Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung einer Hochwasserhilfe für bedürftige Betroffene des Elementarschadenereignisses im Mai 2024
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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 29. Mai 2024 361_8 147 Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung einer „Hochwasserhilfe“ für bedürftige Betroffene des Elementarschadenereignisses im Mai 2024 Präambel Die Elementarschäden-Richtlinie aus 2020 ist eine geeignete Grundlage für staatliche Hilfen für die vom 16. bis 21. Mai 2024 durch Starkregen ausgelösten Hochwasser entstandenen Schäden von Privatpersonen, Vereinen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Angehörigen der freien Berufe im Saarland. Ziel der überarbeiteten Richtlinie aus 2020 war eine zielgerichtete Unterstützung derjenigen, die aufgrund von Elementarschadenereignissen in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten sind. Angestrebt war eine Konzentration der Hilfen auf Bedürftige mit geringem Einkommen bzw. Vermögen. Mit der Richtlinie verband die Landesregierung zudem den klaren Appell an die Bevölkerung, wo immer möglich durch den Abschluss von Elementarschadenversicherungen Vorsorge für den Schadenfall zu treffen. Entsprechende Versicherungen gibt es sowohl für Wohngebäude als auch für Hausrat. Die Richtlinie sieht daher vor, dass die bedürftigen Geschädigten den Nachweis leisten, dass es ihnen nicht gelungen ist, zu zumutbaren Konditionen eine Elementarschadenversicherung abzuschließen. Im Zusammenhang mit dem letzten größeren Starkregenereignis im Jahr 2018 hat sich gezeigt, dass in großem Umfang Soforthilfen für kleinere, im Einzelnen nicht belegte Schäden geleistet wurden, die zur Behebung einer Notsituation nicht im eigentlichen Sinne erforderlich waren. Vor diesem Hintergrund hat die daAmtsblatt des Saarlandes Teil I vom 29. Mai 2024 361_9 malige Landesregierung entschieden, nicht erneut Soforthilfen zu gewähren, sondern erst ab einer höheren Schadenssumme Hilfen zur Verfügung zu stellen. Der erste Praxistest der Richtlinie aus 2020 im Jahr 2024 lässt erkennen, dass Geringverdienende auch bei bereits geringeren Schäden unmittelbar in eine Notsituation geraten können. Bei den Geschädigten mit geringem Einkommen oder Vermögen stellt die Nachweispflicht in Kombination mit der Mindestschadensumme eine Hürde dar, die dem formulierten Anspruch, Hilfe im Falle einer unverschuldeten Notsituation zu leisten, entgegensteht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine finanzielle Hilfe als Billigkeitsleistung in Form einer Hochwasserhilfe vertretbar und notwendig. Den in einer besonderen Weise vom Hochwasser betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Hochwasserhilfe einen Beitrag. I. Rechtsgrundlage, Zweck der Billigkeitsleistung 1. Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel analog §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. 2. Diese Richtlinie tritt neben die Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinie – ESR) vom 19. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 420) in ihrer nunmehrigen Textfassung vom 29. Mai 2024. 3. Zweck der Billigkeitsleistung ist, dazu beizutragen, den in einer besonderen Weise vom Hochwasser betroffenen Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Hochwasserhilfe einen Beitrag. 4. Es werden finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO) in Form von Hochwasserhilfen an Privatpersonen geleistet. 5. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6. Erhaltene Hochwasserhilfen nach dieser Richtlinie gelten als sonstige Hilfen im Sinne von V.3 ESR. II. Gegenstand der Förderung Die Förderung wird gewährt, um akute durch die Hochwasserereignisse vom 16. bis 21. Mai 2024 ausgelöste Notlagen im Sinne von I. 3 bei der Unterkunft oder bei der Wiederbeschaffung von Hausrat pauschal finanziell abzugelten. Für den Personenkreis im Anwendungsbereich der SGB II und SGB XII gilt die Förderung als zweckgerichtet im Sinne der §§ 11a Absatz 3 SGB II, 83 Absatz 1 SGB XII zur Deckung der Bedarfe nach §§ 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II, 31 Absatz 1 SGB XII. Die Förderung ist grundsätzlich nicht rückzahlbar. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. III. Ziele und Indikatoren Staatliche Finanzhilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe bei akuten Notlagen leisten. Sie ist keine Schadensersatzleistung. Ein voller finanzieller Ausgleich des erlittenen Schadens ist grundsätzlich nicht möglich. Als Indikator gilt die Zahl der erlassenen Billigkeitsleistungsbescheide. IV. Empfängerkreis der Billigkeitsleistung Erstempfänger der Billigkeitsleistung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Diese leiten die entsprechenden Finanzhilfen gem. Nummer 12 der VV zu § 44 LHO an die endempfangenden Privatpersonen weiter. V. Voraussetzungen Die Billigkeitsleistung setzt voraus, dass die Empfängerinnen und Empfänger in besonderer Weise durch das am 16. Mai 2024 begonnene Elementarschadensereignis im Saarland betroffen sind und sich in einer akuten Notlage bei der Unterkunft oder durch die Erforderlichkeit notwendiger Beschaffungen von Hausrat befinden. VI. Art und Umfang der Billigkeitsleistung Die Billigkeitsleistung wird in Form einer unmittelbaren pauschalen finanziellen Hochwasserhilfe erbracht. Diese beläuft sich auf bis zu 1 000 Euro pro Haushalt. VII. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Elementarschäden-Richtlinien. Zusätzlich zu den dort erforderlichen Erklärungen ist zu bestätigen, dass eine besondere Betroffenheit Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 29. Mai 2024 361_10 durch das Elementarschadensereignis im Sinne von I.3 besteht. Gewährt das Land im Zusammenhang mit den genannten Schäden weitere Hilfen, werden die Hilfen angerechnet. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Saarland abzutreten. Für die Bewilligungen zuständig sind die Bewilligungsstellen der Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien – ESR). VIII. Verwendungsnachweis durch die Endempfängerinnen und -empfänger Die zweckgerichtete Verwendung der Hochwasserhilfen ist der Bewilligungsbehörde schriftlich zu bestätigen. IX. Sonstige Bestimmungen 1. Von der Billigkeitsleistung übernimmt das Land 50 v. H. Die Gemeindeverbände und die Gemeinden sollen sich mit einer Interessenquote von jeweils 25 v. H. an der Hochwasserhilfe beteiligen. 2. Die Inanspruchnahme der Hochwasserhilfen gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen. Die gesamten Zuwendungen und Leistungen Dritter dürfen die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten. X. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, den 28. Mai 2024 Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerpräsidentin In Vertretung Barke Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft von Weizsäcker Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Die Ministerin der Justiz Berg