Richtlinien für das Tutorenprogramm in den Studentenwohnheimen des Saarlandes
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·.. .. &,: .~" DER MINISTER FÜR KULTUS, UNTERRICHT UND VOLKSBILDUNG "Rich~ld··~n ; tW-A"fh}1i·~t.~;,~.R:?'~;:~r~ .'dn.den \"lU entenwo n eUl1eii 1m vaar an f . ;Von, 20. Dezember 1968 Az., VIIV -1- 2040 - 462 1. Grundsätze des Tutorenprogramrns 1. Durch das Turorenprogramro, dessen Träger die Universität des Saarlandes ist, findet dü~ Zuordnung der Studentenwohnheime zu· den Hochschulen ihren sichtb~ren Ausdruck. 2. Durch die Arbeit der Tutoren soll die selbstverantwortliche Initiative ·und Tätigkeit der im Studentenwohnheim lebenden Studenten angeregt und gefördert werden. Die Tutoren sollen allgemeinbildende, gesellige, sportliebe und musische Veranstaltungen ·anbieten und damit die Voraussetzungen für ein gedeihliches Gemeinschaftsleben schaffen. Sie können die Studierenden, soweit sie im Einzelfall dafür in Anspruch genommen werden, in allgemeinen Studienfragen und persönlichen .Angelegenheiten beraten. Die fachliche Beratung der Studierenden gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Tutoren. Tutoren dürfen keine Aufgaben der Verwaltung und der Wirtschaftsführung des Wohnheims übertragen werden. Sie unterstehen nicht dem Heimleiter. 3. Zu Tutoren können junge Akademiker, ·Doktoranden . oder wissenschaftlich überdurchschnittlich begabte Studierende der höheren Semester berufen werden. Sie sollen nach Charakter> geistiger Aufgeschlossenheit, Beweglichkeit und Organisationsbegabung zum Umgang mit ·deutschen und ausländischen Studierenden besonders geeignet sein. Der Tutor wird vom Rektor auf Grund eines Vorschlags~ den ihm der Heimträger im Ein ve rnehmen mit dem Heimleiter und der Heimgemeinschaft vorlegt, in der Regel für 1 Jahr bestellt. Die BeSte llung kann aus einem wichtigen Grund vom Rektor vorzeitig aufgehoben werden. Uiner Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Wohnheimes kann für je 50 bis 100 Studierende ein Tutor besteHt werden. Heime mir weniger als 30 Bewohnern soUen keinen Tutor erhalten. H. Förderungsfähige Maßnahmen Zuwendungen könn en gewährt werden in der Form von: 1. Vergütung für Tutoren in Srudent enwohn heimen; 2.. Verfügungsmittel für Veranstaltungen der Heimge~ meinschaft, die der AufgabensteIlung des Tutorenprogramms dienen. IU. Vergütung der Tutoren 1. Die Tutoren erhalten eine monatliche Vergütung io Höhe von 300 ,- DM. Die Vergütung wird das ganze Jahr über gezahlt. 2. Der Träger des Studentenwohnheimes gewährt den Tutoren Unterkunft im Heim. Die Miete hierfür be:streitet der Tutor aus der Vergütung. IV. Veranstaltungen für die He.imgemeinschaft 1. Veranstaltungen gern Ziff. II 2 sind, 0) Allgemeinbildende Veranstaltungen (Vorträge und Diskussionen) in denen sich Heimbewohner um allgerneinbildende, auch politische, Themen bemühen. b) Gesellige und sportliche Veranstaltungen. c) Musische Veranstaltungen (z.B, Theater und Museumsbesuche, Lichtbildcrvorträge in angemessenem Umfang> Reisen zu Kunstschäcren und Baudenkmälern). cl) ArbeitSgemeinschaften (sich wiederholende Zusammenkünfte von Studenten, die sich für eines oder mehrere Themen interessieren und sie aktiv bearbeiten; in Frage köm'men wissenschaftliche) politisch~, musische Themen~ Basteln und handwerkliche Tätigkelten). 2.. Die Veranstaltungen sollen sachverständig geleitet und sorgfältig ausgewertet werden. 3. Die Veranstaltungen stehen außer den Heimbewoh· nem auch anderen Studierenden offen. 4. ·Die Tutoren so llen sich bemühen. die Veranstaltungen dem Semesterthythmus, d. h. der im Laufe des Semesters in aller Regel unterschiedlichen Belastung der Studierenden durch ihr Fachstudium anz.upassen . 5. Für die Vorbereitu ng und die Durchführung solcher Veransta ltungen werden jedem Tutor Verfügungsmittei in der Regel in Höhe bis zu 500,- DM im Jahr nach Vorlage eines Verwendungsplans zugewiesen. 6. Sind mehrere Tu toren in einem Heim eingesetzt, so stimmen sie im Benehmen mit dem Heimleiter die Verwendung der Verfügungsmittel untereinander ab. Die Mittel der Tutoren eines solchen Heims sind untereinander austauschbar. 7. Die Verfügungs mittel sind wirtschahlieh und sparsam zu verwalten und dürfen nur für Anschaffungen ver· wendet werden) die für die Durchführung des Tutorenprogramms unbedingt erforderlich sind. Genußmittel (z. B. Getränke, Gebäck) dürfen nur in geringem Umfang beschafft werden. 8. Vonragshonorare dürfen aus den Verfügungsmitteln nur bis zu einer angemessenen Höhe - in der Regel bis zu 50) - DM - gezahlt werden. Dan eben dürf en die notwendigen Auslagen erstattet werden. Die Zahlung von Honoraren an Studierende ist unzulässig. Jedoch ist die Erstattung von notweudigen Auslagen erlaubt. 9. Kosten für Omnibusfahtten dürfen nur in Ausnahme~ fällen und auch dann nur zu einem Teilbetrag - in der Regel bi s zu 50,- DM aus den Verfügungsmitteln bezuschußt werden. V. Verfahren 1. Die Heimträget beamragen die Bestellung des Tutors beim Rektor der Universit5t des Saadandes. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: a} Zahl der Plätze im Studentenwohnheim getrennt nach Studenten und Studentinnen und Zahl der neben dem Heimleiter bereits vorhandenen Tutoren1 denen keine Stipendien nach den Richtlinien gewährt werden. b) Mitteilun&1 ob ein Heimleiter vorhanden ist und wer die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Heimes wahrnimmt. c) Bericht über die Lage des Studentenwohnheims und Darstellung der Aufgaben, die die Tutoren, die bestellt werden sollen. wahrnehmen sollen. d) Angabe des Zeitraums, für den der Tutor bestellt werden soll. e) Mitteilung, daß der Tutor im Einvernehmen von Heimträger, Heimleiter und Heimgerneinschaft vorgeschlagen wird. . Bei 'W'jederholungsanträgen genügen Angaben über die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Änderungen und neuen Entwicklungen. 2. Der Tutor hat jährlich einen Arbeits- und Tätigkeits· beticht jeweils zum Ende des Willtersemesters bis zum 1. Mai in dreifacher Ausfenigung über den Heimttä'ger dem Rektor vonulegen, der hiervon 2 Ausfertigungen bis zum 15, Mai an das Kultusministerium übersendet. Die zweckentsprechende Verwendung des Verfügungsbetrages (Ziff. IV 5) hat der Tutor schriftlich mit Belegen dem Rektor nachzuweisen. Die ~orstehenden Richtlinien treten am 1. Januar 1969 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 28. Dezember 1961 (Amtliches Schulblatt Nr. 1/1962 S. 1 und Nr. 511964 S. 66) aufgehoben. Erlaß hier: GM:ßJ. S>l:~t 1969, s. 4011 bet.reffend Entwicklungshilfe der UNESCO; Stell.enausschreibungen für Experten im Außendienst Vom 26. Juni 1969 A•. ; VIIV 2 - 9045· Nachstehend wird eine Zusammenstellung von offenen Stellen veröffentlicht, die die UNESCO für Experten auf dc:m Gebiet der EntwickiungshHfe - hier besonders für: Bildungshilfe - ausgeschrieben hat. Der vollständige Text. einzelner Ausschreibungen und Beweihuogsbogen können beim Sekretariat der Kultus~ ministerkonferenz, Bonn, Nassesrraße 81 angefordert wer· den. Es besteht Veranlassung darauf hinzuv.:eisen, daß nur Bewerber mit längerer Schul~ oder Verwaltungserfahrung Aussicht auf Erfolg haben. Der in den Ausschreibungen genannte Einsatzbeginn ist als fcti11..ester AntrIltsterrnin zu verstehen, der einen späteren Beginn nicht ausschließt. ,..,.-;::. Zusammenstellung der UNESCO-Stellen ausschreibungen (In der Reihenfolge werden angegeben: Ausschreibungs· nummer, verlangte Fachrichtung. Einsatzland, verlangte Sprachen, geplanter Einsatzbeginn und Einsatzdauer) A. Lehrerbildung Thaied/SF/41 (rev. 1) - Specialist in ehe training of technical teachers in the fjeld of mechanical power technology Lehrtätigkeit am Thonburj Technic\l.1 Institute, ThaHand, (ge/orderte Qualifikationen; Hochschulabschluß in Maschinenbau, Praxisetfahrung in der Industrie),gute Eng~ lischkenntnisse, Einsatz so bald wie möglich, 1 Jahr. B. Alphabetisierung Ecuaed/SF/2 (rev. 1) - Evaluation Specialist Tä.tigkeit im Rahmen eines Alphabetjsierungsprojektes am Work Oriented Adult Literacy Projeet, Quito, E.cuador, Hochschulstudium oder gleichwertige QuaJifikationen in Sozialwjssenschaften. Erfahrungen jn der Forschung und Projektevaluation, wenn möglich Kenntnisse auf dem Gebiet des Erziehungswesens, insbesondere Erwachsenenbildung; Ecuador> Spanisch, Englisch wä.re nützlich, Einsatz so bald wie möglich, 2 Jahre. Guined/SF/14 (rev~ 1) -' Expert en moyens audio~visuels Konz.jpier~g und Realisierung von audio~visuellen Hilfs~ mitteln, Guinea, Französisch unbedingt notwendig, September 1969, 2 Jahre. IndiedlSF/3 - Literacy Materials Prcparation Special ist Lehrer- und Beratertärigkeit in New Dehli, (geforderte Qualifjkation: abgeschlossenes Hochschulstudium), In~ dien, Englisch, Einsatz so bald wie möglich, 1 Jahr. Madaga,ced/SF/18 - Specialiste cle l'alphabetisation fonctionelle rural" Ausarbeitung VOn Lehrplänen und Ausbildung der Lehrer und Fachkräfte für AIphabetisjerung; pädagogische Aus~ bildung und Erfahrungen in der Lehrerausbildung und Alphabetisienmg erforderlich; Madagaskar, gute Franzö~ sischkenntnisse, einige KennmJsse im Madegassisehen, Einsatz. so bald wie möglich, 18 Monate. Madagasced/SF/19 - Speci.:.liste de l'alph:ilbedsation fonctionnelle rurale Experte für Alphabetisierung, Madagaskar, gute Franzö~ sischkenntnisse, Kenntnisse im Madegassisehen, Einsatz so bald wie möglich, 18 Moo.:.te. Madagasced/SF/22- Expert cn formation professionnelle rurale Tätigkeit im Rahmen der ErwachsenenbildWlg, Madagaskar, gute Französischkenntnisse. Kenntnisse im Madegassischen, Einsatz so bald wie möglich, 18 Monate. Sudaned/SF/42 - Audio-visual aids Specilllist with experience in radio~pIO gramming Beratertätigkeit in der Erwachsenenbildung in enger Zusammenarbeit mjt dem Ministry of Information) Sudan, .\. , ,:..~ . .. .'" .. ~ ;: ~