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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftRichtlinien für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, das dem Saarland durch Schenkung, Erbschaft oder durch andere Rechtsakte zugefallen ist

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinien für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, das dem Saarland durch Schenkung, Erbschaft oder durch andere Rechtsakte zugefallen ist

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2022-12-01

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Neufassung der R I C H T L I N I E N für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, das dem Saarland durch Schenkung, Erbschaft oder durch andere Rechtsakte zugefallen ist vom 30. November 2022 Aufgrund des § 5 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), das zuletzt durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert wurde, werden die nachstehenden Richtlinien erlassen: 1. Zuständige Behörden Die Erfassung, Verwaltung und Verwertung zugefallenen Vermögens obliegen dem Landesamt für Zentrale Dienste (LZD), sofern die Verwertung nicht gem. Nr. 5.2 dem für Finanzen zuständigen Ministerium (nachfolgend kurz „Ministerium“) vorbehalten ist. Über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kraft Verfügung von Todes wegen (inklusive Erbverträgen) oder eines Vermächtnisses entscheidet ausschließlich das Ministerium. Das LZD berichtet unverzüglich über die Sach- und Rechtslage, insbesondere über die für und gegen die Annahme sprechenden Gründe und den Umfang des angefallenen Vermögens. 2 | 11 Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses erst nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist heraus, hat das LZD von den Möglichkeiten einer Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass Gebrauch zu machen (§ 1975 BGB). 2. Übernahme des Nachlasses Das Erbrecht des Saarlandes wird durch Erteilung eines Erbscheines bzw. durch förmlichen Beschluss des Nachlassgerichtes (§ 1964 BGB) festgestellt. Nach Vorliegen des Erbscheins oder des Beschlusses über die Fiskalerbschaft nimmt das LZD nach Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts den Nachlass in Besitz, ermittelt seinen Umfang und trifft die zu seiner Sicherung erforderlichen Maßnahmen. Wegen der Behandlung von Wertgegenständen etc. wird auf die Verwaltungsvorschrift zu §§ 70, 71 der Haushaltsordnung des Landes (LHO) verwiesen. „Kostbarkeiten“ im Sinne dieser Vorschrift sind Einzelgegenstände oder aufgrund des Sachzusammenhangs sinnvollerweise nicht zu trennende Gebinde von Gegenständen von erheblichem Wert. Ein erheblicher Wert liegt vor, wenn der zu erwartende Verkaufspreis 5.000 Euro übersteigt. Gehören zum Nachlass Grundstücke, Wohnungseigentum, Rechte an Grundstücken u. ä., so ist die Grundbucheintragung aufgrund des Erbenfeststellungsbeschlusses bzw. des Erbscheines zu veranlassen. Für die Nachlassfälle ist ein Verzeichnis anzulegen, aus dem jederzeit der Stand des Nachlassvermögens sowie eingehende und geleistete Zahlungen ersichtlich sind. War eine Nachlasspflegschaft angeordnet, so ist, soweit ihre Beibehaltung nicht ausnahmsweise notwendig erscheint, die Aufhebung zu beantragen und vom Nachlasspfleger Rechnungslegung zu verlangen. Stellt das Nachlassgericht unter Aufhebung einer früheren Entscheidung fest, dass das Land nicht gesetzlicher Erbe ist, so sind vor Auszahlung des Nachlasses an den Erben oder dessen rechtmäßigen Bevollmächtigen etwaige entstandene Verwaltungskosten einzubehalten (§ 2022 BGB). Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich dabei nach dem tatsächlichen im einzelnen belegbaren Aufwand 3 | 11 und den Gemeinkosten (z. B. Personal-, Bürokostenanteile), die im Einzelfall zu ermitteln sind. 3. Abwicklung des Nachlasses Die Abwicklung des Nachlasses hat schnellstmöglich zu erfolgen. Die Belastung für den Landeshaushalt ist so gering wie möglich zu halten. Bei der Kaufpreisfindung ist auch zu berücksichtigen, dass Folgekosten (insb. Lagerungs- und Verkehrssicherungskosten) zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere bei überschuldeten Nachlässen. Ist der Nachlass bei der Übernahme durch das Land überschuldet, hat das LZD alle Maßnahmen zu treffen, damit die Haftung des Saarlandes für Nachlassverbindlichkeiten auf das Nachlassvermögen beschränkt bleibt. Es ist dem Ermessen des LZD überlassen, in welcher Weise es die beschränkte Erbenhaftung herbeiführt (§§ 1975, 1990 BGB). Gegebenenfalls ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 BGB), sei es auch nur zur Erleichterung des Nachweises, dass die Voraussetzungen für die evtl. Erhebung der Einrede des § 1990 BGB vorliegen. Zur beschränkten Haftung des Fiskus als gesetzlichen Erben wird auf die besonderen Vorschriften des § 2011 BGB und des § 780 ZPO hingewiesen. Ist im Falle der Überschuldung der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer den Kosten entsprechenden Masse vom Gericht abgelehnt worden, so sind noch erforderliche Abwicklungsmaßnahmen vom Fiskus selbst durchzuführen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Den Nachlassgläubigern gegenüber ist der Fiskus als Erbe zwar nicht verpflichtet, den Erlös an sie anteilig auszuschütten bzw. die Nachlassgegenstände an sie entsprechend zu verteilen, er darf ihr Vorgehen vielmehr abwarten und muss nur demjenigen, der einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 BGB). Ein solches abwartendes Verhalten führt aber dazu, dass die Gläubiger unstreitiger Forderungen unnötige Kosten aufwenden müssen, um einen voll4 | 11 streckbaren Titel zu erlangen. Andererseits ist der Erbe nicht verpflichtet, ein Vorgehen der Gläubiger im Rechtwege abzuwarten; er darf nur nicht, sobald er von der Überschuldung Kenntnis hat, den einen vor dem anderen bevorzugen, da er der Gesamtheit der Gläubiger wie ein Beauftragter (§§ 1991 Abs. 1, 1978, 1979 BGB) haftet. Es ist deshalb zweckmäßig und entspricht der Billigkeit, dass das LZD den Nachlass an die aus dem Nachlassverzeichnis bekannten Gläubiger nach den Grundsätzen der Insolvenzordnung freiwillig verteilt und hierzu zunächst einen Plan aufstellt. Bei einem zu verteilenden Vermögen im Wert von bis zu 5.000 Euro erfolgt kein Gläubigeraufgebot. Um Ersatzansprüche aus § 1978 BGB zu vermeiden, ist bei einem zu verteilenden Vermögen im Wert von mehr als 5.000 Euro zunächst ein Gläubigeraufgebot (§ 1979 BGB) zu beantragen und nach Ablauf der Aufgebotsfrist der Plan den Gläubigern mit der Aufforderung mitzuteilen, ihr Einverständnis zu erklären. Zugleich ist ihnen zu eröffnen, dass die Verteilung nicht stattfinden kann, wenn einer widerspricht. Der Nachlass ist – vorbehaltlich der Regelung nach 5.1 – bis zur endgültigen Abwicklung grundsätzlich als einheitliches Ganzes (Haftungsmasse für etwaige Nachlassschulden) zu behandeln. Eine vorherige Aufteilung des Nachlasses oder eine Abgabe von einzelnen Vermögensteilen (z.B. Grundstücke) an andere Verwaltungszweige hat bis dahin zu unterbleiben. Bei der Abwicklung des Nachlasses ist Folgendes zu beachten: 3.5.1 Bewegliche Sachen sind unverzüglich zu verkaufen oder zu versteigern. Auf § 63 Abs. 3 LHO wird hingewiesen. Als voller Wert im Sinne der Vorschrift gilt derjenige Wert, der im Wege der nachfolgend beschriebenen Verkaufsbemühungen erzielt werden konnte (Marktpreis). Der voraussichtlich zu erzielende Preis von Nachlassgegenständen ist grundsätzlich an Hand von Durchschnittswerten zweier unterschiedlicher Vergleichsportalen zu schätzen. Wertgutachten über bewegliche Vermögensgegenstände dürfen in Zweifelsfällen erstellt werden, wenn sich der Wert an Hand von Recherchen nicht bestimmen lässt und der Gegenstand nach Auffassung der Sachbearbeitung voraussichtlich einen erheblichen Wert (5.000 Euro) aufweist. Die Gründe hierfür sind in der Vorgangsakte zu dokumentieren. Ab einer Wertgrenze von 100 Euro werden 5 | 11 die Nachlassgegenstände im Wege eines transparenten Preisermittlungsverfahrens auf öffentlichen Verkaufsplattformen (z.B. Zollauktion, ebay etc.) einer breiten Öffentlichkeit angeboten. Gegenstände unterhalb der Wertgrenze von 100 Euro dürfen zudem ortsansässigen Händlern oder Dritten zum Kauf angeboten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass regelmäßig Anstrengungen unternommen werden, um zwischen mehreren Ankäufern zu wechseln. 3.5.2 Die Ermittlung des Wertes von bei KFZ soll stets anhand eines Kurzgutachtens erfolgen, es sei denn, die Kosten des Gutachtens übersteigen den Wert des Fahrzeugs offensichtlich. 3.5.3 Gelingt eine Veräußerung von ursprünglich als werthaltig erachteten Gegenständen trotz Verkaufsbemühungen nicht, sind die Gegenstände je nach Art und Beschaffenheit zu entsorgen oder zu vernichten. 3.5.4 Hinsichtlich der Behandlung des unbeweglichen Vermögens wird auf Nr. 5.2 verwiesen. Wegen der Veräußerung an Angehörige der Finanzverwaltung wird auf § 57 LHO verwiesen. 3.5.5 Bank- und Sparguthaben sind unverzüglich zu kündigen und nach Zinsgutschrift aufzulösen, sonstige Wertpapiere und Geldforderungen sind einzuziehen. Bei Sparverträgen ist auf die Einforderung etwaiger Prämien zu achten. Bargeldguthaben sind unverzüglich einzuzahlen. 3.5.6 Wegen der besonderen Behandlung von Grundstücken und von Gegenständen, an deren Besitz das Saarland ein besonderes Interesse hat oder die von künstlerischem, historischem oder archivalischem Wert sind, wird auf Nr. 5 (Verwendung von Nachlassgegenständen für Zwecke des Landes) hingewiesen. 3.5.7 Nicht veräußerbare Sachen, deren Wert geringer ist als die Kosten einer Verwertung, sind zu vernichten. Hierbei ist auch der für eine Veräußerung erforderliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Sie können unentgeltlich an 6 | 11 Angehörige oder Pflegepersonen des Erblassers, ansonsten an karitative Organisationen herausgegeben werden, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers, der auch in einem unwirksamen Testament zum Ausdruck gekommen sein kann, nicht ersichtlich ist. 3.5.8 Eine Zueignung von Nachlassgegenstände durch Angehörige der mit der Bearbeitung von Fiskalerbschaftsangelegenheiten betrauten Personen, deren Angehörige oder ihnen nahestehende Personen ist unzulässig und kann strafund disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich erst nach der Verwertung des gesamten Vermögens zu befriedigen, weil auch im Rahmen der Verwertung von unbeweglichem Vermögen im Einzelfall noch Kosten für den Fiskus entstehen können. Im Einzelfall kann die Tilgung einer Nachlassverbindlichkeit (bspw. die Kosten für eine angemessene Beerdigung bzw. die Kosten einer angemessenen erstmaligen Herrichtung der Grabstätte) vorab erfolgen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit erfolgt eine Orientierung an der Verfahrensweise der Sozialbehörden. § 1968 BGB ist zu beachten. Soweit der Wert des reinen Nachlasses ausreicht, kann auf entsprechende Anfrage ein angemessener Betrag zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätte – im Regelfall für die Dauer der Mindestruhezeit – bereitgestellt werden. Dadurch werden Auseinandersetzungen mit den Friedhofsverwaltungen vermieden. Forderungen des Erblassers sind innerhalb des Kalenderjahres geltend zu machen, in dem die Fiskalerbschaft übernommen wurde. 3.8.1 Die Ermittlung des Schuldners erfolgt über das Portal Bürgerdienste, Einwohnermeldeamt, Zentraldatei der Staatsanwaltschaft, die Ausländerbehörde und das Bundeszentralregister. 3.8.2 Zur Geltendmachung erfolgen zunächst bis zu zwei Mahnungen (die zweite durch Einschreiben mit Rückschein) unter Festsetzung angemessener Zahlungsfristen. Erfolgt keine Leistung, ist, wenn möglich, das gerichtliche Mahn7 | 11 verfahren zu betreiben. Sofern von der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs im Einzelfall aufgrund von Prozessrisiken (z. B. offensichtliche Verjährung des Anspruchs) oder drohender Uneinbringlichkeit der Forderung abgesehen werden soll, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. 3.8.3 Eine titulierte Forderung verjährt gem. § 197 BGB nach 30 Jahren. Bei den Zinsen beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. Verläuft die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs fruchtlos, sind die Zinsforderungen durch regelmäßige Vollstreckungsversuche zu sichern. 3.8.4 Nach fruchtloser Vollstreckung erfolgt die Änderung der Ansprüche gemäß § 59 LHO i. V. m. der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift.1 Fälle von grundsätzlicher oder von erheblicher finanziellen Bedeutung bedürfen der Einwilligung der Haushaltsabteilung beim MFW. Grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Erhebliche finanzielle Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge über 25.000 Euro befristet oder Beträge über 15.000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen. Fälle mit Beträgen von  5.001 Euro bis 25.000 Euro bei befristeter Niederschlagung bzw.  2.501 Euro bis 15.000 Euro bei unbefristeter Niederschlagung sind dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Für Fälle bis  5.000 Euro bei befristeter Niederschlagung bzw.  2.500 Euro bei unbefristeter Niederschlagung liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Zentrale Dienste. 1 Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa vom 4. Mai 2016, Az. H 1200-79#013, 2016/44743 8 | 11 4. Haushaltsmäßige Behandlung des Nachlasses Bei der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Einnahmen aus Erbschaften des Fiskus (Erträge aus Nachlassgegenständen, Verkaufserlöse) sind unmittelbar bei der im Landeshaushalt vorgesehenen Verbuchungsstelle – Kapitel 2102 Titel 119 41 – zu buchen. Die entsprechenden Ausgaben zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten oder zur Erhaltung von Nachlassgegenständen u. ä. sind aus Kapitel 2102 Titel 534 02 zu begleichen. Sofern zur Aufgabenerfüllung Rechtsverfolgungskosten, Anwaltsgebühren etc. zu verauslagen sind, sind diese ebenfalls hieraus zu zahlen. Eine kassenmäßige Abwicklung über Konten des Erblassers oder über Sonderkonten ist unzulässig. Soweit bei Erbschaften aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Geld zur Finanzierung bestimmter Auflagen zu verwenden ist, wird es regelmäßig als zweckgebundene Einnahme in dem Abschnitt des Haushaltsplans vereinnahmt, aus dem die entsprechenden Ausgaben zu leisten sind. Die durch Fiskalerbschaft erworbenen Grundstücke dienen wie alle übrigen Vermögensgegenstände vorrangig dazu, die mit der Fiskalerbschaft zusammenhängenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Werden Erlöse aus Grundstücksverkäufen hierfür nicht benötigt, dienen sie als allgemeine Deckungsmittel (§ 8 S. 1 LHO). Mit Beendigung der Nachlassabwicklung ist entsprechend der haushaltsmäßigen Behandlung eine Abschlussnachweisung auszustellen. Diese soll das Aktivund Passivvermögen sowie den Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fiskalerbschaft enthalten. Dem Ministerium ist jeweils zum 30.6 und 31.12 eine Aufstellung der Fälle mit dem als Anlage beigefügtem Muster zu übermitteln. 9 | 11 5. (Vermögensmäßige Behandlung) Verwendung von Nachlassgegenständen für Zwecke des Landes Bei der Abwicklung des Nachlasses ist vom LZD stets zu berücksichtigen, ob das Land aus öffentlichen oder fiskalischen Gründen am Verbleiben bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Nachlassgegenstände im Landesvermögen ein besonderes Interesse hat. Diese Prüfung obliegt in Zweifelsfällen im Falle von beweglichem Vermögen dem für die Bearbeitung der Fiskalerbschaften zuständigen Referat des Ministeriums. Ausgenommen davon sind Nachlassgegenstände von möglicherweise historischem, archivarischem oder kulturellem Interesse. In diesen Fällen nimmt das LZD unmittelbar Kontakt mit dem jeweils zuständigen Ressort auf und stimmt das weitere Vorgehen in eigener Zuständigkeit ab. Bei unbeweglichem Vermögen obliegt die Prüfung, ob Grundstücke aufgrund eines öffentlichen oder fiskalischen Interesses im Landeseigentum verbleiben sollen, dem für die Liegenschaften zuständigen Ressort. Für die Verwertung von Grundvermögen gilt folgendes: 5.2.1 Alle anfallenden Grundstücke, Grundstücksteile und grundstückgleichen Rechte sind in einem Grundstücksverzeichnis zu erfassen, welches stets aktuell zu halten ist. 5.2.2 Liegenschaften, Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte, die durch Schenkung, Erbschaften u.a. Rechtsakte dem Land zufließen, werden durch die mit der Nachlassverwaltung beauftragten Stelle (LZD) verwaltet und verwertet. Dies gilt sowohl für einen nicht überschuldeten als auch für einen überschuldeten Nachlass. 5.2.3 Bei Liegenschaften mit besonderer Bedeutung (Denkmalschutz) ist zu berichten und über die endgültige Verwendung entscheidet das Ministerium. 5.2.4 Bei nicht überschuldeten Liegenschaften ist zur Kaufpreisfindung ein entsprechendes Verkehrswertgutachten zu erstellen, sofern dieses nicht bereits schon 10 | 11 vorliegt und seit der Erstellung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zudem ist ein transparentes öffentliches Verkaufsverfahren in die Wege zu leiten. Dabei soll sich das LZD moderner und marktüblicher Verkaufsmedien bedienen. Bei unbebauten Grundstücken, Grundstücksteilen und grundstücksgleichen Rechten orientiert sich die Kaufpreisfindung an den aktuellen Bodenrichtwerten. Kann der Gutachtenwert/ Bodenrichtwert trotz zumutbarer Verkaufsbemühungen nicht erreicht werden, kann der Verkauf dennoch erfolgen. Bei überschuldeten Liegenschaften, Grundstücken, Grundstücksteilen und grundstücksgleichen Rechten setzt die Kaufpreisfindung die Zustimmung der Grundpfandrechtgläubiger/Miteigentümer voraus. Bei überschuldeten Nachlässen mit Grundvermögen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:  Ermittlung des höchstmöglichen Kaufpreises, wie oben beschrieben  Klärung, ob bei eingetragene Forderungen noch valutieren.  Ggf. Durchführung von Verhandlungen mit den Grundbuchgläubigern zur Lastenfreistellung/ Lästigkeitsprämien  Ggf. Einholung der Zustimmungen der Miteigentümer. Sollten Miteigentümer dem Verkauf nicht zustimmen, ist die Teilungsversteigerung zu beantragen. Festverzinsliche Wertpapiere einschließlich Schuldbuchforderungen sind bestmöglich zu veräußern. Wird ein Landesinteresse bejaht, ist bei überschuldeten Nachlässen der volle Wert des zu übernehmenden Gegenstandes an den Nachlass zu erstatten. In den Fällen der Nr. 3.2 ist das Einverständnis der Gläubiger zum Übernahmewert einzuholen. Bei nicht überschuldeten Nachlässen ist gemäß Nr. 4.2 zu verfahren. 6. Schlussbemerkungen Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2022 in Kraft und am 1. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, das dem Saarland durch Schenkung, Erbschaft oder durch andere Rechtsakte zugefallen ist vom 16. Juli 2013 außer Kraft. 11 | 11 Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Nachlassfälle ist eine lückenlose Regelung nicht möglich. Sollten sich bei Anwendung dieser Richtlinien bei der Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Nachlassvermögen Unzuträglichkeiten oder Zweifel ergeben, ist dem Ministerium zu berichten. Sofern einzelne Nachlassfälle einem Finanzamt zur Bearbeitung übertragen sind, bleibt dieses auch nach Inkrafttreten dieser Richtlinien weiterhin zuständig. Im Auftrag Michael Schwarz


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