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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen

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Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2023-01-01

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen Vom 15. Dezember 2022 Präambel Die Kooperationspartner – die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger vertreten durch den Landkreistag Saarland und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - sind sich darin einig, das im Jahr 2020 aufgelegte Sonderförderförderprogramm zur Förderung von Ausbildungs- und Beschäftigungsplatzangeboten für Menschen mit Behinderung als Nachfolgeprogramm der Initiative Inklusion 2012 für den Förderzeitraum 2023 bis 2025 fortzuführen. Mit der nachstehenden Richtlinie sollen Ausbildungs- und Beschäftigungsplatzangebote für schwerbehinderte Menschen ergänzend mit Förderleistungen aus Mitteln des Sondervermögens Ausgleichsabgabe unterstützt werden. Das nachfolgend aufgeführte Prämiensystem verfolgt das Ziel, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Träger der Arbeitsförderung für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sensibilisieren. Artikel 1 Förderung von betrieblichen Ausbildungsplätzen für junge schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen 1. Fördervoraussetzungen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen erhalten, wenn sie ihren Betriebssitz/ihre Dienststelle im Saarland haben und der Ausbildungsplatz im Saarland liegt.

(2)

Gefördert werden Ausbildungsplätze für junge schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, die ihren Wohnsitz im Saarland haben. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich.

(3)

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 und mehr sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bzw. 40, die durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

(4)

Förderleistungen nach diesem Programm für betriebliche Ausbildungsplätze können in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen sowie in Ausbildungsgängen nach § 66 BBiG und § 42m HWO gewährt werden. § 151 Abs. 4 SGB IX gilt entsprechend. 2. Art und Umfang der Förderung Arbeitgeber, die einen betrieblichen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Jugendliche zur Verfügung stellen können Prämien erhalten: 1. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages werden je Ausbildungsjahr 2.500,00 Euro gewährt, die am Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres ausgezahlt werden. 2. Bei Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 156 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) kann nach Abschluss einer Ausbildung folgender Zuschuss gewährt werden: a) einmaliger Zuschuss von 2.500,00 € bei Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestdauer von einem Jahr b) einmaliger Zuschuss von 5.000,00 € bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 3. Ergänzende Verfahrensbestimmungen

(1)

Förderleistungen nach Artikel 1 des Programmes können nicht für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX gewährt werden.

(2)

Die Förderleistungen nach Artikel 1 des Programmes sind gegenüber den Leistungen, die nach dem Bundesprogramm „Inklusionsinitiative II – AlleImBetrieb“ erbracht werden, nachrangig.

(3)

Die Leistungen können ergänzend zu den von Rehabilitationsträgern an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bewilligten Leistungen gewährt werden.

(4)

Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses endet die Förderung mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. 4. Finanzvolumen

(1)

Die Förderleistungen nach Artikel 1 des Programms werden finanziert aus Mitteln des Sondervermögens Ausgleichsabgabe. Insgesamt stehen Mittel in Höhe von bis zu 500.000 Euro zur Verfügung.

(2)

Die Förderleistungen nach Artikel 1 des Programms sind gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig.

(3)

Die Leistungen können ergänzend zu den von Rehabilitationsträgern an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Förderung der betrieblichen Ausbildung bewilligten Leistungen gewährt werden. Artikel 2 Förderung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen 1. Fördervoraussetzungen

(1)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Förderleistungen erhalten, wenn sie ihren Betriebssitz/ihre Dienststelle im Saarland haben und der Arbeitsplatz im Saarland liegt.

(2)

Gefördert werden Arbeitsplätze für arbeitslose oder arbeitsuchende, schwerbehinderte Menschen mit Förderbedarf, die ihren Wohnsitz im Saarland haben.

(3)

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 und mehr sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bzw. 40, die durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 2. Art und Umfang der Förderung Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder gleichgestellte arbeitslose oder arbeitssuchende Menschen einstellen, können Prämien 1. für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erhalten und zwar: - zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 3.000,00 Euro - zu Beginn des 2. Beschäftigungsjahres in Höhe von 4.000,00 Euro und - zu Beginn des 3. Beschäftigungsjahres in Höhe von 5000,00 Euro. 2. für die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Mindestdauer 12 Monate) erhalten und zwar - wird zunächst eine Prämie in Höhe von 3.000,00 Euro gezahlt. - darüber hinaus bestehen Prämienoptionen bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein weiteres Beschäftigungsjahr (1. Jahr der Verlängerung in Höhe von 2.000,00 Euro/ 2. Jahr der Verlängerung 2.500,00 Euro). - bei Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis werden die Prämien analog Nummer 1 gezahlt. 3. Förderbestimmungen Förderungsfähig sind Beschäftigungen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung (Mindestlohn). 3.1 Ergänzende Verfahrensbestimmungen

(1)

Förderleistungen nach Artikel 2 des Programmes können nicht für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX gewährt werden.

(2)

Die Förderleistungen nach Artikel 2 des Programmes sind gegenüber den Leistungen, die nach dem Bundesprogramm „Inklusionsinitiative II – AlleImBetrieb“ erbracht werden, nachrangig.

(3)

Die Leistungen können ergänzend zu den von Rehabilitationsträgern an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bewilligten Leistungen gewährt werden.

(4)

Die Förderleistungen nach Artikel 2 des Programms sind gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig.

(5)

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Förderung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. 4. Finanzvolumen Die Förderleistungen nach Artikel 2 des Programms werden finanziert aus Mitteln des Sondervermögens der Ausgleichsabgabe. Insgesamt stehen Mittel in Höhe von bis zu 1.500.000 Euro zur Verfügung. Artikel 3 – Gemeinsame Förderbestimmungen 1. Laufzeit Das Programm wird für in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 beginnende Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt, es sei denn, die zur Verfügung gestellten Mittel sind früher abgeflossen oder durch Bewilligungsbescheide gebunden. 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage sind § 185 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 14 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch. 3. Durchführung Das Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales wird mit der Durchführung des Programms beauftragt. Es bewirtschaftet die Programmmittel. In-Kraft-Treten Die Richtlinie tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Saarbrücken, den 15. Dezember 2022 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Magnus Jung


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