Richtlinien des Landesinstitutes für Pädagogik und Medien (LPM) über die Erhebung von Beiträgen und Entgelten zur Nutzung seiner Räumlichkeiten und zur Inanspruchnahme seiner Leistungen sowie für Honorare
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Richtlinien des Landesinstituts für Pädagogik und Medien (LPM) über die Erhebung von Beiträgen und Entgelten, zur Nutzung seiner Räumlichkeiten und zur Inanspruchnahme seiner Leistungen sowie für Honorare Vom 17. Juni 2009 1. Beiträge für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des LPM, die beispielsweise - der Persönlichkeitsbildung dienen - Kenntnisse für überwiegend private Nutzung vermitteln - als Exkursionen durchgeführt werden - kostenintensiv sind oder - die Erstellung eines Werkes mit Eigentumsübergang an die Teilnehmenden beinhalten können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist bei der Ankündigung solcher Fortbildungen anzugeben. Bei Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung können Teile bereits entrichteter Teilnahmebeiträge zur Deckung angefallener Kosten einbehalten werden. 2. Bedingungen und Entgelte für die Ausleihe von audiovisuellen Medien 2.1 Für Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung ist die Ausleihe von audiovisuellen Medien (AV-Medien) und AV-Geräten kostenlos. Von Privatpersonen und kommerziellen Entleihern und Entleiherinnen werden Entgelte erhoben. 2.2 Die Ausleihfrist beträgt grundsätzlich drei Tage, bei AV-Medien für Schulen und Kindertageseinrichtungen sieben Tage. Eine Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf zu beantragen. Bei Überschreiten der Ausleihfrist wird von den Ausleihern ein Säumniszuschlag von jeweils 2,50 Euro pro Tag erhoben. 2.3 16-mm-Geräte sowie 16-mm-Filme werden nur dann ausgeliehen, wenn zu ihrer Bedienung eine ausgebildete Vorführkraft zur Verfügung steht. 2.4 Die Geräte und Medien sind beim LPM abzuholen und zurückzubringen. AV- Medien können in Ausnahmefällen gegen Kostenerstattung versandt werden. 2.5 Die Entleiher und Entleiherinnen haften für Schäden und Verluste. Für den Einsatz im Unterricht gelten die Schulen als Entleiher, im außerschulischen Bereich die jeweiligen Personen oder Institutionen. 2.6 Ein Weiterverleih an Dritte ist verboten. Entleiher und Entleiherinnen, welche die Verleihbedingungen nicht beachten, können vorübergehend von der Entleihe ausgeschlossen werden. 2.7 Jede Überspielung ist nach dem Urheberrechtsgesetz verboten. 2.8 Pro Tag werden folgende Entgelte erhoben: a) Geräte Diaprojektor, Episkop, Overheadprojektor 10,- Euro Filmgerät 16 mm/Super 8 20,- Euro DVD-Player 10,- Euro Verstärkerbox mit CD-/Kassettenteil 15,- Euro digitaler Fotoapparat 25,- Euro Camcorder 25,- Euro Laptop 30,- Euro Beamer 40,- Euro b) Medien Filme (DVD, Video, 16 mm) 1,- Euro CD-Rom 1,- Euro Tonträger 1,- Euro Medienpakete 3,- Euro Dia-Reihen 2,- Euro c) Zubehör Projektionstisch 5,- Euro kleine Bildwand 5,- Euro große Bildwand (3,50 m x 4,00 m) 40,- Euro 3. Bedingungen und Entgelte für leistungen der landesbildstelle des Saarlandes im lPM (Fotoarchiv) 3.1 Allgemeines Alle Angebote, Lieferungen und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Letztere können nur durch umgehende Rücksendung des gelieferten Begleitmaterials (Eingang spätestens nach 48 Stunden) abgelehnt werden. Der Besteller oder die Bestellerin hat bei der Bestellung - spätestens jedoch bei Rücksendung des Abrechnungsscheines - die Art der beabsichtigten Nutzung anzugeben. Geliefertes Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Fotoarchivs. Es ist ausschließlich zum Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts vorübergehend zu der auf dem Lieferschein angegebenen Nutzungsart innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung gestellt. Lediglich die gelieferte CD geht in das Eigentum des Entleihers oder der Entleiherin über. Der Bildnachweis (Urhebervermerk) hat direkt beim Bild zu erfolgen oder muss in einer Weise vorgenommen werden, die eine zweifelsfreie Zuordnung von Foto und Bildnachweis erkennen lässt. Der Vermerk muss folgendermaßen angegeben werden: © Landesbildstelle Saarland im LPM. Von jeder Veröffentlichung im Druck ist dem Fotoarchiv gem. § 25 VerlagsG mindestens ein vollständiges Belegexemplar unaufgefordert und kostenfrei zuzusenden. Sondervereinbarungen können getroffen werden. 3.2 Entgelte Jede kommerzielle Nutzung des Bildmaterials des Fotoarchivs ist entgeltpflichtig. Dies gilt auch bei Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, für nachgestellte Fotos, bei Verwendung für Layout-Zwecke und Kundenrepräsentationen sowie bei Verwendung von Bilddetails, die mittels Montage, Fotocomposing, elektronischer Bildträger oder ähnlicher Techniken Bestandteil eines neuen Bildwerks werden. Die nachfolgend festgelegten Entgelte richten sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung, die dem Fotoarchiv anzugeben sind. Macht der Besteller bei der Rücklieferung des Bildmaterials keine genauen Angaben, ist das Fotoarchiv berechtigt, ein Pauschalentgelt von 200,- Euro pro Bild anzusetzen. Für Luftaufnahmen und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten entstandenen Fotos wird grundsätzlich ein Aufschlag zum Grundentgelt des jeweiligen Verwendungszwecks berechnet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen zumindest einen Aufschlag auf das jeweilige Grundentgelt. Die Entgelte gelten nur für die einmalige Nutzung, für den angegebenen Zweck, den genannten Umfang und den vereinbarten Sprachraum. Jede weitere Nutzung ist erneut entgeltpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotoarchivs. Bei unberechtigter Verwendung oder Weitergabe des Bildmaterials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestentgelt in Höhe des fünffachen Nutzungsentgelts fällig. Zur Veröffentlichung angenommene Bilder werden ohne Berechnung von Blockierungsentgelten 3 Wochen ab Lieferdatum zur Verfügung gestellt. Ausnahmen müssen vereinbart werden. Nach Ablauf der 3. Woche gelten die in der Entgeltliste angesetzten Blockierungsentgelte als vereinbart. Entgeltzahlungen müssen immer unter Angabe des auf der Rechnung vermerkten Kassenzeichens geleistet werden. Ohne diese Angabe wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr im Umfang des zusätzlichen Aufwands erhoben, mindestens jedoch 25,- Euro. 3.3 Entgelte, Kosten Für alle Bildlieferungen und Aussendungen werden Bearbeitungsentgelte und Versandkosten berechnet, die sich aus Art und Umfang des entstandenen Aufwands ergeben. Eine Verrechnung mit eventuellen Nutzungsentgelten kann , erfolgen. Werden die Vorlagen nicht fristgerecht nach Ablauf der 3. Woche zurückgegeben, so ist das Fotoarchiv berechtigt, Blockierungsentgelte zu berechnen. Eine Fristüberschreitung liegt vor, wenn a) geliefertes Bildmaterial länger als 3 Wochen zurückgehalten wird, ohne dass in diesem Zeitraum eine angezeigte Verwendung erfolgte, b) verwendetes Bildmaterial nach Ablauf der 3. Woche ab Lieferscheindatum nicht zurückgegeben wird. Die Blockierungsentgelte werden nicht auf eventuelle Verwendungsentgelte angerechnet und sind jeweils am Monatsende zu begleichen. Werden als verloren gemeldete und berechnete Bildvorlagen innerhalb eines Jahres nach Lieferung aufgefunden und zurückgegeben, so vergütet das Fotoarchiv ein Drittel der Schadensersatzgebühr. Bei beschädigtem Bildmaterial oder bei Totalverlust gilt eine Schadensersatzsumme von 500,- Euro pro Bild als vereinbart, ohne dass die Höhe des Schadens im Einzelnen nachzuweisen ist. Für Vorlagen, die mit der Bezeichnung "Fremdexemplar" geliefert werden, besitzt das Fotoarchiv eingeschränkte Rechte. Bei Verwendung hat es Anspruch auf ein Vermittlungsentgelt für die Beschaffung von Fremdmaterial in Höhe der Vermittlungsgebühr sowie auf Informationsentgelte, die je nach Aufwand berechnet werden. Die Kosten für besondere Versand arten auf Wunsch des Bestellers oder der Bestellerin gehen zu dessen oder deren Lasten. Auf Entgelte und Versandkosten können keine Rabatte gewährt werden. Mit der Bezahlung von Bearbeitungskosten, Blockierungsentgelten oder Schadensersatzbeträgen erwirbt der Besteller oder die Bestellerin weder Nutzungs- noch Eigentumsrechte. 3.4 Verfügungsbeschränkung, Haftung, Verwertungs- und Urheberrechte Fotos werden im Allgemeinen nur auf CD geliefert; nur in Ausnahmefällen werden für besondere Nutzungen Originale zur Verfügung gestellt. Originale sind nach erfolgter Verwendung wieder zurückzugeben. Die vertraglich eingeräumten Rechte gelten nur für die einmalige Verwendung im vereinbarten Umfang. Wiederholungen oder sonstige Ausweitungen der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Fotoarchivs erlaubt. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bei Verstößen hiergegen ist das Fotoarchiv berechtigt, das Fünffache des ursprünglich vereinbarten Entgelts zu berechnen. Tendenzfremde Verwendungen und · Verfälschungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen die Verantwortlichen schadensersatzpflichtig. Dia-Duplizierung und Anfertigung von Internegativen, Reproduktionen und Vergrößerungen für Archivzwecke des Kunden oder der Kundin sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Sonderfälle bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Fotoarchivs. Wird hiergegen verstoßen, so ist es berechtigt, einen Schadensersatzbeitrag von bis zu 500,- Euro zu verlangen, wobei es ihm freisteht, im Einzelfall auch einen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller oder die Bestellerin ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er oder sie ohne Genehmigung dupliziert oder sonstige Vorlagen für eigene Archivzwecke angefertigt hat. Bei der Verwendung sind die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) zu beachten. Der Besteller oder die Bestellerin trägt die Verantwortung für die Betextung. Für eine Verletzung des allgemeinen Presse rechts oder des Urheberrechts durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und Text übernimmt das Fotoarchiv keine Haftung. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der oder die dafür Verantwortliche etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig . Die Veröffentlichung von Abbildungen bekannter Persönlichkeiten kann nur mit deren Namen und nur redaktionell erfolgen. Für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verwendung überlassener Bilder ergeben können, trägt der oder die Verantwortliche des jeweiligen Druckwerkes oder sonstigen Mediums allein die Verantwortung, auch in Hinblick auf das Recht am eigenen Bild. Ein Besteller oder die Bestellerin haftet dem Fotoarchiv gegenüber auch, wenn die Fotos an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Bilder auf Wunsch des Bestellers oder der Bestellerin vom Fotoarchiv an eine dritte Person gesandt werden. Das Versand risiko für Rücksendung von Originalen trägt der Rücksender oder die Rücksenderin. Kosten und Gefahr vollständiger und ordnungsgemäßer Rücksendung sowie für unsachgemäße oder mangelhafte Verpackung liegen bei dem Besteller oder der Bestellerin und verpflichten bei Verlust oder Beschädigung zu Schadensersatz, auch wenn die Rücksendung an das Fotoarchiv durch beauftragte Dritte vorgenommen wird. Bei Unterlassung eines eindeutigen Urhebervermerks verdoppelt sich das Entgelt. 3.5 Entgelte für Nutzungsrechte 3.5.1 Für die Nutzung von Bildmaterial 1. durch Schulen und Kindertageseinrichtungen (z. B. Jahresberichte, Schülerzeitungen, Schulprojekte, schulische Wettbewerbe) oder 2. durch öffentliche Auftraggeber (wie Land, Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts), kommunale Spitzenverbände oder 3. von Privatpersonen in wissenschaftlichen Arbeiten und in nichtgewerblicher Verwendung werden keine Entgelte erhoben. 3.5.2 Gewerbliche Nutzer und Nutzerinnen zahlen Entgelte gemäß nachfolgender Aufstellung. 3.5.2.1 Schriftwerke, Zeitschriften, Broschüren, Bücher Abbildungsformat Auflage bis 1.000 3.000 5.000 10.000 25.000 50.000 100.000 bis % Seite in Euro 17,00 28,00 53,00 76,00 95,00 111,00 135,00 Höhere Auflagen nach Vereinbarung bis % Seite in Euro 23,00 38,50 69,00 102,50 123,00 147,00 178,00 bis 1 Seite in Euro 35,00 59,00 103,50 153,50 185,50 213,00 270,00 Das Entgelt bezieht sich pro Bildvorlage auf die einmalige Nutzung für die einsprachige Erstauflage eines Verlagstitels in einem Land. Die Konditionen beziehen sich auf A4 Format. Der Aufschlag für Doppelseiten beträgt 50 Prozent. Bei mehrsprachigen Ausgaben Gemeinschaft ein Aufschlag von erhoben. wird innerhalb der Europäischen 25 Prozent, weltweit von 50 Prozent Bei Neuauflagen eines Werkes mit neuer ISBN-Nr. ist das dann geltende Erstverwendungsentgelt zu zahlen. 3.5.2.2 Postkarten, Telefonkarten und Kalender Auflage bis Postkarten und Telefonkarten 1.000 3.000 5.000 10.000 25.000 50.000 100.000 in Euro 38,00 50,00 99,00 161,00 217,00 268,00 322,00 Kalender in Euro 34,00 46,00 94,00 150,00 189,00 226,00 271,00 3.5.2.3 CD-ROM, Multimedia-Produktionen, andere Digitalträger Vertriebs rechte bei deutschsprachiger Europa einer Auflage bis Raum in Euro in Euro Welt in Euro 1.000 3.000 5.000 10.000 25.000 Höhere Auflagen nach Vereinbarung Weltweite Internetnutzung 3 Monate: 6 Monate: 1 Jahr: 51,00 Euro 77,00 Euro 102,00 Euro Prozent 3.6 Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand 33,00 53,00 69,00 92,00 112,50 135,00 66,50 106,50 138,00 184,00 225,00 270,00 84,50 135,00 175,00 230,00 281,00 337,50 Die Rechnungen des Fotoarchivs sind stets netto, ohne jeden Abzug zahlbar. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Saarbrücken. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. Das Fotoarchiv behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor. Es erkennt Klauseln, nach denen mit der Annahme eines Entgelts die Wahrnehmung weiterer Rechte ausgeschlossen wird, nicht an. 4. Entgelte für die Inanspruchnahme von sonstigen Dienstleistungen 4.1 Bei technischen Diensten wie Gerätereparaturen oder Konferenzaufzeichnungen werden die vom Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des Saarländischen Gebührengesetzes festgesetzten Pauschbeträge erhoben. Verbrauchsmaterial, Ersatzteile, Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. 4.2 Für die Bildbearbeitung werden folgende Entgelte erhoben: a) Fachvergrößerungen (analog): bis 9 x 13 cm 10 x 15 cm (WPK) 13x18cm 18 x 24 cm 24 x 30 cm 30 x40 cm 40 x 50 cm 50 x60 cm SW 2,- Euro 3,- Euro 4,- Euro 8,- Euro 9,- Euro 15,- Euro 20,- Euro 30,- Euro b) Digital Scans (Durchsichtsvorlagen bis 13 x 18 cm/Aufsichtsvorlagen bis A4): Scans bis 2 Mb Scans >2 bis 5 Mb Scans >5 bis 10 Mb Scans >10 bis 20 Mb Scans >20 bis 30 Mb Scans >30 bis 50 Mb Scans >50 bis 80 Mb Scans >80 bis 100 Mb Scans >100 Mb SW/C 2,- Euro 8,- Euro 10,- Euro 15,- Euro 20,- Euro 25,- Euro 30,- Euro 35,- Euro Preis auf Anfrage c) Digitale Fotoausdrucke (lncjet oder Farblaser) in hoher Auflösung bis 9 x 13 cm 10 x 15 cm (WPK) 13x18cm 18 x 24 cm DINA4 d) Bearbeitungs- und sonstige Entgelte Bilder (incl. Brennen auf CD) 6 - 15 16 - 50 Darüber hinaus nur nach Absprache e) Sonstige Bildbearbeitung je angefangene Stunde SW COLOR 4,- Euro 4,50 Euro 5,- Euro 8,- Euro 10,- Euro 5,- Euro 6,- Euro 7,- Euro 10,- Euro 15,- Euro 10,- Euro 20,- Euro 30,- Euro 40,- Euro 5. Bedingungen und Entgelte für die Benutzung von Räumlichkeiten 5.1 Das LPM stellt Räume und darin vorhandene Einrichtungen in der Regel nur zu solchen Veranstaltungen zur Verfügung, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder öffentlich gefördert sind (u. a. Veranstaltungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, von gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und Verbänden). Benutzungen durch sonstige Dritte oder zu Erwerbszwecken sind in der Regel nicht erlaubt. Die Nutzung ist schriftlich bei dem Leiter oder der Leiterin des LPM zu beantragen. Der abzuschließende Benutzungsvertrag muss nachstehende Regelungen beachten. 5.2 Die Benutzungszeiten werden durch die Leitung des LPM festgesetzt. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur in der genehmigten Zeit erfolgen; dies ist in der Regel montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr. Sollen die Benutzungszeiten geändert werden, ist ein erneuter Antrag zu stellen. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räumlichkeiten mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind. Die Turnhalle kann außerhalb der für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des LPM benötigten Zeiten von den saarländischen Sportvereinen, die dem Landessportverband angeschlossen sind, für Sportveranstaltungen genutzt werden. Bis 19.00 Uhr steht die Turnhalle vorrangig dem Vereinssport für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren zur Verfügung. Bei der Benutzung der Turnhalle durch Sportvereine haben diese nur die anteiligen Bewirtschaftungskosten zu zahlen. 5.3 Benutzungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Person stattfinden. Diese ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit sowie für die schonende Behandlung der Räumlichkeiten, ihrer Einrichtung und der Geräte verantwortlich. 5.4 Das Hausrecht wird von der Leitung des LPM ausgeübt. Sie ist berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmungen von der Veranstaltung auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. 5.5 Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten eintreten, obliegt den diese Nutzenden. Das LPM übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte bzw. auf dem Gelände des LPM abgestellte Gegenstände der Benutzer oder Benutzerinnen (Garderobe, Wertsachen, Geräte, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände) . 5.6 Für die Benutzung der Räumlichkeiten wird für jede angefangene Zeitstunde folgendes Entgelt, das anteilige Bewirtschaftungskosten einschließt, erhoben: Arbeitsplatz für digitale Bild- und Filmbearbeitung Aula EDV-Raum Turnhalle sonstige Räume 125,- Euro 50,- Euro 20,- Euro 15,- Euro 10,- Euro In begründeten Fällen kann ein abweichendes Entgelt festgesetzt oder auf die Erhebung eines Entgeltes ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung des LPM. Nummer 5.2 Satz 7 ist zu beachten. 5.7 Die Genehmigung zur Benutzung der Räumlichkeiten kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, ohne dass hieraus Ansprüche gegen das LPM geltend gemacht werden könnten. 6. Benutzungsordnung der Bibliothek des LPM 6.1 Die Bibliothek des LPM erfüllt ihre Aufgaben als pädagogische Spezialbibliothek, indem sie ihre Bestände - in erster Linie für die Fortbildungsarbeit im LPM, die berufliche Arbeit sowie Aus- und Fortbildung bereitstellt - nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur Benutzung ausleiht - durch Kataloge erschließt und aufgrund ihrer Kataloge und bibliographischen Hilfsmittel Auskünfte erteilt oder - durch Anschaffung nicht vorhandener Medien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ergänzt. 6.2 Die Bibliothek des LPM steht den Bediensteten des LPM, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Veranstaltungen und Benutzern oder Benutzerinnen mit wissenschaftlichen oder beruflichen Interessen zur Verfügung. Voraussetzung für die Benutzung der Bibliothek ist die schriftliche Anerkennung dieser Benutzungsordnung. Für die Bediensteten des LPM können nach Genehmigung durch die Institutsleitung Handbüchereien erstellt werden. Die entliehenen Medien werden als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. 6.3 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. 6.4 Wer Bibliotheksgut entleihen oder den Leihverkehr der Bibliothek in Anspruch nehmen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Die Bibliothek kann die Vorlage einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes verlangen. Bücher auf den Namen Dritter zu entleihen, ist nur mit deren schriftlicher Genehmigung möglich. Die Ausleihe kann die Ausgabe verweigern, wenn Missbrauch zu befürchten ist. Die Ausleihfrist beträgt vier Wochen ab Verbuchung, wenn nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt wird. Sie kann in der Regel dreimal um jeweils weitere vier Wochen verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. In besonders begründeten Fällen kann die Bibliothek ein entliehenes Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. Die Bibliothek kann Teile des Bestandes von der Ausleihe ausschließen und die Anzahl der insgesamt gleichzeitig einer Person überlassenen Werke oder Bände begrenzen. Der Benutzer oder die Benutzerin darf entliehenes Bibliotheksgut nicht an Dritte weitergeben. Die Entleihenden sind vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verbuchung an bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für das entliehene Bibliotheksgut verantwortlich. 6.5 Mit der Zulassung wird für den Benutzer oder die Benutzerin ein Benutzungskonto eingerichtet, auf dem alle vorgenommenen Bestell- und Ausleihvorgänge mit Hilfe eines EDV-Verbuchungssystems bearbeitet werden. Die Bibliothek ist berechtigt, die mit dem Bestell- und Ausleihvorgang verbundenen Daten sowie die bei der Anmeldung erhobenen persönlichen Daten für die Abwicklung der Bestell- und Ausleihvorgänge in automatisierter Form zu speichern und zu verarbeiten. Die Bibliothek ist verpflichtet, jederzeit auf Antrag des Benutzers oder der Benutzerin einen vollständigen Ausdruck der ihn oder sie betreffenden Daten zu erstellen. Solange ein Benutzer oder eine Benutzerin der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher nicht nachkommt oder geschuldete Entgelte oder geschuldete Auslagen oder Kosten nicht erstattet, ist die Bibliothek berechtigt, das Benutzungskonto zu sperren. 6.6 Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, oder einem Rückgabeverlangen nicht nachkommt, wird schriftlich und entgeltpflichtig zur Rückgabe gemahnt. Mahnschreiben und Rückgabeverlangen gelten drei Tage nach übergabe zur Post als zugegangen, wenn sie an die letzte mitgeteilte Anschrift gesandt worden sind. Wird ein entliehenes Werk nicht binnen sieben Tagen nach Zugang der dritten Mahnung zurückgegeben, so kann die Bibliothek es - auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin und unbeschadet sonstiger Rechte - abholen lassen oder eine Ersatzbeschaffung durchführen. 6.7 Bei überschreitung der Leihfrist fallen pro ausgeliehenem Werk folgende Entgelte an: a) b) c) 1. Mahnung 2. Mahnung 3. Mahnung 1,- Euro 2,- Euro 3,- Euro. Die Mahngebühren sind fällig mit Zugang der Mahnung. 6.8 Die Bibliothek stellt Bediensteten des LPM die Nutzung der Fernleihe gemäß der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Lehramtsanwärter, Lehramtsanwärterinnen und Lehrkräfte können die Fernleihe gegen Erstattung der angefallenen Kosten nutzen. Die bestellten Medien müssen im LPM abgeholt werden. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen der Nummer 4, soweit die gebende Bibliothek nichts anderes bestimmt. 6.9 Die Beachtung des Urheberrechtes obliegt dem Benutzer oder der Benutzerin. Eine eventuelle Verletzung von Urheberrechten Dritter und daraus resultierende Schadensersatzansprüche hat er oder sie selbst zu vertreten. 1. Honorare für Referententätigkeit 7.1 Für eine Tätigkeit als Referent bei Veranstaltungen oder im Auftrag des LPM werden Honorare gemäß nachstehenden Regelungen gezahlt. 7.2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Leistung und nach der für deren Durchführung erforderlichen Qualifikation der referierenden Person, gemessen an ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung. Mit der Vergütung sind alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen (z. B. Erstellung von Skripten, Kurzfassungen von Referaten, bibliographische Zusammenfassungen) abgegolten. Eigene Aufwendungen für die Erstellung von Arbeitsmaterialien können in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet werden. Eine nebenamtliche Tätigkeit wird nur vergütet, wenn eine ihr entsprechende Entlastung im Hauptamt nicht eingeräumt werden kann oder wenn diese Tätigkeit nicht den Aufgaben des Hauptamtes zuzurechnen ist. 7.3 Höhe der Vergütung a) Referententätigkeit durch freiberuflich Tätige, Hochschullehrkräfte, Dozierende aus den Bereichen 35,- der Politik, der Wirtschaft, der Literatur, der Medien Euro usw. bis b) Referententätigkeit von Lehrkräften und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit nicht unter a) aufgeführt c) Gruppenleitung Kürzere Beiträge wie Diskussionsleitung, Leitung von Arbeitsgemeinschaften je nach dem Umfang der Inanspruchnahme d) Besonderer Vor- und Nachbereitungsaufwand, der außerhalb der Vortragstätigkeit erbracht wird 20,- Euro bis 10,- Euro bis 10,- Euro bis 100,- Euro 70,- Euro 40,- Euro 40,- Euro Die Vergütungssätze unter a) und b) beziehen sich auf eine entsprechende Tätigkeit von 45 Minuten Dauer einschließlich Diskussions- und Gruppenleitung sowie Moderation. Bei Unklarheiten über die Zuordnung zu den einzelnen Leistungsformen entscheidet die Leitung des LPM. In besonders begründeten Einzelfällen kann sie der Gewährung einer Sondervergütung zustimmen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 7.4 Auf Antrag wird eine Reisekostenvergütung entsprechend den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt. 8. lnkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2009 in Kraft. Agilbert Breuer (Leiter des LPM) Az.: A 4/B/D -1.8.4 Die Schulaufsichtsbehörde stimmt nach Nummer 4.2 des Erlasses betreffend das Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) vom 20. Juli 1999(GMBLSaar S. 193), zuletzt geändert durch den Erlass vom 17. Juni 2009 r.~~~!~~%~~~j~j!, den vorstehenden Regelungen des LPM für Entgelte zur Nutzung seiner Räumlichkeiten und zur Inanspruchnahme seiner Leistungen sowie für Honorare zu. Saarbrücken, den 24. Juni 2009 Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Im Auftrag (Arend)