Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Unterstützung von Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen (Start-ups) im Rahmen eines personenbezogenen Zuschusses Starter Stipendium Saar
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Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Unterstützung von Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen (Start-ups) im Rahmen eines personenbezogenen Zuschusses „Starter Stipendium Saar“ vom 03.11.2021, geändert am 02.05.2023 Inhaltsverzeichnis 2 1. Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen 1.1. Zuwendungszweck .......................................... 1.2. Rechtsgrundlage............................................. 2 2. Gegenstand der Förderung 3 3. Ziele und Indikatoren 3 4. Zuwendungsempfänger 3 5. Zuwendungsvoraussetzungen 4 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1. Art der Zuwendung............................... 6.2. Höhe der Zuwendung........................... 5 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6 8. Verfahren................................................. 8.1. Antragsverfahren.................................... 8.2. Bewilligungsverfahren............................ 8.3. Anforderung- und Auszahlungsverfahren 8.4. Verwendungsnachweisverfahren........... 7 9. Beihilfekonformität 8 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen 1.1. Zuwendungszweck Ein moderner und zukunftsfähiger Wirtschaftsstandort braucht eine aktive Grün derlandschaft. Eine besondere Bedeutung nehmen dabei Gründungen mit neuar tigen, schnell skalierbaren Geschäftsmodellen ein - wobei der Innovationsgehalt dieser Gründungen nicht zwingend technologischer Art sein muss, sondern insb. auch im digitalen, kreativen oder nachhaltigen Bereich liegen kann. Diese Startups eröffnen neue Wege der Wertschöpfung und verfügen über hohe Wachstums und Beschäftigungspotenziale und sind daher auch regionalwirtschaftlich von be sonderer Bedeutung. Doch gerade diese Start-ups mit neuen, noch nicht am Markt positionierten Produkten, Dienstleistungen oder Organisationskonzepten stehen bei der erfolgreichen Umsetzung ihres Gründungskonzepts vor besonderen Her ausforderungen, u.a. weil ihre innovativen Ideen und Entwicklungen zunächst am Markt etabliert werden müssen.
Ziel der Förderung im Rahmen des Starter Stipendium Saar ist es, besonders aus sichtsreiche Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen, die sich signifikant vom Wettbewerb absetzen und besondere Wachstumspotenziale erwarten lassen, durch einen pauschalen personengebundenen Zuschuss zur Finanzierung von Le bensunterhalt und mit dem Gründungsvorhaben verbundenen Kosten zu unter stützen. Mit Hilfe dieser finanziellen Entlastung sollen die Gründer/-innen in der frühen Startphase besser dazu in die Lage versetzt werden, sich intensiv ihren nächsten Schritten bei der Entwicklung, Umsetzung und Marktetablierung ihrer neuartigen Produkte und Dienstleistungen zu widmen und sich so eine solide Ba sis für ein nachhaltiges Unternehmensnachwachstum schaffen zu können. 1.2. Rechtsgrundlage
Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der §§ 23 und 44 sowie der betreffenden Verwaltungsvorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun gen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013) die vorliegende Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministe rium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde ent scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushalts mittel. 2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden neu gegründete Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Entwicklung, Herstellung und Einführung von neuartigen, noch nicht am Markt etablierten Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen beruht. Diese müssen sich signifikant vom Wettbewerb abheben und erkennbare Aussichten auf wirt schaftlichen Erfolg (insb. hinsichtlich Marktpotenzial und Wirtschaftlichkeit) haben. Der Innovationsgehalt der Gründung muss dabei nicht technologischer Art sein, er kann vielmehr insb. auch im digitalen, kreativen oder besonders nachhaltigen Be reich liegen.
Der Zuschuss dient für die jeweilige Projektlaufzeit als pauschaler Beitrag zur Fi nanzierung der Personalkosten der Gründer/-innen sowie den sonstigen Ausga ben, die mit der weiteren Konzeptionierung und Realisierung der Gründung, wie insb. der erfolgreichen Markteinführung des Produktes bzw. der Dienstleistung, verbunden sind. 3. Ziele und Indikatoren Mit dem Förderprogramm sollen Gründungen unterstützt werden, die aufgrund der Neuartigkeit ihrer Geschäftsmodelle einerseits über ein hervorgehobenes Marktund Wachstumspotenzial verfügen und damit einen besonders positiven Effekt für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen, andererseits aber auch mit besonderen Flerausforderungen und Risiken bei der Realisierung konfrontiert sind. Sie tragen zur Schaffung zusätzlicher Wertschöpfung sowie zur Steigerung der Attraktivität und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Saarland bei. Der Indikator für das vorstehend beschriebene Förderziel kann durch den Zuwen dungsgeber für jede Fördermaßnahme einzeln erhoben werden. Als Effektivitäts Indikator gilt folglich die Anzahl der geförderten Start-ups. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene wird der Sollwert des Effektivitätsindikators auf ca. 20 Start-ups und der Sollwert des Effizienzindikators auf durchschnittlich 27.000 Euro je gefördertem Start-up festgelegt. 4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen1 mit neuartigen Geschäftsmodellen mit Sitz im Saarland, deren Gründungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Maßgeblich für das Gründungsdatum ist die Ge werbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die vom Anwendungsbe reich der De-Minimis-Verordnung ausgeschlossen sind. 5. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Das zu fördernde Vorhaben muss der Bewilligungsbehörde mittels Meilensteinen sowohl zeitlich als auch in haltlich sowie finanziell dargestellt werden. Alle drei Monate bzw. bei Erreichen der Meilensteinschwellen informiert der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbe hörde über den Verlauf des Gründungsvorhabens. 1 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen ist die Empfehlung der Europäischen Kom mission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (s. ABI. der EU L 124/36 vorn 20.05.2003). Danach verfügen Kleinstunterneh men u.a. über weniger als 10 Beschäftigte.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gründer/-innen nicht zeitgleich andere personenbezogene Leistungen bzw. Stipendien in der Gründungsphase in Anspruch nehmen, wie z.B. das Exist-Gründerstipendium oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Zudem muss sich der Hauptwohnsitz der Gründer/-innen im Saarland befinden.
Ein gleichzeitig bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf sowie zeit gleich ausgeübte entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zehn Stunden pro Woche stehen einer Förderung entgegen. Reine Nebenerwerbsgrün dungen können ebenfalls nicht gefördert werden.
Das Geschäftsmodell des Unternehmens muss neuartig sein und sich signifikant vom Wettbewerb abheben. Es muss über ein erkennbares Markt- und Wachstums potenzial verfügen und einen positiven Effekt für das Saarland erwarten lassen (absehbarer Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Digitalisierung, Energieein sparung, Nachhaltigkeit etc.). Diese Voraussetzungen sind der Bewilligungsbe hörde zusammen mit der Beschreibung des zu fördernden Projekts anhand von schriftlichen Antragsunterlagen sowie persönlich im Rahmen eines Pitches darzu stellen.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einschluss der beantragten Finanzierungshilfe gesichert und überzeugend dargelegt sein. Damit eine Förde rung in Betracht kommt, muss die Durchführung des Vorhabens mit so großen wirtschaftlichen Risiken verbunden sein, dass eine Umsetzung ohne die Förde rung gefährdet bzw. unmöglich wäre. Die Förderung muss im Sinne des geförder ten Vorhabens verwendet werden. Die handelnden Personen müssen über aus reichend unternehmerisches Potenzial (kaufmännische Kenntnisse, Branchen kenntnisse, Kenntnisse über Markt und Konkurrenz) verfügen, um das Vorhaben erfolgreich umsetzen zu können. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1. Art der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 6.2. Höhe und Umfang der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung bemisst sich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 € pro Unternehmensgründer/-in pro Monat. Sofern das Unternehmen von einem Team gegründet wurde, können maximal zwei in der Geschäftsführung tä tige Gründer/-innen für die Berechnung der Gesamtzuwendungshöhe berücksich tigt werden. Die Förderung kann bis zu max. 12 Monate gewährt werden. Der För derhöchstbetrag beträgt somit 36.000 € pro Unternehmen. Die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. sonstige personenbezogene Abgaben gelten mit der Pauschale als abgedeckt. Die Gründer/-innen sind für die Abführung von Abgaben selbst verantwortlich. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Lan desrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt des Saarlandes, Seite 598) i. V. m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG vom 29.07.1976, BGBl. I, S. 2037) sowie die §§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes Anwendung.
Antragsteller/innen bzw. Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, unverzüg lich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inan spruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen erheblich sind, dem Ministe rium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonsti gen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für Zuwendungsempfänger/innen eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des An trags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Vor habendurchführungsort betreffen. Wesentliche Änderungen können eine Verrin gerung oder den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.
Die Bewilligungsbehörde kann die gewährte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in bei der Durchfüh rung seines Vorhabens gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Gewährung der Zuwendung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingun gen verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn das im Rahmen des Vorhabens geför derte Unternehmen: • während des Durchführungszeitraumes seinen Sitz aus dem Saarland ver lagern sollte oder grundsätzlich auch dann, wenn es das Saarland innerhalb von drei vollen Geschäftsjahren nach Beendigung des Vorhabens verlässt; • seinen Berichtspflichten hinsichtlich des Fortschritts des Vorhabens (alle drei Monate bzw. bei Erreichen der Meilensteine) nicht nachkommt.
Bei Aufgabe des Vorhabens im Bewilligungszeitraum erfolgt ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids. Die beabsichtigte Aufgabe ist der Bewilligungsbe hörde unverzüglich anzuzeigen. Falls die Gründe für die Aufgabe nachvollziehbar dargelegt werden, kann von einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Förder mittel ggfls. abgesehen werden.
Veränderungen in der Gesellschafterstruktur sind der Bewilligungsbehörde vorab mitzuteilen. Bei Ausscheiden eines Gründers aus dem Team kann dem Unterneh men eine entsprechend reduzierte Zuwendung erhalten bleiben. Eine Auswechs lung von geförderten Teammitgliedern muss vom/von der Zuwendungsempfänger/-in fachlich begründet werden und bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustim mung durch die Bewilligungsbehörde, andernfalls kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden. 8. Verfahren 8.1. Antragsverfahren
Zuwendungsanträge sind gemeinsam mit der Erklärung für De-minimis-Beihilfen unter Verwendung der entsprechenden Formulare schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde zu rich ten. Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde online unter www.gruenden.Saarland zur Verfügung gestellt.
Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie begonnen wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden.
In den Antragsformularen ist das neu gegründete Unternehmen insb. anhand der folgenden Merkmale zu beschreiben: • Name, Gründer/-in, Gründungsdatum, Gesellschaftsstruktur, Kennzahlen zu Mitarbeitern und Umsatz etc. • Aussagefähiger tabellarischer Lebenslauf der Gründer/-innen • Produkt/Dienstleistung • Neuartigkeit/ Innovationsgehalt des Geschäftsmodells • Alleinstellungsmerkmale/ Abgrenzung gegenüber dem Wettbewerb • Kundennutzen • Status Quo Entwicklung Produkt/Dienstleistung ® Risiken • Marktpotenzial • Markteintrittsstrategie • Bisherige Finanzierung (in Anspruch genommene Förderungen, Eigenmit tel) Beschreibung des beantragten Fördervorhabens anhand von Meilenstei nen (inhaltlich, zeitlich und finanziell) 8.2. Bewilligungsverfahren
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie prüft die einge henden Anträge vorab auf grundsätzliche Förderfähigkeit im Hinblick auf die Krite rien der vorliegenden Richtlinie. Auf Grundlage dieser Vorauswahl werden geeig nete Antragsteller/-innen ausgewählt, ihr Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde persönlich zu präsentieren. Die Entscheidung erfolgt auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen sowie einer Eigenpräsentation der Antragstellenden über die Förderung. Auf dieser Grundlage kann das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie einen Zuwendungsbescheid erlassen. In diesem werden u.a. die Mei lensteine des Vorhabens zur Bewertung des Fortschritts festgelegt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P) in der zuletzt geltenden Fassung sind verbindlicher Bestandteil des Zu wendungsbescheides. 8.3. Anforderung- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung erfolgt anteilig für jeden Monat, jeweils zum Monatsende, auf das Konto des gegründeten Unternehmens auf Grundlage eines Mittelabrufformulars. 8.4. Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Durchführungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungs behörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfah ren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zu wendung benötigt werden.
Zuwendungsempfänger/innen sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, In novation, Digitales und Energie sowie dem Rechnungshof des Saarlandes auf Ver langen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die entsprechenden Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Einzelzählungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuer rechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Originalbelege sind grundsätzlich in Papierform vorzuhalten.
Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Behörden sind die benötigten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen sowie ihnen Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die geförderten Systeme und Wirtschaftsgüter können von den Behörden stichprobenartig begut achtet werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und der Rechnungshof des Saarlandes bzw. die von diesen beauftragten Stellen sind befugt, die Mittelverwendung beim/bei der Zuwendungsempfänger/-in, insbe sondere auch nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen einer vertieften Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise, zu prüfen. 9. Beihilfekonformität
Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerbli chen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Fiöchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligun gen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.
Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förde rung die vorgenannte Flöchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beach tenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zu lässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen.
Dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ist zur Überprü fung der Einhaltung v.g. Bedingungen eine „De-minimis“-Erklärung zum Antrag vorzulegen. Das entsprechende Formular wird von der Bewilligungsbehörde on line zur Verfügung gehalten.
Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine „De-minimis-Bescheinigung“ durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie aus gehändigt.
Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Bei hilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Ku mulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität o der der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festge legt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer ersten Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. 0 2. Mai 202.1 Saarbrücken, den Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie i\Jürgen Bark