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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinien des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

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Richtlinien des Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1992-12-01

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Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen Vom 1. Dezember 1992 Az.: CV/6b-7100.2-92 1. Rechtsgrundlage und Leistungszweck Nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SchwbG in Verbindung mit §§ 17, 18 und 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGB.. I S. 484) können Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen Leistungen bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung von Schwerbehinderten verbunden sind, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Die Hilfen kommen vor allem in Betracht, wenn ohne diese Zuwendungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet wäre. 2. Nachrang der Leistungen Die Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger und die Pflicht, Leistungen zur begleitenden Hilfe vorläufig zu erbringen, bleiben unberührt. 3. Inhalt der Leistungen und allgemeine Voraussetzungen 3.1. Die außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bei der (Voll- oder Teilzeit-)Beschäftigung Schwerbehinderter im sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d oder § 9 Abs. 2 SchwbG, für die nach Maßgabe dieser Richtlinien Leistungen erbracht werden können, umfassen vor allem a) die außergewöhnlichen Aufwendungen, die bei der Beschäftigung dieser Schwerbehinderten entstehen, z. B. für eine besondere Hilfskraft, eine Ersatzkraft, persönliche Betreuung, b) das anteilige Arbeitsentgelt für solche Schwerbehinderte, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt. 3.2 Leistungen nach diesen Richtlinien kommen nur in Betracht, wenn alle Voraussetzungen nach Nr. 3.2.1 – 3.2.4 erfüllt sind: 3.2.1 Die Möglichkeiten, den Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderte zu einer von fremder Unterstützung unabhängigen und seinem oder ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden Arbeitsleistung zu befähigen, müssen ausgeschöpft sein. Dazu gehören insbesondere - die dem Fähigkeitsprofil des oder der Schwerbehinderten entsprechende Auswahl des Arbeitsplatzes (ggf. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz), - die behinderungsgerechte Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, - die auf die Fähigkeiten abgestimmte Ausbildung und Einarbeitung und - innerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. 3.2.2 Der oder die Schwerbehinderte soll zumindest das tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung ortübliche Arbeitsentgelt erhalten. 3.2.3 Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin kann trotz der ihm oder ihr gegenüber dem Schwerbehinderten oder der Schwerbehinderten obliegenden Fürsorgepflicht unter Berücksichtigung des Austauschcharakters eines Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden, die Kosten selbst zu tragen. Dies ist im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu entscheiden: - Dauer der Betriebszugehörigkeit, - Höhe der Belastung, - Größe und wirtschaftliche Situation des Betriebes oder der Behörde, - Erfüllung der Beschäftigungspflicht, - Anteil der Schwerbehinderten nach § 6 SchwbG, - Art, Schwere und Ursache der Behinderung, - Mehrfachanrechnung, - bisherige Aufwendungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses (Vorleistungen), - besondere Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zur Beschäftigung Schwerbehinderter, - arbeits- und tarifrechtliche Möglichkeiten zu einer dem Schwerbehinderten oder der Schwerbehinderten zumutbaren Anpassung der Bedingungen des Arbeitsvertrages. Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin kann die Übernahme der Belastung beispielsweise nicht zugemutet werden, wenn die Hauptfürsorgestelle einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung entsprechen müsste, Ist eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder hat der oder die Schwerbehinderte Anspruch auf Verdienstsicherung, ist es im Regelfall zumutbar, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Belastungen voll selbst trägt. 3.2.4 Die Leistungen der Hauptfürsorgestelle müssen zusammen mit den Leistungen anderer Träger in Höhe und Dauer in einem vertretbaren Verhältnis zu dem von dem oder der Schwerbehinderten erzielten Arbeitseinkommen stehen. 4. Zuwendungen zu außergewöhnlichen Aufwendungen 4.1 Zuwendungen zu außergewöhnlichen Aufwendungen bei der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buschstaben a, b oder d SchwbG können gewährt werden für Personalkosten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, z. B. wenn - der oder die Schwerbehinderte zur Ausübung der Beschäftigung wegen seiner oder ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedarf, - der oder die Schwerbehinderte wegen seiner oder ihrer Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder bei der Verrichtung seiner oder ihrer Arbeit auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen ist, - wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen, z. B. durch den Meister oder die Meisterin, den Vorarbeiter oder die Vorarbeiterin, notwendig werden, insbesondere bei wechselnden Arbeitsaufgaben, - allgemeine Hilfestellungen notwendig sind (z. B. Wege im Betrieb, Hilfen im Sanitärbereich), - persönliche Hilfen, z. B. für Blinde, Gehörlose, psychisch Behinderte, Suchtkranke, im Betrieb notwendig sind. 4.2 Bei der Bemessung der Leistungen ist von den tatsächlich entstandenen und im Einzelfall angemessenen Personalkosten für die Betreuungsperson auszugehen. Nr. 5.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind bei der Bemessung die allgemeinen Kriterien nach Nr. 3.2.3 und 3.2.4 anzuwenden. 5. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt 5.1 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen werden nur gezahlt, wenn der oder die Schwerbehinderte infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchwbG). 5.1.1 Die Arbeitsleistung ist in der Regel dann offensichtlich wesentlich vermindert, wenn sie wenigstens 30 % unter der Durchschnittsleistung einer vergleichbaren Gruppe bzw. unter der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage („100 %“) liegt. 5.1.2 Für die Feststellung, dass die Verminderung der Arbeitsleistung durch die Behinderung verursacht wird, reicht es im Regelfall aus, dass sich die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen bei den jeweiligen konkreten Arbeitsplatzanforderungen nicht unerheblich auswirken können. 5.1.3 Die Verminderung der Arbeitsleistung ist in der Regel dann nicht nur vorübergehend, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate dauert. 5.2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zahlbetrages ist das BruttoArbeitsentgelt des oder der Schwerbehinderten zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die Höhe des Zuschusses ist bis zur Grenze der Nr. 5.3 unter Berücksichtigung der Kriterien zur Nr. 3.2.3 und 3.2.4 festzusetzen. 5.3 Der Zuschuß zum Arbeitsentgelt beträgt in der Regel höchstens 800,-- DM pro Monat. 6. Ausnahmefälle Abweichend von Nr. 4 und 5 können Zuwendungen für außergewöhnliche Belastungen gewährt werden, wenn und soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles zwingend geboten ist, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. 7. Verfahren und Zuständigkeit 7.1 Die Hilfen werden auf Antrag gewährt. Im übrigen gelten für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 7.2 Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel frühestens mit der Antragstellung. Laufende Leistungen werden längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren bewilligt. eine erneute Bewilligung bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen ist möglich. 7.3 Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach diesen Richtlinien ist die Hauptfürsorgestelle des Saarlandes beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der tatsächliche Arbeitsplatz im Saarland liegt; bei Außendienstbeschäftigten gilt § 17 Abs. 1 SchwbG entsprechend. 8. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen bei der Beschäftigung besonders betroffener Schwerbehinderten vom 1. Dezember 1986 (GMBl. Saar 1987 S. 17) außer Kraft.


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