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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Bildende Künstler/innen bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes (Kunst im öffentl. Raum)

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Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Bildende Künstler/innen bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes (Kunst im öffentl. Raum)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1995-03-24

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Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Bildende Künstlerinnen und Künstler bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes (Kunst im öffentlichen Raum) Vom 24. März 1995 (GMBl. Saar S. 55) 1. Begriffsbestimmung 1.1 Bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes sind für künstlerische Ausgestaltung Beträge vorzusehen, die zweckgebunden unter Berücksichtigung der Vergabevorschriften nach Ziffer 5 zu verwenden sind. Sofern Hochbaumaßnahmen für eine künstlerische Gestaltung nicht in Betracht kommen, werden die entsprechenden Mittel dem Sammeltitel Kapitel 1108 Titel 981 01 zugeführt. Dieser Grundsatz entspricht der Verpflichtung des öffentlichen Bauherrn zur Erfüllung kultureller Aufgaben. 1.2 Als Aufgaben für Bildende Künstlerinnen und Künstler kommen Arbeiten in Betracht, die mit dem Bauwerk oder mit der dazugehörigen Freifläche fest verbunden sind oder auf Dauer als Bestandteile des Bauwerks anzusehen sind. Hierzu gehören Kunstwerke oder Bauteile mit besonderer künstlerischer Gestaltung, wie auch die Ausstattung einzelner Diensträume, Eingangs- und Verkehrsbereiche, Versammlungsräume oder dergleichen mit Bildern, Plastiken und Arbeiten des Kunsthandwerkes aus Metall, Textil, Keramik und anderen Materialien. 1.3 Sicherheitsbelange und baurechtliche Forderungen sind bei der Auswahl und Standortbestimmung der Kunstwerke zu berücksichtigen (Standsicherheit, Unfallverhütung, Brandschutz, Sicherheit gegen Diebstahl, Beschädigung u. ä.). 2. Richtsatz für die aufzuwendenden Mittel 2.1 Bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes sind nach folgender Staffelung der anrechnungsfähigen Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 Mittel für die künstlerische Gestaltung und Ausstattung zu veranschlagen. Bis 1 Mio DM 2. v. H. Bis 5 Mio DM 1,5 v. H. Bis 10 Mio DM 0,8 v. H. Bis 25 Mio DM 0,6 v. H. Bis 50 Mio DM 0,5 v. H. Über 50 Mio DM bis 0,4 v. H. 2.2 Die künstlerische Gestaltung benachbarter Vorhaben kann zu einer einheitlichen Maßnahme zusammengeführt werden. 2.3 Es ist darauf zu achten, daß die Wirkung künstlerischer Arbeiten in der Regel ohne unverhältnismäßige Betriebskosten erreicht wird. Dies gilt insbesondere für motorisch bewegte Gegenstände, Wasserspiele, Lichtelemente usw. 3. Planungsablauf 3.1 Mit der Aufstellung der Haushaltsunterlage – Bau – ist die beabsichtigte künstlerische Ausgestaltung bereits so zu umreißen, daß die künstlerische Idee in die weitere Bauplanung einbezogen und bei der Bauausführung verwirklicht werden kann. Damit soll gleichzeitig eine weitgehende Integration der künstlerischen Ausgestaltung erreicht werden. In einer Anlage zum Erläuterungsbericht sind verschiedene Vorschläge bzw. Ideen darzulegen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, ob die für die künstlerische Gestaltung vorgesehenen Mittel für die Hochbaumaßnahme selbst verwendet oder dem Sammeltitel zugeführt werden. 3.2 Die Entscheidung über die Art des Vergabeverfahrens (nach Ziff. 5) obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Benehmen mit dem künstlerischen Beirat. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder an: a) der Leiter/die Leiterin der Kulturabteilung im Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzender/Vorsitzende, b) der Leiter/die Leiterin der Hochbauabteilung im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, c) ein/e weitere/r Vertreter/in des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, d) der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Hochbauamtes, e) der Direktor/die Direktorin des Saarland Museums, f) zwei Professoren/innen der Hochschule der Bildenden Künste – Saar, g) ein/e Vertreter/in auf Vorschlag des Berufsverbandes der Bildenden Künstler des Saarlandes, h) ein/e Vertreter/in auf Vorschlag des Saarländischen Künstlerbundes, i) eine Vertreterin auf Vorschlag der Künstlerinnengruppe Saar. Für die Mitglieder zu f) bis i) ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen Dem Beirat gehören als nicht ständige Mitglieder an: j) ein/e Vertreter/in des Staatlichen Hochbauamtes, k) der/die Architekt/in der jeweiligen Hochbaumaßnahme, l) ein/e Vertreter/in des Nutznießers. Weitere Sachverständige können bei Bedarf hinzugezogen werden. Die ständigen Mitglieder des Beirats wirken aufgrund ihrer Fachkompetenz, nicht als Vertreter der Institutionen mit. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erläßt eine Geschäftsordnung für den Beirat. 4. Veranschlagung der Kosten für künstlerische Arbeiten 4.1 Maßgebend ist DIN 276 – Kosten im Hochbau –, Fassung 1993. 4.2 Die Honorarkosten für Aufträge an Bildende Künstlerinnen und Künstler sowie die Kosten für die Durchführung von Kunstwettbewerben werden in Kostengruppe 750 – Kunst – als Bestandteil der Hauptgruppe 700 – Baunebenkosten – ausgebracht. 4.3 Die künstlerische Ausstattung des Bauwerks und die künstlerische Gestaltung von Bauteilen des Gebäudes wie der Außenanlagen sind in einem Erläuterungsbericht darzustellen und die Herstellungskosten hierfür bei der Kostengruppe 620 – Kunstwerke – zu veranschlagen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen von der beauftragten Künstlerin/vom beauftragten Künstler oder von Dritten erbracht werden. Bei künstlerisch gestalteten Bauteilen ist nur der Unterschiedsbetrag zur Normalausführung aufzuführen. 4.4 Die Summe der Beträge der Kostengruppen 620 und 750 darf den in Nr. 2.1 genannten Mittelsatz nur bis höchstens 33 % überschreiten. 5. Vergabeverfahren 5.1 Summe der anrechenbaren Baukosten bis 1 Mio DM (vgl. Ziff. 2.1) Nach der Genehmigung der Haushaltsunterlage – Bau – fordert das Staatliche Hochbauamt Künstlerinnen und Künstler für die in Aussicht genommenen Arbeiten auf, unverbindliche Vorschläge einzureichen. Das Staatliche Hochbauamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen über die Auftragsvergabe. Der Beirat wird unterrichtet. Der Abschluß eines Künstlervertrages setzt die genaue Ermittlung der Herstellungskosten voraus, die sich im Rahmen der Richtsätze nach Ziffer 4.4 bewegen müssen. 5.2 Summe der anrechenbaren Baukosten von über 1 Mio DM (vgl. Ziff. 2.1) Der überwiegende Teil des Betrages nach Ziff. 2.1 soll in der Regel nach Durchführung eines beschränkten oder öffentlichen Wettbewerbs als Aufträge an Künstlerinnen und Künstler vergeben werden. Zur Erlangung von Vorschlägen für die künstlerische Gestaltung eines Bauwerkes kann ein Ideenwettbewerb dem eigentlichen projektbezogenen Wettbewerb vorausgehen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Beirat über Art und Durchführung der Wettbewerbe. Das Staatliche Hochbauamt erarbeitet die Wettbewerbsunterlagen und führt in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen den Wettbewerb als Auslober durch. Die eingegangenen Vorschläge werden vom Staatlichen Hochbauamt vorgeprüft. Der Beirat beurteilt als Jury anschließend die eingereichten Entwürfe und empfiehlt dem Auslober einen Entwurf zur Ausführung. Die eingereichten Wettbewerbsentwürfe sollen in einer öffentlichen Ausstellung vorgestellt werden. 6. Vergütung Freischaffende Mitglieder des Beirats erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit in Beurteilungsgremien einen Tagessatz von 1 250,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer. Kosten für An- und Abreise werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) vergütet. Die Mittel hierfür sind in Kapitel 1101 Titel 526 01 veranschlagt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an beschränkten Wettbewerben erhalten je nach Wettbewerbsumfang ein angemessenes Honorar. 7. Dokumentation Dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sind durch das Staatliche Hochbauamt zuzuleiten: a) eine Durchschrift aller Aufträge für künstlerische Gestaltung b) eine fotografische Aufnahme der ausgeführten Kunstwerke c) die Art der Ausführungstechnik und der Dimensionen d) der Zeitpunkt der Fertigstellung e) die Höhe der Gesamtkosten. Kunstwerke, die nicht fest mit dem Bau verbunden sind, sind in das Inventarverzeichnis der nutzenden Stelle aufzunehmen. 8. Sonstiges Die Kunstwerke werden mit dem Bauwerk dem Nutznießer übergeben. Die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung beginnt mit der Übernahme des Kunstwerkes. 9. Der Erlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen über Aufträge an Bildende Künstler vom 1. Mai 1978 wird durch diesen Erlaß außer Kraft gesetzt. 10. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 10. Januar 1995 die neuen Richtlinien für Kunst im öffentlichen Raum zustimmend zur Kenntnis genommen. Die neuen Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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