Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL- Hochbau)
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Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Stand: Juli 2021 R I C H T L I N I E N für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau) vom 23. Juni 2021 Aufgrund des § 5 in Verbindung mit den §§ 24 und 54 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S.194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), werden die nachstehenden Richtlinien erlassen: Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 2 von 84 Stand: Juli 2021 Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweise........................................................................................................................... 5 Geltungsbereich.......................................................................................................................... 6 Rahmenbedingungen .................................................................................................................. 6 Bauverwaltung ............................................................................................................................ 6 Fachaufsicht führende Ebene (FfE) ............................................................................................. 7 Baudurchführende Ebene (BdE) .................................................................................................. 7 Objektübergreifende Aufgaben .................................................................................................... 7 Objektbezogene Aufgaben .......................................................................................................... 7 Ressort und hausverwaltende Dienststelle ................................................................................... 8 Abweichung im Einzelfall ............................................................................................................. 8 Regelung im Verfahren ............................................................................................................... 8 Eingliederung in den Landeshaushaltsplan .................................................................................. 9 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben ............................................................... 10 Allgemeines .............................................................................................................................. 13 Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs................................................................................. 14 Ausführung der Arbeiten............................................................................................................ 14 Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen) ............................................... 14 Allgemeines .............................................................................................................................. 16 Bedarfsplanung......................................................................................................................... 16 Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben .................................................................. 17 Planung der Baumaßnahmen .................................................................................................... 17 Durchführung der Baumaßnahmen ............................................................................................ 18 Nachträge zur Bauunterlage ...................................................................................................... 18 Vorbemerkung .......................................................................................................................... 19 Projektauftrag ........................................................................................................................... 19 Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) ................................................................ 21 Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) ........................................................................ 22 Ausführung ............................................................................................................................... 24 Nachträge zur EW-Bau ............................................................................................................. 24 Prüfung der Haushaltsunterlagen............................................................................................... 25 Mitwirkung des Ressorts/Nutzers ............................................................................................... 26 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 3 von 84 Stand: Juli 2021 Allgemeines .............................................................................................................................. 27 Unterlagen des Projektauftrages................................................................................................ 27 Unterlagen der Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) .............................................................. 29 Unterlagen der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) ...................................................................... 30 Unterlagen für die Ausführung ................................................................................................... 36 Beginn von Baumaßnahmen ..................................................................................................... 37 Bauschild / Aushang ................................................................................................................. 37 Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben) ........... 37 Kontinuierliches Bauen.............................................................................................................. 38 Bauübergabe und Baudokumentation ........................................................................................ 39 Bestandsdokumentation ............................................................................................................ 41 Verjährungsfrist für Mängelansprüche........................................................................................ 43 Abtretungen .............................................................................................................................. 44 Pfändungen .............................................................................................................................. 44 Reihenfolge .............................................................................................................................. 45 Rechnungsmäßiger Nachweis ................................................................................................... 47 Belege und Unterlagen.............................................................................................................. 47 Behandlung von Prüfungsmitteilungen/-niederschriften .............................................................. 49 Allgemeines .............................................................................................................................. 51 Eingliederung der Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten ............................................... 53 Begriffe ..................................................................................................................................... 54 Projektablauf............................................................................................................................. 54 Qualitäts-, Termin- und Kostenplanung ...................................................................................... 55 Allgemeines .............................................................................................................................. 57 Informationspflichten ................................................................................................................. 57 Mitwirkung ................................................................................................................................ 58 Allgemeines .............................................................................................................................. 59 Verfahren bei Änderungen......................................................................................................... 59 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung................................................................................................. 60 Wirtschaftlichkeitsberechnungen ............................................................................................... 60 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 4 von 84 Stand: Juli 2021 Planungs- und Kostendaten von Bauwerken einschließlich Bilddokumentation............................ 61 Grundsteinlegungen / „Erste Spatenstiche“ ................................................................................ 64 Richtfeste ................................................................................................................................. 64 Einweihungsfeiern..................................................................................................................... 64 Allgemeines .............................................................................................................................. 69 Vergabe.................................................................................................................................... 69 Beauftragung und Ausführung ................................................................................................... 69 Allgemeines .............................................................................................................................. 72 Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen .......................... 72 Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte ....................................................................................... 72 Allgemeines .............................................................................................................................. 74 Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb ................................................................................ 74 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 5 von 84 Stand: Juli 2021 Änderungsnachweise Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 6 von 84 Stand: Juli 2021 A Organisation und Aufgaben Geltungsbereich Die Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL Hochbau) gilt für alle Hochbaumaßnahmen des Saarlandes. Sie gilt sinngemäß auch, wenn ein rechtlich verselbstständigter Bedarfsträger (u.a. Hochschulen, Universitätsklinikum, Landesgesellschaften) solche Maßnahmen im Auftrag des Landes baut und die Finanzierung durch Landesmittel erfolgt. In diesen Fällen tritt der rechtlich verselbstständigte Bedarfsträger an die Stelle der Baudurchführenden Ebene (BdE), jedoch ist dieser dann keine Baudienststelle im Sinne des § 62 LBO und hat die Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen örtlichen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Das Nähere zur Anwendung dieser Richtlinie im Einzelfall regelt eine Ausführungsvorschrift, welche von der FfE im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen wird. Hochbauaufgaben, die im Wege der Organleihe vom Saarland für den Bund wahrgenommen werden (Bundesbau), sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese werden nach dem jeweiligen Regelwerk des Bundes (RBBau) ausgeführt. Rahmenbedingungen Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Bauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen. Die Verantwortung der Bauverwaltung ist vor allem begründet durch die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu - § 7 LHO - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - §§ 24 und 54 LHO - Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen - § 55 LHO - Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe - §§ 63 und 64 LHO - Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken Die Bauverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten und/oder Beauftragten den baufachlichen Anforderungen und den Anforderungen der Verwaltungsverfahren entsprechen. Bauverwaltung Die Bauverwaltung besteht aus der Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) und der Baudurchführenden Ebene (BdE). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 7 von 84 Stand: Juli 2021 Fachaufsicht führende Ebene (FfE) Die Gesamtverantwortung für die Hochbauaufgaben des Saarlandes obliegt der Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) des für den Hochbau zuständigen Ministeriums als Oberste Technische Instanz (OTI), soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zentral im Bauhaushalt veranschlagt sind. Die FfE wirkt bei der dezentralen Veranschlagung von Haushaltsmitteln mit. Die FfE bestimmt die strategischen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes. Sie erteilt an die Baudurchführende Ebene (BdE) die Aufträge zur Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und überwacht deren ordnungsgemäße Ausführung. Das für den Hochbau zuständige Ministerium übt die Fach- und Dienstaufsicht über die ihm nachgeordnete BdE aus. Baudurchführende Ebene (BdE) Die BdE ist als operative Instanz für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Hochbauaufgaben des Saarlandes zuständig, soweit sie ihr übertragen sind. Der BdE obliegt im Wesentlichen die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes und die Bauunterhaltung, soweit sie der BdE übertragen ist. Sie beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure. Auch hierbei bleibt sie, unbeschadet der Verantwortung freiberuflich Tätiger für die ihnen übertragenen Leistungen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Soweit die Bauunterhaltung nicht von der BdE wahrgenommen wird, sind die Vorschriften im Abschnitt Bauunterhaltung vom zuständigen Ressort sinngemäß anzuwenden. Objektübergreifende Aufgaben Die Bauverwaltung muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Baumaßnahmen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Leitfäden und Erlassen, Handbüchern und Arbeitshilfen des Bundes sowie der FfE durchgeführt werden können. Objektbezogene Aufgaben Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind. Sie umfassen u. a. die in den nachfolgenden Kapiteln benannten Bauherrenaufgaben des Bedarfsträgers, baufachliche Bauherrenaufgaben, Koordination, Steuerung und Abwicklung von Planungs- und Ausführungsmaßnahmen und sonstige baufachliche Aufgaben der Bauverwaltung. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 8 von 84 Stand: Juli 2021 Ressort und hausverwaltende Dienststelle Bedarfsträger nach Maßgabe dieser RL-Hochbau sind die jeweiligen Ressorts. Sie sind für die in den jeweiligen Abschnitten benannten Aufgaben verantwortlich. Die Ressorts halten hausverwaltende Dienststellen vor, denen unter anderem die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieser RL-Hochbau obliegt. Abweichung im Einzelfall Die FfE kann in begründeten Einzelfällen von den Vorschriften dieser Richtlinie abweichen oder eine Abweichung anordnen. Die Gründe für die Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren. Über Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie hat die BdE unverzüglich die FfE schriftlich in Kenntnis zu setzen und deren schriftliche Stellungnahme abzuwarten, ausgenommen hiervon sind nicht aufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Regelung im Verfahren Die FfE kann im Rahmen dieser Richtlinie allgemeine Ausführungsbestimmungen für die BdE erlassen, welche das anzuwendende Verfahren im Detail regeln. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 9 von 84 Stand: Juli 2021 B Haushaltssystematik und Bewirtschaftungsgrundsätze Eingliederung in den Landeshaushaltsplan Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs Im Landeshaushaltsplan werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jeden Ressorts nach dem Gruppierungsplan des Saarlandes (GPI) veranschlagt. Die nachstehend aufgeführten und in allen fünf Stellen festgelegten Titel sind in der Regel Festtitel. Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für den Schuldendienst - Bei Titel 517 01 die Ausgaben für die Instandhaltung Technischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge). Bei Titel 519 01 die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, unabhängig von der Kostenhöhe; d.h., die Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen, einschließlich Zubehör sowie der Gebäude, Grundstücke usw. des allgemeinen Kapitalund Sachvermögens; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf diesen Grundstücken. Bei Titel 521.. die Ausgaben für die Unterhaltung von Straßen und Wegen außerhalb der in Abschnitt B 1.1.2 genannten Grundstücke, zu der das Land vertraglich verpflichtet ist; unabhängig von der Kostenhöhe. Bei Titel 539.. können auch die Ausgaben für externe Dienstleister veranschlagt und verausgabt werden, die z.B. für besondere Leistungen für die Bedarfsplanung (vgl. Abschnitt D2) erforderlich werden. Hauptgruppe 7 - Baumaßnahmen – Bei Titel 743 01 die Ausgaben für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (vgl. Bei Titel 748 01 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 10 von 84 Stand: Juli 2021 die Nebenkosten gemäß DIN 276 (Kostengruppe 700) in der jeweils geltenden Fassung, Ausgaben für Planungskosten und vorbereitende Maßnahmen für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Bei Titel 712.. bis 799.. mit Ausnahme von 743 01 (vgl. Abschnitt B 1.1.5) und 748 01 (vgl. Abschnitt B 1.1.6) die Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Soll für mehrere Landesverwaltungen ein gemeinsames Dienstgebäude errichtet werden, sind die Kosten nur in einem Einzelplan zu veranschlagen. Hauptgruppe 8 - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungen - Bei Obergruppe 81 die Ausgaben für den Erwerb von verwaltungseigenen Telekommunikationsanlagen, einschließlich Endgeräten, soweit die Ausgaben nicht unter Hauptgruppe 7 veranschlagt sind. Bei Obergruppe 82 die Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, einschließlich aller Nebenkosten, auch deren Kataster- und Vermessungskosten. Muss eine Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden, ist diese wie eine Kleine oder Große Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme zu veranschlagen. Sofern Ausgaben für bauliche Maßnahmen auch an anderen Stellen des Landeshaushaltsplanes zu veranschlagen sind, gelten für sie diese Richtlinien entsprechend. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben Allgemeines Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen für die Bauunterhaltung und für Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Sie dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) veranschlagt und durchgeführt werden. Anwendung der Datenverarbeitung Werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen automatisierte Verfahren eingesetzt, so sind die Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO, Teil IV LHO) zu beachten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 11 von 84 Stand: Juli 2021 Zuweisung und Verteilung von Haushaltsmitteln Das für Finanzen zuständige Ministerium weist die Haushaltsmittel den mittelbewirtschaftenden Stellen zu. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Bauunterhaltung Zu Beginn eines Haushaltsjahres sind die Haushaltsmittel insgesamt für die Bauunterhaltung der Liegenschaften einer hausverwaltenden Dienststelle zuzuweisen, soweit ihr die Bauunterhaltung dafür obliegt. Sie können bei Bedarf für eine bestimmte Liegenschaft zugewiesen werden. Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Haushaltsmittel sind der BdE zuzuweisen. Die einzelnen Jahresbeträge sind entsprechend den Bauunterlagen aufzuteilen. Soweit sich Änderungen zu den Jahresraten im Rahmen der Bewirtschaftung ergeben, ist von der BdE an den Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums zu berichten. Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach Abschnitt D 1 überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gemäß Abschnitt B 1.1.5, soweit es sich hierbei nicht um eine Überschreitung um mehr als 15 v. H. der Wertgrenze handelt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den Nutzer zuständigen Ressort. Führung von Titelkonten Für die Bewirtschaftung von Baumaßnahmen werden im automatisierten HKR-Verfahren Titelkonten geführt (vgl. Abschnitt J 1.1). Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung Allgemeines Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Beträge Maßnahmen zu veranlassen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Kassenanordnungen durch den Beauftragten für den Haushalt oder dazu beauftragte Bedienstete zu erteilen. Verträge Verträge (einschließlich Nachtragsvereinbarungen) dürfen ohne Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt in der BdE (bzw. ohne die von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten) nicht abgeschlossen werden. Verträge sind ihm rechtzeitig zur Festlegung zuzuleiten. Er ist weiterhin über alle Änderungen zu unterrichten, welche die Höhe der festgelegten Beträge beeinflussen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 12 von 84 Stand: Juli 2021 Rechnungen Rechnungen müssen die Mindestangaben gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Darüber hinaus haben Rechnungen für Bauleistungen den Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) in der aktuellsten Fassung zu entsprechen. Buchung und Buchungsbeleg Buchungen sind durch den Anordnungsbefugten im automatisierten Verfahren für Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen elektronisch freizugeben. Ein Buchungsbeleg wird der Landeshauptkasse automatisiert zugeleitet. Die Haushaltsüberwachungsliste wird automatisiert erstellt. Feststellungen Für die Erstellung von prüfbaren Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit wird auf die Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) verwiesen. Nachweis der Haushaltsmittel Bauunterhaltung Festlegungen und Anordnungen sind vom Mittelbewirtschafter liegenschaftsbezogen nachzuweisen. Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Haushaltsmittel sowie ihre Inanspruchnahme durch Festlegungen und Anordnungen sind bei der Baumaßnahme nachzuweisen. Rechnungsmäßiger Nachweis: s. Abschnitt J Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln beim Bauunterhalt Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht übertragbar, können jedoch durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden. bei Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Noch nicht geleistete Ausgaben sind übertragbar (§ 19 LHO). Es können Ausgabereste gebildet werden. Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45 Abs. 3 LHO). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 13 von 84 Stand: Juli 2021 C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Allgemeines Die Bauunterhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Bausubstanz, der Funktionsfähigkeit und der Verkehrssicherheit von Liegenschaften (bauliche und technische sowie im Bereich der Außenanlagen) dienen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere: - hauswirtschaftliche Instandsetzungen und kleinere bauliche Maßnahmen, die sich ohne besondere technische Fachkunde betreuen und durchführen lassen - nutzungsbezogene Herrichtungen in Mietobjekten Besondere technische Fachkunde ist erforderlich bei: - Eingriffen in das statisch-konstruktive Gefüge von Gebäuden und baulichen Anlagen - Eingriffen in die betriebstechnischen Anlagen (d. h. wesentliche funktionale Änderungen der technischen Ausrüstung) - Ersetzen oder Neuherstellung des Feuchtigkeitsschutzes von Bauteilen - Schadstoffsanierungen - Baumaßnahmen, die Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben - Baumaßnahmen, die ein Genehmigungserfordernis im öffentlichen Recht voraussetzen - Baumaßnahmen, die wesentliche gestalterische Belange berühren Das für den Hochbau zuständige Ministerium entscheidet über die Art und Weise der Durchführung bei Maßnahmen, die besonderer technischer Fachkunde bedürfen. Bei BU-Maßnahmen über 10.000 Euro Gesamtkosten hat die hausverwaltende Dienststelle vor Beauftragung die Zustimmung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Betreiberverantwortung obliegt dem Nutzer, sie beginnt in jedem Fall ab dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen. Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende Dienststelle im Rahmen der Betreiberpflichten verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die hausverwaltende Dienststelle ist ferner für die Bauunterhaltung von gemieteten oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land verpflichtet hat. Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen, die Gewährleistungsansprüche sind zu beachten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 14 von 84 Stand: Juli 2021 Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs Der Bauunterhaltungsbedarf wird von der Nutzerseite festgestellt. Zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten durch den Nutzer sind die in seiner Verantwortung befindlichen Liegenschaften in der Regel jährlich zu begehen. Sofern nicht durch eine Vorschrift des Landes Inhalt und Durchführungen dieser Begehungen bestimmt werden, hat die hausverwaltende Dienststelle eine Regelung zu treffen, die entsprechend ihrer Betreiberverantwortung den Zeitpunkt, den Inhalt und die Ergebnisse dieser Begehungen vorgibt und lückenlos dokumentiert. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes für bauliche Anlagen sind zu beachten. Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand öffentlich-- rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist nach Einschaltung der Bauverwaltung durch diese eine am Gefahrenpotenzial orientierte Handlungsanweisung abzugeben. Dies ist zu protokollieren. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherung sind zu beachten; ggf. sind Gefahrenverhütungsschauen zu initiieren oder weitergehende Prüfungen durchzuführen. Die ggf. erforderlichen weitergehenden Prüfungen werden durch die BdE veranlasst. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt und der Bauunterhaltungsbedarf ist ggf. zu ergänzen. Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät die BdE, im Einzelfall auf Anforderung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums, die hausverwaltende Dienststelle. Ausführung der Arbeiten Die Arbeiten sind der Dringlichkeit nach auszuführen, soweit Ausgabemittel bereitgestellt sind. Die Ausführungszeit der Arbeiten ist im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle zu bestimmen. Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen) Sofortmaßnahmen sind unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen, die aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben unverzüglich zu veranlassen sind. Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt die hausverwaltende Dienststelle die erforderliche Mittelverstärkung. Bei der Veranschlagung der Kosten berät die Bauverwaltung. Ist eine vorherige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu überoder außerplanmäßigen Ausgaben nicht möglich, wird dieses zu den getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachträglich beteiligt (§ 116 Abs. 2 LHO). Hierbei dürfen die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschreiten. Zur präventiven Gefahrenabwehr Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 15 von 84 Stand: Juli 2021 gehören auch vorbereitende Untersuchungen, Sperrungen, Sicherungen und Nutzungsuntersagungen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 16 von 84 Stand: Juli 2021 D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) Allgemeines Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) sind bauliche Maßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro brutto ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anwendung der Bestimmungen in Abschnitt E zu umgehen. KBM sind zusammenzufassen, wenn sie in einem engen technisch-funktionalen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen; das Verfahren nach Abschnitt D oder E richtet sich dann nach den Gesamtkosten. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die von der Obersten Technischen Instanz eingeführten Leitfäden, Richtlinien, Arbeitshilfen und Musterplanungen zu beachten. Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei KBM sind im Anhang des Teils IV schematisch dargestellt. Die Informationspflichten nach Abschnitt K 3 sind zu beachten. Bedarfsplanung Die FfE entscheidet über Art und Umfang der Bedarfsplanung sowie die Einbindung der Maßnahme in das Änderungsmanagement nach K 4. Zur Aufstellung einer Bauunterlage ist zunächst eine Bedarfsplanung durchzuführen. Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen und Planungen. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Die Bedarfsplanung erstellt grundsätzlich der Nutzer in Abstimmung mit dem zuständigen Ressort. Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen. Dazu wendet sich das Ressort an die FfE. Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus: - den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe - den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen - ggf. den Anforderungen an die Barrierefreiheit - ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 17 von 84 Stand: Juli 2021 Weitere Unterlagen können in Anlehnung an Abschnitt F notwendig werden. Das zuständige Ressort legt die von ihm geprüfte, mit dem Nutzer abgestimmte, genehmigte und vollständige Bedarfsplanung der FfE vor. Die Bedarfsplanung ist für alle Beteiligte bindend. Nachträgliche Änderungen sind ausgeschlossen. Ausnahmen können nur aus zwingenden Gründen beantragt werden; sie bedürfen der Genehmigung des Nutzerressorts und der FfE. Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen. Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben Die Anmeldung des Sammeltitels für KBM erfolgt über den Haushaltsbeauftragten des für das Bauen zuständigen Ministeriums. Die jeweils zuständigen Ressorts haben ergänzend zur Bedarfsplanung darzulegen, dass die Bedarfsdeckung durch eine bauliche Maßnahme im Vergleich mit anderen in Betracht kommenden Lösungsansätzen die wirtschaftlichste Variante darstellt (Abschnitt 2.2 gilt entsprechend). Im Rahmen einer jährlichen Ressortbesprechung mit den zuständigen Ressorts erörtern diese, die FfE und die BdE gemeinsam, welche Maßnahmen in die jeweilige Prioritätenliste für die Folgejahre aufgenommen werden sollen. Die FfE legt die Priorisierung fest und fertigt eine Gesamtliste aller Maßnahmen mit den entsprechenden Kosten- und Terminangaben. Möchte ein Ressort unterjährig zusätzliche Maßnahmen anmelden, macht es gleichzeitig Vorschläge, welche bisher priorisierten eigenen Maßnahmen zurückgestellt werden sollen. Planung der Baumaßnahmen Die FfE ist für die Erteilung von Aufträgen an die BdE allein zuständig. Die FfE erteilt auf der Grundlage der verbindlichen Bedarfsplanung und nach Priorisierung der Maßnahmenliste der BdE den Auftrag zur Planung und ggf. Ausführung der Baumaßnahme (s. Abschnitt D 5 ff.). Die FfE legt Art und Umfang der Bauunterlage in Anlehnung an die in Abschnitt F beschriebenen Unterlagen fest. Sie kann sich eine Prüfung und Genehmigung vorbehalten. Die Bauunterlage ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und i. d. R. in 2-facher Ausfertigung auf- und bereitzustellen. Die BdE stimmt sich planungsbegleitend mit dem Nutzer ab. Sie holt falls notwendig die Einverständniserklärung des Nutzers zur Bauunterlage auf der Kostenberechnung und auf den Plänen ein. Sofern sich die FfE die Prüfung und Genehmigung vorbehalten hat, ist ihr die aufgestellte Bauunterlage einschließlich der Einverständniserklärung vorzulegen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 18 von 84 Stand: Juli 2021 Durchführung der Baumaßnahmen Nach Vorliegen der Einverständniserklärungen des Nutzers und der Genehmigung der Bauunterlage sowie der Erteilung des Bauauftrages durch die FfE beginnt die BdE mit der weiteren Planung und Ausführung der Baumaßnahme. Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen führt die BdE in eigener Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass die Kosten- und Qualitätsziele eingehalten werden. Bei sich abzeichnenden Abweichungen von diesen Zielen hat die BdE die FfE schriftlich zu informieren und wirtschaftliche Lösungsalternativen zur Entscheidungsfindung vorzuschlagen. Änderungen der Bedarfsplanung sind ausschließlich vom zuständigen Ressort an die FfE zu richten. Die FfE informiert das zuständige Ressort und die BdE über die Entscheidung und das weitere Vorgehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Baudurchführung ist auf eine möglichst zügige und unterbrechungsfreie Bauausführung hinzuwirken. Die BdE lädt bei Bedarf zu Besprechungen ein und erstellt darüber die Protokolle. Die Fertigstellung ist von der BdE schriftlich bei dem zuständigen Ressort anzuzeigen. Die BdE führt die Übergabe durch und erstellt darüber ein Protokoll (Muster 14). Die FfE ist hierüber zu informieren. Nachträge zur Bauunterlage Die mit Bauauftrag genehmigten Kosten sind einzuhalten. Die Aufstellung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn unvermeidbare Ausgaben zusätzlich zu erwarten sind und die Kosten um mehr als 15 v. H., jedoch mindestens 5.000 Euro überschritten werden. Art und Umfang des Nachtrages sind von der FfE im Einzelfall festzulegen; sie kann sich die Prüfung und Genehmigung vorbehalten. Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach weiterhin nach Abschnitt D weitergeführt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem zuständigen Ressort des Nutzers. Zur Sicherstellung eines geordneten Planungs- und Bauablaufs obliegt der FfE die Entscheidung, ob bereits veranschlagte Maßnahmen in das Änderungsmanagement eingebunden werden. Ist die Maßnahme in das Änderungsmanagement eingebunden, gelten die Änderungsverfahrensabläufe nach K 4. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 19 von 84 Stand: Juli 2021 E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM) Vorbemerkung Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit Kosten über 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten (KG 700), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Der Ablauf dieser Maßnahmen richtet sich nach den folgenden Bestimmungen (Abschnitt E2 – E8). Bei einer Entscheidung für die Durchführung einer Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme mit Kosten unter 3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist nach Abschnitt D für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu verfahren. Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anwendung der Bestimmungen in diesem Abschnitt zu umgehen. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen, für die keine Unterlagen nach § 24 LHO vorliegen, sind gesetzlich nach § 24 Abs. 3 LHO gesperrt. Das Aufheben der Sperre ist nach § 36 LHO unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abschnitt F zu beantragen. Dies gilt auch für Nachträge gemäß Abschnitt E6. Bei der Erteilung des Projektauftrages ist vom jeweiligen Ressort die Bearbeitungszeit bis zur Veranschlagungsreife zu berücksichtigen. Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei GBM sind im Anhang des Teils IV schematisch dargestellt. Projektauftrag Zur Vorbereitung einer haushaltsbegründenden Unterlage ist das Verfahren zum Projektauftrag vom jeweiligen Ressort einzuleiten. Das Verfahren zum Projektauftrag umfasst die Bedarfsplanung und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Bedarfsplanung Zuständig für die vom Nutzer aufgestellte Bedarfsplanung ist das jeweilige Ressort. Es prüft und genehmigt die Bedarfsplanung abschließend. Die Bedarfsplanung ist mit den dafür erforderlichen Unterlagen nach welchem Umfang ein konkreter Unterbringungs- oder Baubedarf besteht (Bedarfsfeststellung). Über die Bedarfsplanung hinaus können in Ausnahmefällen bereits Voruntersuchungen bzgl. der für die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 20 von 84 Stand: Juli 2021 Bedarfsdeckung infrage kommenden Varianten erfolgen (z.B. Bestandsuntersuchung). Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch nehmen. Hierfür ist der Antrag schriftlich an die FfE zu richten. Die Unterlagen nach Abschnitt F 2 sind vom Nutzer vorzubereiten und dem Antrag beizufügen. Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für das weitere Verfahren. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Eine vollständige Bedarfsplanung ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Haushaltsunterlage unverzichtbar. Der Ablauf der Bedarfsplanung soll in der Regel der DIN 18205 (Bedarfsplanung im Bauwesen) folgen. Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus: - den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe (Muster 2 RL- Hochbau) - dem Stellenplan (Muster 3 RL-Hochbau) - dem Raumbedarfsplan (Muster 4 RL-Hochbau) - den qualitativen Anforderungen (Muster 5 RL-Hochbau) - den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen - den Anforderungen an die Barrierefreiheit und ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer und Nachhaltigkeit sowie weiteren in Abschnitt F 2 beschriebenen Anforderungen Die Muster können in Abstimmung mit der FfE durch einen Auszug aus einem eingeführten EDV-System ersetzt werden, sofern sie die beschriebenen Anforderungen darstellen. Die Bedarfsplanung ist durch das jeweilige Ressort zu prüfen und zu genehmigen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Die genehmigte Bedarfsplanung ist für die weitere Planung bindend. Nachträgliche Änderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können nur aus zwingenden Gründen (z. B. unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen) beantragt werden; sie leiten sodann ein Änderungsverfahren nach K 4 - Änderungsmanagement ein. Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Für die zur Bedarfsdeckung infrage kommenden Varianten, die von der BdE erbracht werden können (Eigenbaumaßnahme), beantragt das Ressort Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 21 von 84 Stand: Juli 2021 aufgrundlage der vollständigen und genehmigten Bedarfsplanung bei der FfE den baufachlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Die FfE prüft die Bedarfsplanung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie erteilt den Auftrag für den baufachlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung an die BdE. Das jeweilige Ressort trägt die Verantwortung für eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat zum Ziel, alle baulichen, planungsund baurechtlichen Gegebenheiten qualitativ, quantitativ und kostenmäßig so zu erfassen, dass die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme und ggf. alternative Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung bewertet werden können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält mindestens die Ermittlung des Kostenrahmens nach DIN 276 für die infrage kommenden Bedarfsdeckungsvarianten. Die Unterlagen sind im Einzelnen im Abschnitt F beschrieben. Die FfE bewertet die vorgelegten Unterlagen und legt den Kosten- und Terminrahmen fest. Anschließend übermittelt die FfE dem Ressort die baufachliche Empfehlung über die Art der Bedarfsdeckung. Fällt die Entscheidung zugunsten einer Eigenbaumaßnahme, erteilt das Ressort den Projektauftrag an die FfE. Der Projektauftrag bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) Aufgrund des Projektauftrages erteilt die FfE den Auftrag zur Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau an die BdE und übermittelt dem Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums eine Kopie des Auftrages. Der Haushaltsbeauftragte erteilt die Freigabe. Die BdE beginnt spätestens 8 Wochen nach der Freigabe des Haushaltsbeauftragten mit der Erstellung der Unterlage. Bei Maßnahmen im Bereich Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung unter 5.000.000 Euro brutto ohne Nebenkosten kann auf die Erstellung der ES-Bau verzichtet und mit der Erstellung der EW-Bau begonnen werden, wenn das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Bedingungen nach § 24 LHO einschließlich Rahmenterminen und Kostenobergrenze erfüllt und die Unterlagen für eine Veranschlagung geeignet sind. Mit diesen Unterlagen ist nach Abschnitt E3.3 – E3.4 zu verfahren. Die BdE bestimmt die Struktur der Projektorganisation und des Projektmanagements (siehe K 2). Bei bedeutenden Baumaßnahmen kann mit Zustimmung oder auf Anforderung der FfE ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 22 von 84 Stand: Juli 2021 Die BdE erstellt die Unterlagen für die ES-Bau nach Abschnitt F und legt diese 4-fach zur Prüfung der FfE vor. Die FfE prüft die Unterlagen baufachlich und legt die Kostenobergrenze einschließlich Risikokosten sowie die Steuerungstermine für den weiteren Planungs- und Bauablauf fest. Anschließend versendet die FfE die Unterlagen: 2-fach (Ausfertigung 1 und 2) zur Zustimmung zur vorliegenden Planung und Erstellung der EW-Bau an das Ressort. Sofern Einwendungen binnen einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung, die am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, nicht der FfE zugegangen sind, gilt die Zustimmung als erteilt. Darüber hinaus meldet das Ressort die Maßnahme an das für Finanzen zuständige Ministerium und holt dessen Zustimmung ein. Ausfertigung 3 verbleibt bei der FfE. Ausfertigung 4 geht nach baufachlicher Genehmigung an die BdE zurück. Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) Die FfE erteilt, nach Zustimmung des zuständigen Ressorts und des für Finanzen zuständigen Ministeriums, der BdE den Auftrag zur Erstellung der EW-Bau. Ressort und Haushaltsbeauftragter des für den Hochbau zuständigen Ministeriums werden darüber informiert. Die EW-Bau ist Bestandteil der Unterlage nach § 24 LHO. Die EW-Bau beinhaltet die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die Kostenberechnung nach DIN 276, den Erläuterungsbericht sowie die Unterlagen gemäß Abschnitt F4. Im Übrigen gelten die VV zu § 54 LHO. Bei der Aufstellung der EW-Bau sind die materiellen Festlegungen der baufachlich genehmigten ES-Bau bindend (vgl. K 2.3: „kostenorientierte Planung“). Soweit Änderungen und Ergänzungen während der Aufstellung der EW-Bau notwendig werden, sind diese von der BdE zu prüfen und zu bewerten. Sofern diese Änderungen und Ergänzungen zu einer Überschreitung der Kostenobergrenze bzw. zur Inanspruchnahme der Risikokosten führen, ist ein Änderungsverfahren nach einer neuen Kostenobergrenze gilt das Verfahren nach Abschnitt E4.6. Die BdE legt die EW-Bau der FfE in 6-facher Ausfertigung zur Prüfung vor. Die Ausfertigungsnummern lauten: - Ausfertigung 1 - Landtag - Ausfertigung 2 - Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums - Ausfertigung 3 - Ressort - Ausfertigung 4 - BdE Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 23 von 84 Stand: Juli 2021 - Ausfertigung 5 - FfE - Ausfertigung 6 - Rechnungshof Die FfE prüft die EW-Bau insbesondere auf die Einhaltung der Kostenobergrenze. Anschließend versendet die FfE die baufachlich geprüfte und genehmigte EW-Bau: - Ausfertigung 3 an das Ressort (zum Verbleib), sowie die Übereinstimmungsvermerke nach Abschnitt F der Ausfertigungen 1, 2 und 6. Das Ressort erklärt mit Unterschrift auf allen Übereinstimmungsvermerken der in beauftragt die Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums unter Übersendung der unterschriebenen Übereinstimmungsvermerke mit der Einbringung der Haushaltsunterlage in den Landtag. Die FfE ist zeitgleich hierüber zu informieren. - Ausfertigung 1, 2 und 6 (zeitgleich mit Versand der Ausfertigung 3) an die Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur Beschleunigung vorab. Die Haushaltsabteilung versendet nach Erhalt der Beauftragung durch das Ressort Ausfertigung 1 an den Landtag, Ausfertigung 6 an den Rechnungshof, Ausfertigung 2 verbleibt bei der Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. - Ausfertigung 4, nach der haushaltsmäßigen Anerkennung durch den Landtag, an die BdE. - Ausfertigung 5 verbleibt als Prüfexemplar bei der FfE. Ergibt die Kostenberechnung der EW-Bau, dass die festgelegte Kostenobergrenze trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann, gilt folgende Vorgehensweise: Müssen die in der ES-Bau aufgezeigten Risikokosten für die Veranschlagung in Anspruch genommen werden, sind die fortgeschriebene Kostenermittlung der FfE zur Genehmigung vorzulegen und die Ursachen hierfür darzustellen. Die FfE entscheidet über Umfang und Inhalt der Vorlage und klärt die Finanzierung mit der Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ab. Bei sonstigen Kostenänderungen, die weniger als 750.000 Euro Bauwerkskosten (ohne Nebenkosten) betragen, unterrichtet die BdE die FfE über die Kostensteigerung. Die Fachaufsicht führende Ebene entscheidet darüber, ob eine Vorlage erforderlich ist und über Umfang und Inhalt der Vorlage. Die FfE klärt die mögliche Finanzierung mit dem Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums ab. Bewegt sich die Kostenänderung außerhalb der bereits mit der ES-Bau aufgezeigten Risikokosten oder handelt es sich um wesentliche Kostensteigerungen (größer oder gleich 750.000 Euro Bauwerkskosten ohne Nebenkosten) oder werden wesentliche inhaltliche Änderungen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 24 von 84 Stand: Juli 2021 den in der ES-Bau genehmigten Plänen vorgenommen, so wird eine Änderungsunterlage nach K 4 erforderlich. Es ist sinngemäß nach Abschnitt E3 zu verfahren. Baupreissteigerungen in Höhe des Baupreisindex können zusätzlich auf der Basis eines vereinfachten Nachweises von der FfE genehmigt werden. Die FfE erteilt nach der haushaltsmäßigen Anerkennung der EW-Bau der BdE den Bauauftrag und informiert das Ressort hierüber nachrichtlich. Die Ausführungsplanung darf erst anschließend begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die FfE im Einvernehmen mit dem Ressort und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Die BdE führt die Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass die Kosten- und Qualitätsziele sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO eingehalten werden. Ausführung Unter Beachtung der Hinweise im Bauauftrag kann die BdE die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse erarbeiten. Mit der Ausführung der Baumaßnahme kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt G1 erfüllt sind. Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme und die Einhaltung der in der EW-Bau festgelegten Quantitäten und Qualitäten sowie für die Einhaltung der anerkannten Kostenobergrenze trägt die BdE. Die baufachlich und haushaltsmäßig genehmigte EW-Bau ist für die Ausführungsplanung und die Bauausführung bindend. Sobald im weiteren Projektverlauf erkennbar wird, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann, ist nach Abschnitt E6 zu verfahren. Die FfE ist während der Baudurchführung über den Stand der Maßnahme im Rahmen des Berichtswesens nach Maßgabe des Abschnitts K 3 zu unterrichten. Nachträge zur EW-Bau Die Aufstellung und Genehmigung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn erkennbar wird, dass die genehmigten Gesamtbaukosten überschritten werden. Ein Nachtrag wird auch erforderlich, wenn wesentlich inhaltlich von der EW-Bau abgewichen werden soll. Abweichungen sind dann wesentlich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der Technischen Anlagen geändert werden oder grundlegend von dem vorgesehenen Material abgewichen werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig. Unwesentliche Abweichungen bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich sind, damit die geplante Maßnahme vollständig und innerhalb der Kostenobergrenze hergestellt werden kann. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 25 von 84 Stand: Juli 2021 Nachträge sind wie folgt zu differenzieren: Nachträge kleiner 750.000 Euro Bauwerkskosten (ohne Nebenkosten) Nachträge größer/gleich 750.000 Euro Bauwerkskosten (ohne Nebenkosten) Wesentliche inhaltliche Änderungen Für erforderliche Nachträge nach Abschnitt E6.3.1 sind die Unterlagen von der BdE unverzüglich in zweifacher Ausfertigung der FfE vorzulegen. Die FfE entscheidet über Umfang und Inhalt der Vorlage. Für die Aufstellung ist das Muster 6 RL-Hochbau zu verwenden. Für erforderliche Nachträge nach Abschnitt E6.3.2 und E6.3.3 ist sinngemäß nach Alle Nachträge sind im Zuge eines Änderungsverfahrens nach Abschnitt K4 - Änderungsmanagement mit den entsprechenden Mustern zu erstellen. Prüfung der Haushaltsunterlagen Die Prüfung durch die FfE nach Abschnitt F (ES-Bau) erstreckt sich auf alle Unterlagen, insbesondere auf: - Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen - Übereinstimmung mit der genehmigten Bedarfsplanung - Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Lösungsvorschlags - Bewertung des architektonisch/städtebaulichen Konzepts, soweit die Unterlagen dies zulassen und in diesem Projektstadium möglich - Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung und Terminplanung Erweisen sich umfangreiche Änderungen oder Ergänzungen als erforderlich, sind die Unterlagen dem Aufsteller zur Überarbeitung zurückzugeben. Änderungen kleineren Umfangs können von der prüfenden Instanz selbst vorgenommen werden. Änderungsvorgaben kleineren Umfangs sind in einem Prüfvermerk zu beschreiben und ggf. in den Unterlagen kenntlich zu machen und spätestens bei der Beauftragung zur Aufstellung der EW-Bau der BdE und dem Ressort mitzuteilen. Die Prüfung der Unterlagen nach Abschnitt F4 (EW-Bau) durch die FfE erstreckt sich im Wesentlichen auf: - die Einhaltung der Vorgaben aus dem Projektauftrag und der ES-Bau - die Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung und Terminplanung - die Einhaltung der Kostenobergrenze - die Anerkennung der fortgeschriebenen Risikokosten Formale Behandlung Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 26 von 84 Stand: Juli 2021 Für ihre Eintragungen in die Bauunterlagen verwendet die FfE blaue Farbe. Die geprüften und genehmigten Angaben sind in allen Ausfertigungen kenntlich zu machen. Genehmigung Die Prüfung schließt mit der Genehmigung ab. Kosten- und Terminänderungen sind zu begründen oder in ihren Auswirkungen auf die Planung zu erläutern. Der Prüfvermerk der FfE ist auf der 1. Seite des Musters 6 RL-Hochbau durch den Zusatz „baufachlich geprüft“ (bei ES-Bau) sowie „baufachlich geprüft und genehmigt“ (bei EW-Bau) zu ergänzen. Mitwirkung des Ressorts/Nutzers Soweit die Mitwirkung des Ressorts/Nutzers nicht bereits im vorbeschriebenen Verfahren bestimmt ist, übernimmt dieses/dieser folgende Leistungen: - Bestätigen der Wahl des Grundstücks auf dem Lageplan zur ES-Bau - Ermitteln der Kosten für die von ihm zu beschaffenden Ausstattungen (Muster 6 RL- Hochbau) - Ermitteln der Nutzungs- und Betriebskosten aus seinem Zuständigkeitsbereich (Muster 7 RL-Hochbau, Anlagen 1 und 2) - Unterstützen der BdE bei der Vorbereitung von Verträgen für die Wartung gemäß Vergabehandbuch (vgl. auch K 15 2.1) Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 27 von 84 Stand: Juli 2021 F Unterlagen entsprechend § 24 und § 54 LHO Allgemeines Für die entsprechenden Vorbereitungs-, Planungs-, Bau- und Übergabephasen nach dieser Richtlinie sind die unter Abschnitt M bezeichneten Muster und Vorlagen (beginnend mit Muster 1) zu verwenden. Eine Änderung der Muster ist nur im Einvernehmen und im Zuge einer Fortschreibung des Abschnitts M durch die FfE gestattet; individuelle Änderungen sind ausgeschlossen. Hinweis zur Regelungstiefe: Für das in Abschnitt E beschriebene Verfahren sind in der Regel nachfolgend beschriebene Unterlagen zu erstellen. Die FfE kann im Einzelfall von der Regelungstiefe abweichen oder weitergehende Unterlagen und Untersuchungen im Sinne des § 7 LHO verlangen. Unterlagen des Projektauftrages Zum Projektauftrag gehören: 2.1 Unterlagen zur Bedarfsplanung 2.2 Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Unterlagen zur Bedarfsplanung Sie bestehen aus: der Erläuterung der bedarfsauslösenden Gründe mit Angaben zur derzeitigen Unterbringungssituation inkl. Belegungsplan, Aufgabenzuwachs, Personalzuwachs Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Bedarfs (z. B. nur kurzfristiger räumlicher Engpass oder dauerhafte Unterbringung erforderlich) und zum voraussichtlichen Nutzungsbeginn der Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten des Nutzers der Beschreibung des organisatorischen Aufbaus und des Ablaufs des Dienstbetriebes des Nutzers dem Stellenplan nach Muster 3 RL-Hochbau einschließlich Teilzeitkräften und Annexpersonal, soweit dies raumbedarfsbegründend in Ansatz gebracht werden soll. Abweichungen gegenüber den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenplänen sind zu begründen, Wegfallvermerke (kw) und Umwandlungsvermerke (ku) sind zu beachten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 28 von 84 Stand: Juli 2021 dem Raumbedarfsplan nach Muster 4 RL-Hochbau. Abweichungen gegenüber den durch die FfE festgelegten Höchstflächenvorgaben sind zu begründen. Sonderbedarf ist durch Stellskizzen zu ermitteln. der Beschreibung der qualitativen Bedarfsanforderungen (Muster 5.2 - 5.5 RL-Hochbau) den im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Angaben über Raumfunktion, Betriebsabläufe, spezielle Nutzung von Räumen mit besonderen technischen Anforderungen und dergleichen (Muster 5.6 RL-Hochbau) Anforderungen an die Barrierefreiheit im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Dienststelle Festlegung der Zugehörigkeit zu Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und sich daraus ergebender besonderer technischer Anforderungen. Zu beachten ist der Leitfaden des Bundes in der jeweiligen gültigen Fassung. Festlegung der Geheimschutz- und Sicherheitsanforderungen Festlegung der Informations- und Kommunikationstechnik Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Die Anforderungen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind im Abschnitt K 5 beschrieben. Sie bestehen mindestens aus: der Erläuterung zu den untersuchten Bedarfsdeckungsvarianten aus wirtschaftlicher und qualitativer Sicht mit Problem- und Zielformulierungen (Risikoanalyse). Die FfE kann die Untersuchungstiefe, insbesondere für Betriebs- und sonstige Nutzungskosten, sowie die Bearbeitungstiefe einer erforderlichen Risikoanalyse festlegen. den Ergebnissen aus durchgeführten Voruntersuchungen und Grundlagenermittlungen im Hinblick auf eine verlässliche Kostenermittlung Vorüberlegungen zum organisatorischen und terminlichen Projektablauf (z. B. Planungswettbewerbe, Interimslösungen, projektabhängige Anmietungen etc.) der Ermittlung des Kostenrahmens nach DIN 276 und des Terminrahmens je untersuchter Variante aufgrundlage der Bedarfsplanung und ggf. vorhandener Voruntersuchungen Auf Anforderung der FfE ist sowohl zur weitergehenden Prüfung der Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der Bedarfsdeckung als auch um die Verlässlichkeit der Kostenermittlung zu erhöhen, eine konzeptionelle, planerische Umsetzung der Beschaffungsvariante zu erstellen (vgl. Leistungsphase 1 HOAI und deren besondere Leistungen). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 29 von 84 Stand: Juli 2021 Unterlagen der Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) Zur ES-Bau gehören: 3.1 Schriftverkehr 3.2 Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung 3.3 Unterlagen zur Planung Schriftverkehr Hier ist der wesentliche, die Aufstellung der ES-Bau berührende Schriftverkehr zwischen allen Beteiligten zusammenzustellen. Der Schriftverkehr ist in Listenform mit Datum und Inhaltsübersicht zu dokumentieren. Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aus der Bedarfsplanung und etwaige Voruntersuchungen sind darzustellen und in der weiteren Bearbeitung fortzuschreiben. Unterlagen zur Planung Diese umfassen in der Regel die Darstellung der Vorgaben und Bedingungen aus der Bedarfsplanung als Vorplanung und die noch ausstehenden Leistungen der Grundlagenermittlung gemäß HOAI, ggf. mit erweiterten oder zusätzlichen Planungsleistungen. Erläuterung der Baumaßnahme nach Muster 7, einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen des Nutzers bzw. Ressorts und der Angabe des Haushaltsmittelbedarfs, getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen (VE). Die Erläuterung muss ferner das Ergebnis von Vorverhandlungen mit Bauaufsichtsbehörden oder anderen fachlich Beteiligten über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit des Bauvorhabens enthalten. In gesonderter Anlage sind die Flächen- und ggf. Rauminhalte aufgrund der in den Bauplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend DIN 277 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren (vgl. Muster 4 - Raumbedarfsplan). Die geplanten Flächen sind den Flächen des Raumbedarfsplans gegenüberzustellen (Soll/Ist-Vergleich). Kostenermittlung nach Muster 6 einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen. Die Ermittlung enthält eine Kostenschätzung nach DIN 276 anhand von Kostenkennwerten. Darüber hinaus eine qualitative und, sofern bereits möglich, eine quantitative Bewertung möglicher Risiken (Risikokosten). Übersichtsplan (z. B. Stadtplan o. Ä., Topografische Karte, Maßstab 1 : 25 000) mit Darstellung der Lage des Grundstücks Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1 : 1 000/1 : 5 000 mit Darstellung des Grundstückes und angrenzender Bebauung Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 30 von 84 Stand: Juli 2021 Zeichnerische Darstellungen des Planungskonzeptes mit wesentlichen Angaben zu Raumgröße und Raumnutzung einschließlich Raumnummerierung Zeichnerische Darstellung des Planungskonzeptes als Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 HOAI für die Technische Gebäudeausrüstung Erforderlichenfalls ein Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück nach K 1 oder Teile davon Vorplanung eines Brandschutzkonzeptes bzw. Konzeptes zur Umsetzung des vorbeugenden Brandschutzes, Untersuchungen bzw. Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, bei Bestandsgebäuden zur Konstruktionsqualität und zu Schadstoffen Terminplanung für das Erstellen der EW-Bau und die wesentlichen Vorgänge des Planungs- und Bauablaufes einschließlich Übergabe (Steuerungsterminplan gemäß K 2), unter Beachtung der verwaltungsinternen Entscheidungs- und Genehmigungsläufe. (vgl. § 2 AHO Heft 9 2020, Leistungsbild Projektsteuerung, und die Anlagen 10 - 15 der HOAI 2021, Grundleistungen) Unterlagen der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) Diese umfassen in der Regel die Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß Leistungsphase 3 und 4 HOAI, einschließlich ggf. erforderlicher besonderer Leistungen. Die im Einzelnen zu vergebenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Zur EW-Bau gehören: 4.1 Schriftverkehr 4.2 Erläuterungsbericht nach Muster 7 RL-Hochbau 4.3 Kostenberechnung gemäß DIN 276 auf Basis des Musters 6 4.4 Unterlagen zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung 4.5 Fortgeschriebener Steuerungsterminplan Schriftverkehr Hier ist der wesentliche, die Aufstellung der EW-Bau berührende Schriftverkehr zwischen allen Beteiligten zusammenzustellen (z. B. Erlasse, Verfügungen, Bescheide, Niederschriften). Erläuterungsbericht nach Muster 7 RL-Hochbau Allgemein Der Erläuterungsbericht ist textlich kurz gefasst und allgemein verständlich auf der Grundlage des Musters 7 RL-Hochbau der ES-Bau aufzustellen. Die Baumaßnahme ist so ausreichend zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 31 von 84 Stand: Juli 2021 Beurteilung aller wesentlichen Teile möglich ist. Die wesentlichen Planungsergebnisse sowie die fachspezifischen Zusammenhänge und Bedingungen und die Entscheidung für die gewählte Lösung sind zu begründen und nachvollziehbar darzustellen. Dem Erläuterungsbericht ist die fortgeschriebene Anlage 1 zu Muster 7 RL-Hochbau (Nutzungskosten) der ES-Bau und die erstmals aufzustellende Anlage 2 zu Muster 7 RL- Hochbau (energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten) beizufügen. In gesonderten Anlagen sind die Flächen- und Rauminhalte auf Grundlage der in den Entwurfsplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend DIN 277 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren. Die geplanten Flächen sind den Flächen des gebilligten Raumbedarfsplans gegenüberzustellen (Soll/Ist-Vergleich). Nachweise über Wärme- und Schallschutz sowie die Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzkonzept) und der Tragwerksplanung (ggf. als Bescheinigung des Verfassers) sind beizufügen. Die Terminplanung nach Abschnitt F3.3.9 ist fortzuschreiben. Bei Technischen Anlagen Dies sind gemäß DIN 276 die technischen Anlagen des Bauwerks (KG 400) sowie deren Teile in den Kostengruppen Herrichten und Erschließen (KG 200) und Außenanlagen (KG 500). Zusätzlich soll die technische Ausrüstung in ihrer Dimensionierung (vgl. Abschnitt F4.3.2), ihrem Ausbaustandard usw. eindeutig beschrieben werden. Die notwendigen Angaben enthalten den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, die gewählte Lösung (z. B. Anlagenkonzeption, Energieträger, Nutzungsdauer, Gleichzeitigkeitsfaktor, Leistungsreserve), Varianten, Zustand und Leistung ggf. vorhandener und weiterverwendbarer Anlagentechnik, wie z. B. Verund Entsorgungsanlagen und deren Anschlussmöglichkeiten. Für die Übertragungswege von Einrichtungen der Informationstechnik ist das IT- Konzept dem Erläuterungsbericht beizufügen. Dem Erläuterungsbericht sind die die Telekommunikationsanlagen und Übertragungsnetze (Daten, Sprache, Text und Bild) betreffenden Teile der IT-Rahmenkonzepte beizufügen. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Ingenieurbauwerke umfassen insbesondere Bauwerke und Anlagen: - der Wasserversorgung - der Abwasserentsorgung - des Wasserbaus - für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdender Flüssigkeiten - zur Abfallentsorgung - konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 32 von 84 Stand: Juli 2021 - sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste Verkehrsanlagen umfassen Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs. Zusätzlich sollen erläutert werden: - Planungskonzept, einschließlich Untersuchung alternativer Lösungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit - öffentlich-rechtliche Verfahren und Auflagen - Baugrundverhältnisse - Zustand und Leistung vorhandener Anlagen - Planungen anderer Bauträger - fachspezifische Berechnungen und Bemessungen Bei Freianlagen (Außenanlagen) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume in Verbindung mit Bauwerken. Zusätzlich sollen erläutert werden: - wesentliche Absichten und Inhalt der Planung - öffentlich-rechtliche Verfahren und Auflagen - Schutzmaßnahmen für vorhandene Vegetation - Bodenarten, Grundwasserstand, Oberbodenbewirtschaftung, Bodenbearbeitung und -verbesserung - Aussaaten, wesentliche Pflanzarbeiten und -größen und zugehörige bauliche Anlagen - Pflegemaßnahmen Kostenberechnung gemäß DIN 276 auf Basis des Musters 6 Allgemein Für die Kostenberechnung ist das Muster 6 der ES-Bau bis zur 3. Gliederungsebene fortzuschreiben und zu ergänzen. Bei der Ermittlung der Kosten ist eine allgemein anerkannte Kostenermittlungsmethode anzuwenden (Bauteilmethode oder ausführungsorientiert nach Leistungsbereichen). Die angewandte Methode ist im Muster 6 anzugeben. Werden mehrere Bauwerke, die verschiedenen Bauwerksgruppen (vgl. BWZ-Katalog) zuzuordnen sind, als eine Baumaßnahme veranschlagt, sind Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 33 von 84 Stand: Juli 2021 die Kosten getrennt zu ermitteln. Eine getrennte Ermittlung ist in der Regel auch bei Baukörpern durchzuführen, die als selbstständige Anlagen gelten. Bei Technischen Anlagen Zusätzlich ist zu beachten: - Die Leistungen sind nach Anlagengruppen so aufzugliedern, dass die Angemessenheit der Kosten beurteilt werden kann (vgl. Muster 7, Gliederung bis zur 4. Gliederungsebene). - Der Kostenberechnung sind überschlägige Bedarfsermittlungen mit Angabe von Leistungswerten (z. B. Wärme, Kälte, Luftmengen, Wasser, Brennstoffe, elektrische Energie) beizufügen. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Die Ermittlung der Kosten ist nach Muster 6 vorzunehmen. Der Kostenberechnung sind überschlägige Ermittlungen für Anlagen der Ver- und Entsorgung oder dergleichen beizufügen. Bei Freianlagen (Außenanlagen) Die Ermittlung der Kosten ist nach Muster 6 vorzunehmen. Unterlagen zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung Pläne sind unter Beachtung der gültigen Normen, Richtlinien, Leitfäden und Arbeitshilfen u. Ä. anzufertigen, zu beschriften, zu falten und in Ordnern zusammenzustellen sowie digital zur Dokumentation auf geeignetem Datenträger zu speichern. Dateiformate zur Weiterverwendung in immobilienspezifischen EDV- Programmen (z. B. Liegenschaftsmanagement) sind vorab zu bestimmen. Allgemein Übersichtsplan (z. B. Stadtplan, topografische Karte, Maßstab 1:25000 oder sonstige Karten). Aus dem Übersichtsplan müssen die Lage der Baustelle zur Umgebung sowie die Verkehrsanbindungen und alle sonstigen für die Baustelle wichtigen Umstände ersichtlich sein. In ihm sind auch die Anschlussmöglichkeiten an Technische Anlagen, Straßen, Wege oder dergleichen einzutragen, falls sie nicht im Lageplan dargestellt werden können. Auszug aus dem Kataster Bautechnische Nachweise, die abhängig der jeweiligen Maßnahme baurechtlich erforderlich sind. Zur Beschleunigung der Vorlage der Haushaltsunterlage können Nachweise nachgereicht werden, die keine Änderungen der Planung oder Gesamtbaukosten erwarten lassen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 34 von 84 Stand: Juli 2021 Lageplan - in der Regel Maßstab 1:500 -, in dem die gewählte Lösung für die bauliche Aufgabe und deren Beziehung zum vorhandenen Bestand und ggf. zu weiteren geplanten Baumaßnahmen dargestellt ist (das gewählte Höhenbezugssystem ist anzugeben) Es sind darzustellen: - Maßstab und Nordpfeil - Grenzen und Bebaubarkeit des Baugrundstücks, Bebauung der Nachbargrundstücke, Höhenangaben - Linien/Koten - zum Grundstück -, besondere Geländegegebenheiten (Böschungen und dergleichen), vorhandene und zu erhaltende Baumgruppen, am Grundstück vorbeiführende Straßen und Wege sowie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen - vorhandene und zu errichtende bauliche Anlagen mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl und Dachform; Einfriedungen, Versorgungsund Entsorgungsanlagen, Flächen für Fußgänger, Fahrzeugverkehr und Grünflächen - die für die Mengenberechnung der Außenanlagen wichtigen Maße - ggf. Angaben zu geologischen und hydrologischen Verhältnissen Entwurfs- und Genehmigungspläne, in der Regel im Maßstab 1:100 und ggf. Ausführungspläne und Details, soweit diese zur Erläuterung und Sicherheit der Kostenermittlung dienen Es sind darzustellen: Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes, alle Ansichten, Dachaufsichten und die erforderlichen Schnitte für jedes Gebäude bzw. Bauwerk Die Pläne sollen enthalten: - Nordpfeil und Maßstab - die Raumnummern, Bezeichnung der Raumnutzung (unmissverständliche Abkürzungen genügen) sowie die Höhenordinate der Oberkante Erdgeschossfußboden - alle Maße zum Nachweis der Rauminhalte und der Raumflächen - die Flächen der Räume - die Darstellung der Einbauten, erforderlichenfalls Angaben zu: - Baustoffen und Bauarten, Gründung der geplanten Gebäude und, soweit erforderlich, die Gründung benachbarter baulicher Anlagen Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 35 von 84 Stand: Juli 2021 - der Anordnung der Sanitär-Objekte und Wasserzapfstellen sowie der Anordnung der sonstigen Technischen Anlagen mit Querschnitten der Kanäle, Schächte, Schornsteine usw. - dem Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis - Geländeschnitt, der die vorhandenen und künftigen Höhen erkennen lässt - Geländehöhenplan, der insbesondere bei umfangreichen Erdarbeiten den Zustand des Baugeländes vor Beginn der Bauarbeiten höhenmäßig zu erfassen hat Zusätzlich zu 4.4 sind gesondert darzustellen und beizufügen: Bei Technischen Anlagen: - die wesentlichen Bestandteile der Technischen Anlagen und die Führung und Anordnung von wesentlichen Leitungen, Kabeln, Kanälen, Rohren, Schächten usw. in Gebäuden und Außenanlagen - die Schaltschemata, soweit sie zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich sind Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen: Ingenieurbauwerken: - Lageplan im Maßstab 1:500, evtl. 1 : 1 000 mit Leitungsführungen - Längsschnitte im Maßstab 1 : 500/50, evtl. 1 : 1 000/100 - wesentliche Querschnitte im Maßstab 1:50, evtl. 1:20, dabei sind alle Höhen auf das aktuelle, amtliche Höhenbezugssystem zu beziehen - Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Stromversorgung etc.) - DIN EN 752 - Hinweis: In den europäischen Regelwerken gilt für die Grundstücksentwässerung die Normenreihe DIN EN 752 "Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden, Teil 1-7". Der Geltungsbereich dieser Normenreihe erstreckt sich von der Gebäudeperipherie bis zum Klärwerk und ist überwiegend auf die kommunale Entwässerung zugeschnitten. - Lage und Höhe vorhandener und geplanter Kanäle und Leitungen mit zugehörigen Anlagen (z. B. Hebeanlage, Rückhaltebecken, Kläranlage, Abscheider) - Höhe der Geländeoberfläche und der Rohrsohle, Schachtabstände und Leitungsgefälle, Dimensions- und Baustoffangaben, Ausweisung von Schutzzonen und Dimensions- und Baustoffangaben (z. B. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 36 von 84 Stand: Juli 2021 Übergabeschächte, Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, Schieber) Verkehrsanlagen: - Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau (LBP) - Entwurfselemente (Radien, Querneigung), Begrenzungslinien der Verkehrsflächen, Regelquerschnitte mit Konstruktionsaufbau, Entwässerungseinrichtungen, Böschungen, Gebäude- und Grabenhöhen, Kunstbauwerke, Schutzzonen Bei Freianlagen (Außenanlagen): - Geländemodellierung mit alten und neuen Höhenlinien sowie sonstigen Höhenangaben, geologische Besonderheiten - verbleibender, erhaltungswürdiger Vegetationsbestand, zu rodender Bestand, einschließlich Forstflächen (ggf. mit Angabe der Wuchshöhe) - wesentliche Vegetationsbestände der angrenzenden Grundstücke - Neupflanzungen, einschließlich Forstflächen (ggf. mit Angabe der Wuchshöhe), Rasen- und Wiesenflächen - zugehörige bauliche Anlagen (z. B. Wege, Be- und Entwässerung, Beleuchtung) Fortgeschriebener Steuerungsterminplan (Siehe K 2) Unterlagen für die Ausführung Diese umfassen die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe gemäß HOAI, einschließlich ggf. erforderlicher besonderer Leistungen. Die Unterlagen werden von der BdE zusammengestellt und dokumentiert. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 37 von 84 Stand: Juli 2021 G Bauausführung Beginn von Baumaßnahmen Die Ausführung einer Baumaßnahme beginnt mit dem Abschluss des ersten Bauvertrages. Das Vergabeverfahren kann eingeleitet werden, wenn - der Bauauftrag durch die FfE gemäß Abschnitt E5 erteilt ist - die grundstücksrechtlichen Gegebenheiten geklärt sind und für eine Bebauung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen - die haushaltsmäßigen Voraussetzungen getroffen sind, die erforderlichen Mittel zugewiesen wurden oder erforderliche Verpflichtungsermächtigungen erteilt wurden und - alle Pläne und Berechnungen für die Ausführung der Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung vorliegen Werden die veranschlagten Kosten einer Vergabeeinheit überschritten, aus Gründen, die nicht auf einen wesentlichen Mangel in der vorangegangenen Planung oder auf unangemessen hohe Angebote zurückzuführen sind, kann mit der Bauausführung begonnen werden, wenn die Einhaltung der Kostenvorgabe der Gesamtmaßnahme durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann. Andernfalls entscheidet die Fachaufsicht führende Ebene im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Der Sachverhalt, einschließlich der finanziellen Auswirkung, ist zu dokumentieren. Für das Aufstellen eines Nachtrages vgl. Abschnitt E6. Bauschild / Aushang Nach der Landesbauordnung Saarland ist für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ein Bauschild / Aushang anzubringen mit der Bezeichnung des Bauvorhabens und den Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des verantwortlichen Bauleiters und der Bauunternehmer. Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben) Die BdE ist zur Kostenkontrolle und Kostensteuerung gemäß K 2 verpflichtet. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 38 von 84 Stand: Juli 2021 Vor Beginn der Ausführung gliedert die BdE die Kostenberechnung in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten. Ab Vergabe der ersten Leistungen stellt sie das Ergebnis der Ausschreibungen den in der entsprechenden Kostenkontrolleinheit ausgewiesenen Beträgen gegenüber. Die Gesamtübersicht über alle Mehr- und Minderkosten ist laufend fortzuschreiben. Kontinuierliches Bauen Die Baumaßnahmen des Landes sind grundsätzlich kontinuierlich durchzuführen. Zu diesem Zweck ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen und technischen Möglichkeiten sowie des wirtschaftlich Vertretbaren dafür Sorge zu tragen, dass Bauarbeiten auch im Winter aus- oder weitergeführt werden können. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen. Gegebenenfalls ist bei der Aufstellung der Haushaltsunterlage festzulegen, in welchem Umfang Schutzvorkehrungen vorgesehen werden sollen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Termine erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind. Die notwendigen Kosten sind bei den Kostengruppen 397, 497 und 597 (Muster 6) zu veranschlagen. Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen sind im Erläuterungsbericht zur Haushaltsunterlage (Muster 7) darzulegen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 39 von 84 Stand: Juli 2021 H Bauübergabe und Baubestandsdokumentation Bauübergabe und Baudokumentation Die BdE übergibt im Einvernehmen mit der FfE das Bauwerk/die bauliche Anlage dem Ressort. Die Übergabe hat stattzufinden, sobald das Bauwerk/die bauliche Anlage zweckentsprechend genutzt werden kann; eine Teil-Übergabe ist nur im Einvernehmen mit dem Betreiber (Hausverwaltende Dienststelle, vgl. Abschnitt C1.2) zulässig. Mit der Übergabe/Teil-Übergabe geht das Bauwerk/die bauliche Anlage insgesamt bzw. teilweise in die Verantwortung des Ressorts über. Nach Übergabe/Teilübergabe kann das Ressort den Betrieb und somit die Betreiberverantwortung auf den Nutzer übertragen. Die Verantwortung geht ebenfalls auf das Ressort über, wenn das Bauwerk/die bauliche Anlage zweckentsprechend genutzt wird, ohne dass eine förmliche Übergabe stattgefunden hat. Bei der Übergabe/Teil-Übergabe ist eine gemeinsame Niederschrift nach Muster 14 anzufertigen, in der ggf. Beanstandungen, Änderungen und Ergänzungen zu vermerken sind. Diese ist unmittelbar vor Ort zu unterzeichnen. Die mit der Niederschrift zu übergebenden Unterlagen (Baudokumentation, Abschnitt H1.5) - vorzugsweise in elektronischer Form - sind rechtzeitig vorher mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle zu vereinbaren. Das Ressort und die FfE erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift verbleibt bei der BdE. Die Erledigung der in der Niederschrift vermerkten Restarbeiten und Mängel ist allen an der Übergabe beteiligten Dienststellen in einem abschließenden Schreiben anzuzeigen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass der vom Ressort benannte Betreiber in die Funktion der Technischen Anlagen eingewiesen wurde. Die Dokumentation der Baumaßnahme (Baudokumentation) besteht aus folgenden Unterlagen: - systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen der Baumaßnahme (im Sinne der Leistungsphase 5 HOAI fortgeschriebene Ausführungspläne, s. auch DIN 1356 - Bauzeichnungen) - Auflistung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche - öffentlich-rechtliche Abnahmebescheinigungen - gesetzlich erforderliche Erlaubnis- und Genehmigungsbescheide - Ausrüstungs-, Inventar- oder Geräteverzeichnis – sofern im Rahmen der Baumaßnahmen über den Bautitel beschafft – - Energiebedarfsausweis (aufgrundlage der tatsächlichen Bauausführung) - bautechnische Nachweise gemäß Landesbauordnung - Zusammenstellung über die bei der BdE während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordenen Auflagen, Rechte und Pflichten, soweit darüber die für den Grunderwerb zuständige Stelle keine Angaben gemacht hat Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 40 von 84 Stand: Juli 2021 In diese Übersicht sind insbesondere aufzunehmen Angaben über: - Befristung oder Widerruflichkeit von wasserrechtlichen Bescheiden - Auflagen, Rechte und Pflichten für Zufahrtsstraßen, Wege, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (auch außerhalb der Landesanlagen) - einmalige Erschließungsbeiträge für Straßen und Wege nach dem BauGB - Anschlussgebühren für die Abwasserbeseitigung - Anschlussgebühren für eine öffentliche oder private Wasserversorgung und Rohrnetzkostenbeiträge - Anschlusskosten für Stromversorgung, Gasversorgung usw. - Zusammenstellung der Auflagen der Brandschutzbehörden, soweit sie die Nutzung betreffen - Nachweise über Schadstoffe in Baustoffen - Hinweise auf turnusmäßig zu überwachende Bauteile und Bauelemente - sonstige behördliche Auflagen Bei Technischen Anlagen hat die Baudurchführende Ebene zusätzlich zu übergeben: - Auflistung der Technischen Anlagen nach Gewerken/Anlagegruppen - Revisionspläne der Technischen Anlagen - Prüfbücher mit dem Ergebnis der vor der Inbetriebnahme durchgeführten Abnahmeprüfungen - Betriebsanweisungen, einschließlich Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Anlagenhersteller - Liste der Anlagen, die einer Überwachungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unterliegen, einschließlich der vorgesehenen Prüftermine - Anlagen- und Funktionsbeschreibungen - Fristenpläne für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten - Aufstellung von Bauteilen, die der Wartung bedürfen Die Baudokumentation ist i. d. R. digital und zusätzlich in 2-facher Ausfertigung in Papierform anzufertigen. Eine Ausfertigung geht an das Ressort, eine Ausfertigung verbleibt zur Archivierung bei der BdE. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 41 von 84 Stand: Juli 2021 Bestandsdokumentation Allgemein Die Bestandsdokumentation umfasst die Gebäudebestands- und die Liegenschaftsbestandsdokumentation. Sie ist in der Regel digital zu führen (siehe K 10). Bis zur flächendeckenden Einführung eines geeigneten und funktionsfähigen Dokumentenmanagementsystems ist zusätzlich eine vollständige Dokumentation in Papierform zu fertigen. Im Falle von Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen ist die vorhandene Bestandsdokumentation anzupassen. Sofern keine Bestandsdokumentation vorhanden ist, ist diese zu erstellen. Bei Baumaßnahmen sind die Kosten dafür im Rahmen der Aufstellung der ES- Bau/Haushaltsunterlage zu berücksichtigen (in Kostengruppe 779 der DIN 276). Zu überbauende bauliche Anlagen und erdüberdeckte Leitungen sind baubegleitend am offenen Graben zu vermessen und zu dokumentieren. Gebäudebestandsdokumentation Sie umfasst i. d. R.: - geometrische Bestandsdaten: Als bauliche Bestandspläne sind Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes, die erforderlichen Ansichten, Dachaufsichten und Schnitte (auch durch Treppenhäuser) für jedes Gebäude in der Regel in der Darstellungstiefe im Maßstab 1:50 (entsprechend DIN 1356) oder sinnvoll reduziert auf 1:100 zu übergeben. Diese zeichnerischen Darstellungen sollen, damit sie zugleich als Pläne im Rahmen des Liegenschaftsmanagements benutzt werden können, folgende Angaben für jeden Raum enthalten: - Raumnummer, Raumbezeichnung, Raumfläche - Rohbaumaße, Wanddicken, Wandaufbauten und Materialqualitäten (brandschutztechnische und statische Spezifikationen) - Raumlängen, -breiten, -höhen und -umfang - Fenster- und Türöffnungen (Rohbaumaße) - Treppen mit Steigungsverhältnis und Rampen - Innenwand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge Als technische Gebäudebestandspläne sind i. d. R. Baubestandspläne für folgende technische Anlagen zu übergeben: - Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen - Wärmeversorgungsanlagen - lufttechnische Anlagen - Starkstromanlagen Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 42 von 84 Stand: Juli 2021 - Fernmelde- und informationstechnische Anlagen - Förderanlagen - Nutzungspezifische Anlagen - Anlagen der Gebäudeautomation - Anlagen der zentralen Betriebstechnik - Brandschutzpläne (Grundrisse, Schnitte mit Darstellung der Fluchtwege, der Brandabschnitte und aller Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz) Liegenschaftsbestandsdokumentation Die Bestandsdokumentation der Außenanlagen auf Liegenschaften des Landes (Liegenschaftsbestandsdokumentation) bildet die einheitliche Grundlage für die sachgerechte Durchführung raumbezogener Fachaufgaben wie z. B. Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Inhalte der Liegenschaftsbestandsdokumentation Die Liegenschaftsbestandsdokumentation enthält die vermessenen Objekte für u. a. Bauwerke und bauliche Anlagen, Objekte zur topografischen Beschreibung der Liegenschaften in Lage und Höhe, die Dokumentation ober- und unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die für Nutzung und Betrieb der Liegenschaften relevanten Infrastruktureinrichtungen. Thematisch umfassen die Objekte der Liegenschaftsbestandsdokumentation u. a.: - Grenzen der Liegenschaft - Nutzungs-, Verwaltungseinheiten, Schutzbereiche - bauliche Anlagen mit Geometrie der Gebäudehülle, Höhenkoordinaten der Oberkanten Erdgeschossfußboden, Nutzung, Geschosszahl und Dachform - Verkehrsanlagen - Freianlagen - Einfriedungen - liegenschaftsbezogenen Brandschutz - Umweltbewertung (Biotope, FFH-Gebiete, Schutzgebiete) - Boden- und Grundwasserschutz - Kampfmittelräumung - Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen (einschließlich der Grundleitungen) - Wärmeversorgungsanlagen - lufttechnische Anlagen - Starkstromanlagen Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 43 von 84 Stand: Juli 2021 - Fernmelde- und informationstechnische Anlagen - Förderanlagen - Nutzungspezifische Anlagen Verjährungsfrist für Mängelansprüche Treten bei übergebenen Baumaßnahmen in der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist Mängel auf, hat die nutzende Verwaltung die BdE unverzüglich zu unterrichten. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hat die BdE die Liegenschaft zu begehen. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen; festgestellte Mängel sind darin zu vermerken. Die Mängelbeseitigung ist durch die BdE unverzüglich zu veranlassen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 44 von 84 Stand: Juli 2021 I Behandlung von Abtretungen und Pfändungen von Geldforderungen Bei Abtretungen und Pfändungen ist zu beachten: Abtretungen Mit der Abtretung verliert der bisherige Gläubiger die Befugnis, über die Forderung zu verfügen. Nach Eingang der schriftlichen oder mündlichen Mitteilung von einer Abtretung ist an den bisherigen Gläubiger keine Zahlung mehr zu veranlassen. Die Dienststelle, der die Abtretungserklärung zugegangen ist, hat sofort die Landeshauptkasse anzuweisen, keine Zahlung an den bisherigen Gläubiger mehr zu leisten. An den neuen Gläubiger darf erst gezahlt werden, wenn entweder der bisherige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat oder eine von dem bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde ausgehändigt ist. Dem neuen Gläubiger können alle Einwendungen entgegengesetzt werden, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Insbesondere kann mit einer Forderung, die dem Land gegen den bisherigen Gläubiger zusteht, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufgerechnet werden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Forderung erst nach Kenntnis der Abtretung der Gegenforderung erworben wurde oder wenn die Forderung erst nach diesem Zeitpunkt und später als die Gegenforderung fällig geworden ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Abtretung rechtswirksam, ohne dass es einer Zustimmung bedarf. Die vielfach von den Abtretungsempfängern geforderte Anerkennung der Abtretung ist daher insoweit rechtlich bedeutungslos. Ihr kann jedoch die Bedeutung eines Verzichts auf Einwendungen zukommen. Es besteht daher die Gefahr, dass bei vorbehaltloser Anerkennung der Abtretung in Höhe des abgetretenen Betrages gezahlt werden muss, obwohl dem bisherigen Gläubiger Einwendungen entgegengesetzt werden konnten. Pfändungen Durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird im Wege der Zwangsvollstreckung eine Forderung von dem bisherigen Gläubiger (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „Schuldner“ genannt) auf einen neuen Gläubiger (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „Gläubiger“ genannt) überwiesen mit der Maßgabe, dass der bisherige Gläubiger die Verfügungsbefugnis verliert. Eine Zustimmung des Schuldners (im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „Drittschuldner“ genannt) ist nicht notwendig. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, soweit die Forderung gepfändet ist, nur noch an die im Beschluss bezeichnete Stelle zu zahlen. Die rechtlichen Auswirkungen der Pfändung und Überweisung entsprechen im Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 45 von 84 Stand: Juli 2021 Übrigen denen der Abtretung. Das gilt entsprechend für Pfändungsbeschlüsse (Pfändungsverfügungen) des Finanzamtes. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen/Pfändungsverfügungen bestimmt sich nach Landesrecht. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses enthält regelmäßig die Aufforderung an den Drittschuldner, dem neuen Gläubiger binnen 2 Wochen folgende Angaben zu machen: a) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, b) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung haben, c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Wenn nicht innerhalb dieser Frist festgestellt werden kann, ob aufrechenbare Forderungen (auch Steuerforderungen des Landes) bestehen, empfiehlt es sich, die Forderung zunächst nur „vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Gegenansprüche“ anzuerkennen. Eine fristgerechte Beantwortung ist notwendig, um etwaige Schadenersatzansprüche des neuen Gläubigers auszuschließen. Eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe der Erklärung ist notwendig, um die in gleicher Weise wie bei der Abtretung möglichen nachteiligen Rechtsfolgen unzutreffender Mitteilungen zu vermeiden. Schon vor der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann eine Benachrichtigung über eine bevorstehende Forderungspfändung zugestellt werden (Vorpfändung) mit der Aufforderung, nicht an den bisherigen Gläubiger (als „Schuldner“ bezeichnet) zu zahlen. Die Vorpfändung verbietet die Zahlung an den bisherigen Gläubiger, berechtigt aber nicht zur Zahlung an denjenigen, der die Vorpfändung veranlasst hat. Ihre Rechtswirksamkeit ist auf die Dauer von einem Monat, ab dem Tage der Zustellung gerechnet, beschränkt. Reihenfolge Bei Vorliegen mehrerer Abtretungen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie beim Zusammentreffen von Abtretungen mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge in der Weise maßgebend, dass die zeitlich früher erfolgte Abtretung oder der früher zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (dem eine Vorpfändung insoweit gleichgestellt ist) vor später erfolgten Abtretungen und später zugestellten Pfändungen zu befriedigen ist. Bei Pfändungen für mehrere Gläubiger kann, und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, muss sogar unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss zuerst zugestellt ist, der geschuldete Betrag bei dem Amtsgericht des Leistungsortes unter Anzeige an die Gläubiger hinterlegt werden. Im Hinterlegungsantrag ist der Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu erklären. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 46 von 84 Stand: Juli 2021 Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Eingangs einer Abtretungsanzeige oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Tag und Uhrzeit auf der Urkunde zu vermerken, da dieser Zeitpunkt von erheblicher Bedeutung ist. Ferner ist eine Liste über die Abtretungen und Pfändungen anzulegen, aus der die Höhe der abgetretenen bzw. gepfändeten Beträge, die Reihenfolge und die geleisteten Zahlungen zu ersehen sind. Die Pfändungsverfügungen der Vollstreckungsbehörde der Finanzämter, Stadtsteuerämter usw. stehen den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Gerichte gleich. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird nochmals betont, dass im Gegensatz zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sich die Rangfolge der Abtretungsgläubiger nach dem Zeitpunkt der Abtretungen richtet, nicht danach, wann die Abtretungsanzeige eingeht. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 47 von 84 Stand: Juli 2021 J Rechnungslegung – Prüfung Rechnungsmäßiger Nachweis Die ausgeführten Ein- und Ausgangsrechnungen werden im automatisierten HKR- Verfahren nachgewiesen. In diesem Verfahren werden Titelkonten geführt. Maßnahmenrechnungslegung Für Baumaßnahmen nach den Abschnitten C, D und E legt die anordnende Stelle Rechnung. Diese erfolgt nach Übergabe der baulichen Anlage an das Ressort (Bedarfsträger). Belege und Unterlagen Rechnungslegungsunterlagen Die Rechnungslegungsunterlagen für eine Baumaßnahme sowie für die in einem Haushaltsjahr in einer Liegenschaft durchgeführten Bauunterhaltungsarbeiten bestehen aus den: - besonderen Prüfungsunterlagen gemäß J 2.2, soweit sie nach Art und Umfang der Maßnahme in Betracht kommen - Rechnungsbelegen gemäß J 2.3 Die anordnende Stelle hat die Rechnungslegungsunterlagen gegen Verlust, Beschädigung und gegen nachträgliche Veränderungen gesichert aufzubewahren. Dabei sind auch die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich gemäß K 10. Besondere Prüfungsunterlagen Die besonderen Prüfungsunterlagen sind vom Bewirtschafter bzw. der anordnenden Stelle gesondert zu sammeln und fortlaufend gemäß Zusammenstellung zu nummerieren. Die besonderen Prüfungsunterlagen bestehen - bei Baumaßnahmen nach Abschnitt E: aus der baufachlich genehmigten und der mit der Einverständniserklärung des Ressorts versehenen ES–Bau und der EW–Bau (Unterlagen gemäß § 24 LHO) nebst Nachträgen, einschließlich der Erlasse über die baufachliche Genehmigung und haushaltsmäßige Anerkennung sowie dem Planungs- und Ausführungsauftrag. Besondere Prüfungsunterlagen sind ferner - soweit erstellt -: - Ausführungsanordnungen aus der baufachlichen Genehmigung der Baumaßnahme Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 48 von 84 Stand: Juli 2021 - öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. der Schlussvermerk des Verfahrens nach § 62 LBO und Zustimmungen - die Haushaltsmittelzuweisungen - die Niederschrift über die Übergabeverhandlung gemäß Abschnitt H1.4 - das Geräteverzeichnis - Planungs- und Kostendaten nach Muster 6 - die Flächenberechnung nach DIN 277 - die Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken - das Bautagebuch Wenn freiberuflich Tätige beteiligt waren, sind Zweitschriften der mit ihnen geschlossenen Verträge nebst Nachträgen sowie die zugehörigen Rechnungen beizufügen. Rechnungsbelege Die Rechnungsbelege bestehen aus den Kassenanordnungen/- anweisungen, den begründenden Unterlagen und dem Zahlungsnachweis. Die Rechnungsbelege sind den Maßnahmen/Teilmaßnahmen zuzuordnen, bei denen die Ausgaben entsprechend der Kostenberechnung nachgewiesen werden. Für jede Maßnahme/Teilmaßnahme wird eine Rechnungslegungsliste automatisiert erstellt. Teilmaßnahmen sind bei Großen Baumaßnahmen nach Bedarf einzurichten für Herrichten und Erschließen, Bauwerk, Außenanlagen, Ausstattung, Kunstwerke und Baunebenkosten; bei Maßnahmen der Bauunterhaltung und bei Kleinen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren. Soweit zweckmäßig, können Außenanlagen z. B. untergliedert werden in Freianlagen, Verkehrsanlagen u. a. Zu den begründenden Unterlagen gehören: 2.3.3.1 die Abschlags-, Teilschluss- bzw. Schlussrechnungen gemäß VOB und VHB 2.3.3.2 die Vergabe- und Vertragsunterlagen gemäß den Richtlinien und Formblättern des Vergabehandbuches wie: - Aufforderung zur Angebotsabgabe - Ergebnisse der Verdingungsverhandlung - Wertung der Angebote - Dokumentation nach VOB/A, VgV, UVgO - Gegenüberstellung der Angebotspreise (Preisspiegel) - Vorlage- und Genehmigungsschreiben zur Auftragserteilung/Aufhebung der Ausschreibung Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 49 von 84 Stand: Juli 2021 - Vergabeunterlagen, bestehend aus den Formblättern zur Vorbereitung und Durchführung der Vergabe, der Leistungsbeschreibung und ggf. den Anlagen - Auftragsschreiben, Bestellscheine - Nachtragsvereinbarungen - wichtiger Schriftverkehr für Vergabe und Vertragsabwicklung (Vermerke, Begründungen usw.) 2.3.3.3 die Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze, wie: - Aufmaßblätter bzw. Eingabebelege bei Ermittlung mittels EDV - Mengenberechnungen gemäß VOB - Abrechnungszeichnungen und -skizzen - Stundenlohnzettel - Liefer- und Wiegescheine 2.3.3.4 der Nachweis über den Verbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden 2.3.3.5 die Abnahmebescheinigung und ggf. die Vermerke über die Mängelbeseitigung 2.3.3.6 die Prüfungszeugnisse über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen 2.3.3.7 Die Kassenanordnungen zu Rechnungen sowie die Zahlungsnachweise werden automatisiert im HKR-Verfahren erzeugt. Behandlung von Prüfungsmitteilungen/-niederschriften Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes sind nur innerhalb der Verwaltung, nicht den Auftragnehmern gegenüber maßgebend. Die geprüfte Stelle (Bewirtschafter/anordnende Stelle) hat den Auftragnehmern gegenüber die sich aus den Prüfungsmitteilungen ergebenden Folgerungen im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung nach Maßgabe von Abschnitt J3.3 zu ziehen. Sie darf sich dabei nicht auf eine Prüfungsmitteilung, sondern nur auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen berufen. Hat die geprüfte Stelle Bedenken, die Verantwortung für eine nach der Prüfungsmitteilung als erforderlich angesehene Maßnahme zu übernehmen, so hat sie den entsprechenden Auszug der Prüfungsmitteilung mit eingehender Stellungnahme unter Beigabe der Akten und Belege der FfE vorzulegen. Rückforderungen können ohne Einverständnis des Auftragnehmers nur durchgesetzt werden, wenn sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen. An rechtswirksame Vereinbarungen ist die Verwaltung gebunden, auch wenn die Vereinbarungen für die Verwaltung unvorteilhaft oder unter Nichtbeachtung von Verwaltungsvorschriften abgeschlossen worden sind. Soweit eine Anspruchsgrundlage nicht besteht, ist in Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 50 von 84 Stand: Juli 2021 geeigneten Fällen der Versuch zu machen, z. B. die Rückzahlung durch nachträgliche Vereinbarung auf gütlichem Wege zu erreichen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 51 von 84 Stand: Juli 2021 Baufachliche Gutachten über das Baugrundstück Hinweis: Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen. Allgemeines Die BdE hat auf Anforderung über das Grundstück - auch bei unentgeltlicher Überlassung - ein baufachliches Gutachten aufzustellen, das folgende Angaben oder Teile davon zu enthalten hat: Lage Allgemein Landschaftscharakter, Lage im bzw. zum Ort, Himmelsrichtung, Nachbarschaft und Umgebung, etwa störende Anlagen, Ausbau und Belastbarkeit angrenzender Verkehrsflächen, Beeinträchtigung durch unterirdische Hohlräume (Bergbau-, Zivilschutz-Stollen o. Ä.), öffentliche Verkehrseinrichtungen und -verbindungen usw., derzeitige Nutzung des Grundstücks Insbesondere Tal-, Hang- oder Höhenlage, Höhen innerhalb des Grundstücks, Straßenbzw. Wege-, evtl. auch Wasserstraßen-, Bahnanschlüsse usw. Grundbuch-Eintragungen Grundstücksgröße, Eigentümer, dingliche Belastungen, Bau- und Nutzungsbeschränkungen Baugrundverhältnisse: - Schichtenfolge, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes - Grundwasserverhältnisse mit Angabe der wichtigsten Wasserstände (langfristige Grenz- und Mittelwerte), Grundwasserstockwerke, Hangwasser - evtl. baustoffschädigende Bestandteile im Baugrund und Grundwasser - Besonderheiten des Baugrundes (z. B. Bergsenkungen, Standsicherheit von Böschungen, vorhandene Bauwerke, kulturhistorische Funde und Leitungen) - frühere Nutzung des Grundstücks, ggf. Art der verwendeten Stoffe einschließlich Kampfstoffen/-mittel sowie ggf. hierdurch verursachte schädliche Bodenveränderungen/Altlasten/Grundwasserverunreinigungen, die die künftige Nutzung gefährden Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 52 von 84 Stand: Juli 2021 Bei der Beschreibung und Beurteilung der Baugrundverhältnisse sind, soweit möglich, bereits vorhandene Unterlagen und Erfahrungen auszuwerten, insbesondere: - Karten (z. B. topografische, geologische und hydrogeologische Karten, Baugrundkarten) - Unterlagen der Wasserwirtschaftsverwaltung und geologischer Landesämter - örtliche Erfahrungen Sind die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichend oder bestehen sonstige Zweifel, so sind Bodenaufschlüsse (Bohrungen, Sondierungen) nach DIN 1054 vorzunehmen. Art und Umfang sind vom Einzelfall abhängig. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen Zulässige Bebauung, Bauweise, Bauart, Baubeschränkungen und Ausnahmeregelungen, zu erwartende Auflagen aufgrund bau-, wasser-, gewerberechtlicher Vorschriften usw., Höhe der Erschließungsbeiträge und Kosten von Folgemaßnahmen. Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz sind besonders zu beachten. Erschließung - Abwasserbeseitigung mit Angabe der Entfernung zur Anschluss- bzw. Einleitungsstelle und ggf. zu erwartender öffentlich-rechtlicher Auflagen - Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) mit Angabe der Entfernung zur Anschluss- bzw. Entnahmestelle und ggf. zu erwartender öffentlich-rechtlicher Auflagen - Versorgung mit Fernwärme, Gas und Strom - Anschluss von Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen an das öffentliche Netz oder andere Netze - Verkehrsanlagen, ggf. einschließlich der zu erwartenden öffentlich-rechtlichen Auflagen Vorhandene bauliche Anlagen Zustand und Nutzung, Eignung für die vorgesehene Verwendung, voraussichtlicher Kostenaufwand für zu erwartende Instandsetzungsarbeiten, denkmalwerte Aufbauten Gesamtbeurteilung Zusammenfassende baufachliche und wirtschaftliche Beurteilung des Grundstücks für die vorgesehene Bebauung einschließlich späterer Erweiterungsmöglichkeiten, ggf. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Baugrundverhältnisse auf die Gründung und Erschließung Wertermittlung Der Wert des Baugrundstücks ist nach den geltenden Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken - Wertermittlungs-Richtlinien (WertR) in der jeweils gültigen Fassung - zu ermitteln. Anlage Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 53 von 84 Stand: Juli 2021 Dem Gutachten ist ein Plan (Stadtplan, Topografische Karte oder sonstige Karte) beizufügen, aus dem die Grenzen des Baugrundstücks sowie wesentliche Merkmale (insbesondere die Anschlussstellen nach 1.5) hervorgehen. Eingliederung der Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten Die Ausgaben sind zu bestreiten in Verbindung mit dem Grunderwerb und, wenn keine Baumittel zu Verfügung stehen, aus den Mitteln des gleichen Titels wie der Grunderwerb. in Verbindung mit der Baumaßnahme und, wenn Ausgabemittel zur Verfügung stehen, aus dem allgemeinen Titel für Baunebenkosten Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 54 von 84 Stand: Juli 2021 Projektmanagement Begriffe Projekt (DIN 69 901) Projektmanagement (DIN 69 901) Die Gesamtheit von Führungsaufgaben, -organisation, -techniken und -mitteln für die Abwicklung des Projektes. Projektleitung (DIN 69 901) Für die Dauer eines Projektes geschaffene Organisationseinheit, welche für Planung, Steuerung und Überwachung dieses Projektes verantwortlich ist. Projektleiter (DIN 69 901) Für die Projektleitung verantwortliche Person. Der Projektleiter steuert das Projekt zum Erfolg. Er gliedert das Projekt in Teilprojekte, definiert Zielvorgaben innerhalb des vorgegebenen Rahmens, vergibt ggf. Aufgaben an fachlich Beteiligte (z. B. Projektsteuerer, Planer) und überwacht das Erreichen der Ziele. Bei nicht mehr korrigierbaren Abweichungen legt er geänderte Ziele und Maßstäbe im Rahmen der Zielvorgaben des Gesamtprojektes fest. Dazu gehören folgende Leistungen: - Zieldefinition - Kontrollieren (Einhalten der Vorgaben und Maßstäbe, Überwachen der Vertragserfüllung, Erreichen der Ziele) - Informieren (der Projektleitung und der Projektbeteiligten) - Koordinieren (der Beteiligten) Projektsteuerung Projektsteuerung ist die Wahrnehmung delegierter Auftraggeber-Funktionen in organisatorischer, rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Aufgabe der Projektsteuerung ist das Erreichen der vorgegebenen Ziele im Rahmen der festgesetzten Maßstäbe. Dies verlangt gezieltes Steuern und Eingreifen bei Abweichungen, Anweisungen und Initialisierung notwendiger Schritte zur Einhaltung der Ziele, Entwickeln von Alternativen, Beratung der Projektleitung. Projektablauf Mit der Erteilung eines Planungs- oder Ausführungsauftrages obliegt das Projektmanagement nach 1.1 der BdE. Die Projektorganisation dient der Erreichung der Projektziele. Sie ermöglicht eine straffe, aber dennoch flexible Führung der Gesamtbaumaßnahme. Sie hat folgende Aufgaben: Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 55 von 84 Stand: Juli 2021 - Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen und Entscheidungen zur Einhaltung genehmigter Planziele, rechtzeitige Beteiligung der genehmigenden Behörden - Eindeutige Zuordnung von Aufgaben und Kompetenzen, d. h. Vermeidung unklarer Führungsverhältnisse und Verantwortungsbereiche - Förderung der Zusammenarbeit der Projektbeteiligten - Zweckmäßige, rationelle Arbeits-, Informations- und Entscheidungsabläufe - Einwandfreie, problembezogene Koordination aller Projektbeteiligten in den Entscheidungsprozessen - Früherkennung und Anzeige abweichender Tendenzen zur Einhaltung von Terminen, Kosten und Qualitätsstandards - Einhaltung der vereinbarten Organisationsformen - Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatz, Rechnungslegung Die Kostenobergrenze muss in jeder Projektphase eingehalten werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Planung zu legen. Sie hat sich insoweit von Anfang an am Kostenziel zu orientieren (kostenorientierte Planung). In der Kostenberechnung sind die Kosten detailliert nach auszuschreibenden Leistungsbereichen oder Bauelementen zu gliedern, sodass die Bildung von Kostenkontrolleinheiten möglich ist. Ziel der Kostenkontrolle während der Bauausführung ist die ständig aktuelle Prognose der Endabrechnungsgesamtkosten. Dabei ist die Entwicklung der Mengen besonders zu beachten. Der Mittelbedarf ist aus der Terminplanung abzuleiten und in Jahresabschnitte aufzuteilen. Zur Steuerung und Sicherung des Mittelabflusses ist eine weitere Aufgliederung bei Bedarf durchzuführen. Bei erkennbarer Überschreitung der genehmigten Gesamtbaukosten ist nach Abschnitt E6 zu verfahren. Terminpläne dienen der zeitlichen Steuerung des Projektes. Ihr Detaillierungsgrad hat dem Projektstand zu entsprechen. Sie sind in den Phasen des Projektes entsprechend fortzuschreiben. Terminpläne sind den jeweiligen Bauunterlagen gemäß Abschnitt D, E und F beizufügen. Qualitäts-, Termin- und Kostenplanung Zur Sicherung von Qualitäts-, Termin- und Kostenzielen sind auf der Grundlage des Haushaltsrechts bei allen Baumaßnahmen Qualitäts-, Termin- und Kostenplanungen durchzuführen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des durch die Bauverwaltung im Rahmen der Gesamtverantwortung durchzuführenden Planungs-, Steuerungs- und Informationsprozesses. Bei der Beteiligung von freiberuflich Tätigen ist sicherzustellen, dass deren Arbeitsergebnisse von der Bauverwaltung im elektronischen Datenaustauschverfahren übernommen werden können. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 56 von 84 Stand: Juli 2021 Qualitäts-, Termin-, Kostenplanung und -kontrolle beginnt mit der Bedarfsplanung und ihrer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und setzt sich bis zum Betrieb und Unterhalt der Gebäude fort. Qualitätsplanung Die Qualitätsplanung (Standardfestlegung) ist schon bei der Aufstellung der Bedarfsbeschreibung durchzuführen, da sie erheblichen Einfluss auf Kosten und Termine hat. Die Qualitätsplanung ist weiterhin detailliert im Erläuterungsbericht festzulegen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Terminplanung Die Terminplanung erfolgt erstmals mit der Bedarfsplanung und ihrer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Form eines Terminrahmens mit den erforderlichen Vorgaben und dem Nutzungsbeginn. Für die fortlaufende Aktualisierung, Detaillierung und Abstimmung im Planungs- und Durchführungsablauf ist die BdE verantwortlich. Sie erstellt einen Steuerungsterminplan als Zeit- und Ablaufplan unter Berücksichtigung der Terminplanung der Planungsbeteiligten. Zeit- und Ablaufpläne sind mit Darstellung des frühesten und spätesten Beginns der Aktivitäten und Abhängigkeiten, die Einflüsse auf Planungen, baufachliche Prüfungen bzw. Genehmigungen, Ausschreibungen und Durchführung haben, aufzustellen und fortzuschreiben; sie sollen auch enthalten: - Dauer der Planung - Zeitpunkt der Vergabe von Leistungen - Dauer von Ausführungszeiten - Termin der Übergabe an den Nutzer Sie sind den jeweiligen Bauunterlagen gemäß Abschnitt D und E beizufügen. Die Festlegungen in den Zeit- und Ablaufplänen sind den Verträgen mit freiberuflich Tätigen sowie den Verträgen über Bauleistungen zugrunde zu legen. Kostenplanung und –kontrolle Die auf der Grundlage von konkreten Nutzerforderungen (Bedarfsplanung) ermittelten und haushaltsmäßig anerkannten Kosten bilden die Kostenobergrenze; sie sind bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung von Baumaßnahmen als Kostenziel einzuhalten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 57 von 84 Stand: Juli 2021 Berichtswesen und übergeordnetes Controlling Allgemeines Der FfE obliegt ein übergeordnetes Controlling mit dem Ziel, die Prozessabläufe und Qualitätssicherung aller staatlichen Hochbaumaßnahmen kontinuierlich zu verbessern und zu optimieren. Zum Zweck einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Umsetzung der Projektziele von großen oder kleinen Baumaßnahmen sind der FfE die erforderlichen Informationen und Daten bereitzustellen. Informationspflichten Die Informationen und Berichte an Ausschüsse, Gremien, Verwaltungsspitzen oder die FfE sind wie folgt zu unterscheiden: Sachstandsberichte Die BdE informiert unaufgefordert zum Ende eines jeden Quartals über die Sachstände der Maßnahmen als Einzel- (Muster 15) und Globalbericht. Die Informationspflicht beginnt ab dem ersten Planungs- oder Bauauftrag nach Abschnitt D oder E. In der ersten Kalenderwoche erstellt die BdE eine Übersicht aller im vorangegangenen Jahr abgeschlossenen sowie voraussichtlich am 1.Februar in Bearbeitung befindlichen Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM). Zum Stichtag 1. Februar erfolgt die Berichterstattung an Rechnungshof und Landtag. Bei Maßnahmen über 1,0 Mio. Euro bis 3,0 Mio. Euro zzgl. Nebenkosten erstellt die BdE, rechtzeitig, in der Regel 3 Monate vor Beginn von Vergabe und Ausführung in Abstimmung mit der FfE, die zur Information des Landtages geeigneten Unterlagen. Abweichungsbericht Die BdE informiert bei Maßnahmen nach Abschnitt E zeitnah über Ereignisse, welche die Projektziele hinsichtlich Kosten, Termine oder Qualität gefährden könnten, und berichtet über bereits eingeleitete oder mögliche Maßnahmen zur Gegensteuerung. Dies gilt ebenfalls bei Maßnahmen nach Abschnitt D, die einem besonderen Interesse der FfE unterliegen. Ad-hoc-Bericht Der FfE ist auf Anforderung Auskunft über die Sachstände von Maßnahmen zu erteilen. Abschlussinformation Um den Mitgliedern des Landtages die Gelegenheit zu geben, sich vor der Übergabe von Teil- oder Gesamtmaßnahmen nach Abschnitt E örtlich über die Maßnahme zu informieren, teilt die BdE der FfE den Fertigstellungstermin rechtzeitig, in der Regel 3 Monate vor Übergabe, mit und organisiert bei Bedarf die Besichtigung. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 58 von 84 Stand: Juli 2021 Mitwirkung Die an den Hochbaumaßnahmen beteiligten Instanzen sind gehalten, bei der Optimierung und Verbesserung der Verfahrensabläufe aus wirtschaftlicher, qualitativer und personeller Sicht stetig mitzuwirken und das Controlling zu unterstützen. Die FfE kann die Art und Weise der Einbindung des übergeordneten Controllings in die Verfahrensschritte nach Hochbaumaßnahmen im Einzelfall festlegen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 59 von 84 Stand: Juli 2021 Änderungsmanagement Allgemeines Alle Maßnahmen nach Abschnitt E unterliegen einem stringenten Änderungsmanagement. Maßnahmen nach Abschnitt D, die einer besonderen Überwachung unterstehen, sind in das Änderungsmanagement einzubinden. Änderungen am Bedarf oder baufachlicher Art sind grundsätzlich zu vermeiden. Ein Änderungsverfahren wird bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen eingeleitet: Der mit dem Projektauftrag festgestellte und von der FfE baufachlich geprüfte Bedarf soll dahingehend geändert werden, dass bereits festgelegte Kosten und Termine der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht eingehalten werden können. Eine Bedarfsänderung hat Auswirkung auf bereits begonnene oder durchgeführte Vergaben an Freischaffende oder Planungswettbewerbe. Die zur Veranschlagung und zur haushaltsrechtlichen Genehmigung nach § 24 LHO vorgelegten Unterlagen müssen dahingehend geändert werden, dass die Änderung Auswirkung auf vertraglich vereinbarte Leistungen hat (vgl. § 10 HOAI 2021) oder im Falle einer Eigenplanung einen vergleichbaren Mehraufwand bedingt. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu den Nachträgen nach Abschnitt E 6 bleiben unberührt. Änderungen gemäß Absatz 1 gelten für alle Planungs- und Ausführungsphasen Großer Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen. In dringlichen Fällen kann die FfE vom beschriebenen Änderungsverfahren abweichen. Verfahren bei Änderungen Im Falle einer Bedarfsänderung stellt der Nutzer über das für die Bedarfsplanung zuständige Ressort einen Änderungsantrag nach Muster 10.01 an die FfE. Der Änderungsantrag beinhaltet die Angaben zu den auslösenden Gründen, die Kosten- und Terminfolgen sowie zusätzlich die Unterschrift des Leiters der Fachabteilung und die Freigabe des Amtschefs des für den Nutzer verantwortlichen Ressorts. Dem Änderungsantrag ist der Prüfbericht der BdE (Muster 10.02) beizufügen. Bei baufachlichen Änderungen, die unabdingbar sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, ist von der BdE ein Änderungsantrag nach Muster 10.03 zu stellen. Die Gründe und Auswirkung der Änderung sind unter Angabe des Verursachers zu benennen. Der Änderungsantrag wird über die FfE dem für den Bedarf zuständigen Ressort zur Kenntnis übermittelt. Im Falle von Nachträgen nach Abschnitt E 6 entscheidet die FfE über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Änderungen sind in den Sachstandsberichten nach Abschnitt K 3 zu dokumentieren. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 60 von 84 Stand: Juli 2021 Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 LHO Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Die Verpflichtung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 LHO. Für das Bauwesen folgt daraus, dass bei der Planung von Maßnahmen die maßgeblichen und alternativen Lösungsmöglichkeiten der Bedarfsdeckung und deren Kosten, einschließlich der Folgekosten, zu untersuchen sind (vgl. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 7 LHO). Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung über Bedarfsdeckungsvarianten und Planungsalternativen und dienen als Nachweis der Wirtschaftlichkeit für die gewählte Lösung. Bei der Beurteilung von Planungsalternativen müssen auch die Faktoren berücksichtigt werden, die nicht in Kosten ausdrückbar sind, wie z. B. Gestaltung, Umweltschutz, Erschließung und Funktion. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten: - Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte - relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind - finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt - Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen - Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme (Terminrahmen) Wirtschaftlichkeitsberechnungen Wirtschaftlichkeitsberechnungen können erforderlich werden, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen von Alternativen der Bedarfsdeckung nicht auf einfachere Weise - z. B. durch Kennwerte - beurteilt werden können. Auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die für die Planungsentscheidungen ausschlaggebend sind, ist in dem Erläuterungsbericht zur ES-Bau hinzuweisen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 61 von 84 Stand: Juli 2021 Dokumentation Planungs- und Kostendaten von Bauwerken einschließlich Bilddokumentation Für übergebene Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist die Ergebnisfeststellung auf den Erhebungsformularen (PLAKODA- Gebäudedatenblätter) aufzustellen, sofern im Planungsauftrag nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Die Gebäudedatenblätter sind über die FfE oder über Dokumentation-PLAKODA@vbv.bwl.de zu beziehen. Nach Kostenfeststellung sind die Erhebungsformulare (PLAKODA- Gebäudedatenblätter) von der BdE aufzustellen und über die FfE dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Informationsstelle Wirtschaftliches Bauen (IWB)1, zu übersenden. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahmen einschließlich der Dokumentation dürfen ausschließlich der IWB übersandt werden. Auf den Zustimmungsvorbehalt des Ressorts bei schutzbedürftigen baulichen Anlagen wird hingewiesen. 1 E-Mail-Adresse: Dokumentation-PLAKODA@vbv.bwl.de Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 62 von 84 Stand: Juli 2021 Beteiligung bildender Künstler Die Beteiligung bildender Künstler bei Hochbaumaßnahmen des Landes regelt die Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen an bildende Künstlerinnen und Künstler in der jeweils gültigen Fassung. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 63 von 84 Stand: Juli 2021 Baukosten Die Gliederung der Baukosten folgt der DIN 276 in der im Muster 6 dieser Richtlinie angegebenen Fassung. Die Veranschlagungen und Ausgaben sind in den nach Abschnitt B festgelegten Haushaltstiteln zu führen. Für die Kostenbeschreibung gelten folgende Oberbegriffe: Bauwerkskosten (BWK): sind die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 Gesamtbaukosten (GBK): sind die Kosten der Kostengruppen nach DIN 276, die gemäß Muster 6 dieser Richtlinie als Gesamtbaukosten anzugeben sind. Die nachrichtlich aufzuführenden Kosten richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 64 von 84 Stand: Juli 2021 Grundsteinlegungen – Erste Spatenstiche – Richtfeste - Einweihungsfeiern Grundsteinlegungen / „Erste Spatenstiche“ Grundsteinlegungen oder „Erste Spatenstiche“ sind nur auf Anforderung des zuständigen Ressorts vorzusehen. Sie werden vom Nutzer im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium veranstaltet. Die zu erwartenden Ausgaben sind unter Baunebenkosten zu veranschlagen (vgl. K 8). In der Regel können nur die Ausgaben für einfache Ausschmückung des Platzes sowie für die Beschaffung und den Einbau der Behälter sowie Urkunde veranschlagt werden. Weitergehende Ausgaben sind vom Nutzer zu tragen. Richtfeste Ausgaben für Richtfeste dürfen in der Regel bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen veranschlagt werden. Richtfeste werden von der BdE veranstaltet. Besteht eine umfangreiche Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder Bauabschnitten, die in verschiedenen Zeitabschnitten errichtet werden, so können Richtfeste im Rahmen der insgesamt genehmigten Ausgaben abgehalten werden. Bei Veranschlagung der Ausgaben für ein Richtfest ist als Anhalt davon auszugehen, dass für sämtliche zur Zeit des Richtens am Bau voraussichtlich beschäftigten Arbeitskräfte der Bundestariflohn eines Spezialfacharbeiters der Berufsgruppe III (Zimmerergeselle) bei vierstündiger Arbeitszeit gerechnet wird. Eine Überschreitung der veranschlagten Ausgaben ist unzulässig. Das Richtfest soll dem Handwerksbrauch entsprechen. Barauszahlungen sind unzulässig. Darbietungen während der Richtfeier dürfen nur dem ortsüblichen Brauch entsprechen, für darüber hinausgehende Darbietungen dürfen Ausgabemittel nicht in Anspruch genommen werden. Die Bewirtung der Gäste ist aus den veranschlagten Ausgaben für das Richtfest mit zu bestreiten. Die Richtfestkosten sind durch Rechnungen nachzuweisen. Einweihungsfeiern Durchführung und Umfang von Einweihungsfeiern bestimmt das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium. Sie werden vom Nutzer veranstaltet. Bauausgabemittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 65 von 84 Stand: Juli 2021 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie sonstige Informationsträger im Original, einschließlich Mikrofilmen und digitalisierter Unterlagen, die Originale ersetzen. Die Unterlagen sind gegen Beschädigung, Abhandenkommen und gegen Einsicht durch Unbefugte geschützt aufzubewahren. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (z. B. Saarländisches Archivgesetz). Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen. In besonderen Fällen sind zusätzlich Zweitschriften zu fertigen. Für nachstehend aufgeführte Unterlagen gelten folgende Aufbewahrungsfristen und – stellen: Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist Aufbewahrungsstelle 1 2 3 0. Allgemeiner Schriftverkehr zur Baumaßnahme zwischen FfE und dem Bedarfsträger sowie ähnliches Schriftgut 5 Jahre nach dem Abschluss der Prüfung durch den LRH bzw. 7 Jahre nach Rechnungslegung FfE 1. Baurechnungen 1.1 Rechnungslegungsunterlagen über Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen gemäß J 2 5 Jahre nach dem Abschluss der Prüfung durch den LRH bzw. 7 Jahre nach Rechnungslegung BdE 1.2 Rechnungslegungsunterlagen über Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen gemäß J 2 1.3 Rechnungslegungsunterlagen über Bauunterhaltungsarbeiten 5 Jahre nach dem Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gelegt worden ist wie vor Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 66 von 84 Stand: Juli 2021 Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist Aufbewahrungsstelle 1.4 Vergabeunterlagen Die unberücksichtigt gebliebenen Angebote der drei mindestfordernden Bieter; einschließlich der hierzu gehörenden Unterlagen. Soweit der Auftrag nicht dem mindestfordernden Bieter erteilt worden ist, sind alle preisgünstigeren Angebote aufzubewahren. entsprechend den in den Nrn. 1.1 – 1.3 genannten Fristen BdE 2. Unterlagen für die Grundstücksakte Hierzu gehören alle Unterlagen, die bei der Übergabe eines Bauwerks nach Abschnitt H der zuständigen Verwaltungsdienststelle zu übergeben sind. 3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks zuständige Verwaltungsdienstst elle 3. Sonstige Unterlagen 3.1 Pläne, die der Bauausführung entsprechen 3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks BdE 3.2 Flächenberechnungen, die der Bauausführung entsprechen wie vor wie vor 3.3 Die genehmigte ES-Bau, einschließlich der EW-Bau wie vor FfE 3.4 Wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens (z.B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten, Verfügungen, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften von Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen mit Anlagen, abfallrechtliche Nachweise u. dergleichen). wie vor BdE 3.5 Unterlagen über die öffentlichrechtliche Behandlung gemäß K wie vor wie vor Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 67 von 84 Stand: Juli 2021 Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist Aufbewahrungsstelle 3.6 Zweitschriften der Verträge mit freiberuflich Tätigen wie vor wie vor Tabelle 1: Aufbewahrungsfristen und -stellen von Unterlagen Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 68 von 84 Stand: Juli 2021 Versicherungen für bauliche Anlagen Das Land ist Selbstversicherer. Im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen sind deshalb grundsätzlich keine Versicherungsverträge (z. B. für Bauwesen, Feuer, Diebstahl, Haftpflicht, Transport, Wasserschäden, Glas usw.) abzuschließen. Sofern ausnahmsweise ein Versicherungszwang aufgrund von Landesgesetzen oder Ortstatuten besteht, sind Verträge über Feuer- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit für derartige Versicherungen Kosten während der Bauzeit anfallen, sind sie als Baunebenkosten zu veranschlagen und abzurechnen (vgl. K 8). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 69 von 84 Stand: Juli 2021 Vergabe freiberuflicher Leistungen Allgemeines Die Baudurchführende Ebene kann delegierbare Bauherrenaufgaben an freiberuflich Tätige zur Erledigung der ihr übertragenen Bauaufgaben vergeben. Bei großen Baumaßnahmen, funktional oder technisch komplizierter Art, kann die Koordinierung der Baumaßnahme einem freiberuflich Tätigen (z.B. einem Büro für Projektsteuerung und Projektmanagement) übertragen werden. Soweit Leistungen an einen Generalplaner vergeben werden, ist dies mit der FfE abzustimmen. Vergabe Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) nicht erreicht, sind die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Beschaffungsrichtlinien des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. erreicht oder übersteigt, sind die einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Aufträge sind im leistungsbezogenen Wettbewerb an den Bewerber zu vergeben, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Leistungen von freiberuflich Tätigen, die nach Art und Umfang in Leistungspositionen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, sind keine freiberuflichen Leistungen im Sinne dieses Abschnittes. Sie sind nach den allgemeinen Vorschriften für die Vergabe von Dienstleistungen in der UVgO, den Beschaffungsrichtlinien des Saarlandes oder der VGV zu vergeben. Nähere Bestimmungen zum Verfahren regelt ein Ausführungserlass der FfE (Vergabeerlass). Beauftragung und Ausführung Die BdE hat die Aufträge über freiberufliche Leistungen, vor deren Aufnahme, auf der Grundlage der Musterverträge und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) schriftlich zu erteilen. Dabei ist insbesondere der Umfang der Leistungen und die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Die Höhe der Vergütung ist unter Beachtung der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 70 von 84 Stand: Juli 2021 Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit frei vereinbar, sofern sie sich nicht aus einer einschlägigen Honorar-/Gebührenordnung ergibt. Die BdE überwacht die Vertragserfüllung der freiberuflich Tätigen. Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, hat die BdE unverzüglich die nach § 634 ff. BGB erforderlichen Schritte einzuleiten. Bei Unterlagen, die durch freiberuflich Tätige digital übermittelt werden, sind die Dateninhalte, Formate und Schnittstellen vertraglich festzulegen. Freiberuflich Tätige haben Berufshaftpflichtversicherungen mit Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden nach vertraglicher Festlegung nachzuweisen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 71 von 84 Stand: Juli 2021 Wettbewerbe Bei Großen Baumaßnahmen des Landes können zur Lösung der Aufgabe und zur Förderung der Baukultur Wettbewerbe veranstaltet werden. Über die Durchführung entscheidet die Fachaufsicht führende Ebene. Wettbewerbe für Kunst am Bau fallen nicht unter Nr. 1 Satz 2. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 72 von 84 Stand: Juli 2021 Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen Allgemeines Die Durchführung von baulichen Maßnahmen unterliegt den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Saarlandes. Die Genehmigungs- und Durchführungsverfahren sind nach den Vorschriften der Landesbauordnung des Saarlandes für Vorhaben des Bundes und der Länder (§ 62 LBO) und den hierzu geltenden Erlassen des für den Hochbau zuständigen Ministeriums aufzustellen. Das Verfahren nach § 62 LBO entbindet nicht von der Einhaltung der materiellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen Für jede Baumaßnahme ist von der für die Durchführung verantwortlichen BdE eine Bauaufsichtsakte zu führen. In dieser Akte sind alle Anträge mit den zugehörigen Unterlagen (Zweitschriften) an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden oder andere Stellen (vgl. 3.1) sowie der geführte Schriftwechsel mit diesen und alle Bescheide (im Original) abzulegen. Diese Akte ist nach Maßgabe von K 10 Nr. 3.5 aufzubewahren. Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte Verantwortlich für die Führung der Bauaufsichtsakte ist die BdE. Die Aktenführung ist wie folgt zu strukturieren: Bauordnungsrechtliche Vorgänge wie z. B.: - Verfahren § 62 LBO - Baugenehmigungsverfahren - Zustimmungsverfahren - Ausnahmen und Befreiungen - Tragwerksplanung und Prüfung - Wärmeschutz, Schallschutz - Brandschutz - usw. Planungsrechtliche Vorgänge wie z. B.: - Bauleitplanung - Planfeststellungsverfahren Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 73 von 84 Stand: Juli 2021 - Anträge nach § 29 ff. BauGB - usw. Vorgänge sonstiger Bereiche wie z. B.: - nach Wasserrecht - Denkmalschutz - Kulturhistorische Funde - Landschaftsschutz - Immissionsschutz - Verfahren nach Luftverkehrsgesetz - Verfahren nach Bundeswaldgesetz - Abfallwirtschaft - usw. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 74 von 84 Stand: Juli 2021 Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen Allgemeines Als Technische Anlagen im Sinne der RL-Hochbau gelten sämtliche maschinen- und elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und Entsorgung von Gebäuden, Bauwerken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien, Transportleistungen, Kommunikationsmitteln, Sicherheitseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen und dergleichen decken. Technische Anlagen bedürfen angesichts der vielseitigen Beeinflussbarkeit der Verbrauchskosten und der Notwendigkeit, den Schadstoffaustrag in die Umwelt zu begrenzen bzw. zu vermeiden, einer besonderen Betriebsführung und Betriebsüberwachung. Die Betriebsführung und Betriebsüberwachung sind im Rahmen der Betreiberverantwortung Aufgaben der hausverwaltenden Dienststelle. Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb Wartungs- und Instandhaltungsverträge Die BdE schafft die Voraussetzungen für die Instandhaltung der technischen Ausrüstung und bereitet im Benehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsverträge, die sich aus den im Zusammenhang mit Baumaßnahmen zu beauftragenden Leistungen ableiten (Gewährleistungsfrist), vor. Abschluss und Vollzug der Wartungsverträge obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Übergabe der Technischen Anlagen und Aufnahme des Betriebes Ergänzend zu Abschnitt H ist zu beachten: Der Anlagen-Errichter hat den Betreiber vor Übergabe unter Beteiligung der hausverwaltenden Dienststelle in die Funktion der Anlage einzuweisen. Die BdE benachrichtigt die hausverwaltende Dienststelle rechtzeitig über den Termin der Einweisung. Über die Einweisung fertigt die BdE eine Niederschrift. Die hausverwaltende Dienststelle hat den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung bestellten Fachkräften die Funktion der Anlage zu erläutern. Der hausverwaltenden Dienststelle ist, soweit erforderlich, ergänzend zu den Musterbetriebsanweisungen eine auf die Nutzung des Gebäudes oder Bauwerks abgestellte Betriebsanweisung durch die BdE zu übergeben. Betrieb der Technischen Anlagen Mit der Übernahme der Technischen Anlagen ist die hausverwaltende Dienststelle dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Betriebsführung rechtzeitig wahrgenommen und sachgerecht erfüllt werden (Betreiberverantwortung). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 75 von 84 Stand: Juli 2021 Freigehalten Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 76 von 84 Stand: Juli 2021 L Übergangs- und Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen zu den darin enthaltenen Sachverhalten außer Kraft. Dies gilt insbesondere auch für die analoge Anwendung der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (a. F.) vom 25. März 1975. Hochbaumaßnahmen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnen worden sind, sind nach den zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns geltenden Regelungen bis zum Abschluss weiterzuführen, soweit die Anwendung der neuen Regelungen zu einem wesentlichen Mehraufwand oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Maßnahme führen würde. Die Entscheidung hierüber trifft nach Vorlage der BdE die FfE. Die FfE kann diese Richtlinie für ihren Geschäftsbereich mittels Ausführungsbestimmungen an Änderungen in höherwertigem Landes- oder Bundesrecht anpassen, soweit eine aktualisierte Neufassung noch nicht vorliegt. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die beabsichtigte Anpassung zu informieren. Saarbrücken, den 23. Juni 2021 Ministerium für Finanzen und Europa Im Auftrag Wolfgang Förster Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 77 von 84 Stand: Juli 2021 (Die Muster stehen im komprimierten Dateiformat „*.zip“ zum Abruf bereit.) Muster 1 Projektunterlage Deckblätter (4 Formulare) Muster 2 Erläuterung Bedarf Muster 3 Stellenplan Muster 4 Raumbedarfsplan mit Anlage zu Muster 4 Muster 5 Qualitative Anforderung (Raumbuch + ergänzende Angaben) Muster 6 Kostenermittlung Muster 7 Erläuterungsbericht Muster 8 Angaben zur kritischen Infrastruktur Muster 9 Auftrag des Ressorts Muster 10 Änderungsmanagement Muster 11 Vereinfachter Nachweis bei Kostenüberschreitungen Muster 12 frei Muster 13 frei Muster 14 Niederschrift der Übergabeverhandlung Muster 15 Bericht über den Stand der Baumaßnahme Muster 16 Umgliederung der Kostenberechnung in Kostenkontrolleinheiten Muster 17 Kostenkontrolleinheit Muster 18 Kostenübersicht Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 78 von 84 Stand: Juli 2021 Sondervertragsmuster) Die Muster stehen zum Abruf bereit. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 79 von 84 Stand: Juli 2021 Abkürzungsverzeichnis Anhang 1: Verfahrensablauf Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) Anhang 2: Verfahrensablauf Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM) Anhang Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 80 von 84 Stand: Juli 2021 Abkürzungsverzeichnis A AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. AO Abgabenordnung AP Arbeitsplatz ArbSchG Arbeitsschutzgesetz AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen B BauGB Baugesetzbuch BdE Baudurchführende Ebene BGB Bürgerliches Gesetzbuch BV Bauverwaltung, in der Regel die Bezeichnung der Bauverwaltung in Bund und Ländern , Fachaufsicht führende und Baudurchführende Ebenen, unabhängig von ihrer Organisationsform und landeseigenen Bezeichnung BWK Bauwerkskosten (KG 300+400) BWZ Bauwerkszuordnung (Katalog) D DV Datenverarbeitung E EDV Elektronische Datenverarbeitung EFB Einheitliche Formblätter Epl. Einzelplan EnEV Energieeinsparverordnung ES-Bau Entscheidungsunterlage - Bau EW-Bau Entwurfsunterlage - Bau EVM Einheitliche Vergabemuster F FfE Fachaufsicht führende Ebene FVG Finanzverwaltungsgesetz G GAEB Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen GBK Gesamtbaukosten Anhang Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 81 von 84 Stand: Juli 2021 GBM Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahme GW/Gw Grundwasser GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen H HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HKR HKR-Verfahren (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen) I IT Informationstechnik K KBM Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahme KG Kostengruppe L LBO Landesbauordnung LHO Landeshaushaltsordnung LISA Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen M N O ODSP Organisations-, Dienstposten- und Stellenplan OTI Oberste Technische Instanz (FfE des MIBS) OZ Ordnungszahl P PLAKODA Kostenermittlungsprogramm „Planungs- und Kostendaten“ PO Prüfungsordnung R RBBau Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes RBK Richtlinien für die Baukostenplanung RL- Hochbau Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes RPW Richtlinien für Planungswettbewerbe Anhang Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 82 von 84 Stand: Juli 2021 S Sp Spalte StLB Standardleistungsbuch T U USt. Umsatzsteuer UStDV Umsatzsteuerdurchführungsverordnung UVgO Unterschwellenvergabeordnung UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung V VE Verpflichtungsermächtigung VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) VHB Vergabehandbuch des Bundes (Vergabehandbuch für die Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen) VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VV-BHO Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung VV-LHO Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung W WU Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Z ZPO Zivilprozessordnung Anhang Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 83 von 84 Stand: Juli 2021 Anhang 1: Verfahrensablauf Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) Anhang Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 84 von 84 Stand: Juli 2021 Anhang 2: Verfahrensablauf Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM)