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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung im Saarland

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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung im Saarland

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 1998-01-01

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Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung im Saarland (Landesforschungsförderprogramm <LFFP> Saar) Vom 01. Januar 1998 1. Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung Forschung, Entwicklung und Nutzung neuer Technologien sind bestimmende Faktoren, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Saarland zu sichern und auszubauen. Der schnelle technologische Wandel, die zunehmende Globalisierung der Märkte und die verstärkte Konkurrenz durch neue Anbieter erfordern eine intensive und zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, um dauerhaft den Markt- und Wettbewerbsanforderungen zu entsprechen und damit den Erhalt bestehender Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze in zukunftsorientierten Bereichen zu schaffen. Das Forschungsförderprogramm Saar hat den vorrangigen Zweck, universitäre und außeruniversitäre Forschungsvorhaben sowie solche der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes insbesondere auf den von der Sachverständigenkommission Forschung und Technologie im Saarland identifizierten Bedarfsfeldern zu unterstützen, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung des Landes von Bedeutung sind und zu einer Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Entwicklung neuer Verfahren und die Herstellung marktgerechter Produkte führen. Die Zuwendungen sollen insbesondere den Verbund zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärken und die Innovation von - vor allem kleinen und mittleren - Unternehmen erhöhen. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind saarländische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsein-richtungen sowie deren Wissenschaftler. Landesübergreifende Kooperationsprojekte sind förderfähig unter der Voraussetzung der federführenden Beteiligung einer vorstehend genannten Einrichtung. Darüber hinaus sind förderfähig kooperierende Forschungsvorhaben und -investitionen Dritter, insbesondere Unternehmen, die den Strukturwandel des Landes unterstützen und in deren Folge innovative Arbeitsplätze im Saarland entstehen. 3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die jeweilige Höhe der Zuwendung wird unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben einzelfallbezogen durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft festgelegt. 4. Verfahren 4.1 Antragsverfahren Anträge können schriftlich beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, Hohenzollernstr. 60, 66117 Saarbrücken eingereicht werden. Dem Antrag sind eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens mit Zeit- und Terminplan sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. 4.2 Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind im Regelfall solche Forschungsprojekte, die in der Kooperation von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen mit einem oder mehreren Unternehmen durchgeführt werden, die Förderung produkt- und prozessorientierter Forschung zum Gegenstand haben und auf die kommerzielle Umsetzung der Forschungsergebnisse ausgerichtet sind. Neben den technologischen Forschungsaspekten können im Einzelfall auch soziale und organisatorische Innovationsaspekte Gegenstand der Projektförderung sein. 4.3 Bewilligungsverfahren Über die Gewährung oder Nichtgewährung der Zuwendung entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Bescheid. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht. Die Entscheidung über eine Bewilligung wird im Rahmen der für das Forschungsförderprogramm im jeweiligen Landeshaushalt eingestellten Haushaltsmittel getroffen. 4.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die Verwaltungsvorschriften zu ' 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes Anwendung. Für die Verfahrensabwicklung zuständige Behörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 5. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01. Januar 1998 in Kraft.


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