Richtlinien für die Gewährung von Liquiditätshilfen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen mit über 10 bis 100 Beschäftigten ("Mittelstandshilfe-Corona")
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Richtlinien für die Gewährung von Liquiditätshilfen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen mit über 10 bis 100 Beschäftigten („Mittelstandshilfe Corona“) Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 14.04.2020 1. Zweck der Liquiditätshilfen und Rechtsgrundlagen Die Corona-Krise hat bei vielen Unternehmen zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Mit den im Rahmen dieses 82 Mio. Euro Programms ausgereichten Liquiditätshilfen soll den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe mit über 10 bis 100 Beschäftigten eine Unterstützung gewährt werden, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Liquiditätshilfen werden in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt. Zur Erfüllung des Zwecks dieser Liquiditätshilfen erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (Bewilligungsbehörde) nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) – sowie auf Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") vom 24.03.2020 die vorliegenden Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand und Voraussetzungen der Liquiditätshilfen Gegenstand der Liquiditätshilfen ist eine einmalige Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung, die ausschließlich für gewerbliche Unternehmen und selbständige Angehörige Freier Berufe (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) gewährt wird, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sachund Finanzaufwand (bspw. Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Der Liquiditätsengpass durch die Corona-Pandemie kann insbesondere daraus resultieren, dass ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt, oder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind. Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.1 3. Ziel und Indikator der Liquiditätshilfen Ziel der im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Liquiditätshilfen ist die Milderung/Überwindung der finanziellen Notlagen von gewerblichen Unternehmen und selbständigen Angehörigen Freier Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Als Indikator gilt die Zahl der erlassenen Bewilligungsbescheide. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbständige Angehörige Freier Berufe (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit über 10 bis 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente – VZÄ)2, die a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, b) ihren Hauptsitz im Saarland haben, und c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigte“). 1 Vgl. Definition „Verbundene Unternehmen“ gemäß der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG). 2 Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind die Daten von etwaigen Partner- und/oder verbundenen Unternehmen mit einzubeziehen. Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG). Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition. Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber gehen in die Beschäftigtenzahl ein, Auszubildende können hingegen unberücksichtigt bleiben. Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente (VZÄ) umzurechnen. Für die Berechnung gilt Folgendes: Beschäftigte bis 20 Stunden mit = Faktor 0,5 Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1,0 Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3. Unerheblich ist, ob die Antragsberechtigten ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ein Bezug von Kosten der Grundsicherung für arbeitssuchende Selbständige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist durch den Bezug von Mitteln nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3 in Schwierigkeiten waren. 5. Art und Umfang der Liquiditätshilfen Die Höhe der einmaligen Liquiditätshilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ): bis unter 25 Beschäftigte: Liquiditätshilfe bis zu 15.000 Euro, ab 25 bis unter 50 Beschäftigte: Liquiditätshilfe bis zu 20.000 Euro, ab 50 bis einschließlich 100 Beschäftigte: Liquiditätshilfe bis zu 25.000 Euro. Die Höhe der konkreten Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate ab Antragstellung. Die Liquiditätshilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf die drei bezeichneten Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Mietnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung. 6. Verfahren Anträge auf Liquiditätshilfen können ausschließlich elektronisch über das Online-Portal unter www.corona.wirtschaft.saarland.de gestellt werden. Die Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 zu stellen. Antragsteller erhalten per E-Mail eine Bestätigung der Übermittlung der Daten Ihres Antrags. Die Liquiditätshilfe wird von der Bewilligungsbehörde nach erfolgreicher Prüfung und unmittelbar nach Erlass des Bewilligungsbescheides auf das Konto des Empfängers („Leistungsempfänger“) überwiesen. Nach Sinn und Zweck einer sofortigen Liquiditätshilfe zur Überwindung/Milderung finanzieller 3 Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.06.2014, S. 1) gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten sind und/oder für Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt die Definition des Begriffs “Unternehmen in Schwierigkeiten” gemäß Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 1388/2014. S. 1. Notlagen wird insoweit von dem Grundsatz der vorherigen Notwendigkeit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vor Auszahlung der Liquiditätshilfe abgewichen. 7. Sonstige Bestimmungen Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde insbesondere alle nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bislang erhaltenen Kleinbeihilfen anzugeben, so dass sichergestellt werden kann, dass der nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.4 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation des dargelegten Liquiditätsengpasses eintritt. Sofern die Liquiditätshilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Die als Liquiditätshilfe auf Grundlage dieser Richtlinien bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Liquiditätshilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Liquiditätshilfe nicht zu berücksichtigen. 8. Auskunftspflichten, Prüfung Alle für die Liquiditätshilfen relevanten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Liquiditätshilfen mindestens 10 Jahre ab der Gewährung der Liquiditätshilfen aufzubewahren bzw. bereitzuhalten. Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung der Liquiditätshilfen stichprobenartig und verdachtsabhängig bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Darüber hinaus ist auch der Rechnungshof des Saarlandes berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. 9. Strafrechtliche Hinweise Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von 4 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Liquiditätshilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 Euro nicht übersteigen. Für ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, darf die Liquiditätshilfe 120.000 Euro und für ein Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 100.000 Euro nicht übersteigen. Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBI I S. 2037) und § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt S. 598). Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 10. Datenschutzerklärung Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, deren Beauftragte sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unter https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/wirtschaft/datenschutz-soforthilfe-c orona.html hingewiesen. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14.04.2020 in Kraft und spätestens mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 14.04.2020 Der Staatssekretär für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Jürgen Barke