Richtlinien für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht
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Richtlinien für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht Vom 8. Juni 2007 Az.: A – 2.1116.1 Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport werden folgende Richtlinien erlassen: I. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht an öffentlichen Schulen im Saarland mit Ausnahme des Krankenhaus- und Hausunterrichts. II. Nebenamtlicher Unterricht Nebenamtlicher Unterricht im Sinne dieser Richtlinien ist 1. die über das Pflichtstundensoll im Hauptamt hinausgehende Unterrichtstätigkeit von hauptamtlichen Lehrkräften im Beamtenverhältnis an einer Schule, die einer anderen Schulform angehört als die Schule, an der im Rahmen des Hauptamtes unterrichtet wird, 2. die Unterrichtstätigkeit von nicht hauptamtlich als Lehrkräfte tätigen Beamten und Beamtinnen oder Richtern und Richterinnen. Im Falle der hauptamtlichen Unterrichtserteilung an Schulen verschiedener Schulformen gilt der Mehrunterricht an einer dieser Schulen nicht als nebenamtlicher Unterricht im Sinne dieser Richtlinien.
Absatz 1 gilt für Lehrkräfte und sonstige Bedienstete, die im Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen, sowie für Theologinnen und Theologen im kirchlichen Amtsverhältnis entsprechend. III. Nebenberuflicher Unterricht Nebenberuflich tätig im Sinne dieser Richtlinien sind Lehrkräfte, auf deren Dienstverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) keine Anwendung findet. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie diesen Richtlinien. IV. Inhalt und Form
Aufträge für nebenamtlichen oder nebenberuflichen Unterricht umfassen das Erteilen des Unterrichts und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, z. B. die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Teilnahme an Konferenzen, Eltern- oder Schülerbesprechungen und sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Mitarbeit an Schulprüfungen, soweit hierfür keine Prüfungshonorare gezahlt werden. Dienstverhinderungen sind der Schulleitung unverzüglich anzuzeigen. In begründeten Fällen hat die Lehrkraft sich nach Weisung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch einen von diesem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
Nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte erhalten einen Lehrauftrag. Mit nebenberuflich beschäftigten Lehrkräften wird ein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen.
Vor Erteilung eines nebenamtlichen Lehrauftrages sind eine Erklärung der zu beauftragenden Lehrkraft über eventuelle andere Beschäftigungsverhältnisse sowie erforderlichenfalls ein Protokoll über die Belehrung gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes und eine Genehmigung zur Übernahme der Nebentätigkeit vorzulegen. Wer Versorgungsbezüge erhält, hat zudem deren Art und die zuständige Regelungsbehörde anzugeben. Vor Abschluss eines nebenberuflichen Dienstvertrages sind darüber hinaus ein Personalblatt, ein Lebenslauf, beglaubigte Kopien der Schul- und Berufsabschluss-Zeugnisse und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. V. Vergütung
Für nebenamtlichen Unterricht wird gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung die Zahlung einer Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst insofern zugelassen, als die im Einzelfall für das Hauptamt verbindliche wöchentliche Pflichtstundenzahl überschritten wird.
Nebenamtlicher und nebenberuflicher Unterricht werden nach den Grundsätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der jeweils geltenden Fassung vergütet. Die Vergütung schließt neben der Unterrichtserteilung den Zeitaufwand für die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein. Ebenfalls eingeschlossen sind alle mit der Tätigkeit verbundenen Fahrkosten.
Für Personen, die nicht hauptamtlich als Lehrkräfte tätig sind, wird erforderlichenfalls die nach dem Erlass betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Saarland vom 15. Dezember 1970 (GMBl. Saar 1971, S. 144 ) in der jeweils geltenden Fassung inhaltlich zutreffende Vergütungsgruppe ermittelt. Diese Personen werden wie folgt den jeweiligen Fallgruppen der MVergV zugeordnet: 1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten und Studienrätinnen mit Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule und Abschlussexamen, die Unterricht in einem dieser Vorbildung entsprechenden wissenschaftlichen Fach an Gymnasien oder an beruflichen Schulen erteilen, wie Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen, 2. Lehrkräfte, die in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren wären, wie Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, 3. Lehrkräfte, die in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren wären, wie Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, 4. Lehrkräfte, die in einer Vergütungsgruppe von V b BAT bis einschließlich IV a BAT einzugruppieren wären, wie Inhaber und Inhaberinnen sonstiger Lehrämter des gehobenen Dienstes. Sonstige Lehrkräfte, die in eine Vergütungsgruppe bis einschließlich V c BAT einzugruppieren wären, erhalten je Unterrichtsstunde 11,71 Euro, wobei dieser Betrag sich entsprechend den Änderungen in der MVergV erhöht.
Im Falle einer befristeten Unterrichtstätigkeit von höchstens vier Kalendermonaten ist grundsätzlich Einzelstundenvergütung zu vereinbaren. Die Einzelstundenvergütung wird nachträglich auf der Grundlage der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gezahlt. Die Anzahl der monatlich gehaltenen Unterrichtsstunden ist von der Schulleitung zu bestätigen.
Im Falle einer befristeten Unterrichtstätigkeit von mehr als vier Kalendermonaten ist eine Vergütung nach Jahreswochenstunden zu vereinbaren. Hierbei sind für die Berechnung je Unterrichtsjahr 39 Unterrichtswochen zugrunde zu legen. Die monatliche Vergütung errechnet sich aus der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden, vervielfacht mit 39 Unterrichtswochen und dem Stundensatz für Mehrarbeit im Schuldienst nach der MVergV, geteilt durch 12 Monate. Eine während einer Schulwoche eintretende geringfügige Erhöhung (z.B. durch die zusätzliche Übernahme einer Vertretungsstunde) oder Verminderung (z.B. durch einen Feiertag) der festgelegten Stundenzahl hat keinen Einfluss auf die Jahreswochenstundenvergütung. Sie wird während der in den Vertragszeitraum fallenden Ferien und Feiertage oder bei schulorganisatorischen Unterrichtsausfällen weitergezahlt.
Bei vereinbarter Jahreswochenstundenvergütung sind Unterrichtsausfälle, die nicht unter Absatz 5 Satz 5 fallen, von der Schulleitung unverzüglich dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft mitzuteilen. Bei Dienstverhinderungen und dadurch bedingtem Unterrichtsausfall wird die Vergütung entsprechend gekürzt und nachträglich verrechnet.
Ist eine nebenberufliche Lehrkraft für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, insbesondere bei Erkrankungen bis zur Dauer von drei Kalendertagen und dadurch bedingtem Unterrichtsausfall, wird die Vergütung gemäß ' 616 BGB weiter gezahlt.
Lehraufträge und Dienstverträge für die Dauer eines Schuljahres umfassen die Zeit vom 1. August bis zum Ablauf des 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. VI. Beschäftigung von Versorgungsberechtigten Versorgungsberechtigte sind bei Abschluss eines Dienstvertrages nachweislich auf ihre Anzeigepflicht nach ' 62 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes hinzuweisen. VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien betreffend nebenamtliche und nebenberufliche Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen im Saarland vom 21. Mai 1973 (GMBl. Saar S. 349) außer Kraft.