Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL-Kinderwunsch)
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Seite 1 von 5 Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsch es (RL-SL-Kinderwunsch) Vom 23. Februar 2026 Präambel Der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind ist für die Beziehung vieler Paare von ganz besonderer Bedeutung. Wenn der Wunsch auf natürlichem Weg nicht in Erfüllung geht, können Maßnahmen der assistierten Reproduktion, sog. Kinderwunschbehandlungen, eine Lösung sein. Die Kosten der oftmals langwierigen und teuren reproduktionsmedizinischen Behandlungen stellen für viele Paare jedoch eine erhebliche Belastung dar und sind unter Umständen für Paare unbezahlbar. Seit 2012 fördert der Bund die Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion nach einer Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine Bezuschussung erfolgt jedoch nur, wenn das jeweilige Bundesland, in dem das Paar mit unerfülltem Kinderwunsch wohnt, sich mit einer Landesförderung in mindestens gleicher Höhe wie der Bund beteiligt. Damit im Saarland Paare weiterhin eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Kinderwunschbehandlungen erhalten können, wird die bisherige Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL-Kinderwunsch) vom 21. November 2021 verlängert. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. . Das Landesamt für Soziales gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion (sog. Kinderwunschbehandlungen). Ein Anspruch des Ehepaares/des Paares auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Seite 2 von 5 1.2. Darüber hinaus gewährt das Landesamt für Soziales im Auftrag des Bundes Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Bundesmitteln nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 (Az. 414-8730/001), zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 (Az. 414-8730/001), in der jeweils geltenden Fassung. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden medizinische Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). 3. Ziele und Indikatoren 3.1 Ziel der Förderung ist insbesondere, heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare mit einem bislang unerfüllten Kinderwunsch dabei zu unterstützen, die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu finanzieren. 3.2 Indikatoren für die jeweilige Zielerreichung sind insbesondere • die Zahl der durchgeführten Behandlungszyklen nach Art der Invitro-Fertilisation (IVF) und intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), • Erfahrungswerte sowie die freiwilligen Angaben über die Zahl der hierdurch eingetretenen Schwangerschaften. Angestrebt wird die Förderung von circa 285 Paaren mit einer durchschnittlichen Fördersumme (Landes- und Bundesmittel) von 700 EUR. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, die sich einer Behandlung nach Nummer 2 unterziehen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Satz 1 ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet; sie ist gegeben, wenn nach der Erklärung des nicht verheirateten Paares es in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der nicht verheiratete Mann erklärt, dass er die Vaterschaft an dem durch die reproduktionsmedizinische Maßnahme gezeugten Kind anerkennen wird. Seite 3 von 5 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1. Zuwendungen werden ungeachtet des Krankenversicherungsstatus gewährt, sofern - die Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der Durchführung einer Behandlung nach Nummer 2 ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz im Saarland haben, - die Voraussetzungen nach § 27a SGB V in der jeweils geltenden Fassung bei einem heterosexuellen Ehepaar erfüllt sind oder bei einem heterosexuellen Paar, das in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, in entsprechender Anwendung erfüllt sind und - die Behandlung in einer geeigneten Reproduktionseinrichtung im Gebiet des Saarlandes oder des angrenzenden Landes Rheinland-Pfalz erfolgt. 5.2. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beihilfe, der privaten Krankenversicherung oder weiterer Leistungsträger gelten nicht als Maßnahmenbeginn. Bei einer medikamentösen Behandlung gilt der Erwerb von Medikamenten beziehungsweise das Einlösen von Rezepten als Maßnahmenbeginn. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung 6.1. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 6.2. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Aufwendungen für medizinische Behandlungen nach Nummer 2 einschließlich der ärztlich verordneten Arznei- und Hilfsmittel. 6.3. Die Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln nach Nummer 1.1 beträgt bis zu 25% des den Paaren nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie ggf. der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, höchstens jedoch 500 EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils. 6.4. Die Höhe der Zuwendung aus Bundesmitteln nach Nummer 1.2 bemisst sich nach der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils geltenden Fassung, sie beträgt höchstens jedoch den Betrag, der als Landeszuwendung nach Nummer 6.3 bewilligt wird. Seite 4 von 5 7. Zuständige Behörde und Verfahren 7.1. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind elektronisch unter der Mailadresse: Kinderwunsch@las.saarland.de oder hilfsweise schriftlich beim Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken, (Bewilligungsbehörde) zu stellen; für die Zuwendungen aus Landesmitteln (Nummer 1.1.) und aus Bundesmitteln (Nummer 1.2.) ist nur ein Antrag zu stellen. 7.2. Für jeden Behandlungszyklus nach Nummer 2 ist ein gesonderter gemeinsamer Antrag durch das Ehepaar oder Paar zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Anlagen mit folgender Maßgabe beizufügen: - Ehepaare, die gesetzlich krankenversichert sind, stellen nach Erhalt des genehmigten Behandlungsplanes für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungsplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes, dass diese Maßnahmen erforderlich sind, sind beizufügen. Für den vierten Behandlungszyklus ist die ärztliche Erklärung, dass diese Maßnahme erforderlich ist, vorzulegen. - Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber einer privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle und/oder weiteren Leistungsträgern haben, stellen nach Erhalt des von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungsplanes und der Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle und/oder der weiteren Leistungsträger einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungsplan, die Kostenübernahmeerklärung und die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind vorzulegen. Besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für den vierten Behandlungszyklus ist die ärztliche Erklärung, dass diese Maßnahme erforderlich ist, vorzulegen. - Unverheiratete heterosexuelle Paare stellen nach Erhalt des Plans der voraussichtlichen Kosten für Maßnahmen der assistierten Reproduktion einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Kostenplan, der sich an der GOÄ orientiert, und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes, dass diese Maßnahmen erforderlich sind, sind beizufügen. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen Anspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung, der Beihilfestelle und/oder weiteren Leistungsträgern haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigungen bei. Seite 5 von 5 7.3. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln erfolgt für jeden Behandlungszyklus in einem eigenen Bescheid. 7.4. Die Auszahlung einer bewilligten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Beendigung des Behandlungszyklus mit dem Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Hierzu haben die Zuwendungsempfänger elektronisch oder hilfsweise schriftlich die Auszahlung zu beantragen und den Verwendungsnachweis mit allen Rechnungen, Quittungen und Belegen, insbesondere auch über die Kostenerstattungen Dritter, gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen. Sie können hierbei auch angeben, ob die geförderte Maßnahme der assistierten Reproduktion zu einer Schwangerschaft geführt hat. 8. Weitere zu beachtende Vorschriften 8.1. Sind vonseiten des Bundes für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion keine Haushaltsmittel mehr verfügbar, kann die fehlende Zuwendung des Bundes nur ausgeglichen werden, wenn im Saarland entsprechende HH-Mittel zur Verfügung stehen. 8.2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (Landesförderung) bzw. die VV zu § 44 BHO (Bundesförderung), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8.3. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Verordnung 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten. Das Landesamt für Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Saarbrücken, 23. Februar 2026 Dr. Magnus Jung Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit