Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für das Programm Soziale Arbeit in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland
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106 Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für das Programm „Soziale Arbeit in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland“ Vom 8. April 2024 1. Programmziele und -inhalte Die Förderung des Landes zielt darauf ab, die Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland sozialpädagogisch zu betreuen. Diese Betreuung soll dazu beitragen, die Schülerinnen und Schüler so zu stabilisieren, dass sich die Bedingungen für die Eingliederung in eine Ausbildung dauerhaft verbessern. Dabei geht es vor allem darum, Schulversagen und Schulverweigerung entgegenzuwirken, eine positive Motivation für einen erfolgreichen Schulabschluss und die Aufnahme einer Ausbildung aufzubauen und somit die Chancen für die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis zu erhöhen. Das Programm soll nachhaltig dazu beitragen, dass die betreuten Schülerinnen und Schüler eine Perspektive auf dem Ausbildungsmarkt erhalten, um ihren Weg der Integration in Gesellschaft und Arbeit niederschwelliger auszugestalten. Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler, die die Werkstattschule an einem öffentlichen Berufsbildungszentrum im Saarland, die Fachstufe I der Berufsfachschule an einem öffentlichen Berufsbildungszentrum im Saarland sowie die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung (AV-Bildungsgang) der Berufsschule an einem öffentlichen Berufsbildungszentrum im Saarland, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule im Rahmen ihrer dualen Ausbildung besuchen, besuchen. Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte in den öffentlichen Berufsbildungszentren gehört insbesondere die individuelle Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler — beim Erwerb grundlegenden Wissens über die Berufs- und Arbeitswelt, über die Anforderungen im Ausbildungssystem und des Studiums in Kooperation mit der Schule und der Berufsberatung, — beim Erwerb ihrer Praktikumsreife, auch, indem die sozialpädagogischen Fachkräfte die Schule bei der Umsetzung der ihr, gemäß § 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 650), in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 8 Absatz 3 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1324), in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit dem Praktikum beziehungsweise der fachpraktischen Ausbildung zukommenden Aufgaben unterstützen und beraten, — bei der Entwicklung realistischer Vorstellungen über Leistungsanforderungen in Schule und Beruf sowie dem Erkennen eigener Stärken und Erwartungen, — bei der Weiterentwicklung ihrer Berufswahlreife, — bei der individuellen und eigenverantwortlichen Berufswahl sowie bei der individuellen Berufswegeplanung, — bei der Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Ausbildungsreife, — sofern möglich, bei ihrem Übergang von der Schule in Ausbildung und Beschäftigung, insbesondere durch • Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Wahl eines Ausbildungsplatzes, • Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie durch • Bewerbungstrainings, zum Beispiel Vorbereitung auf Bewerbungs- beziehungsweise Vorstellungsgespräche, Auswahltests oder Assessment-Center. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die sozialpädagogischen Fachkräfte insbesondere wie folgt tätig werden: Sie wirken mit bei Kompetenzbilanzierungen und Potenzialanalysen in der Schule und entwickeln individuelle stärkenorientierte Förder- und Entwicklungspläne in Kooperation mit der Schule. Im Rahmen von Einzelfallhilfe und Krisenintervention stellen sie bedarfsabhängig Kontakte zu externen Beratungsstellen (zum Beispiel Suchtberatung, Schuldnerberatung) her. Sie führen eigenständig Veranstaltungen wie Gruppenveranstaltungen und freizeitpädagogische Angebote für die von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler durch oder wirken bei solchen Veranstaltungen mit. Sie arbeiten mit Schule und Berufsberatung, Jugendhilfe, Jobcenter, der Agentur für Arbeit sowie den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls mit der Jugendberufsagentur zusammen. Sie wirken bei der Elternarbeit im Rahmen der schulischen Maßnahmen zur beruflichen Orientierung mit und führen eigenständig bedarfsabhängig Elternarbeit durch. Sie nehmen an Fortbildungen und am überregionalen Erfahrungsaustausch auf Landesebene, an Besprechungen, Beratungen oder Sitzungen zum Beispiel auf der Ebene des Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes, der Schule, zum Beispiel an Teamsitzungen und Fallbesprechungen gemeinsam mit den Lehrkräften der Schule, an Abstimmungs- und Planungs gesprächen mit weiteren schulinternen und externen Personen sowie an Sitzungen und Veranstaltungen im Rahmen der Netzwerkarbeit teil, soweit diese für die Umsetzung des Programms erforderlich oder ihr dienlich sind. Eine Beteiligung in schulischen Gremien und Mitwirkung bei der pädagogischen Weiterentwicklung der Schule erfolgt gemäß den Vorgaben des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. 1996, S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S.1018), in der jeweils geltenden Fassung. Dem Präventionsgedanken entsprechend sollen die sozialpädagogischen Fachkräfte in den öffentlichen Berufsbildungszentren proaktiv mit den Fachkräften der Schulsozialarbeit in Gemeinschaftsschulen und Förderschulen zusammenarbeiten, indem zum Beispiel regelmäßige Austausche stattfinden. 2. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck Zur Umsetzung der unter Nummer 1 genannten Programmziele und -inhalte gewährt das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes einschließlich ihrer Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I. S. 446), sowie der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes zu § 44 LHO vom 27. September 2001 (GMBI. S. 590), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1029), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Soziale Arbeit in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland. Weitere Rechtsgrundlagen sind — die „Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Programms des Saarlandes des Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021-2027 im Ziel ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘“ im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Arbeit und Arbeitsschutz“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie — der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Oktober 2022 zur Genehmigung des Programms „ESF Plus Programm 2021 – 2027 Saarland“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Region Saarland in Deutschland. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 3. Gegenstand der Förderung Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts, dieser Richtlinien und der unter Nummer 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen sowie unter Beachtung der unter Nummer 1 aufgeführten Programmziele und -inhalte Zuwendungen für sozialpädagogische Fachkräfte wie folgt gewähren: Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte an den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland. Die Zuweisung von Stellenanteilen an die betreffende Schule erfolgt durch die jeweilige Antragstellerin oder den jeweiligen Antragsteller in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Soweit der Antrag von einem sonstigen geeigneten Dritten gestellt wird, ist bei der Zuweisung von Stellenanteilen an die Schulen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise dem Regionalverband in dessen Funktion als Jugendhilfeträger, Sozialhilfeträger beziehungsweise Schulträger herzustellen. Dieser stimmt sich vorab mit dem Ministerium für Bildung und Kultur ab. 4. Ziele und Indikatoren Oberstes Ziel ist: Das Landesprogramm unterstützt die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt, fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen und bekämpft Armut und soziale Ausgrenzung. Darüber hinaus wird auf die unter Nummer 1 beschriebenen Programmziele und -inhalte verwiesen. Die weiteren Ziele sowie die Indikatoren richten sich nach dem „ESF Plus Programm 2021 – 2027 Saarland“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Region Saarland in Deutschland im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Arbeit und Arbeitsschutz“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Alle Förderaktivitäten müssen die horizontalen Bestimmungen „Gleichstellung von Frauen und Männern“ und „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ angemessen berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Förderaktivitäten die ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigen und somit einen mittelbaren Beitrag zu den Politikzielen „intelligenteres Europa“ und „grüneres Europa“ leisten. Die Förderung durch Landesmittel erfolgt in der Regel zur Kofinanzierung von ESF Plus-Mitteln. Unabhängig von einer etwaigen Kofinanzierung von ESF Plus-Mitteln orientieren sich die Förderaktivitäten an den ESF Plus-spezifischen Zielen, sodass bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen die im Programm festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren erreicht werden sollen. Für die Personalisierung wird ein Stellenschlüssel 1 : 25 angewendet, daher ist bei der Zahl der individuell und eng betreuten und begleiteten Schülerinnen und Schüler ein Betreuungsschlüssel von 25 Schülerinnen und Schülern pro Vollzeiteinheit einer sozialpädagogischen Fachkraft durchgehend einzuhalten, wobei es sich nicht durchgehend um dieselben Personen handeln muss, sondern dem jeweiligen individuellen Bedarf entsprochen werden soll. Dies schließt nicht aus beziehungsweise erfordert sogar, dass die sozialpädagogischen Fachkräfte darüber hinaus im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der unter Nummer 1 aufgeführten Schulformen in den öffentlichen Berufsbildungszentren bei Bedarf für eine Kurzberatung zur Verfügung stehen. Effizienzindikator: durchschnittliche Kosten pro Teilnehmender oder Teilnehmendem jährlich; Sollwert: 850 Euro; Effektivitätsindikator: Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer jährlich; Sollwert: 1 250. Insgesamt soll das Programm „Soziale Arbeit in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland“ mit 8 700 geplanten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Erreichung des Outputindikators beitragen. Von diesen 8 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sollen 6 500 nach ihrer Teilnahme die Werkstattschule, die Ausbildungsvorbereitung oder die Berufsfachschule I erfolgreich abschließen. 5. Antragsberechtigung, Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen Vorrangig antragsberechtigt sind die Landkreise beziehungsweise der Regionalverband Saarbrücken. Erfolgt in einem Landkreis beziehungsweise im Regionalverband Saarbrücken keine Antragstellung durch den Landkreis beziehungsweise den Regionalverband Saarbrücken sind dort auch sonstige geeignete Dritte antragsberechtigt. Förderfähig sind Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte, die die Schülerinnen und Schüler der unter Nummer 1 beschriebenen Zielgruppe in den öffentlichen Berufsbildungszentren betreuen und begleiten. Die unter Nummer 1 beschriebenen Programmziele und -inhalte sind insoweit verbindlich. Weitere Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass folgende Rahmenbedingungen gegeben sind: — Standort- und personenbezogene Tätigkeitsbeschreibung für die Programmumsetzung in Abstimmung zwischen Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin und Schule, — hinreichende räumliche und sächliche Ausstattung, — Einhaltung des vorgegebenen Betreuungsschlüssels von 25 Betreuten pro Vollzeiteinheit sozialpädagogische Fachkraft, — Gewährleistung der erforderlichen Abgrenzung zu weiteren ESF Plus-geförderten Programmen, die im jeweiligen öffentlichen Berufsbildungszentrum implementiert sind. Die Betreuung einer Schülerin oder eines Schülers in mehreren ESF Plus-geförderten Programmen im selben Zeitraum ist nicht zulässig. Vor Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das Programm „Soziale Arbeit in den öffentlichen Berufsbildungszentren im Saarland“ obliegt es dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin, sicherzustellen, dass die aufzunehmende Schülerin oder der aufzunehmende Schüler nicht bereits in einem anderen ESF Plus-Projekt (zum Beispiel Einstieg durch Praktikum in Ausbildung (EduPA)) gefördert wird. Dabei kann die Schulleitung der jeweiligen Schule einbezogen werden. 6. Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung bewilligt und sind zur Teilfinanzierung der erwarteten zuwendungsfähigen Ausgaben für die Personalkosten (AG-Brutto) der sozialpädagogischen Fachkräfte bestimmt. Die Zuwendungen des Landes werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Personalkosten (AG-Brutto) für die sozialpädagogischen Fachkräfte entsprechen den zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der Förderanteil des Landes beträgt 30 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der Förderhöchstbetrag Land zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben beträgt ab 2024 pro Jahr und Vollzeiteinheit bis zu 18.600 Euro und ab 2026 bis zu 19.500 Euro. Für eine Vollzeiteinheit können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TVöD/TV-L E 10) maximal 62.000 Euro bei Projektbeginn im Jahr 2024 und 65.000 Euro ab 2026 für eine Vollzeiteinheit sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Sofern die Prämie in 2024 ausgezahlt wird, erhöht sich der Förderhöchstbetrag 2024 um die gemäß TV-L dann zu zahlenden Beträge. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge sind jeweils für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) mittels des vom Ministerium für Bildung und Kultur zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis zum 30. September des Vorjahres beim Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen. Im begründeten Einzelfall sind Abweichungen möglich. Sofern die Landesmittel zur Kofinanzierung von ESF Plus-Mitteln vorgesehen sind, ist eine Vorab-Übermittlung des ESF Plus-Kurzantrags an das Ministerium für Bildung und Kultur erforderlich. 7.2. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren Über die Anträge entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Ministerium für Bildung und Kultur erteilt über seine Entscheidung einen schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin, den die betroffenen Berufsbildungszentren in Kopie erhalten. Die Auszahlung von 90 Prozent der Landesmittel erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Kultur in jeweils 12 gleichen Monatsraten. Ein gegebenenfalls verbleibender Restbetrag in Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamt-Zuwendungsbetrages wird, nachdem das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit dem Ministerium für Bildung und Kultur das Ergebnis der Verwendungsnachweis-Prüfung mitgeteilt hat beziehungsweise nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Ministerium für Bildung und Kultur im Falle, dass ausschließlich Landesmittel beantragt wurden, vom Ministerium für Bildung und Kultur an den Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin ausgezahlt. Werden keine ESF Plus-Mittel gewährt, entfällt in diesem Fall auch der Anspruch auf die für die Kofinanzierung bewilligten Landesmittel. 8. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck. Im Sachbericht wird auch anhand der im Bewilligungsbescheid angegebenen Indikatoren über die Zielerreichung berichtet. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Sofern die Landesmittel zur Kofinanzierung von ESF Plus-Mitteln bewilligt wurden, ist der Verwendungsnachweis beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einzureichen. Andernfalls ist der Verwendungsnachweis dem Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VV-P-GK) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 9. Datenschutz Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und die saarländischen Datenschutzvorschriften eingehalten werden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gelten während der ESF PlusFörderperiode 2021 – 2027. Sie treten am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Saarbrücken, den 8. April 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Wannemacher