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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 ("Corona-Überbrückungshilfe III") vom 11. Februar 2021

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Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 ("Corona-Überbrückungshilfe III") vom 11. Februar 2021

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2021-02-09

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(1)

Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III“) vom 11. Februar 2021 Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, für die Monate Juni 2020 bis Juni 2021 eine in drei Phasen gestaffelte, weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern: a. Überbrückungshilfe-Erste Phase (Überbrückungshilfe I) betrifft die Förderzeiträume Juni bis August 2020; b. Überbrückungshilfe-Zweite Phase (Überbrückungshilfe II) betrifft die Förderzeiträume September bis Dezember 2020; c. Überbrückungshilfe-Dritte Phase (Überbrückungshilfe III) betrifft die Förderzeiträume November 2020 bis Juni 2021. Die im Rahmen der Überbrückungshilfe III mögliche einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) betrifft den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Der Bund stellt hierfür über die Länder die erforderlichen Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Das Programm wird durch die Länder ausgeführt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als zuständige Bewilligungsstelle nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) –, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Saarland über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 09. Februar 2021 und der entsprechenden Vollzugshinweise in der jeweils geltenden Fassung die vorliegenden Richtlinien für die „Corona-Überbrückungshilfe II“ des Bundes. I. Beschreibung der Überbrückungshilfe 1. Zweck der Überbrückungshilfe Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

(2)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Definitionen

(1)

Soloselbständige und andere selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. [Zur genauen Behandlung unständiger Beschäftigungsverhältnisse und kurz befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten sowie der jeweiligen Rechts- und Organisationsformen im Rahmen der Neustarthilfe enthalten die FAQ weitere Hinweise.]

(2)

Als Unternehmen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine/n Beschäftigte/n hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

(3)

Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

(3a)

Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die weniger als eine/n Mitarbeiter/in beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent; Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Ziffer 2 Absatz 6 unter eins).

(4)

Ein Unternehmen qualifiziert sich dann nicht im Sinne dieser Vollzugshinweise für die Überbrückungshilfe III, wenn das Unternehmen im Jahr 2020 mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt hat. Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden. [Näheres erläutern die FAQ.]

(5)

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

(6)

Als Beschäftigte/r gilt, wer zum Stichtag 31. Dezember 2020 bei der/dem Antragstellenden beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt: - Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5 - Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75 - Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1 - Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 - Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. - In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der in Buchstabe E Ziffer 5 Absatz 6 Satz. 1 genannten Fördermonate. Diese Alternativen für die Berechnung der VZÄ bestehen im Rahmen der Neustarthilfe nicht. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.

(7)

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. [Die Umsatzdefinition ist in den FAQ zur Überbrückungshilfe III erläutert. Die Umsatzdefinition im Rahmen der Neustarthilfe ist in den FAQ zur Neustarthilfe erläutert.]

(7a)

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Dieser Absatz 7a gilt nicht für Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1.

(8)

Betriebliche Fixkosten im Sinne von Ziffer 4 fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).

(8a)

Um den Referenzumsatz für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Zur Berechnung werden den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen (erläutert in FAQ) unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro). Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

(9)

Möglicher Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten im Sinne von Ziffer 1 Absatz 1 für Unternehmen, die die Voraussetzung gemäß Ziffer 3 Absatz 1 erfüllen, sind die Monate November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für November 2020 und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Förderzeitraum für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes sind die Monate Januar 2021 bis Juni 2021.

(10)

Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Einzelhandelsunternehmen im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 gilt: Als direkt betroffen gelten Einzelhandelsunternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Einkaufskooperationen von direkt betroffenen Einzelhandelsunternehmen gelten im Sinne dieser Regelung als direkt betroffen.

(11)

Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Pyrotechnikunternehmen im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 5 gilt: Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind. 3. Antragsberechtigung

(1)

Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs.18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020]) und c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Coronabedingt im Sinne von Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige sowie selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ auf max. 1.800.000 Euro angesetzt. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe") wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Ziffer 4 geltend gemacht werden und der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60°% zurückgegangen ist. Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

(2)

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Ziffer 3 Absatz 1 c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

(3)

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Vollzugshinweise.

(3a)

Unternehmen, die gemäß Ziffer 2 Absatz 4 im Jahr 2020 mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

(4)

Für verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur eine/r der Gesellschafter/innen für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) im Sinne von Ziffer 2 Absatz 2. Auch im Falle von Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden. 4. Förderfähige Kosten

(1)

Die/der Antragstellende kann eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen: 1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. 2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen 4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4. 5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV 7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 8. Grundsteuern 9. Betriebliche Lizenzgebühren 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben 11. Kosten für die/den Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen 12. Kosten für Auszubildende 13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. [Weitere Einzelheiten erläutern die FAQ.] 15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

(2)

Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen: 1. Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) gemäß Ziffer 3 Absatz 1 beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30°% des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen.1 Liegt der erzielte Umsatz bei 90°% oder mehr, so ist die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat einen Referenzumsatz von 10.000 Euro und erzielt im Förderzeitraum einen Umsatz von 75 % des Referenzumsatzes. Von den 5.000 Euro Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“), die sie erhalten hat, darf sie 1.500 Euro behalten (15% des Referenzumsatzes) und muss 3.500 Euro zurückzahlen). Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30. September 2021, verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. [Nähere Einzelheiten zu den anrechenbaren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erläutern die FAQ.] Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Bescheid an die zuständige Stelle zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Ziffer 8 statt. 2. Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Die Unternehmen können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen: a) Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. Die Sätze 1 bis 4 dieser Ziffer 2a gelten entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des AA, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 1 Diese Berechnung gilt für Referenzumsätze von bis zu 15.000 Euro. [Für die Details zur Berechnung der Rückzahlung wird auf die FAQ zur Neustarthilfe verwiesen.] Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/ Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen. b) Für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Die gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Ziffer 2 a) ausgenommen. 3. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. 4. Für Unternehmen des Einzelhandels (einschließlich Einkaufskooperationen) wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. [Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen erläutern die FAQ.] Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben. 5. Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen im Sinne Ziffer 2 Absatz 11 berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.

(3)

Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Ziffer 7 auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind.

(4)

Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit der/dem Antragstellenden verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 gehen, sind nicht förderfähig. 5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung

(1)

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von - bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, - bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, - bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. Junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, können Überbrückungshilfe erhalten in Höhe von: - bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, - bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, - bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 1.800.000 Euro pro jungem Unternehmen, junger/jungem Soloselbständigen oder junger/jungem selbständigen Angehörigen der freien Berufe über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9.

(1a)

Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich nur Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten vergeben werden. Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Es können bei Antragstellung Verlustprognosen für den vom Antrag umfassten Zeitraum zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der zulässigen Beihilfeintensität wie auch der übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen dürfen die Bestimmungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährte Überbrückungshilfe (zuzüglich bereits gewährter Unterstützungsleistungen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, insbes. Überbrückungshilfe II, ggf. Novemberhilfe, ggf. Dezemberhilfe) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten, d.h. der Verluste der/des Antragstellenden im beihilfefähigen Zeitraum (1. März 2020 bis 30. Juni 2021), betragen. Dies gilt nicht für Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, d.h. weniger als 50 Beschäftigte und ein Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von maximal 10 Mio. Euro), die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Bei diesen Unternehmen darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags sonstiger Unterstützung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten, d.h. der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Die tatsächliche saldierte Höhe der Verluste der/des Antragstellenden im beihilfefähigen Zeitraum ist am Ende des beihilfefähigen Zeitraums nach Prüfung und Bestätigung durch einen prüfenden Dritten vom Antragstellenden nachzuweisen.

(1b)

Die Antragstellenden bzw. die von ihnen beauftragten prüfenden Dritten müssen bei Antragstellung erklären, ob die in Absatz 1a genannte zulässige Beihilfe-Höchstgrenze, soweit zum Antragszeitpunkt abschätzbar, überschritten werden wird. Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die entsprechende Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung gekürzt.

(2)

Die Überbrückungshilfe kann entsprechend der in Ziffer 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für bis zu acht Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe für Antragsberechtigte im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 beträgt 1.500.000 Euro pro Monat. Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 1.800.000 Euro pro jungem Unternehmen, jungem Soloselbständigen oder jungem selbständigen Angehörigen der freien Berufe über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021). Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. In jedem Fall sind die beihilferechtlichen Bedingungen von Ziffer 9 Absatz 4 zu beachten.

(3)

Entfällt.

(4)

Für verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 kann die Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragt werden. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Unternehmen. In jedem Fall sind die beihilferechtlichen Bedingungen von Ziffer 9 Absatz 4 zu beachten.

(5)

Entfällt.

(6)

Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten im Sinne von Ziffer 2 Absatz 9. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe. Antragstellende, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9 als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

(7)

Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzuzahlen, wenn die/der Antragstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Die Bewilligungsstellen dürfen keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass die/der Antragstellende seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. Satz 2 gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat die/der Antragstellende die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. 6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

(1)

Die Antragstellung wird ausschließlich von einer/m vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin durchgeführt („prüfender Dritter“), wenn es sich nicht um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige handelt. Die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin muss ihr/sein Einverständnis erklären, dass ihre/seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

(2)

Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss: a) Name und Firma, b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen, d) zuständige Finanzämter, e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen, f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte, g) Erklärung über etwaige mit der/dem Antragstellenden verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5, h) Zusicherung der/des Antragstellenden, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Sinne von Ziffer 2 Absatz 4 im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug, i) Angabe der Branche des Antragstellenden anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und j) Im Falle von Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellenden, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein, Zudem hat die/der Antragstellende a) den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Absatz 1, b) eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 und c) eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 geltend machen, hat die/der Antragstellende gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen - die direkte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Ziffer 2 Absatz 10 und - die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren nachzuweisen. Im Falle von Pyrotechnikunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 geltend machen, hat die/der Antragstellende gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen - einen Umsatzeinbruch im Jahr Dezember 2020 und - die direkte Betroffenheit von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Sinne von Ziffer 2 Absatz nachzuweisen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.

(3)

Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat die/der Antragstellende in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern: a) Erklärung der/des Antragstellenden, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 9 in Anspruch genommen wurden, b) Erklärung, der/des Antragstellenden, dass i. im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach 1. „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw. 2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. 3. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. 4. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird, ii. im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird c) Erklärung der/des Antragstellenden, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 9 erhalten wurden oder angemeldet wurden, d) Erklärung der/des Antragstellenden, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden, e) Erklärung der/des Antragsstellenden zu Steueroasen gemäß der Anlage zu diesen Vollzugshinweisen. f) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen, g) Erklärung der/des Antragstellenden, dass sie/er geprüft hat, ob es sich bei ihrem/seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 handelt und sie/er die Richtigkeit der Angaben bestätigt, h) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), i) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen, j) Im Falle von jungen Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Soloselbständigen oder selbständigen Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, eine Erklärung des Antragstellenden über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020 (in Fällen, in denen dieser nach Ziffer 3 Absatz 1 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. k) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO), l) Erklärung der/des Antragstellenden, falls sie/er im Jahr 2019 und/oder 2020 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat. m) Falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: Eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden. n) Im Falle von Unternehmen und Soloselbstständigen der Reisebrache oder Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Ausfallkosten im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 geltend machen: Erklärung, dass in jedem Monat zwischen März 2020 und Dezember 2020, für den Ausfallkosten angesetzt wurden, ein Umsatzeinbruch von wenigstens 30 % vorlag oder dass im Durchschnitt des gesamten Zeitraums ein Umsatzeinbruch von 30 % vorlag und, sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe plus oder Dezemberhilfe plus genutzt wurden, diese Verluste für die ÜH III „verbraucht“ sind und den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat verringern. Zudem hat die/der Antragstellende zu erklären, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Die/der Antragstellende hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

(4)

Die/der Antragstellende muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch die/den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin bestätigen lassen. Die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin berücksichtigt im Rahmen ihrer/seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen: a) Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung), b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020, c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020), d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020) und e) Aufstellung der von Ziffer 4 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 f) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin ihre/seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

(5)

Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt die/der Antragstellende über die/den von ihr/ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von ihr/ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 9 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach - der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw. - „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag bzw. - wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. - wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung nicht überschritten wird. Soloselbstständige, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. Bei ihrer/seiner Bestätigung des Umsatzes kann die/der Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der/des Antragstellenden zu Grunde legen.

(5a)

Die/der Antragstellende muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 30. Juni 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen. Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d.h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden. Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z.B. Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe plus), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren. Die Richtigkeit des Verlustnachweises ist durch die/den von der/dem Antragstellenden beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwalt/-anwältin oder vereidigte/n Buchprüfer/in geprüft und bestätigt werden.

(6)

Die/der Antragstellende muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen ihren/seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls die/der Antragstellende die Schlussrechnung und die ihre/seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle ihre/seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt die/der Antragstellende dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

(7)

Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antragsund Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.

(8)

Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein InternetPortal des Bundes. 7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen

(1)

Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern es sich um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige handelt.

(2)

Zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen: a) Name, Anschrift und ggf. Firma, b) steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, Umsatzsteuer-ID, bzw. Steuernummer der antragstellenden Unternehmen, c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen, d) zuständige Finanzämter, e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen, f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte, g) Angabe der Branche der/des Antragstellenden anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), h) Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 8a, i) Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 30. September 2021, j) Erklärung der/des Antragstellenden, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.

(3)

Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat die/der Antragstellende in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben: a) Erklärung der/des Antragstellenden, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 8a korrekt angegeben zu haben und Verpflichtung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens jedoch bis zum 30. September 2021. b) Erklärung der/des Antragstellenden, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird. c) Erklärung der/des Antragstellenden, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden. d) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen. e) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), f) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen, g) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO). Zudem hat die/der Antragstellende zu erklären, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Die/der Antragstellende hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen,

(4)

Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende ihre/seine Angaben nach Absatz 2 und 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Ziffer 11 Absatz 1).

(5)

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat die/der Antragstellende eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. 8. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen

(1)

Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung einer/eines Steuerberaters/- beraterin, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin nach Ziffer 6 Absatz 4 vorliegt und ob die/der Antragstellende alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die von der/dem Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Ziffer 6 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.

(2)

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

(3)

Nach Eingang der Unterlagen nach Ziffer 6 Absatz 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung der/des Steuerberaters/-beraterin, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 5 sowie eine etwaige Überkompensation nach Ziffer 9. Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung der/des Steuerberaters/-beraterin, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der/des Antragstellenden gemäß Ziffer 6 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.

(4)

Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe. Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Bescheid an die zuständige Stelle zu überweisen. Falls eine Versicherung nach Ziffer 6 Absatz 3 , d), e), f) oder g) oder Ziffer 7 Absatz 3 a), d) oder e) falsch ist, sind die Überbrückungshilfen vollumfänglich, im Falle des Buchstaben E Ziffer 6 Absatz 3 a), b), c) oder n) oder Ziffer 7 Absatz 3 b)) anteilig zurückzufordern. Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 falsch sind, ist die Überbrückungshilfe vollumfänglich zurückzuzahlen. 9. Verhältnis zu anderen Hilfen

(1)

Unternehmen, die eine Förderung durch die erste oder zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die Novemberhilfe oder die Dezemberhilfe in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Die dritte Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9) überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) sowie mit der Novemberhilfe und Dezemberhilfe des Bundes und der Länder. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Dezember 2020), werden nur dann ausgeglichen, wenn dies in diesen Vollzugshinweisen ausdrücklich so bestimmt ist. Eine Inanspruchnahme der ersten oder zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe und/oder der Novemberhilfe und/oder der Dezemberhilfe schließt die Inanspruchnahme der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms für den förderfähigen Zeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9 nicht aus. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für die Monate November 2020 und Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe beantragten Zuschüsse und eine Beantragung der Novemberhilfe und/oder der Dezemberhilfe sind bei der Antragstellung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

(2)

Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe. Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

(2a)

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung. Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt. Die Neustarthilfe kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes (Überbrückungshilfe II oder November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen (wie z.B. Zuschläge auf die Neustarthilfe) werden nicht auf die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. Eine Anrechnung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.

(3)

Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig.

(4)

In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach 1. der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw. 2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. 3. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. 4. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung oder 5. im Falle von Soloselbstständigen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen gewährten Hilfen nicht überschritten wird. II. Verfahren 10. Antragstellung

(1)

Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. August 2021 möglich.

(2)

Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe III höchstens für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.

(3)

Der Antrag ist über die dafür vorgesehene Online-Plattform zu stellen. Die Prüfung und Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle des Bundeslandes, in dem die/der Antragstellende ertragsteuerlich geführt wird. 11. Sonstige Regelungen

(1)

Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die dritte Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die 1. „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw. 2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. 3. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. 4. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung „bzw. im Falle von Soloselbstständigen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. „Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z.B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2)

Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(3)

Die beihilfegebende Stelle muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem/r Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020““ bzw. der Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sicherstellen. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht III. 12. Subventionserhebliche Tatsachen Die Angaben im Antrag sind - soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weiterge währung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung - subventionserheblich i. S. d. § 264 des Straf gesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und § 1 des Ge setzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt S. 598).. Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benen nen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leicht fertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden und/oder die Steuerberater/innen, Wirtschafts prüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen mit Strafverfolgung we gen Subventionsbetrugs rechnen. 13. Steuerrechtliche Hinweise

(1)

Die als Überbrückungshilfe einschließlich Neustarthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.

(2)

Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die ei ner/einem Leistungsempfänger/in jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

(3)

Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe nicht zu berück sichtigen. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 09. Februar2021 in Kraft und spätestens mit Ablauf des 31. De zember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 11. Februar 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr i Anke Rehlinger Anlage Erklärung nach Ziffer 6 Absatz 3 e dieser Richtlinien Die/der Antragstellende auf Überbrückungshilfe erklärt in Kenntnis insbesondere der Bestimmungen unter Ziffer 12 der Richtlinien, dass 1. geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste (beinhaltet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragsteuersatz von unter 9%) abfließen. 2. in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, 3. die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben, und 4. Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung sind, sind im Rahmen der November- und Dezemberhilfe sowie der erweiterten November- und Dezemberhilfe verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen bzw. die November- und Dezemberhilfen und erweiterten November- und Dezemberhilfen gemäß Ziffer 8 Absatz 4 der VRichtlinien vollumfänglich zurückzuzahlen. Die in Nr. 1 genannte Länderliste umfasst die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 6. Oktober 2020 sowie Länder und Gebiete mit einem nominalen Ertragssteuersatz kleiner als 9 %: EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach ECOFIN 6. Oktober 2020 Amerikanische Jungferninseln Amerikanisch-Samoa Anguilla Barbados Fidschi Guam Palau Panama Samoa Seychellen Trinidad und Tobago Vanuatu Länder mit einem nominalen Ertragsteuersatz kleiner als 9 % Anguilla Bahamas Bahrain Barbados (bereits auf EU-Liste) Bermuda Britische Jungferninseln Guernsey Insel Man Jersey Kaimaninseln Marshallinseln Palau (bereits auf EU-Liste) Turkmenistan Turks- und Caicosinseln Vanuatu (bereits auf EU-Liste) Vereinigte Arabische Emirate


Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 ("Corona-Überbrückungshilfe III") vom 11. Februar 2021Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen