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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern sowie zur Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern sowie zur Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2018-05-01

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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von Existenzgrün derinnen und -gründern sowie zur Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland) 1. Zuwendungszweck Vorgründungsberatung und Beratung in der Aufbauphase sind wichtige Instrumente zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgrün dungen und Unternehmensübernahmen. Ziel ist es, Gründerinnen und Gründern so wie Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmern eine Möglichkeit zu geben, Beratungsleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um von Anfang an am Markt erfolgreich zu sein. Um die Finanzierung von Beratungsleistungen bei Gründungs und Übernahmevorhaben zu erleichtern, den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen sowie die Qualität der Gründungen zu verbessern, können Zuschüsse zu den Kosten der Beratungsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt wer den. In Übereinstimmung mit dem Ziel der Landesregierung, im Gründungs- und Über nahmegeschehen bisher unterrepräsentierte Gruppen gezielt zu fördern, enthält die Richtlinie Regelungen, die geeignet sind, strukturelle Benachteiligungen ins besondere von Frauen sowie von Migrantinnen und Migranten in der Wirtschaft zu beseitigen. Ebenso werden Gründungen und Unternehmensübernahmen im Handwerk besonders unterstützt. 2. Rechtsgrundlage § 10 des Gesetzes Nr. 1889 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. 2016, S. 834) Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000 S. 194 ff) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (W- LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBI. Saar 2001, S. 553) in der jeweiligen Fassung finden Anwendung. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung er folgt entsprechend der Regelung der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die mittelverwaltende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden Beratungsleistungen für Gründungsvorhaben und geplante Be triebsübernahmen • im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gastund Tourismusgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleis tungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) sowie im Bereich der Freien Berufe, sofern die Förderung der Beratungsleistung von einem Mitglied der Saarland Offensi ve für Gründer (SOG-Netzwerk: www.gruenden.saarland.de ) empfohlen wird und der Förderung keine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 4 und 5) entge gensteht. 3.2 Förderfähig sind Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisato rischen Fragen vor einer beabsichtigten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme sowie entsprechende Beratungsleistungen in einem Zeitraum von max. 24 Monaten nach einer erfolgten Existenzgründung oder Betriebsübernahme. 3.3 Die betriebswirtschaftliche Beratung muss im Vordergrund stehen. Von der Förde rung ausgeschlossen sind daher Beratungsleistungen, welche überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Übernahme von Ausschreibungen, An gebotsbearbeitungen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Ge winn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV- Software inklusive z.B. der Erstellung einer Homepage sowie die Erstellung von Werbematerial (z.B. Flyer) sowie von Neu- oder Umbauplänen, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Ge schäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit, überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie tech nische, chemische und ähnliche Untersuchungen, zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot). 4. Begünstigte 4.1 Die Zuwendungen werden der Saarland.innovation&standort e.V. (saar.is) zum Zwe cke der Weiterleitung an die Endbegünstigten gewährt. 4.2 Als Endbegünstigte sind natürliche Personen sowie Unternehmen antragsberechtigt, sofern diese die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Der Kreis der Endbegünstigten umfasst somit: 4.2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumin dest künftiger Niederlassung im Saarland vor erfolgter Existenzgründung/Übernahme bzw. vor Anmeldung eines Gewerbes im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die / der Endbegünstigte darf noch keine Ge schäftstätigkeit aufgenommen haben. 4.2.2 Natürliche Personen bzw. die von ihnen betriebenen Unternehmen mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung im Saarland, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen. Als förderfähige selbständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinn dieser Richtlinien gilt je de unternehmerische Tätigkeit, die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und einen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet. 4.2.3 Natürliche Personen, die sich an einem Unternehmen im Saarland beteiligen wollen, wenn mindestens 15% der Kapitalanteile übernommen werden und die Person nach der Übernahme Geschäftsführungsbefugnisse besitzen wird. Bei einer Beteiligung in diesem Sinne und der Übernahme eines sich bereits im Saarland befindlichen Be triebs kann sich der Wohnsitz auch außerhalb des Saarlands befinden. 4.2.4 Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach der Unternehmensgründung oder Übernahme 4.3 Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, 4.3.1 die im Fall einer geplanten Unternehmensbeteiligung gemäß Nr. 4.2.3 im Jahr vor der Antragstellung an diesem Unternehmen bereits mit mindestens 50% beteiligt waren, 4.3.2 an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öf fentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen, 4.3.3 deren Tätigkeit die Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, die Wirtschaftsprüfung, die Steuerberatung, die Buchprüfung oder die rechtsanwaltliche Betätigung zum Un ternehmensgegenstand hat oder haben soll, 4.3.4 deren Unternehmen Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz anbietet oder anbieten soll und/oder deren Unternehmen Räumlichkeiten oder sonstige Infra struktur zur gezielten Nutzung im Kontext der Prostitution bereitstellt oder bereitstel len soll, 4.3.5 sowie Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) tätig sind oder tätig sein wollen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Mit der Beratung darferst nach Antragstellung bei der Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) und Abschluss des Beratervertrags (Nr. 7.3) begonnen werden. 5.2 Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn • die Beratung von einem Mitglied der Saarland Offensive für Gründer (SOG Netzwerk) empfohlen wurde (Nr. 3.1) • der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten vor Einreichung des Verwendungsnachweises mindestens in Höhe des Eigenanteils bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Zuschuss. • die Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum Vorgelegen haben. 5.3 Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kom mission als De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuer jahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Für Unternehmen, die im gewerblichen Stra ßengüterverkehr tätig sind, gilt ein Höchstbetrag von 100.000 Euro in drei Steuerjah ren. Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die im laufenden Steuerjahr so wie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden, aufgrund der Förderung den unter Nr. 5.3.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden. Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 7.9 dargelegte Bescheini gungsverfahren nach De-minimis. 5.4 Die Beratung erfolgt durch freiberuflich tätige Beraterinnen und Berater mit Sitz oder Niederlassung im Saarland, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchfüh rung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist. Die Beratung kann im Be darfsfall durch Beraterinnen und Berater mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Saarlandes erfolgen. Die erforderliche Eignung der Beratenden für die jeweilige Bera tung ist der saar.is nachzuweisen (z.B. Vorlage aussagefähiger Referenzen, insbe sondere bisher erstellter, ggf. anonymisierter Beratungsberichte, sowie von Nachwei sen der unternehmensberatenden Tätigkeit, z.B. Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag). Saar.is kann auch die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen. Werden die Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt oder bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit des Beraten den, kann saar.is die Gewährung einer Zuwendung ablehnen. 5.5 Nicht gefördert werden Beratungen, die durch Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens, Beratende, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, Angehörige der Begünstigten im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a StGB Subberatende des Beratenden durchgeführt werden sollen. 5.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Beratungen durch Beratende, die für ihre Tätigkeit gegen über den geförderten Begünstigten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. 6. Art und Umfang der Zuwendung 6.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Diese besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beratungshonorar. 6.2 Der Zuschuss beträgt 70%, bei Beratungen im Handwerk 75%, des förderfähigen Ta geshonorars. Bei Gründungs- oder Übernahmevorhaben von Frauen sowie Migrantinnen und Migranten beträgt der Zuschuss 80% des förderfähigen Honorars. 6.3 Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. 6.4 Für Beratungen vor der Gründung bzw. Übernahme könnenlO Tagewerke, bei Bera tungen von Frauen sowie Migrantinnen und Migranten 12 Tagewerke, bezuschusst werden. 6.5 Zusätzlich können innerhalb der ersten 24 Monate nach der Gründung bzw. Übernahme weitere 10 Tagewerke, bei Beratungen von Frauen 12 Tagewerke, bezu schusst werden. 6.6 Nicht förderfähig sind Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten. 6.7 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Begünstigten besteht. Die Begünstigten haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugs berechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (z.B. heilberuflichen Tätig keiten) kann auf den Nachweis verzichtet werden. Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung der Begünstigten gemäß einem von ihr erstellten Vordruck/Muster anfordern. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht. 6.8 Vom Beratenden gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Kosten der Beratung sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nach träglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Zu schussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungs betrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von den Begünstigten zurückzuerstatten. 7. Verfahren 7.1 Die Förderung ist vor Beginn der Beratung bei der Saarland.innovation&standort e.V. (saar.is) zu beantragen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Wahl der Beraten den, bewilligt den Zuschuss und zahlt ihn aus. 7.2 Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründer sind die W Nr. 12 zu § 44 LHO. 7.3 Die Beratung wird aufgrund eines Beratungsvertrags durchgeführt, der zwischen den Begünstigten und den in der Bewilligung genannten Beratenden nach Maßgabe eines Mustervertrags der saar.is oder des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist. 7.4 Die Inhalte der Beratung sind im Beratungsvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der Nr. 3 dieser Richtlinien entsprechen. 7.5 Der Beratungszeitraum, innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt. 7.6 Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist den Begünstigten auszu händigen. 7.7 Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung der Beratenden im Original, Abschlussbericht sowie Zahlungsbelege) sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen. 7.8 Der Landesrechnungshof des Saarlandes ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und bei den Begünstigten berechtigt. Sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen sind von der Bewilligungs stelle im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern 10 Jahre nach Abschluss der Beratung aufzubewahren, sofern dem nicht vom steuerli chen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. 7.9 Begünstigte, für die die Vorschriften der Nr. 5.3 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzube wahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder ei ner in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheini gung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraus setzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis für eine frühe re De-minimis-Beihilfe vorzulegen. 7.10 Begünstigte sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch Landesrech nungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusam menhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten dürfen elektronisch ge speichert werden. Mit der Antragstellung erklären sich die Begünstigten damit einver standen, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. 7.11 Saar.is ist als Erstempfängerin der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber veranlasst werden. 7.12 Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über die Teilnehmenden und die Beratung zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. den von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlich Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Subventionserhebliche Tatsachen Zuwendungen, die aufgrund dieser Richtlinie bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn von § 264 des StGB. Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückfor derung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Antrag des Zuwen dungsempfängers enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbeson dere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. Auf W Nr. 3.6 zu § 44 LHO wird ver wiesen. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratun gen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unterneh mensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland) vom 26. April 2012 (Amtsbl. II S. 551) außer Kraft. Saarbrücken, den 04. April 2018 Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger


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