Richtlinien der Landesregierung über die Verwendung der Spieleinsätze der Saarland-Sporttoto GmbH
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64 Richtlinien der Landesregierung über die Verwendung der Spieleinsätze der Saarland-Sporttoto GmbH Vom 8. März 2023 Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), werden nachstehende Richtlinien der Landesregierung erlassen für — den Landessportverband für das Saarland (Abschnitt 1), — die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V. (Abschnitt 2), — die Förderung kultureller Projekte, insbesondere zur Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kultur, der Kunst und der Denkmalpflege, sowie für die Förderung der Wissenschaft (Abschnitt 3) und — die Förderung sozialer Zwecke (Abschnitt 4). Landessportverband für das Saarland 1. Die dem Landessportverband für das Saarland gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) zustehenden Mittel sind zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 des Gesetzes über den Landessportverband für das Saarland und der Satzung des Landessportverbandes für das Saarland zu verwenden. Hierzu gehören auch a) der Bau, die Sanierung, die Instandsetzung und die Ausstattung von Sportanlagen sowie b) laufende Betriebskosten der Hermann-Neuberger-Sportschule, ferner die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen, Neu- und Erweiterungsbauten an der Hermann-Neuberger-Sportschule sowie die Ausstattung der Sportanlagen an der HermannNeuberger-Sportschule. Die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 6 AG GlüStV-Saar und staatlicherseits für Sportzwecke bereitgestellten Mittel sollen mit denjenigen nach Absatz 1 koordiniert werden. 2. Über die Verwendung der Mittel für die in Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 lit. a und b genannten Zwecke entscheidet die Sportplanungskommission, die sich zusammensetzt aus: a) sechs Abgeordneten des Landtages, die von diesem entsandt werden, b) dem Vorstand und neun weiteren Vertretern/ Vertreterinnen des Landessportverbandes für das Saarland, c) dem/der Staatssekretär/-in im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, d) je einem/einer Vertreter/-in — des Ministeriums für Bildung und Kultur, — des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, — des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft, — des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen. Der/Die Staatssekretär/-in im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport führt den Vorsitz in der Sportplanungskommission. Bei Verhinderung ist ein Mitglied des Vorstandes des Landessportverbandes für das Saarland sein/-e/ihr/-e Vertreter/-in. Die Geschäftsstelle der Sportplanungskommission ist beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eingerichtet. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Einberufung der Sportplanungskommission erfolgt durch den/die Vorsitzende/-n. Sie muss innerhalb einer Frist von drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. 3. Der vom Landessportverband für das Saarland aufgestellte Wirtschaftsplan muss die Mittel für die in Zwecke mindestens in Höhe von 22,75 Prozent des Sportachtels gesondert ausweisen. 4. Für die Verwaltung der Mittel, über deren Verwendung die Sportplanungskommission gemäß Nummer 2 entscheidet, gelten folgende Grundsätze: Die Zahlungen erfolgen auf Vorlage einer geprüften Zwischen- oder Endabrechnung. Die Richtigkeit der Ausführung der in der Rechnung aufgeführten Leistungen ist bei a) Leistungen an einen Verein von dem/der Vereinsvorsitzenden, b) Leistungen an einen Verband von dem/der Verbandsvorsitzenden, c) Leistungen an eine Gemeinde von dem zuständigen Bauamt auf der Rechnung zu bescheinigen. Die Sportplanungskommission bedient sich in der Regel je eines/einer Technischen Sachverständigen für den Hoch- und Tiefbaubereich und für die fachliche Beurteilung von Anträgen aus dem Bereich des Schießsports. Diese/-r erstellt einen Prüfbericht, aufgrund dessen die Zuschussfreigabe erfolgt. Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V. 1. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V. erhält 1,0 Prozent der Spieleinsätze der Saarland-Sporttoto GmbH gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AG GlüStV-Saar für die vom Verein unterhaltene Akademie und zur Förderung kultureller Aufgaben. 2. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung verteilt die Mittel wie folgt an: a) die von ihr unterhaltene Akademie und zur Förderung musisch-kultureller Aufgaben ihrer Mitgliedsorganisationen; dazu zählen u. a. die Durchführung von Projekten und die Bestreitung von Verwaltungskosten, b) den Saarländischen Museumsverband e. V. und den Sängerkreis Blies e. V. 3. Die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung beachtet bei der Verteilung der Mittel folgende Grundsätze: a) Von den genannten Mitteln erhält — der Saarländische Museumsverband e. V. 6,0 Prozent — der Sängerkreis Blies e. V. 1,0 Prozent. b) Die restlichen Mittel verwendet die Landesakademie zur Förderung der in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zwecke nach dem in der Satzung festgelegten Verteilungsschlüssel. 4. Solange die Landesakademie vom Ministerium für Bildung und Kultur Zuwendungen aus Mitteln des Landeshaushalts erhält, erfolgt eine entsprechende Prüfung ihrer Wirtschaftspläne und ihrer Verwendungsnachweise durch dieses Ministerium. Förderung kultureller Projekte 1. Zur Förderung kultureller Projekte, insbesondere zur Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kultur, der Kunst, der Wissenschaft und der Denkmalpflege, stehen 0,75 Prozent der Spieleinsätze der Saarland-Sporttoto GmbH gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AG GlüStV-Saar zur Verfügung. Über die Verteilung der Mittel in Höhe von fünf vom Hundert entscheidet das für den Bereich Wissenschaft zuständige Ressort. Über die Verteilung der übrigen Mittel entscheidet das für Bildung und Kultur zuständige Ressort. 2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Bewilligungsbehörden sind die für die jeweiligen Geschäftsbereiche zuständigen obersten Landesbehörden. Hinsichtlich der künstlerischen Hochschulen erfolgen die Maßnahmen des Satzes 1 durch das für Bildung zuständige Ministerium. 3. Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein. Dazu zählen auch die Hochschulen des Landes. Abweichend von Nummer 7 der VV zu § 44 LHO dürfen für kulturelle Projekte Zuwendungen von nicht mehr als 5 000 Euro insoweit ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 4. Zuwendungen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Sie sollen in der Regel nicht der Deckung laufender Kosten, sondern der Projektförderung dienen. Anträge für die Projektförderung müssen eine ausführliche Darstellung des Projekts sowie einen detaillierten Finanzierungsplan enthalten. Förderung sozialer Zwecke 1. Zur Förderung sozialer Zwecke stehen 0,4 Prozent der Spieleinsätze der Saarland-Sporttoto GmbH gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AG GlüStV- Saar zur Verfügung. Über die Verteilung dieser Mittel entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Die Mittel werden insbesondere verwendet für die Förderung von Maßnahmen a) der Gesundheitsvorsorge, b) der Wohlfahrtsverbände und der anerkannten Selbsthilfegruppen, c) im Bereich der Behindertenpolitik, d) auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpolitik, e) im Bereich der Familienpolitik, f) der Chancengleichheit von Frauen und Männern und g) der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. 2. Zuwendungen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Sie sollen nicht der Deckung laufender Kosten, sondern in der Regel der Projektförderung dienen. Sie setzen Eigeninitiative und den Einsatz angemessener Eigenmittel der Empfänger voraus. Als Zuwendungsempfänger kommen regelmäßig Verbände und Vereinigungen in Betracht, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen, ausnahmsweise auch einzelne natürliche Personen. Über die Verwendung sollen die Zuwendungsempfänger Rechenschaft ablegen. Einzelheiten regelt die zuständige oberste Landesbehörde durch Erlass. Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 1. Januar 2018 in Kraft. Im Übrigen treten diese Richtlinien am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Landesregierung gemäß § 5 Absatz 2 Sportwettengesetz (SpWG) vom 5. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 2259), zuletzt geändert durch die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie der Landesregierung gemäß § 5 Absatz 2 Sportwettengesetz vom 29. August 2017, außer Kraft. Saarbrücken, den 8. März 2023 Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerpräsidentin Rehlinger Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft von Weizsäcker Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Die Ministerin der Justiz Berg