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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Barbetragsrichtlinien

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Richtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Barbetragsrichtlinien

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1996-04-09

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Richtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Barbetragsrichtlinien vom 15. April 2005 Diese Richtlinien regeln die Zahlung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung an minderjährige Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AGSGB XII). 1. Höhe des Barbetrages 1.1 Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind folgende Barbetragssätze zu zahlen: ab 3 bis zu 5 Jahren 5 v.H. im Alter von 6 Jahren 8 v.H. im Alter von 7 Jahren 10 v.H. im Alter von 8 Jahren 13 v.H. im Alter von 9 Jahren 15 v.H. im Alter von 10 Jahren 20 v.H. im Alter von 11 Jahren 25 v.H. im Alter von 12 Jahren 30 v.H. im Alter von 13 Jahren 35 v.H. im Alter von 14 Jahren 40 v.H. im Alter von 15 Jahren 45 v.H. im Alter von 16 Jahren 55 v.H. im Alter von 17 Jahren 65 v.H. des Mindestbetrages, den volljährige Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII erhalten. 1.2 Minderjährige Leistungsberechtigte, die nach der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchen, an einer berufsvorbereitenden oder beruflichen Eingliederungs-Maßnahme teilnehmen oder sich in einem Berufsausbildungsoder Arbeitsverhältnis befinden, erhalten zu dem Barbetrag nach Nr. 1.1 einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. des Mindestbetrages, den volljährige Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII erhalten. 1.3 Der errechnete (Gesamt-) Barbetrag ist bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. 1.4 Erhöhungen des Barbetrages aufgrund Änderung des Lebensalters sind ab dem Ersten des Monats zu zahlen, in dem das neue Lebensjahr begonnen wird. 1.5 Sofern Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen außerhalb des Saarlandes untergebracht sind, ist ein Barbetrag in der Höhe zu zahlen, in der er von dem zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährt wird, in dessen Bereich die Einrichtung liegt. 2. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Zahlung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 9. April 1996 außer Kraft. Saarbrücken, den 15. April 2005 Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Josef Hecken


Richtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) BarbetragsrichtlinienKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen