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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Unterstützung von Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen (Start-ups) im Rahmen eines personenbezogenen Zuschusses „Starter Stipendium Saar“

Verwaltungsvorschrift

Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Unterstützung von Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen (Start-ups) im Rahmen eines personenbezogenen Zuschusses „Starter Stipendium Saar“

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2021-12-07

6.
(1)

6.1. Art der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 6.2. Höhe und Umfang der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung bemisst sich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 € pro Unternehmensgründer/-in pro Monat. Sofern das Unternehmen von einem Team gegründet wurde, können maximal zwei in der Geschäftsführung tätige Gründer/-innen für die Berechnung der Gesamtzuwendungshöhe berücksichtigt werden. Die Förderung kann bis zu max. 12 Monate gewährt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt somit 36.000 € pro Unternehmen. Die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. sonstige personenbezogene Abgaben gelten mit der Pauschale als abgedeckt. Die Gründer/-innen sind für die Abführung von Abgaben selbst verantwortlich. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt des ~aarlandes, Seite 598) i. V. m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG vom 29.07.1976, BGBI. 1, S. 2037) sowie die§§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes Anwendung.

(2)

Antragsteller/innen bzw. Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteiien. Alle Angaben des Zu wendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vor gelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

(3)

Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für Zuwendungsempfänger/innen eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des An trags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Vor habendurchführungsort betreffen. Wesentliche Änderungen können eine Verrin gerung oder den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

(4)

Die Bewilligungsbehörde kann die gewährte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in bei der Durchfüh rung seines Vorhabens gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Gewährung der Zuwendung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingun gen verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn das im Rahmen des Vorhabens geförderte Unter nehmen: - während des Durchführungszeitraumes seinen Sitz aus dem Saarland verlagern sollte oder grundsätzlich auch dann, wenn es das Saarland innerhalb von drei vol len Geschäftsjahren nach Beendigung des Vorhabens verlässt; - seinen Berichtspflichten hinsichtlich des Fortschritts des Vorhabens (alle drei Mo nate bzw. bei Erreichen der Meilensteine) nicht nachkommt.

(5)

Bei Aufgabe des Vorhabens im Bewilligungszeitraum erfolgt ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids. Die beabsichtigte Aufgabe ist der Bewilligungsbe hörde unverzüglich anzuzeigen. Falls die Gründe für die Aufgabe nachvollziehbar dargelegt werden, kann von einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Förder mittel ggfls. abgesehen werden.

(6)

Veränderungen in der Gesellschafterstruktur sind der Bewilligungsbehörde vorab mitzuteilen. Bei Ausscheiden eines Gründers aus dem Team kann dem Unterneh men eine entsprechend reduzierte Zuwendung erhalten bleiben. Eine Auswechs lung von geförderten Teammitgliedern muss vom/von dem/der Zuwendungsempfänger/-in fachlich begründet werden und bedarf in jedem Fall der vorherigen Zu stimmung durch die Bewilligungsbehörde, andernfalls kann der Zuwendungsbe scheid widerrufen werden. 8. Verfahren 8.1. Antragsverfahren

(1)

Zuwendungsanträge sind gemeinsam mit der Erklärung für De-minimis-Beihilfen unter Verwendung der entsprechenden Formulare schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde online un ter www.gruenden.Saarland zur Verfügung gestellt.

(2)

Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Ener gie und Verkehr begonnen wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden. rium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

(3)

Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für Zuwendungsempfänger/innen eine besondere· Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Vorhabendurchführungsort betreffen. Wesentliche Änderungen können eine Verringerung oder den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

(4)

Die Bewilligungsbehörde kann die gewährte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in bei der Durchführung seines Vorhabens gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Gewährung der Zuwendung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingungen verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn das im Rahmen des Vorhabens geförderte Unternehmen: - während des Durchführungszeitraumes seinen Sitz aus dem Saarland verlagern sollte oder grundsätzlich auch dann, wenn es das Saarland innerhalb von drei vollen Geschäftsjahren nach Beendigung des Vorhabens verlässt; - seinen Berichtspflichten hinsichtlich des Fortschritts des Vorhabens (alle drei Monate bzw. bei Erreichen der Meilensteine) nicht nachkommt.

(5)

Bei Aufgabe des Vorhabens im Bewilligungszeitraum erfolgt ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids. Die beabsichtigte Aufgabe ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Falls die Gründe für die Aufgabe nachvollziehbar dargelegt werden, kann von einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Fördermittel ggfls. abgesehen werden.

(6)

Veränderungen in der Gesellschafterstruktur sind der Bewilligungsbehörde vorab mitzuteilen. Bei Ausscheiden eines Gründers aus dem Team kann dem Unternehmen eine entsprechend reduzierte Zuwendung erhalten bleiben. Eine Auswechslung von geförderten Teammitgliedern muss vom/von dem/der Zuwendungsempfänger/-in fachlich begründet werden und bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde, andernfalls kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden. 8. Verfahren 8.1. Antragsverfahren

(1)

Zuwendungsanträge sind gemeinsam mit der Erklärung für De-minimis-Beihilfen unter Verwendung der entsprechenden Formulare schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde online unter www.gruenden.saarland zur Verfügung gestellt.

(2)

Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr begonnen wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden.

(3)

In den Antragsformularen ist das neu gegründete Unternehmen insb. anhand der folgenden Merkmale zu beschreiben: © Name, Gründer/-in, Gründungsdatum, Gesellschaftsstruktur, Kennzahlen zu Mitarbeitern und Umsatz etc. © Aussagefähiger tabellarischer Lebenslauf der Gründer/-innen © Produkt/Dienstleistung © Neuartigkeit/ Innovationsgehalt des Geschäftsmodells © Alleinstellungsmerkmale/ Abgrenzung gegenüber dem Wettbewerb • Kundennutzen © Status Quo Entwicklung Produkt/Dienstleistung • Risiken © Marktpotenzial ® Markteintrittsstrategie o Bisherige Finanzierung (in Anspruch genommene Förderungen, Eigenmit tel) • Beschreibung des beantragten Fördervorhabens anhand von Meilenstei nen (inhaltlich, zeitlich und finanziell) 8.2. Bewilligungsverfahren

(1)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr prüft die eingehenden Anträge vorab auf grundsätzliche Förderfähigkeit im Hinblick auf die Kriterien der vorliegenden Richtlinie. Auf Grundlage dieser Vorauswahl werden geeignete Antragsteller/-innen ausgewählt, ihr Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde persön lich zu präsentieren. Die Entscheidung erfolgt auf Basis der eingereichten Antrags unterlagen sowie einer Eigenpräsentation der Antragstellenden über die Förde rung. Auf dieser Grundlage kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver kehr einen Zuwendungsbescheid erlassen. In diesem werden u.a. die Meilensteine des Vorhabens zur Bewertung des Fortschritts festgelegt.

(2)

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

(3)

Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P) in der zuletzt geltenden Fassung sind verbindlicher Bestandteil des Zu wendungsbescheides. 8.3. Anforderung- und Auszahlungs verfahren Die Auszahlung erfolgt anteilig für jeden Monat, jeweils zum Monatsende, auf das Konto des gegründeten Unternehmens auf Grundlage eines Mittelabrufformulars. 8.4. Verwendungsnaehweisverfahren

(1)

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Durchführungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungs behörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das Ministerium für Wirtschaft,

(3)

In den Antragsformularen ist das neu gegründete Unternehmen insb. anhand der folgenden Merkmale zu beschreiben: • Name, Gründer/-in, Gründungsdatum, Gesellschaftsstruktur, Kennzahlen zu Mitarbeitern und Umsatz etc. • Aussagefähiger tabellarischer Lebenslauf der Gründer/-innen • Produkt/Dienstleistung • Neuartigkeit/ Innovationsgehalt des Geschäftsmodells • Alleinstellungsmerkmale/ Abgrenzung gegenüber dem Wettbewerb • Kundennutzen • Status Quo Entwicklung Produkt/Dienstleistung • Risiken • Marktpotenzial • Markteintrittsstrategie • Bisherige Finanzierung (in Anspruch genommene Förderungen, Eigenmittel) • Beschreibung des beantragten Fördervorhabens anhand von Meilensteinen (inhaltlich, zeitlich und finanziell) 8.2. Bewilligungsverfahren

(1)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr prüft die eingehenden Anträge vorab auf grundsätzliche Förderfähigkeit im Hinblick auf die Kriterien der vorliegenden Richtlinie. Auf Grundlage dieser Vorauswahl werden geeignete Antragsteller/-innen ausgewählt, ihr Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde persönlich zu präsentieren. Die Entscheidung erfolgt auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen sowie einer Eigenpräsentation der Antragstellenden über die Förderung. Auf dieser Grundlage kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Zuwendungsbescheid erlassen. In diesem werden u.a. die Meilensteine des Vorhabens zur Bewertung des Fortschritts festgelegt.

(2)

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu§ 44 LHO.

(3)

Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P) in der zuletzt geltenden Fassung sind verbindlicher Bestandteil des Zuwend ungsbescheides. 8.3. Anforderung- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung erfolgt anteilig für jeden Monat, jeweils zum Monatsende, auf das Konto des gegründeten Unternehmens auf Grundlage eines Mittelabrufformulars. 8.4. Verwendungsnachweisverfahren

(1)

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Durchführungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sons tige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwen dung benötigt werden.

(2)

Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Ar beit, Energie und Verkehr sowie dem Rechnungshof des Saarlandes auf Verlan gen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Ge währung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die entsprechenden Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Ein zelzählungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Ori ginalbelege sind grundsätzlich in Papierform vorzuhalten.

(3)

Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Behörden sind die benötigten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen sowie ihnen Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die geförderten Systeme und Wirtschaftsgüter können von den Behörden stichprobenartig begut achtet werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und der Rechnungshof des Saarlandes bzw. die von diesen beauftragten Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem/der Zuwendungsempfänger/-in, insbeson dere auch nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen einer vertieften Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise, zu prüfen. 9. Beihilfekonformität

(1)

Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerbli chen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligun gen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.

(2)

Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förde rung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beach tenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zu lässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen.

(3)

Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist zur Überprüfung der Einhaltung v.g. Bedingungen eine „De-minimis“-Erklärung zum Antrag vorzu legen. Das entsprechende Formular wird von der Bewilligungsbehörde online zur Verfügung gehalten. Arbeit, Energie und Verkehr ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung benötigt werden.

(2)

Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sowie dem Rechnungshof des Saarlandes auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die entsprechenden Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Originalbelege sind grundsätzlich in Papierform vorzuhalten.

(3)

Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Behörden sind die benötigten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen sowie ihnen Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren . Die geförderten Systeme und Wirtschaftsgüter können von den Behörden stichprobenartig begutachtet werden . Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und der Rechnungshof des Saarlandes bzw. die von diesen beauftragten Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem/der Zuwendungsempfänger/-in, insbesondere auch nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen einer vertieften Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise, zu prüfen.

9.
(1)

Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o.g . Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.

(2)

Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis"-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen .

(3)

Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und \(erkehr ist zur Überprüfung der Einhaltung v. g. Bedingungen eine „De-minimis"-Erklärung zum Antrag vorzulegen. Das entsprechende Formular wird von der Bewilligungsbehörde online zur Verfügung gehalten .

(4)

Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine „De-minimis-Bescheinigung“ durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausge händigt.

(5)

Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Bei hilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Ku mulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität o der der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festge legt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung odereines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nke Rehlinger

(4)

Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine „De-minimis-Bescheinigung" durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausgehändigt.

(5)

Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nke Rehlinger


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