Richtlinien des Ministeriums für Umwelt für die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) Im Saarland - RL Omnibusförderung
Beamte und Beamtinnen, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ¹Verwaltungswirtª oder ¹Verwaltungswirtinª zu führen.
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, die Saarländische Laufbahnverordnung, die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in der sich aus den Artikeln 1, 2 oder 3 ergebenden Fassung unter Beachtung des § 28 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 10, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 4 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Saarbrücken, den 8. November 2000 Die Regierung des Saarlandes Müller Spoerhase-Eisel Jacoby Schreier Meiser Dr. Görner Dr. Georgi Mörsdorf 313 25. Verordnung zur ¾nderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 3. November 2000 Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Art. 2 § 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 965), geändert durch die Verordnung vom 20. März 1979 (Amtsbl. S. 332), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Gerichtsvollzieher vom 29. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 2000 (Amtsbl. S. 990), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Zahl ¹1999ª durch die Zahl ¹2000ª und die Zahl ¹70,60ª durch die Zahl ¹71ª ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 werden die Zahl ¹1999ª durch die Zahl ¹2000ª und die Zahl ¹49.400ª durch die Zahl ¹50.000ª ersetzt.
2000 in Kraft. Saarbrücken, den 3. November 2000 Die Ministerin der Justiz Spoerhase-Eisel Richtlinien 318 Richtlinien des Ministeriums für Umwelt für die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) im Saarland Ð RL Omnibusförderung Ð Vom 17. Oktober 2000 1. Zweck der Zuwendung Gemäû § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG können Zuwendungen zur Beschaffung neuer Omnibusse gewährt werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 PBefG im Saarland erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden. 2. Rechts- und Haushaltsvorbehalt Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Leistungen des Landes werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Dezember 2000 2077 3. Antragsberechtigte und Bewilligungsbehörde Antragsberechtigte sind Unternehmen, die Linienverkehr mit eigener Konzession betreiben bzw. als Auftragnehmer tätig sind und grundsätzlich ihren Sitz im Saarland haben. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt des Saarlandes. 4. Förderungsgegenstand, förderfähige Kosten 4.1 Gefördert werden neue Linienomnibusse Ð als Erstbeschaffung zur Einrichtung neuer Linienverkehre, Ð als Ersatzbeschaffung bisher überwiegend im Linienverkehr eingesetzter Omnibusse, mit einer für den Linienverkehr erforderlichen Ausrüstung, die der Sicherheit, der Beschleunigung, der wirtschaftlichen, fahrgast- und umweltfreundlichen Gestaltung des ÖPNV sowie der Verbesserung der Fahrgastinformation dient. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Ð Reiseomnibusse, auch wenn sie über eine Linienausstattung gemäû BOKraft und StVZO verfügen, Ð Linienomnibusse mit einer Bodenhöhe von mehr als 860 mm, Ð Omnibusse, die bereits auf ein Verkehrsunternehmen zugelassen waren, Ð Ausstattungen und Ausrüstungsgegenstände, die nicht für den Linienverkehr erforderlich sind. 4.3 Nicht zuwendungsfähig sind Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte sowie Kosten der Finanzierung. 5. Fördervoraussetzungen und -bedingungen 5.1 Es können nur Linienomnibusse gefördert werden, deren Halten von der Kfz-Steuer befreit ist. 5.2 Der geförderte Linienbus soll beim Zuwendungsempfänger mindestens 8 Jahre (Mindestbehaltefrist) oder mindestens 600.000 km (Mindestlaufleistung) im Linienverkehr nach § 42 PBefG eingesetzt werden. Wird dies nicht erreicht, müssen 75 % der Laufleistung im Linienverkehr nach § 42 PBefG und im sonstigen ÖPNV (Verkehre nach § 43 PBefG und freigestellte Schülerverkehre nach § 1 Nr. 4 der Freistellungs-VO) erreicht werden, davon jedoch mindestens 50 % der Laufleistung im Linienverkehr nach § 42 PBefG. Bei Unterschreitung der Mindestbehaltefrist und Mindestlaufleistung ist die Förderung anteilmäûig zurückzuzahlen. Werden beide Voraussetzungen unterschritten, wird die Kürzung der Zuwendung nach dem arithmetischen Mittel der Abweichungen beider Voraussetzungen errechnet. Das Ministerium für Umwelt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 5.3 Werden Darlehensverträge zur Finanzierung der Beschaffung abgeschlossen und in diesem Zusammenhang der zu beschaffende Omnibus sicherungsübereignet, so ist der Darlehensgeber zu verpflichten, zu Gunsten des Saarlandes (Ministerium für Umwelt) eine Rückzahlungsverpflichtung gemäû Nr. 5.2 Satz 3 zu übernehmen. 5.4 Auf die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der jeweils geltenden Fassung wird besonders hingewiesen. 6. Art und Umfang der Förderung und Finanzierung 6.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten durch das Ministerium für Umwelt. 6.2 Für die Beschaffung von Linienomnibussen werden je nach maximaler Bodenhöhe folgende Fördersätze angewandt: Ð bis 360 mm Bodenhöhe bis zu 50 v.H. Ð bis 860 mm Bodenhöhe bis zu 30 v.H. der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. 6.3 Werden mehr Linienomnibusse zur Förderung beantragt als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden zunächst Omnibusse für die Einrichtung neuer, zusätzlicher Linienverkehre berücksichtigt. Danach wird die Förderung nach dem Alter der zu ersetzenden Busse gestaffelt. 7. Verfahren 7.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind bis spätestens 30. November vor dem nachfolgenden Lieferjahr beim Ministerium für Umwelt nach dem Muster der Anlage einzureichen. Abweichungen von diesem Termin können im Einzelfall vom Ministerium für Umwelt zugelassen werden. 7.2 Die Bestellung von zur Förderung beantragten Linienbussen darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides erfolgen. Eine vorherige Bestellung ist dann förderunschädlich, wenn sie zuvor beantragt wurde und das Ministerium für Umwelt eingewilligt hat. 7.3 Zur Auszahlung der Zuwendung sind dem Ministerium für Umwelt vorzulegen: Ð Rechnungen (Duplikate), 2078 Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Dezember 2000 Ð Fahrzeugschein in Kopie, Ð Bescheinigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Kfz-Steuer. 8. Nachweis der Nutzung des/der geförderten Omnibusse(s) Der Zuwendungsempfänger hat nach Ablauf der Zweckbindung (gemäû Nr. 5.2) die zweckentsprechende Nutzung jedes geförderten Omnibusses durch eine entsprechende Erklärung schriftlich zu bestätigen. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Für die Förderung gelten die Bestimmungen Ð des Gesetzes über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Ð GVFG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) bzw. in der jeweils geltenden Fassung, Ð des § 44 LHO und die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 9.2 Das Ministerium für Umwelt ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im übrigen gilt § 91 LHO (Prüfungsrecht des Rechnungshofes). 9.3 Die im Antrag und in den Nachweisen über die Verwendung der Finanzierungshilfe sowie über die Nutzung des/der geförderten Omnibusse(s) anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bzw. in der jeweils geltenden Fassung und § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) bzw. in der jeweils geltenden Fassung. 9.4 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen sowie die Verzinsung des zu erstattenden Betrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 48, 49, 49 a SVwVfG) sowie der entsprechend anzuwendenden Nr. 8 der VV zu § 44 LHO. 10. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr für die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) Ð Omnibusförderung Ð vom 15. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 77 ff.) aufgehoben. Saarbrücken, den 17. Oktober 2000 Der Minister für Umwelt Mörsdorf Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Dezember 2000 2079