Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Bildende Künstlerinnen und Künstler bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes (Kunst im öffentlichen Raum)
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129 Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Bildende Künstlerinnen und Künstler bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes (Kunst im öffentlichen Raum) 1. Anwendungsbereich 1.1 Bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes sind für künstlerische Ausgestaltung Beträge vorzusehen, die zweckgebunden unter Berücksichtigung der Vergabevorschriften nach Ziffer 5 zu verwenden sind. Hierunter fallen Baumaßnahmen nach Abschnitt E der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL Hochbau), die den Neubau oder die Herrichtung eines Bestandsgebäudes für eine neue Zweckbestimmung betreffen. Sofern derartige Hochbaumaßnahmen für eine künstlerische Gestaltung dennoch nicht in Betracht kommen, werden die entsprechenden Mittel dem Sammeltitel Kapitel 0623 Titel 981 01 des Ministeriums für Bildung und Kultur (Sammeltitel) zugeführt. Dieser Grundsatz entspricht der Verpflichtung des öffentlichen Bauherrn zur Erfüllung kultureller Aufgaben. 1.2 Mittel, die dem Sammeltitel zugeführt werden, dienen der Mittelverstärkung künstlerischer Maßnahmen bei anderen Baumaßnahmen sowie der Bestreitung der Kosten Dritter bei Beauftragung zur Durchführung eines künstlerischen Wettbewerbs. Die Entscheidung fällt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Beirat für Kunst im öffentlichen Raum. In begründeten Ausnahmefällen oder bei Gefahr in Verzug können Mittel aus dem Sammeltitel zur Erhaltung, Reparatur oder Sanierung eines Kunstwerks verwendet werden. Die Entscheidung trifft das für den Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Der Beirat wird über die Maßnahme informiert. Mittel aus dem Sammeltitel können darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen für einzelne herausragende Kunstprojekte (z.B. Gedenkstätten) des Landes zur Verfügung gestellt werden. Der Ausnahmefall ist schriftlich zu begründen. Hierbei ist auch die Höhe der Summe festzulegen, die für den konkreten Einzelfall zur Verfügung gestellt wird. Dabei gilt die Obergrenze in Abschnitt 2.1. Über den Ausnahmefall und die schriftliche Begründung ist zwischen dem für den Hochbau zuständigen Ministerium, dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem für die Finanzen zuständigen Ministerium das Einvernehmen, mit dem Beirat für Kunst im öffentlichen Raum ist das Benehmen herzustellen. 1.3 Auf Bauvorhaben, die im Rahmen von ÖPP (Öffentlich-Private Partnerschaft), rechtlich verselbständigter Bedarfsträger (RVB) oder durch Beteiligungen des Landes für Zwecke der Landesregierung durchgeführt werden, sind die Grundsätze dieser Richtlinie in gleicher Weise anzuwenden wie bei sonstigen Baumaßnahmen des Landes. Nutzer und Bauverwaltung haben von Anfang an darauf hinzuwirken, dass der Maßnahmenträger dies im Rahmen der Vereinbarungen mit dem privaten Partner sicherstellt. Kunst am Bau ist dementsprechend in der Bedarfsbeschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlage zu berücksichtigen. Bei Bauvorhaben nach Satz 1 tritt der jeweilige Partner an die Stelle der Baudurchführenden Ebene. 1.4 Als Aufgaben für Bildende Künstlerinnen und Künstler kommen Arbeiten in Betracht, die mit dem Bauwerk oder mit der dazugehörigen Freifläche fest verbunden sein können oder auf Dauer als Bestandteile des Bauwerks anzusehen sind. Hierzu gehören Kunstwerke oder Bauteile mit besonderer künstlerischer Gestaltung wie auch die Ausstattung einzelner Diensträume, Eingangs- und Verkehrsbereiche, Versammlungsräume oder dergleichen mit Bildern, Plastiken und Arbeiten des Kunsthandwerkes aus Metall, Textil, Keramik und anderen Materialien. Die Kunstwerke sollen nach Möglichkeit so gestaltet sein, dass sie im Falle von Sanierungen oder Instandsetzungen temporär demontierbar sind. 1.5 Sicherheitsbelange und baurechtliche Forderungen sind bei der Auswahl und Standortbestimmung der Kunstwerke zu berücksichtigen (Standsicherheit, Unfallverhütung, Brandschutz, Sicherheit gegen Diebstahl, Beschädigung u. Ä.). 2. Richtsatz für die aufzuwendenden Mittel 2.1 Bei Hochbaumaßnahmen des Saarlandes sind bereits bei der Ermittlung des Kostenrahmens zum Projektauftrag Mittel für die künstlerische Gestaltung und Ausstattung mit folgender Staffelung der anrechnungsfähigen Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 (Bauwerkskosten) in der Kostengruppe 640 zu veranschlagen, wobei hier von einem Bauwerk mit üblichem Technisierungsgrad auszugehen ist: Von 3 000 000 Euro Bis 5 000 000 Euro 0,8 v. H. Bis 12 500 000 Euro 0,6 v. H. Bis 25 500 000 Euro 0,5 v. H. Über 25 500 000 Euro 0,4 v. H. Die Mittel für die künstlerische Gestaltung und Ausstattung sind auf 250 000 Euro begrenzt (Obergrenze). Bei Bauwerkskosten über 75 Mio. Euro können im begründeten Einzelfall das Ministerium für Bildung und Kultur, das für den Hochbau zuständige Ministerium und das jeweilig für den Nutzer zuständige Ressort einvernehmlich von der Obergrenze abweichen. Die Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf die spätere Nutzung, die besondere Eigenart des Projektes und die Erforderlichkeit zu begründen. Ein Überschreiten der Obergrenze um bis zu 20 % ist in diesen Fällen möglich. 2.2 Die künstlerische Gestaltung benachbarter Vorhaben kann unter Beachtung und Einhaltung der Obergrenze zu einer einheitlichen Maßnahme zusammengeführt werden. 2.2 Es ist darauf zu achten, dass die Wirkung künstlerischer Arbeiten in der Regel ohne unverhältnismäßige Betriebskosten erreicht wird. Dies gilt insbesondere für motorisch bewegte Gegenstände, Wasserspiele, Lichtelemente usw. 3. Planungsablauf 3.1 Mit der Aufstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) ist die beabsichtigte künstlerische Ausgestaltung bereits so zu umreißen, dass die künstlerische Idee in die weitere Bauplanung einbezogen und bei der Bauausführung verwirklicht werden kann. Damit soll gleichzeitig eine weitgehende Integration der künstlerischen Ausgestaltung erreicht werden. Im Erläuterungsbericht sind verschiedene Vorschläge bzw. Ideen darzulegen. Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium, ob die für die künstlerische Gestaltung vorgesehenen Mittel für die Hochbaumaßnahme selbst verwendet oder dem Sammeltitel zugeführt werden. 3.2 Die Entscheidung über die Art des Vergabeverfahrens (nach Ziffer 5) obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem künstlerischen Beirat. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder an: a) der/die Leiter/in der Kulturabteilung im Ministerium für Bildung und Kultur als Vorsitzender/Vorsitzende, b) der/die Leiter/in der Hochbauabteilung im für den Hochbau zuständigen Ministerium, c) ein/e weitere/r Vertreter/in des Ministeriums für Bildung und Kultur, d) der/die Leiter/in der Baudurchführenden Ebene, e) der/die Direktor/in des Saarlandmuseums, f) zwei Professor/innen der Hochschule der Bildenden Künste Saar, g) ein/e Vertreter/in auf Vorschlag des Bundesverbandes der Bildenden Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Saarland, h) ein/e Vertreter/in auf Vorschlag des Saarländischen Künstlerbundes, i) eine Vertreterin auf Vorschlag der Künstlerinnengruppe Saar. Für die Mitglieder zu f) bis i) ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Dem Beirat gehören als nicht ständige Mitglieder an: j) ein/e Vertreter/in der Baudurchführenden Ebene, k) der/die Architekt/in der jeweiligen Hochbaumaßnahme, l) ein/e Vertreter/in der Nutzer/in. Weitere Sachverständige können bei Bedarf hinzugezogen werden. Die ständigen Mitglieder des Beirats wirken aufgrund ihrer Fachkompetenz, nicht als Vertreter der Institutionen mit. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. 4. Veranschlagung der Kosten für künstlerische Arbeiten 4.1 Maßgebend ist die DIN 276 – Kosten im Bauwesen – in der jeweils für den Landesbau gültigen Fassung. 4.2 Die Kosten für die Durchführung von Kunstwettbewerben werden im Sammeltitel veranschlagt. 4.3 Die künstlerische Ausstattung des Bauwerks und die künstlerische Gestaltung von Bauteilen des Gebäudes wie der Außenanlagen sind in einem Erläuterungsbericht darzustellen und die Gesamtkosten hierfür bei der Kostengruppe 640 – Kunstwerke – zu veranschlagen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Leistungen vom/von der/dem beauftragten Künstler/in oder von Dritten erbracht werden. Bei künstlerisch gestalteten Bauteilen ist nur der Unterschiedsbetrag zur Normalausführung aufzuführen. 5. Vergabeverfahren 5.1 Der überwiegende Teil des Betrages nach Ziffer 2.1, d.h. der Betrag, der nach Abzug sonstiger Kosten (z.B. Honorare für Wettbewerbsteilnehmende) verbleibt, soll nach Durchführung eines beschränkten oder öffentlichen Wettbewerbs als Aufträge an Künstlerinnen und Künstler vergeben werden. 5.2 Zur Erlangung von Vorschlägen für die künstlerische Gestaltung eines Bauwerkes kann ein Ideenwettbewerb dem eigentlichen projektbezogenen Wettbewerb vorausgehen. Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet im Einvernehmen mit dem für den Hochbau zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Beirat über Art und Durchführung der Wettbewerbe. 5.3 Die Baudurchführende Ebene erarbeitet die Wettbewerbsunterlagen und führt in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem für den Hochbau zuständigen Ministerium den Wettbewerb als Auslobende durch. Die eingegangenen Vorschläge werden von der Baudurchführenden Ebene vorgeprüft. 5.4 Bei Betreuung, Durchführung und Dokumentation von Wettbewerben kann sich die Baudurchführende Ebene im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur der Unterstützung Dritter bedienen. 5.5 Der Beirat beurteilt als Jury anschließend die eingereichten Entwürfe und empfiehlt der Auslobenden einen Entwurf zur Ausführung. 5.6 Die eingereichten Wettbewerbsentwürfe können, sofern es Art und Umfang der Baumaßnahme rechtfertigen, in einer öffentlichen Ausstellung vorgestellt werden. 6. Vergütung 6.1 Freischaffende Mitglieder des Beirates erhalten für die Zeit ihrer Tätigkeit in den entsprechenden Gremien einen Tagessatz von 560 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Abrechnung der Tätigkeit bemisst sich nach der zeitlichen Dauer der Beiratssitzungen und anderer, mit der Mitgliedschaft verbundener Aufgabenwahrnehmungen wie Kolloquien, Jurysitzungen u.a. (Berechnungsformel: Tagessatz dividiert durch 8 Stunden, multipliziert mit Dauer der Sitzung). Die Kosten für An- und Abreise werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) vergütet. Die Mittel hierfür sind in Kapitel 0601 Titel 526 01 veranschlagt. 6.2 Die Teilnehmenden an beschränkten Wettbewerben erhalten je nach Wettbewerbsumfang ein angemessenes Honorar. 6.3 Mit der Betreuung, Durchführung und Dokumentation von Wettbewerben beauftragte Dritte erhalten eine marktübliche Vergütung. Die Finanzierung dieser Vergütung erfolgt aus dem Sammeltitel. Im Rahmen der Beauftragung Dritter sind die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung grundlegend. 7. Dokumentation Dem Ministerium für Bildung und Kultur sind durch die Baudurchführende Ebene zuzuleiten: a) eine Durchschrift aller Aufträge für künstlerische Gestaltung, b) eine fotografische Aufnahme der ausgeführten Kunstwerke, c) die Art der Ausführungstechnik und der Dimensionen, d) der Zeitpunkt der Fertigstellung, e) die Höhe der Gesamtkosten. Die Angaben sind zusätzlich in einem Datenblatt zu erfassen, das der Dokumentation beizufügen ist. Kunstwerke jeder Art in Zusammenhang mit Baumaßnahmen sind in das Inventarverzeichnis der hausverwaltenden Dienststelle gemäß VV zu § 64 LHO aufzunehmen. Die Kunstwerke sollen zudem visuell (vorzugsweise mittels digitaler Formate, aber auch analog), mit Informationen zum Werk (Künstler/in, Titel des Werkes, Materialien, Jahr, ggf. weitere Informationen) versehen sein. Eine Druckversion der Dokumentation wird als PDF zur Verfügung gestellt. 8. Sonstiges 8.1 Die Übergabe der Kunst am Bau wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Darin sind von künstlerischer Seite grundlegende Hinweise zur Pflege und zum Unterhalt des Kunstwerkes festzuhalten. Kunstwerke sind stets würdig und der künstlerischen Idee entsprechend zu präsentieren, d.h. optische Beeinträchtigungen durch Grünpflanzen, Werbung etc. sind unzulässig. 8.2 Die Kunstwerke werden mit dem Bauwerk dem/ der Nutzer/in übergeben. Die sich daraus für den/die Nutzer/in ergebende Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung beginnt mit der Übernahme des Kunstwerkes. Kunst am Bau steht mit dem Bauwerk bzw. dem Grundstück in einem Sachzusammenhang und geht mit der Bauübergabe in die Verantwortlichkeit der hausverwaltenden Dienststelle der Liegenschaft bzw. der baulichen Anlagen über. Kunst am Bau ist daher in die Baubestandsdokumentation des Gebäudes aufzunehmen. Der hausverwaltenden Dienststelle obliegt die Verantwortung, die Kunst am Bau der künstlerischen Idee entsprechend instand zu halten und ihre Standsicherheit zu gewährleisten. 8.3 Die Kunst am Bau ist durch die hausverwaltende Dienststelle regelmäßig (z.B. im Rahmen einer turnusmäßigen Baubegehung) auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Beschädigungen, Defekte, Diebstahl sowie erforderliche Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen sind dem Ministerium für Bildung und Kultur unverzüglich anzuzeigen. Bei Kunstwerken, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und deren Wiederherstellungs- bzw. Restaurierungsmaßnahmen besondere technische Fachkunde erfordern, ist das für den Hochbau zuständige Ministerium zu informieren. Die Kosten für die Erhaltung sind im entsprechenden Titel zur Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen zu veranschlagen. Ergeben sich Sofortmaßnahmen, die nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt die hausverwaltende Dienststelle die Mittelverstärkung. Bei der Veranschlagung der Kosten berät die Bauverwaltung. In begründeten Ausnahmefällen können auch Mittel aus dem Sammeltitel zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen verausgabt werden. Grundsätzlich jedoch trägt die hausverwaltende Dienststelle die Verantwortung und damit die Pflicht zum Erhalt der Kunstwerke. 8.4 Kunst am Bau ist – wie alle anderen Kunstwerke und z. T. auch Bauwerke – urheberrechtlich geschützt. Im Umgang mit Kunst am Bau sind entsprechende gesetzliche Regelungen (z.B. Urheberrechtsgesetz – UrhG § 14 – Entstellungsschutz u.a.) zu beachten. Auch etwaige Auflagen des Denkmalschutzes sind einzubeziehen. 8.5 Bei Veränderungen an der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Umnutzung, Umbau, Abriss) ist anzustreben, dass bestehende Kunst am Bau am ursprünglichen Standort erhalten werden kann. Sofern ein Verbleib am ursprünglichen Standort nicht möglich ist, sind die Künstlerin oder der Künstler bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger über die notwendigen Veränderungen in Kenntnis zu setzen und eine ggf. erforderliche Zustimmung zur Veränderung schriftlich einzuholen. 8.6 Die Entfernung bzw. Zerstörung bestehender Kunstwerke ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums, des Ministeriums für Bildung und Kultur und des Eigentümers zulässig. Im Vorfeld ist durch die Landesbauverwaltung (Baudurchführende Ebene) und die hausverwaltende Dienststelle zu prüfen, inwieweit andere Lösungen, wie z.B. die Verbringung an einen anderen Standort oder die Weitergabe an andere öffentliche Institutionen, in Betracht kommen. Wenn ein Verbleib des Kunstwerks in öffentlichem Eigentum nicht möglich ist, ist die Rückgabe des Kunstwerks an die Künstlerin bzw. den Künstler anzustreben. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem für den Hochbau zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Bildung und Kultur zuzuleiten. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. Juni 2025 in Kraft. Die Richtlinie ist bis zu dem 31. Dezember 2030 befristet. In Nummer 4 Absatz 4 VV zu § 23 LHO wird darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer von Programmen und Richtlinien gemäß Beschluss des Ministerrates vom 15. Juli 2003 einer Fünf-Jahres-Frist unterliegen. Saarbrücken, den 21. Mai 2025 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Sämann