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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftRichtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinie)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinie)

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2024-05-20

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137 Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bevorzugten-Richtlinien) Vom 7. Mai 2024 1. Rechtsgrundlage Aufgrund der §§ 224 und 226 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Aufgrund des § 55 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert worden ist, werden die nachstehenden Richtlinien erlassen. 2. Anwendungsbereich Diese Richtlinien ergänzen im Rahmen der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung (UVgO) die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung vom 5. November 2020 (Amtsbl. I S. 1237) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der jeweils geltenden Fassung (sachlicher Anwendungsbereich). Diese Richtlinien sind von allen Landesdienststellen anzuwenden. Dazu zählen grundsätzlich auch die Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 LHO sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der LHO unmittelbar (öffentlicher Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften (persönlicher Anwendungsbereich). 3. Bevorzugungsregelung nach dem Sozialgesetzbuch IX 3.1 Bevorzugte Unternehmen Bevorzugte Unternehmen sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten oder Inklusionsbetriebe. 3.2 Nachweis der Bevorzugteneigenschaft Zum Nachweis der Bevorzugteneigenschaft ist den Vergabestellen ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Ohne den Nachweis ist die Bevorzugung nicht zu gewähren. Der Nachweis kann auch aus vorangegangenen Verfahren berücksichtigt werden. Geeigneter Nachweis bei Werkstätten für behinderte Menschen ist die nach § 225 SGB IX ausgesprochene Anerkennung. Als Nachweis über die Eigenschaft als Inklusionsbetrieb dient die vom Inklusionsamt des Landesamtes für Soziales ausgestellte Bescheinigung über die entsprechende Anerkennung als Inklusionsunternehmen, -betrieb, oder Inklusionsabteilung. 3.3 Inhalt der Bevorzugung 3.3.1 Bei beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben oder freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die bevorzugten Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nummer 4.12 der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung ist zu beachten. 3.3.2 Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt. Falls ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist nur der Anteil zu berücksichtigen, den die bevorzugten Unternehmen an dem Gesamtangebot haben. Der Anteil ist nachvollziehbar darzulegen, andernfalls ist der Bieter nicht bevorzugt zu berücksichtigen. 4. Vorbehaltene Aufträge 4.1 Hinweis auf bestehende Regelungen für Lieferungen und Leistungen Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Absatz 3 UVgO in Verbindung mit § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung (GWB) wird hingewiesen. § 118 GWB eröffnet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Vergabeverfahren Werkstätten für behinderte Menschen und Unternehmen vorzubehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder zu bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind. Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU- Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 16 a UVgO zulässig. 4.2 Regelung für Bauleistungen Auf Grundlage dieser Richtlinie können für Bauleistungen gemäß VOB/A vorbehaltene Aufträge analog Nummer 4.1 dieser Richtlinie durchgeführt werden. Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nummer 3 VOB/A zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung nach § 3a Absatz 3 VOB/A unzweckmäßig ist. 5. Ermächtigung Das für Finanzen zuständige Ministerium ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Regelungen zu erlassen. 6. Schlussbestimmung Diese Regelungen treten am 20. Mai 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Saarbrücken, den 7. Mai 2024 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Im Auftrag Weber


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