Richtlinien für die Gewährung der "Novemberhilfe" als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 ("Novemberhilfe") vom 20.11.2020
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Richtlinien für die Gewährung der “Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 („Novemberhilfe“) vom 20. November 2020 I. Beschreibung der Novemberhilfe 1. Zweck der Novemberhilfe Diese Novemberhilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Definitionen
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.
Als Unternehmen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat, inklusive öffentlicher Unternehmen. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Ziffer 2 Absatz 6 unter eins).
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt: - Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5 - Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75 - Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1 - Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 - Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der UmsatzErzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 7 im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) entfällt.
Lockdown im Sinne dieser Vollzugshinweise ist der Zeitraum im November 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden.
Leistungszeitraum für die Novemberhilfe als Beitrag zu den entfallenen Umsätzen im Sinne von Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. 3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020]), c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: (i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, (iv) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen, d) im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“), ihr Umsatz sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu (i) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) direkt vom Lockdown betroffen sind, (ii) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) erzielt werden und (iii) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c), die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind, e) sie vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind und f) sie die Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben.
Die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) und Ziffer 4 Absatz 1 wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.
Verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Sinne von Ziffer 2 Absatz 7 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) oder als Mischunternehmen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 d) gelten. Liegt eine Antragsberechtigung im Sinne von Satz 1 vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen. Auch im Falle gemeinnützig geführter oder öffentlicher Unternehmen müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden. 4. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Novemberhilfe
Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 und 10. Im Leistungszeitraum vom Antragsteller erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 und 10, längstens jedoch bis zum 30. November 2020 gewährt werden. Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Satz 1, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 und 10.
Sollte im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen. 5. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt, wenn eine der nachfolgend unter Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegt: a) Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro, b) Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt, c) Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige im Sinne von Ziffer 2 Absatz 4. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.
Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss: a) Name und Firma, b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, c ) Geburtsdatum bei natürlichen Personen, d) zuständiges Finanzamt, e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen, f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte, g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5, h) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und i) im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein. Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 8 sowie den erzielten bzw. prognostizierten Umsatz im Leistungszeitraum glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 erleidet. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.
Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben: a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-bedingten Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird, b) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden, c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen, d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden, e) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 erleidet, f) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird, g) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden, h) Erklärung des Antragsstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu diesen Vollzugshinweisen, i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen, j) Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt, k) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), l) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen, m) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO), n) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat. Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bestätigen lassen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen: a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung), b) Jahresabschluss 2019, c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und d) Umsatzsteuerbescheid 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden. Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 8, die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten wird. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.
Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Novemberhilfe zurückfordern.
Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Novemberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. 6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen
Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt.
Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Novemberhilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen: a) Name und ggf. Firma, b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen, d) zuständiges Finanzamt, e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen, f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte, g) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), h) Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 8, i) Umsatz bzw. prognostizierter Umsatz im Leistungszeitraum, j) Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein. Zudem hat der Antragsteller die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Coronabedingten Lockdown im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 c) hat der Antragsteller zudem zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 erleidet. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit oder die Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.
Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben: a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird, b) Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 8 sowie den Umsatz im Leistungszeitraum korrekt angegeben zu haben. c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden, d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen, e) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden, f) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Ziffer 2 Absatz 8 erleidet, g) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird, h) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden, i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen, j) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), k) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen, l) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO), m) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat. Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen,
Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Absatz 2 und 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Ziffer 10 Absatz 1).
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. Alternativ kann die Antragstellung über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt werden. 7. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen
Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts nach Ziffer 5 Absatz 4 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Ziffer 5 Absatz 2 oder nach Ziffer 6 Absatz 2 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.
Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.
Nach Eingang der Unterlagen nach Ziffer 5 Absatz 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 4 sowie eine etwaige Überkompensation nach Ziffer 8. Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Ziffer 5 Absatz 5 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.
Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe. Falls eine Versicherung nach Ziffer 5 Absatz 3 e), g), h), i) oder j) oder Ziffer 6 Absatz 3 a), b), f) oder i) falsch ist, sind die Novemberhilfen vollumfänglich, im Falle von Ziffer 5 Absatz 3 a), b), c), d) oder f) oder Ziffer 6 Absatz 3 c), d), e) oder g) anteilig zurückzufordern. 8. Verhältnis zu anderen Hilfen
Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den November 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden angerechnet. Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.
Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.
Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe mit anzugeben. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.
Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Novemberhilfe der nach der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-MinimisVerordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird. II. Verfahren 9. Antragstellung
Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.
Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller ertragsteuerlich geführt wird. 10. Sonstige Regelungen
Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die Novemberhilfe fällt unter die „geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. III. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht 11. Subventionserhebliche Tatsachen Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen. 12. Steuerrechtliche Hinweise
Die als Novemberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich sind die Novemberhilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar.
Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.
Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Novemberhilfe nicht zu berücksichtigen. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. November 2020 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger Anlage Erklärung nach Ziffer 5 Absatz 3 h dieser Richtlinie Der Antragsteller auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe erklärt in Kenntnis insbesondere der Bestimmungen unter Ziffer 11 der Richtlinie, dass 1. geleistete Überbrückungshilfen bzw. Novemberhilfe nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste (beinhaltet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9%) abfließen. 2. in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, 3. die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben, und 4. Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß Ziffer 7 der Richtlinie vollumfänglich zurückzuzahlen. Die in Nr. 1 genannte Länderliste umfasst die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 18. Februar 2020 sowie Länder und Gebiete mit einem nominalen Ertragssteuersatz kleiner als 9 Prozent: EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 6. Oktober 2020 Amerikanische Jungferninseln Amerikanisch-Samoa Anguilla Barbados Fidschi Guam Palau Panama Samoa Seychellen Trinidad und Tobago Vanuatu Länder mit einem nominalen Ertragssteuersatz kleiner als 9 Prozent Anguilla Bahamas Bahrain Barbados Bermuda Britische Jungferninseln Guernsey Insel Man Jersey Marshallinseln Turkmenistan Turks- und Caicosinseln Vereinigte Arabische Emirate