Richtlinien für die dienstlichen Beurteilung von Beamten/innen im Ministerium
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RICHTLINIEN FÜR DIE DIENSTLICHE BEURTEILUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN IM HAUSE vom 17. Juni 1996, geändert am 12. März 2001 Aufgrund der '' 40 und 41 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der Fassung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1997 (Amtsbl. S. 18), wird bestimmt: 1. (1) Eignung und Leistung der Beamten/innen sind dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung), a) wenn sie zur Anstellung (' 9 SLVO) oder Beförderung (' 10 SLVO) anstehen, b) wenn ein Wechsel der Dienstbehörde in Betracht kommt, c) wenn ein sonstiger besonderer Anlass (z. B. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art oder auf Antrag des/r Beamten/in bei berechtigtem persönlichem Interesse) besteht. Der Beurteilungszeitraum für die anlassbezogene Beurteilung reicht in der Regel ein Jahr zurück. 2. (1) Im übrigen sind Eignung und Leistung der Beamten/innen mindestens alle fünf Jahre nach der letzten Beurteilung (Anlass- oder Regelbeurteilung) zu beurteilen.
Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen: S Beamte/innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, S Beamte/innen während der Probezeit, S Beamte/innen auf Zeit und Ehrenbeamte, S Beamte/innen, die am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr beurlaubt sind, S Beamte/innen, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, S Beamte/innen, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, S Beamte/innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, S Beamte/innen, die das Endamt ihrer Laufbahngruppe erreicht haben.
Die im Laufe eines Jahres vorzunehmenden Regelbeurteilungen sind für den höheren Dienst zum 01.04. für den gehobenen und mittleren Dienst zum 01.10. eines jeden Jahres dem Personalreferat zuzuleiten. 3. (1) Die Erstellung des Beurteilungsvorschlags obliegt bei Beamten/Beamtinnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin des Beamten/der Beamtin als Erstbeurteiler/Erstbeurteilerin. Für Beamte/Beamtinnen, die keiner Abteilung angehören, ist Erstbeurteiler/ Erstbeurteilerin der Leiter/die Leiterin der Personalabteilung. Endbeurteiler/Endbeurteilerin ist der Ständige Vertreter/die Ständige Vertreterin des Ministers/der Ministerin. Mit der Unterschrift des Endbeurteilers/ der Endbeurteilerin wird der Beurteilungsvorschlag zur dienstlichen Beurteilung.
Die Beamten/innen im Amt des Staatssekretärs werden vom/von der ständigen Vertreter/in, die Beamten/innen im Amt des Ministers vom/von der Minister/in selbst beurteilt. 4. (1) Die Beurteilung beginnt mit der Darstellung des im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Arbeitsbereichs, der gegebenenfalls zu erläutern ist.
Die Beurteilung soll sich entsprechend ' 41 SLVO auf die in dem anliegenden Vordruck im einzelnen bezeichneten Merkmale erstrecken. Als Beurteilungsmaßstab ist die Eignung in der derzeitigen Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Charakteristische und von der Durchschnittsnorm abweichende Qualitäten sind herauszustellen. Für die Beurteilung sind Vordrucke nach beigefügtem Muster, das Bestandteil dieser Richtlinien ist, zu verwenden.
Als Beurteilungszeitraum ist der seit der letzten Beurteilung vergangene Zeitraum, längstens ein Zeitraum von fünf Jahren, zugrunde zu legen. Auf Eindrücke und Erkenntnisse der vergangenen Zeit darf allenfalls Bezug genommen, auf frühere Beurteilungen darf nur in Sonderfällen zurückgegriffen werden.
Für die Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist ' 41 Abs. 3 SLVO in Verbindung mit Abschnitt VII des Erlasses des Ministeriums des Innern über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland zu beachten.
Die dienstliche Beurteilung endet mit einem Gesamturteil, das mit den dargestellten Einzelbewertungen in Einklang stehen muss, und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Das Gesamturteil ist zusammenzufassen in die Bewertung: a) hervorragend geeignet b) gut geeignet c) voll geeignet d) geeignet e) begrenzt geeignet f) kaum geeignet Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
Weicht der Endbeurteiler/die Endbeurteilerin, der/die insbesondere für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe bei allen Beamten/Beamtinnen einer Besoldungsgruppe Sorge zu tragen hat, von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers/der Erstbeurteilerin ab und wird zwischen ihnen eine Einigung über die Beurteilung nicht erzielt, so setzt der Endbeurteiler/die Endbeurteilerin die Einzelbewertungen und das Gesamturteil abschließend fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen; die Begründung ist Bestandteil der Beurteilung. 5. Die Beurteilung ist dem/der Beamten/in durch den/die zuständige/n Beurteiler/in in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und mit einer eventuellen schriftlichen Stellungnahme des/der Beamten/in zusammen mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Saarbrücken, den 12. März 2001 Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft (