Richtlinien für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) in Gastfamilien
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Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in Gastfamilien vom 1. Juli 2011 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Saarland, vertreten durch das Landesamt für Soziales, (im folgenden Landesamt genannt), trägt die Kosten der Betreuung von seelisch behinderten Menschen in Gastfamilien nach dem Leistungstyp A 7 des saarländischen Rahmenvertrags für ambulante Hilfen nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) vom 19.08.2009 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit (i. V. m.) § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), soweit die Kosten nicht von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Saarland nach dem Dritten oder dem Vierten Buch des SGB XII getragen werden bzw. sonstige vorrangige Ansprüche bestehen. 1. Zielsetzung Der seelisch behinderte Mensch soll in den familiären Alltag einer sorgfältig ausgewählten Gastfamilie integriert werden, wo ihm neue Beziehungsmöglichkeiten sowie die Aneignung bzw. die Wiedererlangung alltagspraktischer und sozialer Fähigkeiten ermöglicht werden. Die Hilfe dient dazu, eine größere Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit innerhalb der persönlichen Lebenszusammenhänge des seelisch behinderten Menschen herzustellen und ihm künftig ein Leben unabhängig von Betreuungsangeboten zu ermöglichen. In einer Gastfamilie werden aus therapeutischen Gründen in der Regel nur ein seelisch behinderter Mensch, in geeigneten Fällen höchstens zwei, betreut. 2. Personenkreis für die Betreuung in Gastfamilien sowie örtliche Zuständigkeit 2.1. Es muss sich um seelisch behinderte Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handeln, für deren Hilfegewährung die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) gegeben ist bzw. künftig sein würde. 2.2 Der weitere Aufenthalt in einer Einrichtung muss durch eine entsprechende Hilfe in einer dafür geeigneten Gastfamilie vermieden werden. 2.3 Leistungen in Gastfamilien werden in der Regel nur für seelisch behinderte Menschen gewährt, die vor Aufnahme in die Gastfamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatten. In anderen Fällen ist, sofern die Kosten der Betreuung in der Gastfamilie durch einen außersaarländischen Sozialhilfeträger getragen werden, durch den begleitenden Träger rechtzeitig vor einer geplanten Maßnahme die Zustimmung des Landesamtes einzuholen. § 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung; hiervon unberührt bleiben Zuständigkeiten, die vor dem 01.01.2005 begründet worden sind. 3. Leistungserbringung - Qualitätsmerkmale Das Angebot, chronisch psychisch erkrankte Menschen in Gastfamilien aufzunehmen und längerfristig zu betreuen, wird durch ambulante Dienste (Leistungserbringer) fachlich unterstützt. Das Nähere zu den Leistungsmerkmalen und den Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen ist in dem Saarländischen Rahmenvertrag nach §79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Leistungen vom 19.08.2009, insbesondere in der Anlage 7 „Leistungstyp A 7 Begleitetes Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen in Gastfamilien“, geregelt. Darüber hinaus gelten die zwischen dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (MAFPSuS) und den Leistungserbringern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten sollte ein Mitglied der Gastfamilie in der Regel nicht gesetzliche(r) Betreuer/-in des Gastes sein. Dem Landesamt sowie dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport ist jeweils zum 31. März des Folgejahres ein Jahresbericht über die erfolgte Betreuungsarbeit zu übermitteln. 4. Art und Umfang der Leistungen 4.1 Kosten, die vom Landesamt getragen werden: Vom Landesamt wird ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 350,00 € an die Gastfamilie ausgezahlt. Bei regelmäßiger Beschäftigung oder Betreuung außerhalb der Familie (z. B. Werkstatt für behinderte Menschen, sonstiger Arbeitsplatz) kann das Betreuungsgeld angemessenen gekürzt werden (vgl. § 66 Abs. 3 SGB XII). Ferner trägt das Landesamt auf der Grundlage einer zwischen dem MAFPSuS und dem begleitenden Träger geschlossenen Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 2 SGB XII die Kosten der begleitenden Beratung des Gastes und der Gastfamilie (Personal - und Sachkosten) sowie des „Probewohnens“ in einer Gastfamilie. Bei einem „Probewohnen“ gewährt das Landesamt zur pauschalen Abgeltung der anfallenden Kosten ein Betreuungsgeld in Höhe von 11,50 € täglich. 4.2. Monatliche Kosten für einen Leistungsberechtigten in einer Gastfamilie, die vom örtlichen Träger der Sozialhilfe getragen werden: a) 73 v. H. des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 3 (73 v. H. von 291 € abzgl. Bekleidungspauschale von 22,50 €) 189,93 € b) Kosten der Unterkunft gemäß § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zzgl. 20 v. H. wegen Mitbenutzung der eigenen Wohnung (206 € zzgl. 41,20 €) 247,20 € c) Barbetrag gemäß § 27b Absatz 2 SGB XII 98,28 € d) Bekleidungspauschale 22,50 € Diese Leistungen werden bei Änderung der Berechnungsgrundlagen entsprechend fortgeschrieben. Daneben werden bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen Leistungen gemäß §§ 30 – 33 SGB XII gewährt. Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten („Startbeihilfe“) werden nach dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland (ASS) vom 26.02.2010 bei Bestehen des entsprechenden Bedarfs in Höhe von bis zu 380 € gewährt (vgl. Schreiben des Landesamtes vom 04.03.2010, D 6 – 6021.15-/10). 4.2.1. Dem Gast bzw. dessen Betreuer ist ein monatlicher Barbetrag entsprechend § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII sowie eine monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 22,50 € zu zahlen. 4.3. Urlaub und Krankheit der Gastfamilie sowie Abwesenheit des Gastes 4.3.1. Urlaub der Gastfamilie a.) Verbringt die Gastfamilie den Urlaub mit dem Gast, so erhält die Gastfamilie pro Urlaubstag einen Zuschuss von 8,00 € täglich, wobei der An- und Abreisetag zusammen als ein Tag gelten. b). Verbringt die Familie den Urlaub nicht mit dem Gast, wird der Gast während des Urlaubs nach Möglichkeit in einer „Urlaubsgastfamilie“ betreut. c.) Für die Dauer der Betreuung des Gastes in einer „Urlaubsgastfamilie“ bzw. im Rahmen der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege werden das Betreuungsgeld und die Kosten der Unterkunft an die Gastfamilie auch während des Urlaubs weitergewährt, längstens jedoch für vier Wochen. d.) Die „Urlaubsgastfamilie“ erhält für die Dauer der Betreuung des Gastes die unter Ziffer 4.2 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen taganteilig. 4.3.2 Krankheit der Gastfamilie Ist eine Gastfamilie wegen Krankheit vorübergehend nicht in der Lage, den Gast adäquat zu betreuen, und ist für diese Zeit eine Betreuung in einer „Vertretungsgastfamilie“ möglich, werden das Betreuungsgeld und die Kosten der Unterkunft an die Gastfamilie auch während der Erkrankung weitergewährt, längstens jedoch für vier Wochen. Bei Erkrankung der Gastfamilie erhält die „Vertretungsgastfamilie“ die unter Ziffer 4.2 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen taganteilig. 4.3.3. Vorübergehende Abwesenheit des Gastes Bei vorübergehender Abwesenheit des Gastes von der Gastfamilie (z. B. Wochenende, Feiertage, Besuche bei Angehörigen) erfolgt keine Kürzung der Leistungen an die Gastfamilie. Die Gastfamilie hat während der vorübergehenden Abwesenheit aus der gewährten Hilfe den Lebensunterhalt des Gastes sicherzustellen. 4.3.4. Krankenhausaufenthalt des Gastes Bei stationärer Krankenhausbehandlung des Gastes erfolgt bis zum Ablauf von 30 Tagen, gerechnet ab Krankenhausaufnahme, keine Kürzung der Leistungen. Danach werden lediglich noch das Betreuungsgeld, der Barbetrag, die Kosten der Unterkunft und die Bekleidungspauschale gewährt. Sofern im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Beiträge zur Kranken-, Pflege- und/oder Privathaftpflichtversicherung übernommen werden, sind diese weiter zu übernehmen. Voraussetzung für die Weitergewährung der „gekürzten Leistungen“ ist, dass eine Rückkehr in die Gastfamilie vorgesehen und auch möglich ist. In der Regel werden die „gekürzten Leistungen“ längstens für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Diese Frist kann maximal um weitere drei Monate verlängert werden, wenn die Notwendigkeit der Freihaltung des Platzes in der Gastfamilie besonders begründet ist und eine Rückkehr vom Gast, der Gastfamilie und dem begleitenden Träger gewünscht wird. Nicht nur vorübergehende Abwesenheiten des Gastes von der Gastfamilie sind dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Landesamt durch den begleitenden Träger unverzüglich anzuzeigen. 4.4. Beginn und Ende der Hilfegewährung Die Hilfe wird grundsätzlich vom Tag des Eingangs des Antrages beim Landesamt oder beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. dessen Delegationsnehmer, frühestens jedoch vom Tage der Aufnahme des seelisch behinderten Menschen in die Gastfamilie an gewährt. Umfasst die Betreuung bei Aufnahme in die bzw. Entlassung aus der Gastpflege keinen vollen Kalendermonat, werden die Leistungen anteilig gewährt (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages). Die Hilfe endet, wenn der Aufenthalt in der Gastfamilie als gescheitert angesehen wird. Die Hilfe endet ferner, wenn der seelisch behinderte Mensch soweit selbständig ist, dass eine weitere betreuende Hilfe durch eine Fachkraft nicht mehr notwendig und eine finanzielle Unterstützung der Familie nicht mehr erforderlich ist, insbesondere, wenn er durch seine Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. 5. Einsatz des Einkommens und des Vermögens 5.1. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen a.) Für die Leistungen des Landesamtes (Betreuungsgeld, Zuschuss zum Urlaub) gelten die Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII. Der Leistungsberechtigte hat 80 % seines Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII einzusetzen b.) Für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gelten die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels 4 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des SGB XII. 5.2. Kosten des begleitenden Trägers und des „Probewohnens“ Eine Beteiligung des Gastes an den Kosten für den begleitenden Träger und das „Probewohnen“ erfolgt in der Regel nicht. 6. Verfahren 6.1. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von der nachfragenden Person im Benehmen mit dem jeweiligen begleitenden Träger zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Sozialhilfefragebogen einschließlich Vermögenserklärung Antrag auf Übernahme der Kosten in einer Gastfamilie Ärztliches Zeugnis im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bzw. formloses fachärztliches Attest 6.2. Kosten der begleitenden Beratung und des „Probewohnens“ Der begleitende Träger stellt dem Landesamt die Kosten der begleitenden Beratung sowie des „Probewohnens“ jeweils vierteljährlich in Rechnung. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01.07.2011 in Kraft. Saarbrücken, den 20.09.2011 Der Direktor des Landesamtes gez. (Stephan Kolling)