Richtlinien der Landesregierung gem. § 5 Abs. 2 Sportwettengesetz
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Richtlinien der Landesregierung gem. § 5 Abs. 2 Sportwettengesetz (SpWG) Vom 5. Dezember 2001 Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland (Sportwettengesetz) vom 8. Juni 1951 (Amtsbl. S. 804), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (Amtsbl. 2001 S. 54), werden nachstehende Richtlinien der Landesregierung für den Landessportverband für das Saarland, die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V., die vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Förderung kultureller Projekte sowie vom Ministerium für Umwelt für den Bereich Denkmalpflege zu verteilenden Mittel und die vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Förderung sozialer Zwecke zu verteilenden Mittel erlassen. Landessportverband für das Saarland 1. Die dem Landessportverband für das Saarland gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpWG zustehenden Mittel sind für sportliche Zwecke im Sinne des § 2 des Gesetzes über den Landessportverband für das Saarland vom 8. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 94) und der Satzung des Landessportverbandes für das Saarland zu verwenden. Hierzu gehören auch der Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen. Die gemäß § 5 Abs. 3 SpWG und staatlicherseits für Sportzwecke bereitgestellten Mittel sollen mit denjenigen nach Absatz 1 koordiniert werden. 2. Über die für den Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen vorgesehenen Mittel entscheidet die Sportplanungskommission, die sich zusammensetzt aus: a) drei Abgeordneten des Landtages, die von diesem entsandt werden, b) dem/der Präsidenten/in und acht weiteren Vertretern/innen des Landessportverbandes, c) dem/der Staatssekretär/in im Ministerium für Inneres und Sport, d) je einem/einer Vertreter/in des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten, des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft und des Ministeriums für Umwelt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen. Der/die Staatssekretär/in im Ministerium für Inneres und Sport führt den Vorsitz in der Sportplanungskommission. Bei Verhinderung ist der/die Präsident/in des LSVS sein/e/ihre Vertreter/in. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Einberufung der Sportplanungskommission erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Sie muss innerhalb einer Frist von drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. 3. Der vom Landessportverband für das Saarland aufgestellte Haushaltsplan muss die für den Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen vorgesehenen Mittel, mindestens 22,75% des Sportachtels, gesondert ausweisen. 4. Für die Verwaltung der Mittel, die der Sportplanungskommission gemäß Ziffer 3 zur Verfügung stehen, gelten folgende Grundsätze: Die Zahlungen erfolgen auf Vorlage einer geprüften Zwischen- oder Endabrechnung. Die Richtigkeit der Ausführung der in der Rechnung aufgeführten Leistungen ist bei a) Leistungen an einen Verein von dem/der Vereinsvorsitzenden, b) Leistungen an einen Verband von dem/der Verbandsvorsitzenden, c) Leistungen an eine Gemeinde von dem zuständigen Bauamt auf der Rechnung zu bescheinigen. Die Sportplanungskommission bedient sich in der Regel je eines/einer Technischen Sachverständigen für den Hoch- und Tiefbaubereich. Diese/r erstellt einen Prüfbericht, auf Grund dessen die Zuschussfreigabe erfolgt. Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V. 1. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V. erhält von den der SaarlandSporttoto GmbH zufließenden Mitteln aus Spieleinsätzen 1,0 v.H. für die vom Verein unterhaltene Akademie und zur Förderung kultureller Aufgaben. 2. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung verteilt die Mittel wie folgt an: a) die von ihr unterhaltene Akademie und zur Förderung musisch-kultureller Aufgaben ihrer Mitgliedsorganisationen; dazu zählen u.a. die Durchführung von Projekten und die Bestreitung von Verwaltungskosten, b) den Saarländischen Museumsverband e.V. und den Sängerkreis Blies e.V.. 3. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung beachtet bei der Verteilung der Mittel folgende Grundsätze: a) Von den vorgenannten Mitteln erhält - der Saarländische Museumsverband e.V. 6,0 v.H. - der Sängerkreis Blies e.V. 1,0 v.H.. b) Die restlichen Mittel verwendet die Landesakademie zur Förderung der in Nr. 2a) genannten Zwecke nach dem in der Satzung festgelegten Verteilungsschlüssel. 4. Solange die Landesakademie vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Zuwendungen aus Mittel des Landeshaushaltes erhält, erfolgt eine entsprechende Prüfung ihrer Wirtschaftspläne und ihrer Verwendungsnachweise durch dieses Ministerium. Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sowie Ministerium für Umwelt 1. Zur Förderung kultureller Projekte stehen von den der Saarland-Sporttoto GmbH zufliessenden Spieleinsätzen 0,75 v.H. zur Verfügung. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheidet über die Verteilung der Mittel für kulturelle Projekte, die insbesondere den Bereichen der Bildung, der Kultur, der Kunst und der Wissenschaft zugute kommen. Das Ministerium für Umwelt entscheidet über die Verteilung der Mittel für den Bereich der Denkmalpflege. Gefördert werden bevorzugt Projekte, die einen Bezug zum Saarland oder zur Saar-LorLux Region aufweisen. 2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, für den Bereich der Denkmalpflege das Ministerium für Umwelt. 3. Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein. Dazu zählen auch die Hochschulen des Landes. 4. Zuwendungen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Sie sollen in der Regel nicht der Deckung laufender Kosten, sondern der Projektförderung dienen. Anträge für die Projektförderung müssen eine ausführliche Darstellung des Projekts sowie einen detaillierten Finanzierungsplan enthalten. Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales 1. Zur Förderung sozialer Zwecke stehen von den der Saarland-Sporttoto GmbH zufliessenden Spieleinsätzen 0,4 v.H. zur Verfügung. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheidet über die Verwendung dieser Mittel. Die Mittel werden insbesondere verwendet für die Förderung von Maßnahmen a) der Gesundheitsvorsorge, b) der Wohlfahrtsverbände und der anerkannten Selbsthilfegruppen, c) auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpolitik, d) zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und e) im Bereich der Behindertenpolitik. 2. Bei der Verwendung der Mittel berät den/die Minister/in ein Beirat, dessen Mitglieder von ihm/ihr aus dem Kreis der zu begünstigenden Organisationen berufen werden. Der jeweilige Beirat tagt unter dem Vorsitz des/der Ministers/in. Er soll höchstens acht Mitglieder haben. Das Nähere bestimmt der/die Minister/in für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Erlass. 3. Zuwendungen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Sie sollen nicht der Deckung laufender Kosten, sondern in der Regel der Projektförderung dienen. Sie setzen Eigeninitiative und den Einsatz angemessener eigener Mittel der Empfänger voraus. Als Zuwendungsempfänger kommen regelmäßig Verbände und Vereinigungen in Betracht, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen, ausnahmsweise auch einzelne, natürliche Personen. Über die Verwendung sollen die Zuwendungsempfänger Rechenschaft ablegen. Einzelheiten regelt der/die Minister/in für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Erlass. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 6. Juni 1956 (Amtsbl. S. 894), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 804), außer Kraft. Saarbrücken, den 5. Dezember 2001 Die Regierung des Saarlandes Für Müller Jacoby Spoerhase-Eisel Jacoby Schreier Kramp-Karrenbauer Dr. Görner Dr. Georgi Für Mörsdorf Dr. Görner