informationen können über den üblichen Inhalt eines Zwi schen und Verwendungsnachweises hinaus gehen und zusätzliche unternehmensbezogene Angaben beinhalten. Die mit der Evaluierung beauftragten Einrichtungen sind verpflich tet, die Informationen vertraulich zu behan deln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit der Veröffent lichung im Amtsblatt des Saarlandes am 20. Oktober 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. Sie löst die im Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 veröf fentlichte Richtlinie für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation im Saarland – EFIProgramm ab. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie zum Technologie programm Saar – TPS vom 11. Februar 2014 außer Kraft. Die Ministerpräsidentin KrampKarrenbauer Anhang In der Richtlinie für die Technologieförderung im Saarland „Zentrales Technologieprogramm Saar“ verwendete Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der AGVO Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne die ser Richtlinie gilt die Definition der Kleinstunterneh men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß AGVO Anhang 1 „KMUDefinition“ Artikel 2: • Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. • Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein klei nes Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und des sen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. • Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen defi niert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbi lanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Als große Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Un ternehmen fallen. Bei der Beuroteilung der Eigenständigkeit eines Unternehmens ist insbesondere Art. 3 der AGVO An hang 1 „KMUDefinition“ zu beachten. Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung bezeichnet Ein 964 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20. Oktober 2016 richtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfereinrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Koope rationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechts form (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) oder Fi nanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, experimentelle Entwicklung oder industrielle Forschung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Leh re, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbrei ten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftli che Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unterneh men, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mit glied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrich tung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden. Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnis se und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Ver fahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder we sentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hier zu zählen auch die Entwicklung von Teilen komple xer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Um gebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validie rung von technologischen Grundlagen notwendig ist. Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaft licher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Bei spiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienst leistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotpro jekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsen tativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistun gen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotpro jekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations und Validie rungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routi nemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an beste henden Produkten, Produktionslinien, Produktions verfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderun gen Verbesserungen darstellen sollten. Wirksame Zusammenarbeit beinhaltet eine arbeits teilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unab hängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens und Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundpro jekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Ergebnisse und Risi ken teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, sodass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit. – Anlage – Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten für Bewilligungen im Zeitraum 1. Juli 2016 – 30. Juni 2017 Leistungsgruppe Definition Stundensatz Monatssatz „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung“ Arbeitnehmer mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. angestellte Geschäftsführer, sofern deren Verdienst zumindest teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. 54,74 € 7.846,40 € „Herausgehobene Fachkräfte“ Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse oder ein Hochschulstudium erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu können auch Arbeitnehmer gehören, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen, z.B. Vorarbeiter, Meister ... 37,08 € 5.315,84 € „Fachkräfte“ Arbeitnehmer/innen mit schwierigen Fachtätigkeiten für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. 27,67 € 3.966,72 € „An- und ungelernte Arbeitnehmer/innen“ Arbeitnehmer/innen mit (überwiegend) einfachen Tätigkeiten für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von ein bis zwei Jahren erworben. 22,09 € 3.166,72 €