Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Hilfen zum behindertengerechten Wohnen
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Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Hilfen zum behinderungsgerechten Wohnen Vom 1. Dezember 1992 Az.: CV/6b-7100.2-92 1. Rechtsgrundlage und Leistungszweck Nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in Verbindung mit §§ 17, 18 und 22 der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGB.. I S. 484) können Schwerbehinderte Leistungen erhalten - zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, - zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und - zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung. Finanzielle Hilfen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe erbracht werden. 2. Allgemeine Voraussetzungen 2.1 Leistungen können nur zugunsten Schwerbehinderter erbracht werden, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben. Die Leistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der noch zu erwartenden Dauer der beruflichen Tätigkeit stehen. 2.2 Die berufliche Eingliederung des oder der Schwerbehinderten muß unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stoßen und durch die Maßnahme ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn durch eine Verbesserung der Wohnungslage der Arbeitsplatz leichter zu erreichen ist. Positive Auswirkungen auf die berufliche Eingliederung können jedoch auch gegeben sein, wenn durch die Maßnahme die Haushalts- und Lebensführung wesentlich erleichtert oder der oder die Schwerbehinderte von der Hilfe Dritter unabhängiger wird. Allgemeine, von dem Bezugspunkt der beruflichen Eingliederung losgelöste Wohnungshilfen sind dagegen nach diesen Richtlinien nicht zulässig. 2.3 Die Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Hauptfürsorgestellen und die Pflicht der Hauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen, bleiben unberührt. 2.4 Auf die in Betracht kommenden Leistungen sind Mittel von anderer Seite, die für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden, anzurechnen. Hierzu gehören z. B. die Förderungsbeträge für Schwerbehinderte nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland. Die Leistungen sind jedoch nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn sie derselben Leistungsart angehören (sofern es sich um die Leistungsart „Darlehen“ handelt, wenn sie bezüglich der Verzinsung und Tilgung gleichwertig sind). 3. Leistungen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum 3.1. Die Leistungen kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: 3.1.1 Die bisherige Wohnung des oder der Schwerbehinderten ist nicht behinderungsgerecht und der oder die Schwerbehinderte können nicht auf eine geeignet Mietwohnung verwiesen werden. Bei Schwerbehinderten, die wegen ihrer Behinderung keiner besonderen Wohnungsgestaltung bedürfen, ist davon auszugehen, dass sie auf Mietwohnungen verwiesen werden können; dies gilt grundsätzlich auch für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“. Eine Wohnung ist auch dann nicht behinderungsgerecht, wenn von dort der Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise oder mit zumutbarem Zeitaufwand erreicht werden kann. 3.1.2 Das Einkommen des oder der Schwerbehinderten darf die Einkommensgrenze des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland nicht übersteigen. 3.1.3 Das Einkommen des oder der Schwerbehinderten muss ausreichen, um die durch die Maßnahme entstehenden Belastungen auf Dauer tragen zu können, ohne hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialgesetzes zu werden. 3.2 Leistungen können erbracht werden für den Bau oder zum Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, deren Größe und Ausstattung den Wohnbauförderungsbestimmungen entsprechen und die bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sind. Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (fiktive Lohnkosten bei Eigenleistungen werden z. B. nicht anerkannt). 3.2.1 Die Leistungen werden als Darlehen oder als Zinszuschuß erbracht. Das Darlehen darf 60.000,00 DM nicht übersteigen. Diese Obergrenze gilt auch für das (Kapitalmarkt-)Darlehen, das der Bewilligung eines Zinszuschusses zugrunde liegt. Das Darlehen wird zinslos gewährt und ist jährlich mit 4 vom Hundert der ausbezahlten Darlehenssumme zu tilgen. Die Tilgungsleistungen sind in der Regel in monatlichen Teilbeträgen zu erheben, erstmals nach einer tilgungsfreien Übergangszeit von 3 Monaten nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens. 3.2.2 Das Darlehen ist grundsätzlich hypothekarisch zu sichern. Dabei soll die Beleihungsgrenze in der Regel bei 80 v. H. der Herstellungskosten bzw. des Verkehrswertes zuzüglich des Grundstückswertes liegen. Sofern an der Finanzierung der Maßnahmen Landesdarlehen mitwirken, soll das Darlehen im gleichen Rang wie das Landesdarlehen eingetragen werden. Neben der Hypothekenbestellung ist im gleichen Rang die grundbuchliche Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, bestehend aus einem Wohnungsbelegungsrecht, an der geförderten Wohnung zu fordern; in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden. Das Wohnungsbelegungsrecht soll grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Darlehens eingetragen werden, mindestens jedoch für 10 Jahre vom Tage der Unterzeichnung der Schuldurkunde an. 3.2.3 Soweit wegen der Behinderung Mehrkosten der Bauausführung entstehen oder eine besondere Ausstattung des Wohnraums erforderlich ist, werden Leistungen nach Nr. 4 gewährt. 3.3 Abweichend von Nr. 3.1.1 können Leistungen auch erbracht werden für Mietvorauszahlungen oder ähnliches, wenn dem oder der Schwerbehinderten hierdurch eine behinderungsgerechte Mietwohnung bereitgestellt wird. Es werden zinslose Darlehen bis höchstens 6.000,00 DM gewährt. Die Darlehen sind abzusichern und jährlich mit 10 vom Hundert der ausbezahlten Darlehenssumme zu tilgen; Nr. 3.2.1 Satz 5 gilt entsprechend. 4. Leistungen zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung and die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse 4.1 Für die Gewährung der Leistungen findet Nr. 3.1 entsprechend Anwendung. Abweichend hiervon bleibt das Einkommen des oder der Schwerbehinderten jedoch unberücksichtigt. 4.2 Die Leistungen werden erbracht, soweit wegen der Behinderung Mehrkosten der Bauausführung oder Kosten für eine nachträgliche bauliche Änderung oder für die Ausstattung des Wohnraumes entstehen. Hierunter fallen Mehrkosten der Bauausführung, die wegen behinderungsbedingter Bedürfnisse entstehen können, z. b. infolge Mehrflächen für Rollstuhlfahrer, besonderer sanitärer Einrichtungen oder infolge des Baues einer Rampe oder eines Aufzugs. 4.3 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die entstehenden Kosten notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind und der Zuwendungszweck nicht zumutbar durch andere kostengünstigere Lösungen zu erreichen ist (z. B. Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung). Bei der nachträglichen baulichen Änderung oder Ausstattung dürfen die Kosten grundsätzlich nicht die Aufwendungen für die Neuschaffung einer vergleichbaren Wohnung übersteigen. 4.4 Für die ausschließlich behinderungsbedingten Mehrkosten der Bauausführung oder Wohnungsausstattung werden Zuschüsse in voller Höhe gewährt. Die anteiligen Kosten für eine Normalausführung (z. B. Türen, Sanitäreinrichtungen, Garage u. s. w.) sind nicht zuwendungsfähig. Sofern nachträglich eine Anpassung des Wohnraumes oder seiner Ausstattung erfolgt, ist zu berücksichtigen, inwieweit die Maßnahme auch sanierungsähnlichen Charakter hat oder hierdurch der Wohnwert gesteigert wird; der Verkehrswert von weiterverwertbarem Inventar ist abzusetzen. 4.5 Leistungen können auch an Schwerbehinderte gewährt werden, die nur Mieter oder Mieterinnen einer Wohnung sind. Voraussetzung sind jedoch das Einverständnis des Eigentümers oder der Eigentümerin sowie eine langfristige, in der Regel mindestens zehnjährige Sicherung des Wohnrechts. Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten förderungsfähig, die durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Ende des Mietverhältnisses anfallen. 4.6 Für die Wartung und Instandsetzung der behinderungsbedingten Ausstattung des Wohnraums gelten die Regelungen entsprechend. 4.7 Für die Kosten der Bauausführung oder Wohnungsausstattung, die nicht zuwendungsfähig im sinne von Nr. 4.4 sind, können zusätzliche Leistungen nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 und 3.2.2 erbracht werden. 5. Leistungen zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung 5.1 Gefördert werden die tatsächlich entstehenden Transportkosten, soweit diese notwendig und angemessen sind. 5.2 Erfolgt der Umzug unmittelbar aus behinderungsbedingten Gründen, d. h. weil die bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist (Nr. 3.1.1), wird ein Zuschuß in voller Höhe der Kosten gewährt; das Einkommen bleibt unberücksichtigt. 5.3 Schwerbehinderte können auch Leistungen zum Umzug erhalten, wenn die neue Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, vor allem wenn hierdurch Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung entbehrlich werden. Die Förderung erfolgt als Zuschuß in entsprechender Anwendung des § 6 KfzHV. 6. Leistungen in Härtefällen Um Härtefälle zu vermeiden und soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles dringend geboten ist, kann von folgenden Regelungen abgewichen werden: Nr. 3.1.2, Nr. 3.2.1, Nr. 3.3 und Nr. 5.3. 7. Verfahren und Zuständigkeit 7.1 Die Leistungen werden auf Antrag erbracht; der Antrag ist in der Regel vor Beginn der Maßnahme (Vertragsabschluß) zu stellen. Für das Verwaltungsverfahren gelten im übrigen die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 7.2 Zuständig für die Gewährung der Leistungen ist die Hauptfürsorgestelle das Saarlandes beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn die geförderte Wohnung im Saarland liegt, bei Leistungen nach Nr. 5 ist die Lage der bisherigen Wohnung maßgebend. 8. Inkrafttreten Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.