Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien - BeschRL)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
1 | 29 R I C H T L I N I E N für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien – BeschRL) vom 24. März 2026 INHALT: A. Anwendungsbereich und Korruptionsprävention 3 Zielsetzung 3 Sachlicher Anwendungsbereich 3 Persönlicher Anwendungsbereich 3 Korruptionsprävention 4 B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 4 Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen 4 Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte 4 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte 4 Rechtscharakter 4 Begriffsdefinitionen 4 Zuständigkeiten 6 Bedarfsstellen 6 Beschaffungsstellen 7 Zentrale Beschaffungsstellen 7 Dezentrale Beschaffung 9 Auftragserteilung 10 Allgemeine Bedarfsbestimmungen 10 Bedarfsermittlung 10 Bedarfsmeldung 10 Beschaffungsgrundsätze 12 Wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung 12 Beschaffungen im Wege des Leasings oder der Miete 13 Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen 13 Mittelständische Unternehmen 13 Umweltbedeutsame Beschaffungen 14 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 14 Gütebedingungen und Gütesicherung 14 2 | 29 Besondere Bestimmungen für Rahmenvereinbarungen 15 Zuständigkeit 15 Verfahren und anzuwendende Vorschriften 15 Besondere Bestimmungen für Sukzessivlieferverträge 16 Arten der Vergabe und Wertgrenzen 17 Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte 17 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte 17 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb 18 Direktauftrag 18 Erstattung besonderer Aufwendungen 18 Revisionsklausel 19 Aufbewahrung und Verwertung 19 Entbehrliche Gegenstände (ohne IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte) 19 Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte 19 Entsorgung von IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräten 19 Lagerhaltung 19 Aufbewahrung von Beschaffungsunterlagen 20 C. Bauleistungen 21 Rechtsgrundlagen 21 Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte 21 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte 21 Arten der Vergabe und Wertgrenzen 21 Arten der Vergabe 21 Beschränkte Ausschreibung 21 Freihändige Vergabe 21 Direktauftrag 21 D. Vergabe von Aufträgen an besondere Unternehmen 23 Rechtsgrundlagen 23 Bevorzugungsregelung nach SGB IX 23 Bevorzugte Unternehmen 23 Nachweis der Bevorzugteneigenschaft 23 Inhalt der Bevorzugung 23 Vorbehaltene Aufträge 24 E. Schlussbestimmungen 25 Ermächtigungen 25 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 25 Anlagen 26 A. Anwendungsbereich und Korruptionsprävention 3 | 29 A. Anwendungsbereich und Korruptionsprävention Zielsetzung Diese Beschaffungsrichtlinien dienen der regelkonformen Durchführung der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Ziel ist es, die komplexen Rechtsstrukturen transparent zu machen und damit zur Rechtssicherheit beizutragen. Sie sollen die Einhaltung geltender Gesetze, Rechtsvorschriften und vorgeschriebene Verfahrensregeln gewährleisten und gleichzeitig die beschleunigte und effiziente Abwicklung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei größtmöglicher Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherstellen. Sachlicher Anwendungsbereich Aufgrund des § 55 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), das zuletzt durch Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 688) geändert worden ist, werden die nachstehenden Beschaffungsrichtlinien erlassen. Diese Beschaffungsrichtlinien regeln im Rahmen des geltenden Vergaberechts die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Bauleistungen1. Persönlicher Anwendungsbereich Diese Richtlinien sind von allen Landesdienststellen anzuwenden. Dazu zählen grundsätzlich auch die Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 LHO sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der LHO unmittelbar (öffentlicher Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften. 1 Im Folgenden verwendete Definitionen ergeben sich aus Teil 4 Kapitel 1 1. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 4 | 29 Korruptionsprävention Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinien betrifft auch besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete. Aus diesem Grund sind bei der Anwendung dieser Richtlinien die Vorgaben der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der saarländischen Landesverwaltung vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. I 2019 S. 19) strikt zu beachten. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen – ausgenommen Bauleistungen – ist nach den Bestimmungen dieser Beschaffungsrichtlinien, der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen ergänzenden bundes- und landesrechtlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu verfahren. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – Ausgabe 2017 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), berichtigt durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2017 (BAnz AT 08.02.2017 B1) in der jeweils gültigen Fassung, im Saarland in Kraft gesetzt durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO vom 15. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 99) – anzuwenden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Rechtscharakter Die Beschaffungsrichtlinien begründen keine Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten. Dritte haben keinen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinien. Begriffsdefinitionen 1.4.1 Informationstechnologie Informationstechnologie bezeichnet Hard- und Software sowie Verfahren, die der elektronischen Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 5 | 29 dienen. Beispiel: ein Computer, auf dem Texte geschrieben und Daten gespeichert werden. Merkmal: Es geht um das Bearbeiten von Informationen – z. B. durch Software, Datenbanken oder Computerprogramme. 1.4.2 Kommunikationstechnologie Kommunikationstechnologie bezeichnet technische Einrichtungen und Verfahren zur Übertragung und zum Austausch von Informationen zwischen Menschen oder Maschinen. Beispiel: E-Mail, Chat-Anwendungen, Videokonferenzen. Merkmal: Es geht um den Austausch von Informationen – also wie eine Nachricht vom Absender zum Empfänger kommt. 1.4.3 Telekommunikationstechnologie Telekommunikationstechnologie ist ein Teilbereich der Kommunikationstechnologie und bezieht sich speziell auf die Übertragung von Informationen über weite Entfernungen – meist über Leitungen, Funk oder Satellit. Sie ermöglicht die Fernkommunikation über physische und drahtlose Netzwerke. Beispiel: Telefonieren, Mobilfunk, Internetverbindung. Merkmal: Es geht um die Übertragung auf Distanz, also z. B. über das Telefonnetz oder das Internet. 1.4.4 Sukzessivliefervertrag Ein Sukzessivliefervertrag ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem die Lieferung der vereinbarten Leistung in mehreren Teilmengen nach und nach erfolgt. Die gesamte Leistung (z. B. die Liefermenge) steht bereits beim Vertragsabschluss fest und wird vom Auftraggeber klar vorgegeben. Beispiel: Eine Dienststelle bestellt 1 000 Stück eines Produkts, die Lieferung erfolgt jedoch monatlich (10 Monate) in Teilmengen à 100 Stück. Merkmal: Die Leistung wird nicht auf einmal, sondern schrittweise (sukzessive) abgenommen – z. B. angepasst an Verbrauchsmöglichkeiten. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 6 | 29 Zuständigkeiten Bedarfsstellen 2.1.1 Bedarfsstellen sind alle Landesdienststellen, die Lieferungen oder Leistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; dazu zählen grundsätzlich auch die unter Abschnitt A Nummer 3 genannten Stellen. 2.1.2 Der Bedarfsstelle obliegen: Allgemein: - Bedarfsermittlung und belastbare Auftragswertschätzung; - gegebenenfalls Durchführung einer Markterkundung inklusive Dokumentation; - Prüfung der Zuständigkeit der Beschaffungsstelle (siehe Nummer 2.2); - Bedarfsplanung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zentralen Beschaffungsstellen (vgl. Nummer 2.3) insbesondere bei der Abstimmung des Zeitplans; - Beschreibung der Anforderungen an den zu beschaffenden Gegenstand; - Erstellung der Leistungsbeschreibung; - Erstellung Preisblatt und Wertungsmatrix; - Definition von Eignungs-, Zuschlags- und Wertungskriterien; - Definition der Anforderungen an den Datenschutz; - Begründung bei Einschränkung des Wettbewerbsgrundsatzes; - in den Fällen der Nummer 2.3 Beschaffungsauftrag an die zentralen Beschaffungsstellen; - Benennung eines Ansprechpartners zur Beantwortung von Bieterfragen während des laufenden Vergabeverfahrens (die Übermittlung der Antwort auf Bieterfragen erfolgt ausschließlich durch die zuständige Beschaffungsstelle); - Fachliche Wertung der Angebote; - Annahme der Lieferung und Abnahme der Leistungen; - Zahlung der Rechnungen. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 7 | 29 Zusätzlich für die Beschaffung von IT2: - fachliche Zulieferung EVB-IT3 Vertrag; - gegebenenfalls Definition der Anforderungen an die IT-Sicherheit; - Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT- Komponenten (vgl. Nummer 8.2). 2.1.3 Bedarfsstellen dürfen nur im Einvernehmen mit den mittelbewirtschaftenden Stellen handeln. 2.1.4 Zur Geltendmachung eventueller Ansprüche durch die Bedarfsstellen gegen den Auftragnehmer (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, sonstige Mängelansprüche) hat die Bedarfsstelle sofort nach Erhalt der Lieferung diese auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Über festgestellte Mängel ist die zuständige Beschaffungsstelle nachrichtlich zu informieren. Beschaffungsstellen 2.2.1 Beschaffungsstellen sind alle Landesdienststellen, die zur Durchführung von Beschaffungen ermächtigt wurden. 2.2.2 Beschaffungsstellen sind die zentralen Beschaffungsstellen (vgl. Nummer 2.3) und die Bedarfsstellen, soweit nicht die Zuständigkeit der zentralen Beschaffungsstellen begründet ist (vgl. Nummer 2.4). 2.2.3 Die Beschaffungsstellen haben ihren jeweiligen obersten Landesbehörden jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem sich mindestens das Volumen der Beschaffungen, die Aufteilung nach Vergabearten, die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die jeweiligen Vertragspartner ergeben. Ausgenommen sind Beschaffungen bis 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Zentrale Beschaffungsstellen Die zentrale Beschaffung nach der VgV und der UVgO erfolgt durch die zentralen Beschaffungsstellen (ZB): 2 Informations- und Kommunikationstechnologie. 3 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik im Vergabewesen. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 8 | 29 2.3.1 ZB für allgemeine Bedarfsgüter sowie sonstige Verbrauchs- und Investitionsgüter gemäß den Anlagen 1 und 2: Beschaffungsstelle beim Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) 2.3.2 ZB für Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT): IT-Beschaffung beim IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) 2.3.3 Beschaffungsstelle für die Vergabe von Aufträgen über die Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen)4: Landesverwaltungsamt – Staatliche Hochbaubehörde (SHB) 2.3.4 Beschaffungsstelle für Einzelabrufe der aus dem Rahmenvertrag zu beschaffenden Mobilfunkverträge, Endgeräte und des Zubehörs aus dem Rahmenvertrag sowie der Endgeräte (ohne Fax-Geräte) für das Festnetz: Landesamt für Zentrale Dienste – SaarlandServiceDienst (SSD) 2.3.5 Abschluss von Rahmenverträgen für die Mobilfunkverträge und Mobilfunkendgeräte: Noch nicht zugeordnet5 2.3.6 Aufgaben der ZB Allgemein: - Überprüfung der Bedarfsmeldung; - Durchführung von Verfahren, soweit fachspezifisch erforderlich unter Beteiligung der Bedarfsstelle. 4 TK-Anlagen einschließlich Endgeräte, Mobilfunk- und Telefax-Einrichtungen sowie sonstige Fernmeldeanlagen, sofern diese einem selbstständigen Nutzungszweck dienen und nicht Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A sind. Ausgenommen TK-Anlagen, deren Endgeräte, Mobilfunk- und Telefax-Einrichtungen sowie sonstige Fernmeldeanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Siehe Richtlinien über die Einrichtung und Nutzung der dienstlichen Fernmelde- und Telekommunikationsanlagen einschließlich der Kostenregelung vom 25. September 2002 (GMBl. Saar S. 366) in der jeweils geltenden Fassung (TK-Richtlinien). 5 Die endgültige Zuordnung erfolgt im Rahmen der IT-Strategie. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 9 | 29 Beschaffung von IT6: 2.3.7 Abweichend von Nummer 2.3.6.1 obliegen der ZB für IT-Beschaffungen der Abschluss von EVB-IT-Verträgen unter Beteiligung der Bedarfsstelle. Ein Abschluss von Verträgen auf der Grundlage firmenüblicher Vertragsbedingungen (Formularverträge) ist nur zulässig, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Entstehen hinsichtlich der Zuständigkeit Zweifelsfragen, so entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde. 2.3.8 Die für zentrale Beschaffungen zuständigen Stellen können die Bedarfsstellen in allen Fragen der Beschaffung beraten. Dezentrale Beschaffung Bedarfsstellen, soweit nicht die Zuständigkeit der ZB begründet ist, können in Eigenregie beschaffen. 2.4.1 Bedarfsstellen können die nicht aufgelisteten Bedarfsgegenstände in Anlage 1 – Sammelbeschaffungsmaßnahmen – und Anlage 2 – Einzelbeschaffungsmaßnahmen – selbst beschaffen. 2.4.2 Darüber hinaus können Bedarfsstellen Direktaufträge (bis 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer 7.4, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter die in den Anlagen 1 und 2 genannten Beschaffungen fallen, in eigener Zuständigkeit durchführen. Dies gilt nicht für IT-Beschaffungen über 500 Euro Auftragswert (ohne Umsatzsteuer), bezüglich derer sich die Zuständigkeit nach Nummer 2.3.2 richtet. 2.4.3 Darüber hinaus können die Bedarfsstellen alle Beschaffungen auf der Basis von Rahmenvereinbarungen (siehe Nummer 5) in eigener Zuständigkeit ausführen; die zuständige ZB ist in diesen Fällen nur nachrichtlich zu beteiligen. Hierbei ist – soweit verfügbar – das „Elektronische Katalog- und Bestellsystem 6 Siehe Leitfaden IT-Vergaben im Intranet unter Service – Beschaffungen. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 10 | 29 der Landesverwaltung“ zu nutzen (vgl. Nummer 4.3). Die Benachrichtigung ist in diesem Fall erfüllt. 2.4.4 Dringliche Ersatzbeschaffungen von Hardware (z. B. spezielle Arbeitsplatzausstattung) für Leitungen der obersten Landesbehörden können von der Bedarfsstelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt werden. 2.4.5 Beschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen in den obersten Landesbehörden können von der Bedarfsstelle in eigener Zuständigkeit insbesondere für hochrangige Personen7 oder sensible Bereiche durchgeführt werden. 2.4.6 Die Beschaffung gebrauchter Gegenstände unterliegt der Zustimmung der ZB. Auftragserteilung Aufträge sind grundsätzlich in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Müssen Aufträge wegen ihrer Eilbedürftigkeit ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, ist die Bestätigung in Textform unverzüglich nachzuholen. Allgemeine Bedarfsbestimmungen Bedarfsermittlung Die Feststellung des Bedarfs, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren sowie die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verbleiben in der Verantwortung der einzelnen Bedarfsstellen. Sie haben vor allem zu prüfen, ob ein Bedarf zur Erfüllung der Aufgaben des Landes unabweisbar notwendig ist. Die Anforderungen der Bedarfsstellen haben sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu halten. Mit der Erteilung des Beschaffungsauftrags übernimmt die Bedarfsstelle die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden sind und wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Bedarfsmeldung 3.2.1 Die für zentrale Beschaffungen zuständigen Stellen setzen für ihren Zuständigkeitsbereich die Bedarfszeiträume fest und bestimmen die Termine, zu de7 Siehe KfzRP in der jeweils gültigen Fassung. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 11 | 29 nen alle Landesdienststellen ihren Bedarf zu melden haben. Hinsichtlich Beschaffungen, für die kein Meldetermin festgesetzt wird, fordern die Bedarfsstellen die benötigten Waren und Leistungen bei den Beschaffungsstellen so rechtzeitig an, dass eine ordnungsgemäße und sachgerechte Vergabe der Aufträge möglich ist. 3.2.2 Der Bedarf ist in der Regel auf elektronischem Wege zu melden und dabei so genau wie möglich zu beschreiben. 3.2.3 Art und Weise der Bedarfsdeckung (z. B. Produktauswahl) sollen zwischen Bedarfs- und Beschaffungsstellen einvernehmlich festgelegt werden. Insbesondere bei Zweifeln an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel haben die Beschaffungsstellen ihre Bedenken gegen die Beschaffung den Bedarfsstellen mitzuteilen und auf die Überprüfung der Anforderungen hinzuwirken. Eine einvernehmliche Regelung ist anzustreben. Ist diese nicht zu erreichen, obliegt die endgültige Entscheidung dem zuständigen Haushaltsbeauftragten, der diese aktenkundig zu machen und der Beschaffungsstelle den Aktenvermerk zuzuleiten hat. 3.2.4 Die Bedarfsstellen geben den Beschaffungsstellen Anregungen über ihnen bekannt gewordene günstige Bezugsquellen und wirtschaftliche und sparsame Möglichkeiten der Bedarfsdeckung. 3.2.5 Über negative Erfahrungen mit den beschafften Waren und den Leistungen der Auftragnehmer sind die Beschaffungsstellen ebenfalls zu informieren. 3.2.6 Grundlage für die Beschaffung durch das IT-DLZ bildet die technische Leistungsbeschreibung, d. h. die aufgabenbezogene detaillierte Beschreibung der Anforderungen in fachlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht. Bei der Erstellung der technischen Leistungsbeschreibung wirkt das IT-DLZ bei Bedarf mit. Zu diesem Zweck sind ihm gegebenenfalls das Sollkonzept zur Detailorganisation oder hilfsweise der Bericht zur Hauptuntersuchung bzw. vergleichbare Unterlagen zu übersenden. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 12 | 29 Beschaffungsgrundsätze Wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung 4.1.1 Die Beschaffungen sind im Blick auf eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung (§ 7 LHO) vorzunehmen. Dabei können auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie soziale Aspekte berücksichtigt werden. Nach diesen Grundsätzen ist sowohl bei der Festlegung von Art und Menge des Bedarfs als auch bei der Auftragsvergabe zu verfahren. 4.1.2 Grundsätzlich sind Beschaffungen im Wege des Kaufs abzuwickeln. Besteht jedoch für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing oder ähnlichen Verträgen, so ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu prüfen, welche Vertragsart für das Land am wirtschaftlichsten ist. 4.1.3 Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem verlangten Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. technische, funktionsbedingte, umweltrelevante und soziale Gesichtspunkte, Kundendienst, Folgekosten, insbesondere im Personalbereich); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen (siehe Arbeitsanleitung „Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ – Anlage zur VV zu § 7 LHO). 4.1.4 Bei allen Beschaffungsmaßnahmen sind von den zuständigen Beschaffungsstellen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen anzustellen, die in der Regel in der Einholung mehrerer Angebote bestehen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 4.1.5 Sofern für zu beschaffende Gegenstände üblicherweise mehrere Beschaffungsarten infrage kommen, muss die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einen Vergleich der jeweiligen Formen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing, unter Abzinsung der Leasingangebote nach der Barwert-Methode, oder ähnlichen Verträge sowie eine Begründung zur Vertragslaufzeit und zum Vertragstyp enthalten. Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist aktenkundig zu machen und dem zuständigen Haushaltsbeauftragten zuzuleiten. Die Beschaffung erfolgt nach Zustimmung durch den Haushaltsbeauftragten. Ein B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 13 | 29 Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Beschaffungen im Wege des Leasings oder der Miete 4.2.1 Bei Beschaffungen im Wege des Leasings oder der Miete ist die VV zu § 38 LHO zu beachten. Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen im Wege des Leasings oder der Miete gelten die speziellen Regelungen des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Kfz-Richtlinien, Haushaltsvollzugsrichtlinien). Eine erforderliche Zustimmung ist von der Stelle zu beantragen, der die für das Vorhaben verfügbaren Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Dem Antrag ist die gemäß Nummer 4.1.4 durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beizufügen. 4.2.2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leasing- bzw. Mietkaufverträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über zentrale oder dezentrale Beschaffung (siehe Nummern 2.3 und 2.4). Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen Bei Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen ist – soweit verfügbar – das „Elektronische Katalog- und Bestellsystem der Landesverwaltung“ zu nutzen. Über eine gesonderte Maske in diesem System können auch Produkte angefordert werden, die nicht in Rahmenverträgen verfügbar sind. Mittelständische Unternehmen Um eine breite Streuung der Aufträge unter das mittelständische Gewerbe zu erreichen, sind, soweit dies technisch und in der Abwicklung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Aufträge in Lose aufzuteilen. Diese sind jedoch so zu bemessen, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass ein geplanter Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden darf, ihn der Anwendung anderer Vorschriften zu entziehen (insbesondere den Vorschriften des Teil 4 des GWB). Bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb soll der Kreis fachkundiger und leistungsfähiger Unternehmen gewechselt werden, die nicht aufgrund der §§ 123 oder 124 des GWB ausgeschlossen worden sind. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 14 | 29 Umweltbedeutsame Beschaffungen Bei umweltbedeutsamen Beschaffungen sind bei der Erkundung des Marktes auch Ermittlungen darüber anzustellen, welche umweltfreundlichen Lösungen angeboten werden. Die Leistungsbeschreibung im Sinne von § 31 VgV bzw. § 23 UVgO ist so zu fassen, dass etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes vorgegeben werden (konstruktive Leistungsbeschreibung). In geeigneten Fällen sind Umwelteigenschaften im Wege der funktionalen Leistungsbeschreibung vorzugeben. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 4.6.1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen Umweltkriterien sowie Ziele des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung berücksichtigt werden. 4.6.2 Es darf ausschließlich Recyclingpapier verschiedener Grammaturen und Weißegrade (CIE-Weiße) beschafft werden. Das eingesetzte Recyclingpapier muss mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (RAL-UZ 14) ausgezeichnet sein oder nachweislich den Vergabegrundlagen dieses Umweltzeichens entsprechen. Hiervon darf nur bei nachgewiesenen technischen Problemen abgewichen werden. 4.6.3 Bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben (siehe Nummer 7.3) sollen nach Möglichkeit auch Startups zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, soweit dies mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Für den Fall, dass Unternehmen Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben wollen, soll in den Vergabeunterlagen vorgeschrieben werden, dass das Unternehmen gehalten ist, zu Unteraufträgen Start-ups in dem Umfang heranzuziehen, wie dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Gütebedingungen und Gütesicherung 4.7.1 Bei der Bedarfsanmeldung sowie der Aufstellung der Vergabeunterlagen sind die vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) entwickelten Normen, Normen der Europäischen Union, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht sind, Grundsätze für die Beschaffenheit von WaB. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 15 | 29 ren und Leistungen (Gütebedingungen) sowie die der Gütesicherung dienenden Gütezeichen zu berücksichtigen; ihre Erfüllung ist mit den Auftragnehmern vertraglich abzusichern. 4.7.2 Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen. 4.7.3 Es sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG8) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Besondere Bestimmungen für Rahmenvereinbarungen Zuständigkeit Die ZB beim LZD und beim IT-DLZ sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nummer 2.3) Rahmenvereinbarungen abschließen. Darüber hinaus sollen auch die übrigen Beschaffungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nummer 2.2) Rahmenvereinbarungen schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist. Verfahren und anzuwendende Vorschriften 5.2.1 Rahmenvereinbarungen sind nach den Vorgaben von § 21 VgV bzw. § 15 UVgO abzuschließen. Durch entsprechende Anpassungsklauseln können technische und preisliche Entwicklungen berücksichtigt werden. 5.2.2 Die ZB informieren die Bedarfsstellen über abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. 8 Weitere Informationen: https://www.saarland.de/masfg/DE/portale/arbeit/tarifregister/tariftreuegesetz. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 16 | 29 5.2.3 Einzelbeschaffungen aus Rahmenvereinbarungen richten sich nach den Vorschriften in § 21 VgV bzw. § 15 UVgO. 5.2.4 Rahmenvereinbarungen anderer Bundesländer und des Bundes kann beigetreten bzw. können gemeinsam ausgeschrieben werden. 5.2.5 Ist im Einzelfall gegenüber der Rahmenvereinbarung eine wesentliche Einsparung zu erzielen, so soll diese Möglichkeit im Einvernehmen mit den ZB wahrgenommen werden. Die ZB haben dabei zu prüfen, ob eine Beschaffung mit den vergaberechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. 5.2.6 Die Zustimmung der zentralen Beschaffungsstelle gilt als erteilt, wenn die preisliche Ersparnis mindestens 15 % gegenüber dem Preis der Rahmenvereinbarung beträgt und die ZB binnen eine Woche ab Eingang der Anmeldung keine unter Verweis auf vergaberechtliche Bestimmungen begründete Einwände geltend gemacht hat. 5.2.7 Grundsätzlich nimmt jede Bedarfsstelle Beschaffungen aufgrund von Rahmenvereinbarungen selbst vor. 5.2.8 Im Übrigen haben die ZB und die Bedarfsstellen, soweit sie die Beschaffung vornehmen, bei veränderten Marktbedingungen zu prüfen, ob eine bestehende Rahmenvereinbarung noch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Besondere Bestimmungen für Sukzessivlieferverträge Die ZB beim LZD und beim IT-DLZ können im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nummer 2.3) Sukzessivlieferverträge abschließen. Darüber hinaus können auch Bedarfsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nummer 2.4) Sukzessivlieferverträge schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 17 | 29 Arten der Vergabe und Wertgrenzen Je nach geschätzter Auftragssumme ohne Umsatzsteuer sind folgende Vergabearten möglich: Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte Die Wahl der Verfahrensart für die Vergabe öffentlicher Aufträge – ohne Bauleistungen –, die dem Teil 4 des GWB unterliegen, richtet sich nach § 14 Absatz 2 VgV. Danach stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 von § 14 VgV gestattet ist. Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte 7.2.1 Die Vergabe von Aufträgen, die nicht dem Teil 4 des GWB unterliegen, richtet sich nach dem Haushaltsrecht. Nach § 55 Absatz 1 LHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. 7.2.2 Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO stehen für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen weitere Verfahrensarten zur Verfügung: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. 7.2.3 Die zulässigen Ausnahmen von der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind für die Beschränkte B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 18 | 29 Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 8 Absatz 3 UVgO, für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb in § 8 Absatz 4 UVgO geregelt. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sind zulässig bis zum jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Absatz 2 GWB. Es sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Direktauftrag 7.4.1 Abweichend von § 14 UVgO können Leistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter strenger Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. In der Regel ist eine formlose Preisermittlung durchzuführen (z. B. Internetrecherche, Kataloge, Telefonauskünfte, Anfragen, Einholung von Angeboten etc.). Darüber hinaus bleibt im Hinblick auf freiberufliche Leistungen § 50 UVgO unberührt. 7.4.2 Vorgaben zur Korruptionsprävention (siehe Abschnitt A Nummer 4) sind stets zu beachten. Der Auftraggeber soll bei Direktaufträgen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. 7.4.3 Für IT-Beschaffungen sind die Zuständigkeiten in Nummer 2.4.2 zu beachten. Erstattung besonderer Aufwendungen Besondere Aufwendungen aufseiten der Bieter, die sich aus den im Vergabeverfahren gestellten Anforderungen ergeben – etwa durch die geforderte Einreichung von Entwürfen, Konzeptionen und Präsentationen –, können in Form von Aufwandsentschädigungen, deren Höhe für alle Bieter einheitlich entsprechend den Umständen im konkreten Einzelfall durch den Auftraggeber festzulegen und bereits in den Vergabeunterlagen mitzuteilen ist, abgegolten werden. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 19 | 29 Revisionsklausel Die Auswirkungen der in den Nummern 7.3 und 7.4 festgesetzten Wertgrenzen sind vom für Finanzen zuständigen Ministerium für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 1. Juli 2027 zu evaluieren. Aufbewahrung und Verwertung Entbehrliche Gegenstände (ohne IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte) Entbehrlich gewordene, aber noch funktionsfähige Möbel, Maschinen und Geräte können die Bedarfsstellen selbst verwerten. Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte Entbehrlich gewordene, aber noch intakte IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte können unter Beachtung der LHO und unter Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz durch die Bedarfsstellen eigenverantwortlich verwertet werden. Geräte, die keiner weiteren Verwendung mehr zugeführt werden können, sind dem IT-DLZ zu überlassen. Ein formalisiertes Abgabe- und Verwertungsverfahren wird nicht vorgeschrieben. Es ist anlassbezogen zu entscheiden. Entsorgung von IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräten Die Bedarfsstellen übergeben dem IT-DLZ die zu entsorgenden IT-Komponenten bzw. Mobilfunkendgeräte und werden durch einen Übergabebeleg entlastet. Die Entsorgung hat unter Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes sowie unter Beachtung von Umweltauflagen zu erfolgen. Aus den defekten IT-Komponenten werden die Festspeicher ausgebaut und einer BSI-konformen Entsorgung zugeführt. Im Zweifel prüft das IT-DLZ, ob die Komponenten weiterverwendet werden können. Noch intakte Geräte werden einer weiteren Verwendung zugeführt. Lagerhaltung Vorratswirtschaft ist weitgehend zu vermeiden. B. Lieferungen, Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen 20 | 29 Aufbewahrung von Beschaffungsunterlagen Rechnungsbelege und sonstige Rechnungsunterlagen sind bei den anordnenden Stellen aufzubewahren; andere Beschaffungsunterlagen (Schriftgut zur Bedarfsfeststellung, zum Vergabeverfahren, zur Vergabe und zur Verdingung einschließlich der dazugehörigen Anlagen) bei den Beschaffungsstellen. Die Aufbewahrungszeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Auf die Anlage zu Nummer 17.1 VV zu § 71 LHO wird hingewiesen. C. Bauleistungen 21 | 29 C. Bauleistungen Rechtsgrundlagen Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB und Abschnitt 2 Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU). Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Arten der Vergabe und Wertgrenzen Arten der Vergabe Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt gemäß § 3 VOB/A nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe. Beschränkte Ausschreibung Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Freihändige Vergabe Abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A ist die freihändige Vergabe bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Direktauftrag Abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A ist der Direktauftrag bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter strenger Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig. In der Regel ist eine formlose Preisermittlung durchzuführen (z. B. Internetrecherche, KataC. Bauleistungen 22 | 29 loge, Telefonauskünfte, Anfragen, Einholung von Angeboten etc.). Vorgaben zur Korruptionsprävention (siehe Abschnitt A Nummer 4) sind stets zu beachten. Der Auftraggeber soll bei Direktaufträgen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. D. Vergabe von Aufträgen an besondere Unternehmen 23 | 29 D. Vergabe von Aufträgen an besondere Unternehmen Rechtsgrundlagen Aufgrund der §§ 224 und 226 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Bevorzugungsregelung nach SGB IX Bevorzugte Unternehmen Bevorzugte Unternehmen sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten oder Inklusionsbetriebe. Nachweis der Bevorzugteneigenschaft 2.2.1 Zum Nachweis der Bevorzugteneigenschaft ist den Vergabestellen ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Ohne den Nachweis ist die Bevorzugung nicht zu gewähren. Der Nachweis kann auch aus vorangegangenen Verfahren berücksichtigt werden. 2.2.2 Geeigneter Nachweis bei Werkstätten für behinderte Menschen ist die nach § 225 SGB IX ausgesprochene Anerkennung. Als Nachweis über die Eigenschaft als Inklusionsbetrieb dient die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die entsprechende Anerkennung als Inklusionsunternehmen, -betrieb oder Inklusionsabteilung. Inhalt der Bevorzugung 2.3.1 Bei beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben oder freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die bevorzugten Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Abschnitt B Nummer 4.4 ist zu beachten. 2.3.2 Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters, so ist dem D. Vergabe von Aufträgen an besondere Unternehmen 24 | 29 bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Falls ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist nur der Anteil zu berücksichtigen, den die bevorzugten Unternehmen an dem Gesamtangebot haben. Der Anteil ist nachvollziehbar darzulegen, andernfalls ist der Bieter nicht bevorzugt zu berücksichtigen. Vorbehaltene Aufträge 2.4.1 Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Absatz 3 UVgO in Verbindung mit § 118 des GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. § 118 GWB eröffnet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Vergabeverfahren Werkstätten für behinderte Menschen und Unternehmen vorzubehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder zu bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind. Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 16 a UVgO zulässig. 2.4.2 Auf Grundlage dieser Richtlinie können für Bauleistungen gemäß VOB/A vorbehaltene Aufträge analog Nummer 2.4.1 durchgeführt werden. Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nummer 3 VOB/A zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung nach § 3a Absatz 3 VOB/A unzweckmäßig ist. E. Schlussbestimmungen 25 | 29 E. Schlussbestimmungen Ermächtigungen Das für Finanzen zuständige Ministerium ist ermächtigt, die Zuständigkeitsregelungen dieser Beschaffungsrichtlinien im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden zu ändern oder zu ergänzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist weiter ermächtigt, Abweichungen von diesen Beschaffungsrichtlinien zuzulassen. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Beschaffungsrichtlinien treten am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 549), die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 7. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 355) und die Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK-BER) vom 1. Mai 2010 (Amtsbl. II S. 306), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift am 17. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 91) geändert worden sind, außer Kraft. Die Richtlinien sind bis zum 31. März 2031 befristet. Saarbrücken, den 24. März 2026 Bernd Weber . E. Schlussbestimmungen 26 | 29 Anlagen Anlage 1 Zentrale Vergabe in Form von Sammelbeschaffungsmaßnahmen durch die zentrale Beschaffungsstelle für sonstige Verbrauchs- und Investitionsgüter beim Landesamt für Zentrale Dienste - Batterien und Akkus - Allgemeines Büro-, Ge- und Verbrauchsmaterial - Geräte und Verbrauchsmittel zur Reinigung, Pflege und Desinfektion - Hygieneartikel, Toilettenpapier - IT-Verbrauchsmaterial (Druckerpatronen) - Möbel und Einrichtungsgegenstände für Büro-, Registratur-, Aufenthalts-, Untersuchungs-, Unterkunfts-, Schulungs- und Sitzungsräume - Papier aller Art für den Bürobedarf inklusive elektrostatischen Papier, Transparent- und Katasterpapier, Briefumschläge, Versandtaschen Anlage 2 Zentrale Vergabe sonstiger Aufträge (Einzelbeschaffungsmaßnahmen) durch die zentrale Beschaffungsstelle für sonstige Verbrauchs- und Investitionsgüter beim Landesamt für Zentrale Dienste - Berufs- und Schutzkleidung (ausgenommen Uniformen für Polizei und Justizverwaltung) - Druck- und Buchbindearbeiten - Fahrzeuge Kraftfahrzeuge aller Art, Motorräder, Fahrräder, Traktoren, Anhänger, Werkstattwagen, Sonderfahrzeuge für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Land- und Forstwirtschaft - Feuerlöschbedarf Ausrüstungen und Gerätschaften für das Feuerlöschwesen, die Hilfeleistung, die Rettung und die nicht polizeiliche Gefahrenabwehr - Gartengeräte Rasenmäher, Heckenscheren, Laubsauger, Kettensägen - Haushaltsgeräte und -maschinen Kühlschränke, Gefrierschränke, Küchenherde, Mikrowellengeräte, Radio, Fernseher, Staubsauger - Optischer Bedarf Ferngläser, Fernrohre, Lupen (ausgenommen Bedarf der Polizei) - Poststellenbedarf Adressier- und Frankier-, Falz- und Kuvertiermaschinen E. Schlussbestimmungen 28 | 29 - Reprobedarf Druckmaschinen - Sanitätsmaterial Erste-Hilfe-Kästen mit Inhalt, Liegen, Tragen, medizinisch-technische Geräte wie z. B. Defibrillatoren u. Ä. - Stempel, Schilder Gummi, Paginier-, Datums-, Räder- und Stahlstempel, Dienstsiegel, Amtsschilder - Textilien aller Art Spinn-, Weberei-, Stickerei- und Wirkereiwaren (z. B. Sportkleidung, Decken, Fahnen, Matratzen u. Ä.) - Werkstattmöbel und -geräte Werkbänke, Leitern, Bohrmaschinen, Kreissägen u. Ä. Anlage 3 Tabellarische Darstellung der Auftrags-/Vergabearten und zugehörige Wertgrenzen Vergabearten Liefer-/ Dienstleistung Bauleistung Freiberufliche Leistung Fundstelle Direktauftrag 100 000 Euro Abschnitt B Nummer 7.4, Freihändige Vergabe 250 000 Euro Abschnitt C Nummer 2.3 Verhandlungsvergabe ohne TNW bis EU-Schwellenwert Beschränkte Ausschreibung ohne TNW 1 000 000 Euro Abschnitt B Nummer 7.3, Verhandlungsvergabe mit TNW Abschnitt B Nummer 7.3 Beschränkte Ausschreibung mit TNW bis EU-Schwellenwert Öffentliche Ausschreibung Hinweis: Zusätzliche Ausnahmen ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften (gemäß Abschnitt B Nummer 2 und Abschnitt C Nummer 1 dieser Richtlinien).