Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
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343 Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Vom 6. Dezember 2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Kapitel 0602, Titelgruppe 71, Titel 684 71) nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), sowie der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in den jeweils gültigen Fassungen einschließlich ihrer Anlagen, Zuwendungen für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Der Titel 546 71 (Kapitel 0602) sowie alle Bewilligungen zur Förderung des Eine-Welt-PromotorenProgramms im Saarland unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinien. 2. Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Projekte, die klar definierte, realisierbare Ziele haben und innerhalb des vorgesehenen Zeit- und Mittelrahmens verwirklicht werden können. Geförderte Projekte müssen sich an den Kriterien einer Nachhaltigen Entwicklung orientieren. 2.1 Gefördert werden können Auslandsprojekte im Globalen Süden,2) • die dazu beitragen, die wirtschaftliche und soziale Situation armer oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen im Zielland zu verbessern, • welche die Selbsthilfeanstrengungen dieser Gruppen wirkungsvoll unterstützen, • die Menschen im Zielland in die Lage versetzen, Bildungs- und Qualifizierungsangebote wahrzunehmen (z. B. Baumaßnahmen), • die Menschen im Zielland in die Lage versetzen, wirtschaftlich tätig zu sein und so selbständig ihren Lebensunterhalt zu verdienen, • die der Gleichstellung dienen, • die der Erhaltung oder Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts dienen oder 2) Die Begriffe „Globaler Süden“ und „Globaler Norden“ sind nicht geographisch zu verstehen, sondern vielmehr als wertfreie Beschreibung verschiedener Positionen in der globalisierten Welt. So definiert der „Globale Süden“ eine im globalen System benachteiligte gesellschaftliche, politische und ökonomische Position. „Globaler Norden“ hingegen beschreibt eine privilegierte Position. http://www.weltwaerts.de/de/faq-sued-nord.html • die der Sicherung der Menschenrechte zuträglich sind. Projekte im Globalen Süden können grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass eine positive Stellungnahme des Ziellandes in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache vorliegt. Zuständig für die Abgabe einer solchen Stellungnahme sind die Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Projektebene, das heißt Kommunal- und Regionalverwaltungen sowie gegebenenfalls Verwaltungseinrichtungen auf nationaler Ebene. 2.2 Gefördert werden können auch Inlandsprojekte im Saarland: • Projekte der schulischen, beruflichen und hochschulischen Bildung, • außerschulische Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche, • Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsprojekte, • entwicklungspolitische Maßnahmen, Informations- und Beratungsangebote sowie Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit. 2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Projekte, die der Gleichstellung des Menschen im Sinne des Artikels 12 der Verfassung des Saarlandes entgegenstehen. Ferner nicht zuwendungsfähig sind • individuelle Patenschaften, • Kosten für Reisen und Transporte in den und aus dem sowie im Globalen Süden, • Grunderwerbskosten im Regelfall, • Projekt-Folgekosten im Regelfall, • Personalkosten. 2.4 Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Projekt-Folgekosten können nur dann bewilligt werden, wenn das Ziel der Selbsthilfe nicht gefährdet wird. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen. Die nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Richtlinien ist es grundsätzlich, Menschen im Globalen Süden nachhaltig in die Lage zu versetzen, ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben zu führen und breite Bevölkerungsschichten im Saarland sowie politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger für ein besseres Verständnis globaler Zusammenhänge zu sensibilisieren, um auf individueller wie organisationaler und staatlicher Ebene zu Handlungsalternativen zu motivieren, die einer Nachhaltigen Entwicklung weltweit Vorschub leisten. Als Indikatoren zur Prüfung der 1170 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 15. Dezember 2016 Zielerreichung der Richtlinien werden die Sustainable Development Goals3) (SDGs) zugrunde gelegt. Das Ziel des zu fördernden Projektes muss mindestens eines der unter Nummer 2.1 beschriebenen Merkmale erfüllen. Im Förderantrag sind entsprechende Angaben zu machen, die als Kriterien für die Zielerreichung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises als Indikatoren herangezogen werden. 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger können sein: • eingetragene Vereine mit Sitz und Geschäftsbetrieb im Saarland, die zu den in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Personenvereinigungen zählen (gemeinnützige Vereine), • in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sowie ihre Untergliederungen und Teilorganisationen, sofern zumindest die mit der Projektdurchführung befasste Gliederung ihren Sitz im Saarland hat. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss fachlich und organisatorisch dazu in der Lage sein, Projekte qualifiziert zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und abzurechnen. Ihre/Seine finanziellen Verhältnisse müssen geordnet und offen gelegt sein. Bei Auslandsprojekten muss die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger mit klar identifizierbaren und in der Durchführung erfahrenen Trägern im Globalen Süden zusammenarbeiten, welche nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung bewilligt und sind zur Teilfinanzierung der erwarteten zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmt. Eine betragsmäßige Förderempfehlung des Beirates Entwicklungszusammenarbeit (Nummer 8.2) kann das Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen der Zuschussgewährung berücksichtigen. 6.2 Als Zuwendungen zu einem Projekt können bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausga3) Im September 2015 wurde auf dem UN-Gipfel die Post-2015-Agenda verabschiedet, die neue Ziele für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) umfasst. Die Agenda soll nach dem Auslaufen der Millenniums-Entwicklungs-Agenda (MDGs) für alle Staaten gleichermaßen gelten und den globalen Rahmen für Nachhaltigkeit und Entwicklung vorgeben. Die SDGs dienen der Bewältigung globaler Herausforderungen wie Hunger, Armut, Menschenrechtsverletzungen, Klimawandel und Ressourcenknappheit. ben zuzüglich der Eigenleistung nach Nummer 6.3, höchstens jedoch 12.500 Euro gewährt werden. Die gewährte Zuwendung darf nicht höher sein als die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben, die nach Abzug des Geldwerts der Eigenleistung des Projektträgers und der etwaigen Finanzierungsanteile der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers oder Dritter von den Gesamtkosten verbleiben. Davon unbenommen ist eine nachträgliche Kürzung der zugesagten Mittel bei wesentlichen Änderungen des Kosten- und Finanzierungsplanes. 6.3 Von der Zuwendungsempfängerin/von dem Zuwendungsempfänger muss eine finanzielle Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten eingebracht werden. Diese kann durch Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Für Eigenleistungen können Stundensätze in Höhe von bis zu 10,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Der durch Eigenleistungen eingebrachte Beitrag darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen. Weitere mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten des Projektes müssen aus finanziellen Mitteln des Projektträgers und/oder den finanziellen Leistungen Dritter bestehen. Werden bei Inlandsprojekten Reisekosten in Ansatz gebracht, gilt das Saarländische Reisekostengesetz entsprechend. Bei der Benutzung des privaten PKW können pro gefahrenem Kilometer maximal 0,25 Euro in Ansatz gebracht werden. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO: a) Sonderbestimmung zu Nummer 2.3: Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden von der Bewilligungsbehörde nach Stellungnahme des Beirates Entwicklungszusammenarbeit im Zuwendungsbescheid festgesetzt. b) Nummer 6 (Zuwendungen für Baumaßnahmen) ist nicht anwendbar. c) Nummer 7.4 kommt nicht zur Anwendung. d) Nummer 7.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten und bei Inlandsprojekten innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. e) Die Nummern 8.2.4 und 8.6 gelten entsprechend der Änderung der Nummer 7.2. 7.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP): a) Die Einzelansätze dürfen um bis zu 50 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann (Nummer 1.2). b) Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten, bei Inlandsprojekten innerhalb von zwei Monaten, nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nummer 1.4). c) Nummer 3 (Vergabe von Aufträgen) findet keine Anwendung. d) Nummer 4.2 (Inventarisierung) findet keine Anwendung. e) Nummer 5.1.4 gilt entsprechend der Änderung Nummer 1.4. f) Zu Nummer 6.6: Bei Auslandsprojekten wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Für Anträge ist der hierfür vorgesehene Vordruck zu verwenden (Anlage). Die Antragsunterlagen sind in doppelter Ausführung bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres zum Haushaltsjahr der Förderung beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes einzureichen. Auf Anträge, die nicht der Form entsprechen oder nicht vollständig sind, kann eine Bewilligung nicht erfolgen. 8.2 Bewilligungsverfahren Über die Anträge entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Entscheidung findet die Empfehlung des Beirates Entwicklungszusammenarbeit Berücksichtigung. Das Ministerium für Bildung und Kultur erteilt über seine Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. Die Zuwendungsempfängerin/Der Zuwendungsempfänger bestätigt den Empfang des Zuwendungsbescheides auf dem hierfür vorgesehenen Erklärungsvordruck. Der Beirat Entwicklungszusammenarbeit besteht aus bis zu sieben ehrenamtlichen Mitgliedern, welche für jeweils zwei Jahre berufen werden. Die Berufung erfolgt unter Berücksichtigung begründeter Vorschläge aus dem Kreis der potentiellen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger. Diese werden zwei Monate vor der Berufung des Beirates durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes zur Einreichung von Vorschlägen aufgefordert. Die Beiratsmitglieder üben nach Ablauf der zwei Jahre ihr Amt weiterhin kommissarisch so lange aus, bis ein neuer Beirat berufen ist. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Mittelanforderung kann durch ein formloses Schreiben erfolgen. Dabei gilt die Maßgabe, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf als sie voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten bei Auslandsprojekten und innerhalb von 2 Monaten bei Inlandsprojekten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto. Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden. Es ist hierbei sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen (einschl. ANBest-P), soweit sachgerecht, auch den Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss in diesem Fall sicherstellen, dass die Partnerin/der Partner • die Zuwendung nur zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und • einen dem Einzelfall angemessenen Nachweis der Verwendung erbringt (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, sogenannter einfacher Verwendungsnachweis). 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid vom Ministerium für Bildung und Kultur beigefügten Formulare vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck. 8.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien vom 2. Januar 2013 (Amtsbl. II, S. 56) außer Kraft. Diese Richtlinien treten gemäß der VV zu § 23 LHO am 31. Oktober 2021 außer Kraft. Saarbrücken, den 6. Dezember 2016 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon 1172 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 15. Dezember 2016 Anlage Antrag auf Förderung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Saarlandes Grundlage: Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Vom 6. Dezember 2016 (Amtsbl. I S. 1169) Hinweis: Anträge müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zum Haushaltsjahr der Förderung vorliegen Ministerium für Bildung und Kultur Referat B 5 Trierer Str. 33 66111 Saarbrücken Anlagen: Satzung (soweit nicht bereits vorliegend) letzter Jahresbericht (einschließlich Kassenbericht) Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Ohne Vorlage der genannten Unterlagen ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich! Ein fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllter Antrag wird nicht bearbeitet! 1. Angaben zum Antragsteller/zur Antragstellerin 1.1 Name der Körperschaft, Rechtsform/Vertretungsberechtigte/r (Name, Telefon, Telefax) 1.2 Straße und Hausnummer/Postfach 1.3 Postleitzahl und Ort 1.4 E-Mail Adresse der Organisation/der Ansprechpartner Das Projekt trägt dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Situation armer oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen im Globalen Süden zu verbessern. trägt dazu bei, die Selbsthilfeanstrengungen dieser Gruppen wirkungsvoll zu unterstützen. trägt dazu bei, die Menschen im Zielland in die Lage zu versetzen, Bildungs- und Qualifizierungsangebote wahrzunehmen (z. B. Baumaßnahmen). trägt dazu bei, die Menschen im Zielland in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich tätig zu sein und so selbständig ihren Lebensunterhalt zu verdienen. trägt dazu bei, die Gleichstellung zu fördern. dient der Erhaltung oder Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichtes. ist der Sicherung der Menschenrechte zuträglich. Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich um Projekte der schulischen, beruflichen und hochschulischen Bildung. außerschulische Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche. Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsprojekte. entwicklungspolitische Maßnahmen, Informations- und Beratungsangebote und Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit. 2. Angaben zum Projekt 2.1 Titel des Projekts 2.2 Staat, Region, Ort der Umsetzung 2.3 Zielgruppenbeschreibung (Stichworte) 2.4 Wirkungen des Projekts (Welche Leistungen werden erbracht? Welchen Nutzen soll die Zielgruppe ziehen? Welche Wirkungen sollen erreicht werden?) Auslandsprojekte im Globalen Süden: Zutreffendes bitte ankreuzen! Inlandsprojekte im Saarland: Zutreffendes bitte ankreuzen! 2.5 Projektbeschreibung (Organisatorische, inhaltliche und methodische Konzeption; bitte die Angaben unter 2.4 näher erläutern!) 1174 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 15. Dezember 2016 - - - - 2.6 Projektevaluation: Anhand welcher Kriterien werden Sie nach Beendigung des Projektes feststellen, ob Wirkungen und/oder Ziele erreicht worden sind? Bitte geben Sie qualitative und quantitative Indikatoren an! 2.7 Art der Durchführung Das Projekt wird unmittelbar und eigenverantwortlich von der antragstellenden Körperschaft abgewickelt. Das Projekt wird im Ausland unter Einschaltung einer örtlichen Trägerin/eines örtlichen Trägers abgewickelt. 3. Angaben zum örtlichen Träger 3.1 Bezeichnung der örtlichen Trägerin/des örtlichen Trägers 3.2 Anschrift 3.3 Verantwortliche/r Ansprechpartner/in, Erreichbarkeit 4. Zeitplan 4.1 Datum Projektbeginn:……………………………………................. 4.2 Datum Projektende:……………………………………….……………… Sobald ersichtlich wird, dass das Projekt nicht zum angegebenen Zeitpunkt beendet werden kann, kann schriftlich ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums unter Angabe von Gründen für die Verzögerung beim Ministerium für Bildung und Kultur gestellt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums besteht nicht. 5. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Mit der Maßnahme darf nicht vor Eingang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Mit Datum der Antragstellung kann allerdings beantragt werden vorzeitig mit dem Projekt zu beginnen. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch nicht über die Bewilligung der Maßnahme entschieden. Dementsprechend besteht noch kein Anspruch auf eine Zuwendung. Der vorzeitige Maßnahmebeginn erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko. Ich beantrage vorsorglich, mit der Umsetzung des Projektes beginnen zu dürfen, bevor über diesen Antrag entschieden wurde. 6. Kosten- und Finanzierungsplan 6.1 Veranschlagte Gesamtausgaben für das Projekt € Finanzierung 6.2 Eigenmittel (mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben) Davon eigene Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (Eigenleistung max. 10 Prozent der Gesamtausgaben) zu je 10,- € pro geleisteter Arbeitsstunde € € 6.3 Beantragte bzw. zugesagte Drittmittel (mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben; ggf. Nachweise bitte beifügen) € 6.4 hier beantragte Zuwendung (bis zu 70 Prozent der Gesamtausgaben, max. 12.500 €) € 6.5 Summe der vorhandenen Deckungsmittel (6.2 + 6.3 + 6.4) € Im Rahmen der veranschlagten Gesamtausgaben sind Ausgaben vorgesehen für die Weiterführung von Projekten, die bereits in den Vorjahren aus Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit des Ministeriums für Bildung und Kultur gefördert worden waren (sog. Projekt-Folgekosten). Bitte ggf. erläutern: ………………………………………………………………………………………………………………… Bitte ggf. begründen, inwiefern das der Förderung zugrunde liegende Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ dadurch nicht gefährdet wird: ………………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………………… Es wird ein Zuschuss in maximal möglicher Höhe beantragt. Hiermit bestätige ich: • Der beantragte Zuschuss wird zur anteiligen Finanzierung des beschriebenen Vorhabens benötigt. 1176 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 15. Dezember 2016 • Für den Fall, dass eine Zuwendung zwar dem Grunde nach gewährt werden kann, nicht jedoch in der beantragten Höhe erkläre ich vorsorglich, mich um die Bereitstellung weiterer Deckungsmittel für dieses Projekt zu bemühen (z.B. durch Einwerbung weiterer Drittmittel oder den Einsatz von Eigenmittel, die durch die Zurückstellung anderer, satzungsgemäßer Vorhaben freiwerden). Ich gehe davon aus, in diesem Fall weitere Deckungsmittel in Höhe von .................................. € bis zum 31. Oktober dieses Jahres einsetzen zu können. 7. Kostenplan: Angaben zu den Projektausgaben Fremdwährungsbeträge bitte in Euro umrechnen Bei nicht konvertiblen Währungen bitte offizielle Wechselkurse im Zielland zugrunde legen. Position Ausgaben in € (volle Euro-Beträge) Sachkosten gesamt € € € € Honorare gesamt € € € € Reisekosten gesamt (nur bei Inlandsprojekten) Es gilt das Saarländische Reisekostengesetz entsprechend. Bei der Benutzung des privaten PKW können pro gefahrenem Kilometer maximal 0,25 € in Ansatz gebracht werden. € € € € Die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl der vorstehenden als auch der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben wird versichert. Mir/uns ist bekannt, dass die in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind. Mir/uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Mir/uns sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungspflichten bekannt; insbesondere werde ich/werden wir jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der die Bewilligung erteilenden Behörde mitteilen. Anmerkungen:............................................................................................................................................ Datum/Ort:……………………………………………………………………………………………… Rechtsverbindliche Unterschrift und ggf. Stempel……………………………………………………………………………