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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizRichtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtspflegeranwärter

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Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtspflegeranwärter

Ministerium der Justiz · vom 1983-12-12

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2 3 2 2 12.12.1983 Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtspflegeranwärter AV des MdJ Nr. 23/1983 vom 12. Dezember 1983, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 14/2003 vom 21. Juli 2003 (2322 - 7) Zur Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) vom 31. Mai 1995 (Amtsbl. S. 629) wird bestimmt: 1. Einführung (§ 11 Abs. 2 RpflAO) 1.1 Zu Beginn des Studiums I werden im Rahmen einer einwöchigen Einführung bei einem Amtsgericht die Aufgaben der Rechtspflege und die gerichtliche Praxis veranschaulicht. Die Tätigkeit des Rechtspflegers am Arbeitsplatz soll erlebt werden, wobei der Ausbilder die einzelnen Aufgaben lebensnah erläutert. Die Erläuterungen werden ergänzt durch Hinweise auf die Tätigkeit der anderen Rechtspflegeorgane (Richter, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte) und auf die sachlichen und organisatorischen Zusammenhänge der verschiedenen Rechtspflegefunktionen. Auch soll der aktenmäßige Geschäftsablauf einschließlich der Aufgaben der Geschäftsstelle, der Kanzlei und des Wachtmeisterdienstes verdeutlicht werden. Die Einführung umfasst ferner die Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer einfach gelagerten Strafsache und an einer Verhandlung in Zivilsachen, wobei der Geschäftsbetrieb von der Klageerhebung bis zum Urteil erläutert wird. 1.2 Verantwortlich für die Planung, organisatorische Durchführung und fachliche Leitung der Einführung ist der Ausbildungsleiter. Die näheren Einzelheiten regelt die Fachhochschule für Rechtspflege. 1.3 Die Einführung findet bei den Amtsgerichten in Saarbrücken, Neunkirchen oder Saarlouis statt. 2 3 2 2 12.12.1983 2. Studienpraxis (§ 12 RpflAO) 2.1 Die Studienpraxis I (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 RpflAO) ist bei einem Amtsgericht, die Studienpraxis II (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 RpflAO) bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken abzuleisten; die Ausbildungsabschnitte Nummer 2.3 c, d, g werden bei dem Amtsgericht Saarbrücken abgeleistet.. 2.1.1 Der jeweilige Behördenleiter bestellt unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 3 RpflAO im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen Beamten des gehobenen Justizdienstes zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter unterstützt den Behördenleiter in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen. Ihm obliegt insbesondere, die Anwärter in allen Ausbildungsangelegenheiten zu betreuen, die Ausbildung zu überwachen und zu koordinieren und die ausbildenden Beamten zu beraten. 2.2.1 In der fachpraktischen Ausbildung soll der Rechtspflegeranwärter die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und durch Erfahrung vervollständigen und vertiefen. Er soll am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts in der Lage sein, die anfallenden Geschäfte - in den in der Praxis regelmäßig und typisch vorkommenden Fallgestaltungen - sachgerecht und selbstständig zu bearbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Anwärter von Anfang an intensiv, individuell und zielstrebig gefördert werden. 2.2.2 Im Einzelnen gelten für die fachpraktische Ausbildung folgende Grundsätze: a) Der Anwärter soll, um mit der Arbeitsweise des Rechtspflegers vertraut zu werden, möglichst weitgehend am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnehmen und auch zu Terminen, Verhandlungen und Dienstbesprechungen zugezogen werden. b) Zu Beginn der Ausbildung sollen dem Anwärter die anfallenden Geschäfte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend erläutert werden. Die Anleitung zur Bearbeitung der Geschäfte 2 3 2 2 12.12.1983 muss sich auf das Verfahren sowie auf Form und Inhalt der zu treffenden Entscheidung beziehen. c) Die dem Anwärter zur Bearbeitung übertragenen Aufgaben und Geschäfte müssen nach Art, Umfang und Schwierigkeit geeignet sein, die Ausbildung fortschreitend zu fördern. Demgemäß ist das dienstliche Interesse an der Erledigung des Geschäfts bei der Zuweisung der Ausbildungsaufgaben nachrangig. Arbeiten, die der Ausbildung nicht förderlich sind, dürfen dem Anwärter nicht übertragen werden. Insbesondere soll der Anwärter nicht über längere Zeit hinweg mit gleichförmigen Geschäften und nicht mit ausgefallenen, rechtlich oder tatsächlich besonders schwierigen oder in der Problematik abgelegenen Vorgängen befasst werden. d) Der Anwärter soll in den ihm zur Bearbeitung übertragenen Geschäften regelmäßig ein schriftliches oder mündliches Gutachten erstatten und den Entwurf der zu treffenden Entscheidung fertigen. Dabei soll er sich darin üben, den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt zu klären und zu ordnen, ihn rechtlich zutreffend zu beurteilen und das Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben. Unter Aufsicht und Anleitung des Ausbilders kann ihm auch die Führung einer Besprechung oder Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten übertragen werden. e) Die Entwürfe des Anwärters sind mit diesem eingehend zu besprechen, wobei neben Fehlern auch Vorzüge der Arbeit hervorzuheben sind. Dabei soll nicht nur auf den sachlichen Inhalt, sondern auch auf die äußere Form, den Aufbau und die sprachliche Darstellung der Entwürfe eingegangen werden. f) Mit fortschreitendem Ausbildungsstand sollen dem Anwärter zunehmend Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Am Ende eines jeden Fachpraktikums soll der Anwärter befähigt sein, die dort anfallenden Arbeiten eines Rechtspflegers selbstständig zu erledigen. g) Der Anwärter soll angehalten werden, in einer Arbeitsmappe Vordrucke, Vorgänge, Muster und anderes ausbildungsförderliches Material zu sammeln. Durch den Ausbildungsleiter kann ihm auch die Führung eines Beschäftigungsnachweises aufgegeben werden. 2 3 2 2 12.12.1983 h) Zu der Ausbildung auf Station und in der Arbeitsgemeinschaft tritt als wesentliche Ausbildungskomponente das Selbststudium des Anwärters; hierzu ist er von den Ausbildern anzuleiten und anzuhalten. i) Gegen Ende der Studienpraxis I kann dem Anwärter die Anfertigung einer Hausarbeit aufgegeben werden. Das Nähere regelt der Präsident des Oberlandesgerichts. 2.3 Die Studienpraxis I bei dem Amtsgericht gliedert sich in folgende Abschnitte: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschließlich Familiengerichtssachen und Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung 3 Monate, b) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen 2 Monate, c) Insolvenzverfahren 1 Monat, d) Registersachen und sonstige Nebenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1,5 Monate, e) Vormundschafts- und Betreuungssachen 1 Monat, f) Kostenfestsetzung in Strafsachen, Vollstreckung in Jugendstrafsachen 0,5 Monate, g) Grundbuchsachen 2,5 Monate, h) Nachlasssachen 1 Monat, i) zur freien Disposition 0,5 Monate. 2.4 In der Studienpraxis II wird in den bei der Staatsanwaltschaft anfallenden Rechtspflegergeschäften, insbesondere in der Geld- und Freiheitsstrafenvollstreckung, ausgebildet. Dabei sollen auch die Grundzüge des Gnadenwesens vermittelt werden. Die Dauer einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Rechtspflegerbereich darf zwei Wochen nicht überschreiten. 2.5 Nach Abschluss der Studienpraxis II wird der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlichen Prüfung, sofern nicht Erholungsurlaub genommen wird, bei dem Landgericht fortgesetzt. 2 3 2 2 12.12.1983 Die Ausbildungszeit beim Landgericht soll in erster Linie zur Ausbildung in Kostenfestsetzungssachen und Kostensachen durch den Rechtspfleger verwendet werden. Daneben soll dem Anwärter ein Einblick in die Geschäfte des Bezirksrevisors (Kostensachen) sowie in die Geschäfte der Justizverwaltung vermittelt werden. Der Anwärter soll außerdem an mindestens einer Verhandlung in Zivilsachen und Strafsachen teilnehmen sowie bei der Aufnahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugegen sein. Eine Woche vor dem Tag der mündlichen Prüfung wird ganztägige Freistellung vom Dienst gewährt. 3. Arbeitsgemeinschaft 3.1 Die Studienpraxis wird durch eine von der obersten Ausbildungsbehörde einzurichtende Arbeitsgemeinschaft ergänzt. Der Unterricht umfasst in der Regel 320 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten); er findet grundsätzlich wöchentlich an einem Tag (ganztägig) mit sechs Unterrichtsstunden statt. 3.2 Der Lehrplan für die Arbeitsgemeinschaft ist aus der Anlage ersichtlich. 3.3 Der Unterricht soll in der Hand fachlich und pädagogisch geeigneter und einsatzbereiter Lehrkräfte liegen. Diese werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts widerruflich auf bestimmte Zeit bestellt. Für die Arbeitsgemeinschaft wird einer der Lehrer zum Leiter bestellt. Dieser berät die Lehrkräfte in allen Unterrichtsfragen und gibt Hinweise zum Lehrplan und zur Unterrichtsgestaltung in methodischer und didaktischer Hinsicht. 3.4 In den Unterrichtsgebieten mit einem Umfang von weniger als 40 Stunden werden eine Übungsarbeit und in den übrigen Unterrichtsgebieten zwei Übungsarbeiten, jeweils mit zweistündiger Bearbeitungszeit geschrieben. Die Übungsarbeiten sind zu bewerten und mit den Anwärtern eingehend - vor allem auch im Hinblick auf Arbeitstechnik und Stil - zu besprechen. Einige der Übungsarbeiten sind an Hand von Aktenauszügen zu fertigen. 2 3 2 2 12.12.1983 3.5 Als Unterrichtsmaterial stehen auch frühere Prüfungsaufgaben zur Verfügung; sie können bei der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen angefordert werden. 3.6 Die Arbeitsgemeinschaft kann auch in Zusammenarbeit mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken erfolgen. 4. Zeugnisse 4.1 Die nach § 14 RpflAO zu erteilenden Zeugnisse sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts der obersten Ausbildungsbehörde vorzulegen. 4.2 Dem Rechtspflegeranwärter ist gemäß § 108 Abs. 1 SBG von jedem Zeugnis eine Mehrfertigung auszuhändigen oder durch Übersendung bekannt zu geben; die Art der Bekanntgabe ist auf dem Zeugnis zu vermerken. 5. Urlaub, Dienstbefreiung 5.1 Auf den Erholungsurlaub des Rechtspflegeranwärters werden angerechnet: a) die Lehr- und Weihnachtspause im Studium I und II, b) sonstige nach Bestimmung der Fachhochschule auf den Erholungsurlaub anzurechnende unterrichtsfreie Tage. 5.2 Die Bewilligung des weiteren Erholungsurlaubs erfolgt durch den Dienstvorgesetzten (§ 2 Abs. 3 RpflAO). Für die Bewilligung des Urlaubs gilt Folgendes: a) Der im zweiten und dritten Kalenderjahr der Ausbildung zustehende Urlaub muss vor Beginn des Studiums II genommen werden. Der Urlaub ist grundsätzlich in der Zeit zu nehmen, in der im Sommer die Arbeitsgemeinschaft in Kaiserslautern ausgesetzt wird (vierwöchige Sommerlehrpause). b) Der im vierten Kalenderjahr der Ausbildung zustehende Urlaub kann frühestens nach Beendigung des schriftlichen Teils der Rechtspflegerprüfung genommen werden. 2 3 2 2 12.12.1983 Zum Zwecke des Selbststudiums, insbesondere zur Vorbereitung auf den schriftlichen Teil der Rechtspflegerprüfung, kann die Fachhochschule ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub unterrichtsfreie Tage festlegen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6.2 Die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 1994 angetreten haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen. 2 3 2 2 12.12.1983 Anlage L E H R P L A N für die Arbeitsgemeinschaft der Rechtspflegeranwärter (Themenbereich und Dauer der Lehrveranstaltungen) 2 3 2 2 12.12.1983 Themenbereiche und Dauer der Lehrveranstaltungen Unterrichtsgebiet I 60 Stunden Rechtspflegergeschäfte in Sorgerechts-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs- und Nachlassangelegenheiten - jeweils mit einschlägigem Kostenrecht - I. Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts bei 1. minderjährigen Kindern a) Ruhen der elterlichen Sorge b) Erwerb von Todes wegen, Vermögensverzeichnis c) Verhinderung bei der gesetzlichen Vertretung d) genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte e) Gefährdung des Kindesvermögens f) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger g) Ersetzung der Einwilligung bei Namenserteilung 2. Betreuungsverfahren; Vormundschaft über Minderjährige a) Grundzüge der Betreuung; Anordnung der Vormundschaft, Amtsvormundschaft b) Verpflichtung und Belehrung der Betreuer und Vormünder c) Vermögensverzeichnis, Geldanlage, Bestimmung des Berichtsund Abrechnungstermins, Prüfung der Abrechnung d) befreite Betreuung e) Verhinderungen bei der gesetzlichen Vertretung f) genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte g) Beendigung der Vormundschaft und der Betreuung (Schlussabrechnung, Vermittlung der Abnahme der Schlussabrechnung, außergerichtliche Abrechnung) h) Vergütung der Vormünder, Betreuer (einschließlich Berufsbetreuer), Pfleger und Verfahrenspfleger, Ersatz von Aufwendungen 2 3 2 2 12.12.1983 i) Anhörung des Betroffenen und Verfahrenspflegschaft 3. Pflegschaften a) Ergänzungspflegschaft b) Abwesenheitspflegschaft c) Pflegschaft für unbekannte Beteiligte II. Maßnahmen des Nachlassgerichts bei 1. Erbenermittlung bei gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge 2. Sicherung des Nachlasses mit Inventaraufnahme 3. Testamentseröffnung 4. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 5. Anfechtung letztwilliger Verfügungen 6. Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung 7. Erteilung und Entziehung von Erbscheinen 8. Testamentsvollstreckung 9. Stundung von Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen Unterrichtsgebiet II 44 Stunden Grundbuch - einschließlich Kostenrecht - 1. Eintragung der Übertragung und der Aufgabe des Eigentums an Grundstücken 2. Eintragung und Löschung von Eigentumsvormerkungen 3. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, inhaltliche Änderungen des Wohnungseigentums, Voraussetzungen über die Begründung von Sondernutzungsrechten (anfängliche und nachträgliche Vereinbarung) 4. Eintragung, Veränderungen (z.B. Abtretung) und Löschung von Grundschulden, auch im Zusammenhang mit dinglicher Unterwerfung 5. Begründung von Dienstbarkeiten 2 3 2 2 12.12.1983 6. Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers, insbesondere Bestimmungen über die Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Veräußerungs- und Erwerbsverbot 7. Eintragung und Löschung von Zwangshypotheken Unterrichtsgebiet III 44 Stunden Handels- und Gesellschaftsrecht; Vereinsrecht; Registerrecht; einschlägige Vorschriften des FGG und des Kostenrechts A. Das Handelsregister A 1. Der Einzelkaufmann Eintragungsvoraussetzungen und -verfahren bei - Erstanmeldung - Inhaberwechsel einschließlich Haftungsausschluss - Firmenänderung und Firmenlöschung Rechtsmittel Zwangsgeldverfahren Amtslöschung 2 3 2 2 12.12.1983 2. Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft Eintragungsvoraussetzungen und -verfahren bei - Erstanmeldung - Gesellschafterwechsel - Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge) - Auflösung, Liquidation und Erlöschen der Firma (mit GmbH & Co KG) B. Das Handelsregister B GmbH (mit Ein-Mann-GmbH) ursprüngliche und nachträgliche Eintragungsvoraussetzungen und - verfahren bei - Erstanmeldung (Bar- und Sachgründung; Entstehungsstufen der GmbH) - Satzungsänderung, insbesondere Kapitalerhöhung und Sitzverlegung - Geschäftsführerwechsel - Gesellschafterwechsel - Zweigniederlassung - Prokura und unechte Gesamtvertretung - Liquidation und Nachtragsliquidation Jahresabschluss und Gesellschafterliste Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit C. Das Vereinsregister Eintragungsvoraussetzungen und -verfahren bei ideellen und wirtschaftlichen Vereinen - Erstanmeldung - Satzungsänderung - Vorstandswechsel Bestellung eines Notvorstandes Unterrichtsgebiet IV 50 Stunden Zwangsvollstreckungsangelegenheiten 2 3 2 2 12.12.1983 - einschließlich Kostenrecht - A. Zwangsvollstreckungsrecht 1. Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte einschließlich Verteilungsverfahren 2. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 3. Vollstreckungsschutz; Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung 4. Hinweis auf Zuständigkeiten anderer Vollstreckungsorgane und deren Verfahren B. Zwangsversteigerungsrecht 1. Versteigerung eines Grundstücks (mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren) a) Versteigerungstermin (Versteigerungsbedingungen, Abgabe und Erlöschen von Geboten, Sicherheitsleistung, Vertretungsmacht, Genehmigungserfordernisse, Beteiligung von Ausländern, Zuschlagsentscheidung) b) Verteilungstermin (Aufstellung des Teilungsplans, Behandlung des Widerspruchs und der Löschungsansprüche, Nichtzahlung des Meistgebots, je einschließlich Grundbuchersuchen) c) Rechte in der II. Abteilung des Grundbuchs (Ersatzwert, Wertersatz) d) Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (Antragsvoraussetzungen, Einstellung des Verfahrens, geringstes Gebot, Teilungsplan) 2. Zwangsverwaltung (Wirkung der Beschlagnahme, Aufgaben und Stellung des Zwangsverwalters, Teilungsplan) Unterrichtsgebiet V 40 Stunden 2 3 2 2 12.12.1983 Insolvenzverfahren -einschließlich Kostenrecht1. Insolvenzeröffnungs- bzw. -antragsverfahren a) Insolvenzantrag des Schuldners bzw. Gläubigers b) Anhörung des Schuldners c) Anordnung von Sicherungsmaßnahmen d) Entscheidung über den Insolvenzantrag e) Bestellung des Insolvenzverwalters f) Einsetzung eines Gläubigerausschusses 2. Aufgaben des Insolvenzgerichts a) Aufsicht über den Insolvenzverwalter b) Aufsicht über den Gläubigerausschuss c) Leitung des Berichtstermins mit Abstimmung und Stimmrecht d) Leitung des Prüfungstermins e) Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters f) Festsetzung der Vergütung des Verwalters g) Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder h) Beendigung des Verfahrens (Verteilung, Massearmut, Masseunzulänglichkeit) 2 3 2 2 12.12.1983 3. Forderungsfeststellungsverfahren a) Führung der Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter b) Forderungsanmeldung und Prüfung c) Feststellung der Massegläubiger 4. Besonderheiten a) Eigenverwaltung mit Sachwalter b) Nachlassinsolvenz 5. Insolvenzplan a) Aufstellung, Annahme und Bestätigung b) Abstimmung/Stimmrecht c) Zustimmungsersetzung 6. Verbraucherinsolvenzverfahren a) Verfahrensablauf b) Wechsel Richter-/Rechtspflegerzuständigkeit c) Vereinfachte Verwertung d) Schlusstermin mit Ankündigung Restschuldbefreiung e) Wohlverhaltensphase f) Endgültige Entscheidung über Restschuldbefreiung Unterrichtsgebiet VI 42 Stunden Kosten- und Kostenfestsetzungen (einschließlich Strafsachen) 2 3 2 2 12.12.1983 A. Kosten in Zivilsachen und Familiengerichtssachen 1. Streitwertberechnung 2. Kostenansatz a) Kostenverzeichnis b) Kostenhaftung c) Kostenverfügung 3. Kostenfestsetzungsverfahren a) im Verhältnis Auftraggeber/Rechtsanwalt b) gegen die unterlegene Partei, insbesondere die Erstattung notwendiger Kosten c) Besonderheiten bei den Regelgebühren d) Mehrheit bei Auftraggebern und Rechtsanwälten e) "Angelegenheiten" und "Instanz" i.S. der BRAGO 4. Auswirkungen der Prozesskostenhilfe a) im Hinblick auf die Gerichtskosten b) im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts c) bei der Kostenfestsetzung, insbesondere Übergang auf die Staatskasse B. Kosten in Strafsachen 1. Kostenansatz 2. Kostenfestsetzung a) Vergütung des Rechtsanwalts b) Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers c) Festsetzung der notwendigen Auslagen 2 3 2 2 12.12.1983 Unterrichtsgebiet VII 20 Stunden Justizverwaltungsrecht und Haushaltsrecht A. Justizverwaltung 1. Einführung 2. Öffentliches Dienstrecht (Richter/Beamte/Angestellte/Arbeiter) 3. Beamtenrecht a) Besoldung/Versorgung b) Beihilfen c) Urlaub B. Haushalt 1. Aufbau des Staatshaushalts 2. Ausführung des Staatshaushaltsplans Unterrichtsgebiet VIII 20 Stunden (während der Studienpraxis II) Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht 1. Aufnahme von Anträgen in Strafsachen, insbesondere Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln zu Protokoll 2. Maßnahmen der Strafvollstreckung (einschließlich Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde, insbesondere des Rechtspflegers) 3. Durchführung der Strafvollstreckung bei Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Maßregeln und Nebenstrafen 4. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in der Strafvollstreckung 2 3 2 2 12.12.1983 5. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 6. Vollstreckung von Ordnungsmitteln und Vollstreckung nach dem O- WiG


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