Richtlinien betreffend die Durchführung der Fortbildungslehrgänge "Qualifizierung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung" und "Qualifizierung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung"
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Ministerium für Inneres, Familie, 14. März 06 Frauen und Sport Referat A 6 Richtlinien betreffend die Durchführung der Fortbildungslehrgänge „Qualifizierung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung“ und „Qualifizierung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung“ Für die Zulassung zu den o.g. Lehrgängen sowie für deren Durchführung durch die Fachhochschule für Verwaltung und die abschließenden Prüfungen wird Folgendes geregelt: I. Allgemeines Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport führt in Kooperation mit der Fachhochschule für Verwaltung Fortbildungslehrgänge zur Qualifizierung von Landesbediensteten für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung durch. Bei den Lehrgängen handelt es sich um dienstliche Fortbildungsmaßnahmen, durch welche den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachtheoretischen Kenntnisse vermittelt werden sollen, die den Kenntnissen entsprechen, die den Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen bzw. des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung im Rahmen ihrer Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung bzw. der Saarländischen Verwaltungsschule vermittelt werden. Mit der Vermittlung dieser Lehrinhalte sollen die Einsatzmöglichkeiten der Bediensteten verbessert und erweitert werden. II. Zugangsvoraussetzungen - Die Lehrgänge stehen nur Landesbediensteten offen, die als Überhangpersonal in das PSC gemeldet wurden und bei denen das PSC festgestellt hat, dass durch den Besuch des Lehrgangs die Vermittlungschancen verbessert werden. - Die Teilnahme an den Lehrgängen setzt ferner voraus, dass die Bediensteten die nachfolgenden schulischen Voraussetzungen erfüllen: - für die Teilnahme am Lehrgang „Qualifizierung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes“ eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung – allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Fachhochschulreife – oder einen vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als gleichwertig anerkannten Bildungsstand - für die Teilnahme am Lehrgang „Qualifizierung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes“ den mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung. - Die o.g. Bediensteten können an den Lehrgängen nur teilnehmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beginns des Lehrgangs „Qualifizierung für den gehobenen Dienst“ das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Lehrgangs „Qualifizierung für den mittleren Dienst“ das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. - Das PSC meldet dem Referat „Aus- und Fortbildung“ des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Bediensteten, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen und zur Teilnahme an den Lehrgängen zugelassen sind. III. Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmer: Die arbeits- bzw. dienstrechtliche Stellung der Lehrgangsteilnehmer bleibt unverändert. Sie sind während der Dauer der Lehrgänge für den Besuch der Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule freizustellen und von anderen Dienstaufgaben zu befreien. Die Lehrgangsteilnehmer haben den ihnen zustehenden Jahresurlaub außerhalb der Lehrgangszeiten in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an den o.g. Lehrgängen begründet keinen Rechtsanspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bzw. Höhergruppierung und keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis im gehobenen bzw. mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung des Landes. Sofern jedoch die Übernahme von Lehrgangsteilnehmern in das Beamtenverhältnis im gehobenen bzw. mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes im Rahmen der ihnen über das PSC zu vermittelnden Tätigkeiten erfolgen soll, dient die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen und die entsprechend abgelegte Abschlussprüfung zum Nachweis der Befähigung gegenüber dem Landespersonalausschuss. IV. Grundsätzliches zur Durchführung der Lehrgänge: - Die Lehrgänge werden von der Fachhochschule für Verwaltung im Rahmen ihres Fortbildungsauftrages nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung im Auftrag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durchgeführt. Dabei wird der Unterricht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs „Qualifizierung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung“ aus organisatorischen Gründen in den Unterricht der Studierenden im Fachbereich Allgemeine Verwaltung im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studiums integriert. Die Lehrgangsteilnehmer sind jedoch keine Studierenden im Sinne der §§ 14 bis 17 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung, sondern Fortbildungsteilnehmer. Der Lehrgang „Qualifizierung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung“ wird als eigenständiger Fortbildungslehrgang durchgeführt; eine Unterrichtung mit den Anwärterinnen und Anwärtern für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände kommt aus organisatorischen Gründen nicht in Betracht. - Jeder Lehrgang endet mit einer Abschlussprüfung. Das Saarländische Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände führt die Abschlussprüfungen im Auftrag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch. - Bei der Durchführung der Lehrgänge und der Abschlussprüfungen sind die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOgD) vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 998) bzw. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOmD) vom 28. Juni 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2000 (Amtsbl. S. 2074), anzuwenden, soweit dies im Folgenden bestimmt wird. Dabei sind auch die Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung (Integrationsrichtlinien) vom 19. Dezember 2005, insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen, zu beachten. V. Dauer und Struktur der Lehrgänge, Inhalte und Leistungsnachweise V.1. Qualifizierung für den gehobenen Dienst Fortbildungsziele Den Fortzubildenden sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die üblicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung vorausgesetzt werden. Die Ziele der Fortbildung sind die in § 2 Abs. 1 und 2 APOgD Genannten. Fortbildungsbehörde, Fortbildungsstellen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 APOgD sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Fortbildungsbehörde und die Fachhochschule für Verwaltung Fortbildungsstelle ist. Die Zuweisung der Lehrgangsteilnehmer zur Fachhochschule obliegt dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Entsprechend § 3 Abs. 6 Nr. 1 APOgD sind Vorgesetzte der Fortbildungsteilnehmer während der Zeit der Teilnahme an dem Lehrgang auch die Rektorin der Fachhochschule für Verwaltung und die mit der Durchführung der Vorlesungen beauftragten Dozenten und Lehrbeauftragte. Dauer und Struktur der Fortbildung Der Lehrgang beginnt am 1. Oktober 2006 und erstreckt sich über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren. Im Rahmen des Lehrgangs nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am fachwissenschaftlichen Studium im Fachbereich Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Verwaltung teil. § 11 APOgD findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 genannten Praktika nicht zu absolvieren sind. Daneben gelten die in § 18 Abs. 2 bis 5 APOgD genannten Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium. Die Lehrgangsteilnehmer nehmen nicht am berufspraktischen Studium teil. Während der Zeiträume, in denen die Studierenden ihre Praktika ableisten, verrichten die Lehrgangsteilnehmer regulären Dienst in ihren Dienststellen, sofern und soweit sie in dieser Zeit nicht vom PSC für befristete Tätigkeiten oder als Vertretungskräfte herangezogen werden. Sofern das PSC bei Lehrgangsteilnehmern der Auffassung ist, dass für deren zukünftige Tätigkeit ganz bestimmte praktische Erfahrungen notwendig sind, die im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht erworben werden konnten, kann das PSC diese Lehrgangsteilnehmer während der o.g. Praktikumzeiten im erforderlichen Umfang gezielt geeigneten Verwaltungsbereichen innerhalb der Landesverwaltung zur Hospitation zuweisen. Diese Hospitationen sind Teil der Weiterqualifizierung der Bediensteten, jedoch nicht Bestandteil dieses Fortbildungslehrgangs und der Abschlussprüfung. Die §§ 12 bis 17 der APOgD finden folglich für die Lehrgangsteilnehmer keine Anwendung. Leistungsnachweise während der Fortbildung Von den Lehrgangsteilnehmern sind die gleichen Leistungsnachweise zu erbringen wie von den Studierenden. Die Vorschriften über die Leistungsnachweise in § 19 Abs. 1 APOgD sowie § 19 Abs. 3, 4 und 6 APOgD finden Anwendung. § 19 Abs. 2 APOgD findet Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Entlassung wegen unzureichender Leistungen der Ausschluss aus dem Lehrgang zu erfolgen hat. Die Vorschriften über die Zwischenfeststellung nach § 20 Abs. 1 APOgD sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass zur Feststellung der Erreichung des Lehrgangsziels ausschließlich die Note des fachwissenschaftlichen Studiums heranzuziehen ist. § 20 Abs. 2 APOgD findet keine Anwendung. Falls ein Lehrgangsteilnehmer bei der Zwischenfeststellung das Lehrgangsziel nicht erreicht hat, wird er vom Lehrgang ausgeschlossen. Abschlussprüfung Der Fortbildungslehrgang wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Die Prüfung wird vom Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durchgeführt. Die Abschlussprüfung ist keine Laufbahnprüfung im Sinne von § 24 Abs. 1 APOgD und die Lehrgangsteilnehmer erwerben mit Bestehen der Prüfung nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach § 42 Abs. 2 APOgD. Auf die Prüfung sind die Vorschriften der §§ 24 Abs. 2, 25 und 26 APOgD anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 APOgD durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erfolgt und die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 APOgD an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ergeht. Abweichend von § 27 Abs. 1 APOgD besteht die Abschlussprüfung nur aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; auf die Prüfung sind die Vorschriften des § 27 Abs. 2 APOgD anzuwenden. Eine Diplomarbeit wird im Rahmen des Fortbildungslehrgangs nicht erstellt. § 28 APOgD findet insofern keine Anwendung. Die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirt“ nach § 1 der Verordnung über die Diplomierung der Absolventen der Fachhochschule für Verwaltung vom 25. Februar 1985 (Amtsbl. S. 241) erfolgt nicht. Anzuwenden sind ferner die Vorschriften der APOgD über die Prüfungsarbeiten (§ 29), über die Durchführung der schriftlichen Prüfung (§ 30), die Bewertung der Prüfungsarbeiten (§ 31), das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 32), sowie die Regelungen zur mündlichen Prüfung (§ 33), zur Bewertung der mündlichen Prüfung (§ 34) und zu Noten und Punktzahlen (§ 35). Für die Festsetzung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ist § 36 APOgD anwendbar mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 - die Vornote mit 19 von Hundert statt mit 15 von Hundert - die Punktzahl der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 11,5 von Hundert statt mit jeweils 10 von Hundert und - die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 35 von Hundert statt mit 30 von Hundert berücksichtigt werden. Die Vorschriften der APOgD über das Zeugnis (§ 37), die Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§ 38), die Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen (§ 39) sowie über ordnungswidriges Verhalten (§ 40) sind anzuwenden. Prüfungsteilnehmer mit dem Gesamturteil „ungenügend“ oder „mangelhaft“ haben die Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine Verlängerung des Lehrgangs und eine Wiederholung der Prüfung sind ausgeschlossen; § 41 APOgD ist nicht anwendbar. Neben dem Zeugnis nach § 37 APOgD erhalten die Lehrgangsteilnehmer vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Eine Abschrift des Zeugnisses und der Teilnahmebestätigung gehen auch dem PSC und den zuständigen obersten Landesbehörden zu. V.2. Qualifizierung für den mittleren Dienst Fortbildungsziele Den Fortzubildenden sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die üblicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung vorausgesetzt werden. Die Ziele der Fortbildung sind die in § 2 Abs. 1 und 2 APOmD Genannten. Fortbildungsbehörde, Fortbildungsstellen § 3 Abs. 1 Nr. 1 APOmD ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Fortbildungsbehörde ist. Fortbildungsstelle im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 APOmD ist die Fachhochschule für Verwaltung. Die Zuweisung der Lehrgangsteilnehmer zur Fachhochschule obliegt dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmer sind in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 5 Nr. 1 APOmD auch die Rektorin der Fachhochschule für Verwaltung und die mit der Durchführung des Unterrichts beauftragten Lehrpersonen. Dauer und Struktur der Fortbildung Der Lehrgang beginnt am 1. April 2006 und erstreckt sich über einen Zeitraum von insgesamt maximal 15 Monaten. Während des Lehrgangs werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fachtheoretisch fortgebildet. Die Fachhochschule für Verwaltung vermittelt dabei die theoretischen Kenntnisse entsprechend dem Lehrplan für die Assistentanwärter des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände; § 17 Abs. 1 Satz 1 APDmD findet insoweit Anwendung. Die in der Anlage zu § 17 Abs. 1 (Anlage 4 der APOmD) genannten 960 Unterrichtsstunden und 35 Klassenarbeiten sind während des Lehrgangs zu absolvieren. Der Unterricht ist dabei auf mehrere zusammenhängende Unterrichtsblöcke von mindestens einmonatiger, höchstens viermonatiger Dauer zu verteilen. Die Vorschriften des § 17 Abs. 2 und 3 APOmD und des § 18 APOmD über die theoretische Ausbildung und deren Durchführung finden keine Anwendung. Während der unterrichtsfreien Zeiträume verrichten die Lehrgangsteilnehmer regulären Dienst in ihren Dienststellen, sofern und soweit sie in dieser Zeit nicht vom PSC für befristete Tätigkeiten oder als Vertretungskräfte herangezogen werden. Die Lehrgangsteilnehmer werden nicht berufspraktisch fortgebildet. Die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§§ 11 bis 16 APOmD) finden keine Anwendung. Sofern das PSC bei Lehrgangsteilnehmern der Auffassung ist, dass für deren zukünftige Tätigkeit ganz bestimmte praktische Erfahrungen notwendig sind, die im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht erworben werden konnten, kann das PSC diese Lehrgangsteilnehmer während der unterrichtsfreien Zeiten im erforderlichen Umfang gezielt geeigneten Verwaltungsbereichen innerhalb der Landesverwaltung zur Hospitation zuweisen. Diese Hospitationen sind Teil der Weiterqualifizierung der Bediensteten, jedoch nicht Bestandteil des Fortbildungslehrgangs und der Abschlussprüfung. Abschlussprüfung Der Fortbildungslehrgang wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Die Prüfung wird vom Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durchgeführt. Die Prüfung ist keine Laufbahnprüfung im Sinne von § 22 Abs. 1 APOmD und die Lehrgangsteilnehmer erwerben mit Bestehen der Prüfung nicht die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ wird nicht erworben. § 39 Abs. 2 APOmD findet keine Anwendung. Auf die Abschlussprüfung sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 APOmD und des § 23 APOmD anzuwenden. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt diese Entscheidung dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport mit. Die Zulassung zur Prüfung hängt dabei ausschließlich vom Nachweis der erfolgreich absolvierten theoretischen Fortbildung ab; zur Ermittlung des Nachweises wird der Durchschnitt der Noten der theoretischen Fortbildung herangezogen. § 24 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 APOmD sind entsprechend anzuwenden. Wird ein Lehrgangsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen, ist er mit sofortiger Wirkung vom Lehrgang auszuschließen. Auf die Abschlussprüfung sind ferner folgende Vorschriften der APOmD anzuwenden: § 25 (Prüfung), § 26 (Prüfungsaufgaben), § 27 (Durchführung der schriftlichen Prüfung), § 28 (Bewertung der Prüfungsarbeiten), § 29 (Ergebnis der schriftlichen Prüfung), § 30 (Mündliche Prüfung), § 31 (Bewertung der mündlichen Prüfung). § 33 APOmD (Ergebnis der gesamten Prüfung) ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass allein die theoretischen Leistungen während des Lehrgangs wertend berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend). Anzuwenden sind weiterhin die Vorschriften der APOmD über das Zeugnis (§ 34), die Beurkundung des Prüfungshergangs (§ 35), die Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen (§ 36) und ordnungswidriges Verhalten (§ 37). Prüfungsteilnehmer mit dem Gesamturteil „ungenügend“ oder „mangelhaft“ haben die Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine Verlängerung des Lehrgangs und eine Wiederholung der Prüfung sind ausgeschlossen; § 38 APOmD ist nicht anwendbar. Neben dem Zeugnis nach § 34 APOmD erhalten die Lehrgangsteilnehmer vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Eine Abschrift des Zeugnisses und der Teilnahmebestätigung gehen auch dem PSC und den zuständigen obersten Landesbehörden zu.