Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK-BER)
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Ministerium der Finanzen Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK-BER) Vom 01. Mai 2010 (Amtsbl. S. 306) Az.: MdF C/4-4-H 1272 Aufgrund des § 55 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2064), werden die nachstehenden Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK-BER) erlassen: 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Richtlinien gelten für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) in der Landesverwaltung des Saarlandes. Sie ergänzen die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) sowie die Regelungen zur Organisation der Informationstechnologie und Kommunikation in der Saarländischen Landesverwaltung. 1.2 Sofern andere Vorschriften (z. B. Personalvertretungsgesetz, Saarländisches Datenschutzgesetz, Landeshaushaltsordnung) Beteiligungsgebote oder Zustimmungsvorbehalte enthalten, sind diese zu beachten. 1.3 Festgelegte Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt. 2. Beschaffungsgrundsätze 2.1 Das Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) führt im Rahmen der Bedarfsplanung die IuK- Beschaffungen sowohl für zentrale als auch für dezentrale Anwendungen durch. Dies gilt auch für Maßnahmen, die aus Mitteln der Fachverwaltung finanziert werden. 2.2 Grundlage für die Beschaffung durch das LZD bildet das Lastenheft, d.h. die aufgabenbezogene detaillierte Beschreibung der Anforderungen in fachlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht. Bei der Erstellung des Lastenheftes wirkt das LZD bei Bedarf mit. Zu diesem Zweck sind ihm ggf. das Sollkonzept zur Detailorganisation oder hilfsweise der Bericht zur Hauptuntersuchung bzw. vergleichbare Unterlagen zu übersenden. Die Bedarfsmeldungen sind dem LZD rechtzeitig zuzuleiten. Ausschreibungs-, Zuschlagsund Lieferzeiten sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 2.3 Können Beschaffungen durch Abschluss von Rahmenverträgen wirtschaftlicher abgewickelt werden, sind diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen. Die Laufzeit von Rahmenverträgen soll im Allgemeinen auf 3 Jahre begrenzt bleiben; technischen und preislichen Entwicklungen ist dabei nach Möglichkeit durch entsprechende Anpassungsklauseln Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat das LZD bei veränderten Marktbedingungen zu prüfen, ob ein bestehender Rahmenvertrag noch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 2.4 Das LZD schließt grundsätzlich nur EVB-IT-Verträge bzw. BVB-Verträge, soweit diese noch nicht durch die EVB-IT abgelöst sind, ab (vgl. Nr. 3 VV zu § 55 LHO). Ein Abschluss von Verträgen auf der Grundlage firmenüblicher Vertragsbedingungen (Formularverträge) ist nur zulässig, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 2.5 Die Einzelheiten der Vertragsabwicklung, wie z.B. Rechnungsstellung, werden im Einvernehmen zwischen den Ressorts und dem LZD geregelt. 3. Schlussbestimmungen: Die „Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK-BER)“ treten am 01. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Beschaffung und den Einsatz von Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Saarlandes (IT-BER)“ vom 22. Februar 1988 (GMBl. 1988, S. 86) außer Kraft. Die Richtlinien sind bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Im Auftrag gez. Dr. Spies