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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftRichtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien)

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Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien)

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2025-07-01

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155 Neufassung der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) Vom 1. Juli 2025 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Korruptionsprävention 3. Vergabevorschriften 4. Rechtscharakter 5. Beschaffungsgrundsätze 6. Beschaffungsverfahren 7. Beratung 8. Bedarfsermittlung 9. Bedarfsmeldung 10. Rahmenvereinbarungen 11. Sukzessivliefervertrag 12. Arten der Vergabe 13. Erstattung besonderer Aufwendungen 14. Auftragserteilung 15. Entbehrliche Gegenstände (ohne IT Komponenten und Mobilfunkendgeräte) 16. Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT Komponenten und Mobilfunkendgeräte 17. Entsorgung von IT Komponenten und Mobilfunkendgeräten 18. Lagerhaltung 19. Aufbewahrung von Beschaffungsunterlagen 20. Ermächtigungen 21. Schlussbestimmungen Aufgrund des § 55 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), werden die nachstehenden Beschaffungsrichtlinien erlassen: 1. Allgemeines 1.1 Diese Beschaffungsrichtlinien regeln im Rah men des geltenden Vergaberechts die Vergabe von öffentlichen Liefer und Dienstleistungsauf trägen ohne Bauleistungen (sachlicher Anwen dungsbereich)1). 1.2 Diese Richtlinien sind von allen Landesdienst stellen anzuwenden. Dazu zählen grundsätzlich auch die Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 LHO sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der LHO unmittelbar (öffentlicher Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beach ten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften (persönlicher Anwendungsbe reich). 2. Korruptionsprävention Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richt linien betrifft auch besonders korruptionsgefähr dete Arbeitsgebiete. Aus diesem Grund sind bei der Anwendung dieser Richtlinien die Vorgaben der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der saarländischen Landes verwaltung vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 19) strikt zu beachten. 3. Vergabevorschriften Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer und Dienstleistungsaufträgen – ausgenommen Bau leistungen – ist nach den Bestimmungen dieser Beschaffungsrichtlinien, der Vergabeverord nung (VgV) oder der Unterschwellenvergabe ordnung (UVgO) – abhängig von den jeweiligen Schwellenwerten – sowie nach sonstigen ergän zenden bundes und landesrechtlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften zu verfahren. 3.1 Bei Liefer und Dienstleistungsaufträgen, die dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen unterliegen, richtet sich die Ver gabe von Aufträgen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabever ordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung. 3.2 Unterhalb der EU Schwellenwerte ist die Unter schwellenvergabeordnung – UVgO – Ausgabe 2017 – i. d. F der Bekanntmachung vom 2. Feb ruar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), berichtigt durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2017 1) Im Folgenden verwendete Definitionen ergeben sich aus Teil 4 Kapitel 1 1. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). (BAnz AT 08.02.2017 B1) in der jeweils gülti gen Fassung, im Saarland in Kraft gesetzt durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO vom 15. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 99) – anzuwenden. 4. Rechtscharakter Die Beschaffungsrichtlinien begründen keine Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten. Dritte haben keinen Anspruch auf Einhaltung der Be stimmungen dieser Richtlinien. 5. Beschaffungsgrundsätze 5.1 Die Beschaffungen sind im Blick auf eine wirt schaftliche und sparsame Haushaltsführung (§ 7 LHO) vorzunehmen. Dabei können auch Ge sichtspunkte des Umweltschutzes, der Nach haltigkeit sowie soziale Aspekte berücksichtigt werden. Nach diesen Grundsätzen ist sowohl bei der Festlegung von Art und Menge des Bedarfs als auch bei der Auftragsvergabe zu verfahren. 5.2 Bei umweltbedeutsamen Beschaffungen sind bei der Erkundung des Marktes auch Ermittlun gen darüber anzustellen, welche umweltfreund lichen Lösungen angeboten werden. Die Leis tungsbeschreibung im Sinne von § 31 VgV bzw. § 23 UVgO ist so zu fassen, dass etwaige Ge sichtspunkte des Umweltschutzes vorgegeben werden (konstruktive Leistungsbeschreibung). In geeigneten Fällen sind Umwelteigenschaften im Wege der funktionalen Leistungsbeschrei bung vorzugeben. 5.3 Es darf ausschließlich Recyclingpapier ver schiedener Grammaturen und Weißegrade (CIE Weiße) beschafft werden. Das eingesetzte Recyclingpapier muss mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (RAL UZ 14) ausgezeichnet sein oder nachweislich den Vergabegrundlagen dieses Umweltzeichens entsprechen. Hiervon darf nur bei nachgewiesenen technischen Prob lemen abgewichen werden. 5.4 Bei der Bedarfsanmeldung sowie der Auf stellung der Vergabeunterlagen sind die vom Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN) entwickelten Normen, Normen der Europäi schen Union, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht sind, Grundsätze für die Beschaffenheit von Waren und Leistungen (Gütebedingungen) sowie die der Gütesicherung dienenden Gütezeichen zu berücksichtigen; ihre Erfüllung ist mit den Auf tragnehmern vertraglich abzusichern. 5.5 Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO Konvention 182 hergestellt sind bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielfüh rende Maßnahmen zum Ausstieg aus der aus beuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen. 5.6 Grundsätzlich sind Beschaffungen im Wege des Kaufs abzuwickeln. Besteht jedoch für den Er werb oder die Nutzung von Vermögensgegen ständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing oder ähnlichen Verträgen, so ist vor Einleitung des Vergabe verfahrens zu prüfen, welche Vertragsart für das Land am wirtschaftlichsten ist. 5.7 Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der ge wünschten Leistung und dem verlangten Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. techni sche, funktionsbedingte, umweltrelevante und soziale Gesichtspunkte, Kundendienst, Folge kosten, insbesondere im Personalbereich); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berück sichtigen (s. Arbeitsanleitung „Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ – Anlage zur VV zu § 7 LHO). 5.8 Bei allen Beschaffungsmaßnahmen sind von den zuständigen Beschaffungsstellen Wirt schaftlichkeitsuntersuchungen anzustellen, die bei einfachen Beschaffungen mindestens in der Einholung mehrerer Angebote bestehen. Das Er gebnis ist aktenkundig zu machen. Sofern für zu beschaffende Gegenstände übli cherweise mehrere Beschaffungsarten in Frage kommen, muss die Wirtschaftlichkeitsuntersu chung einen Vergleich der jeweiligen Formen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing, unter Ab zinsung der Leasingangebote nach der Bar wert Methode, oder ähnlichen Verträgen sowie eine Begründung zur Vertragslaufzeit und zum Vertragstyp enthalten. Das Ergebnis der Wirt schaftlichkeitsuntersuchung ist aktenkundig zu machen und dem zuständigen Haushaltsbeauf tragten zuzuleiten. Die Beschaffung erfolgt nach Zustimmung durch den Haushaltsbeauftragten. Ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. 5.9 Beschaffungen im Wege des Leasing bedürfen nach Nr. 4.3 der VV zu § 38 LHO ungeachtet der sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen stets der Zustimmung des für Finanzen zustän digen Ministeriums, sofern es nicht vorab darauf verzichtet. Für die Beschaffung von Dienstkraft fahrzeugen im Wege des Leasings oder Miete gelten die speziellen Regelungen des für Finan zen zuständigen Ministeriums (Kfz Richtlinien, Haushaltsvollzugsrichtlinien). Die erforderliche Zustimmung ist von der Stelle zu beantragen, der die für das Vorhaben verfügbaren Haushaltsmit tel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Dem Antrag ist die gemäß Nr. 5.8 durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beizufügen. 5.10 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Lea sing bzw. Mietkaufverträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über zen trale oder dezentrale Beschaffung (s. Nrn. 6.3 und 6.4). 5.11 Bei Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen ist – soweit verfügbar – das „Elektronische Kata log und Bestellsystem der Landesverwaltung“ zu nutzen. Über eine gesonderte Maske in die sem System können auch Produkte angefordert werden, die nicht in Rahmenverträgen verfügbar sind. 5.12 Um eine breite Streuung der Aufträge unter das mittelständische Gewerbe zu erreichen, sind, so weit dies technisch und in der Abwicklung mög lich und wirtschaftlich vertretbar ist, Aufträge in Lose aufzuteilen; diese sind jedoch so zu bemes sen, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass ein geplanter Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden darf, ihn der Anwendung an derer Vorschriften zu entziehen (insbesondere den Vorschriften des Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbe werb soll der Kreis fachkundiger und leistungs fähiger und Unternehmen gewechselt werden die nicht aufgrund der §§ 123 oder 124 des Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus geschlossen worden sind. 5.13 Ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellen wert) von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind bei der Vergabe die Vorschriften des Saarländi schen Tariftreue und Fairer Lohn Gesetz zu be achten. 5.14 Darüber hinaus sind die übrigen Vergabegrund sätze der UVgO anzuwenden. 6. Beschaffungsverfahren 6.1 Bedarfsstellen 6.1.1 Bedarfsstellen sind alle Landesdienststellen, die Lieferungen oder Leistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; dazu zählen grundsätz lich auch die Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 LHO. 6.1.2 Der Bedarfsstelle obliegen: — Bedarfsermittlung; — Prüfung der Zuständigkeit; — Bedarfsplanung, ggf. in Zusammenarbeit mit den zentralen Beschaffungsstellen (vgl. Nr. 6.3); — Beschreibung der Anforderungen an den zu beschaffenden Gegenstand; — in den Fällen der Nrn. 6.3.1 und 6.3.2 Be schaffungsauftrag an die zentralen Beschaf fungsstellen; — ggf. Beteiligung bei der Wertung der Ange bote; — Abnahme der Leistungen; — Zahlung der Rechnungen; — Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT Komponenten (vgl. Nr. 16). 6.1.3 Bedarfsstellen dürfen nur im Einvernehmen mit den mittelbewirtschaftenden Stellen handeln. 6.1.4 Zur Geltendmachung eventueller Ansprüche gegen den Auftragnehmer (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, sonstige Mängelansprü che) hat die Bedarfsstelle sofort nach Erhalt der Lieferung diese auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Über festgestellte Mängel ist die zuständige Beschaf fungsstelle unverzüglich zu informieren. 6.2 Beschaffungsstellen 6.2.1 Beschaffungsstellen sind alle Landesdienststel len, denen die Vorbereitung und der Abschluss entsprechender Verträge übertragen sind. Beschaffungsstellen sind die zentralen Beschaf fungsstellen (vgl. Nr. 6.3) und die Bedarfsstel len, soweit nicht die Zuständigkeit der zentralen Beschaffungsstellen begründet ist (vgl. Nr. 6.4). 6.2.2 Der Beschaffungsstelle obliegen: — Überprüfung der Bedarfsmeldung; — Durchführung von Ausschreibungsverfah ren oder Anforderung von Angeboten sowie dazugehöriger Proben und Muster; soweit fachspezifisch erforderlich, unter Beteili gung der Bedarfsstelle; — Verhandlungen mit Bietern im Rahmen der Vorschriften der VgV bzw. der UVgO; — Vergabe des Auftrags. 6.2.3 Mit Beschaffungsaufgaben sind Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter zu betrauen, die über die er forderlichen Sach und Warenkenntnisse verfü gen; diese sind gehalten, ihre Kenntnisse durch ständige Beobachtung der Marktentwicklung auf dem neuesten Stand zu halten und alle Be schaffungen zügig abzuwickeln. 6.2.4 Die Beschaffungsstellen haben ihren jeweili gen Obersten Landesbehörden jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem sich mindestens das Volumen der Beschaffungen, die Aufteilung nach Vergabearten, die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die jeweiligen Vertragspartner ergeben. Ausgenommen sind Beschaffungen bis 10 000 Euro (ohne Umsatz steuer). 6.3 Zentrale Beschaffung 6.3.1 Die zentrale Beschaffung nach der VgV und der UVgO erfolgt durch die zentralen Beschaf fungsstellen (ZB): — zentrale Beschaffungsstelle des Saarlandes für sonstige Verbrauchs und Investitions güter gemäß den Anlagen 1 und 2 beim Lan desamt für Zentrale Dienste; — Beschaffungsstelle für die Vergabe von Auf trägen über Telekommunikationsanlagen beim Landesverwaltungsamt – Staatliche Hochbaubehörde (für den Abschluss von Rahmenverträgen für Mobilfunkverträge und Mobilfunkendgeräte); — Beschaffungsstelle beim Landesamt für Zentrale Dienste – SaarlandServiceDienst – für Einzelabrufe der aus dem Rahmenver trag zu beschaffende Mobilfunkverträge, Endgeräte und Zubehör aus dem Rahmen vertrag sowie Endgeräte (ohne Faxgeräte) für das Festnetz; — zentrale Beschaffungsstelle des Saarlandes für IT Güter beim IT Dienstleistungszent rum (IT DLZ). 6.3.2 Für die Vergabe von Aufträgen für allgemeine Bedarfsgüter ist die zentrale Beschaffungsstelle des Saarlandes für sonstige Verbrauchs und In vestitionsgüter gemäß den Anlagen 1 und 2 zu ständig. 6.3.3 Für Beschaffung von Lieferungen und Leistun gen auf dem Gebiet der Informations und Kom munikationstechnologie (IT) in der Landes verwaltung ist gemäß den „Richtlinien für Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations und Kommu nikationstechnologie in der Landesverwaltung des Saarlandes (IuK BER)“ vom 1. Mai 2010 (Amtsbl. II S. 306) in der jeweils geltenden Fas sung das IT Dienstleistungszentrum zuständig. 6.3.4 Für die Vergabe von Aufträgen über Telekommu nikations Anlagen (TK Anlagen) einschließlich Endgeräte, Mobilfunk und Telefax Einrichtun gen sowie sonstige Fernmeldeanlagen, sofern diese einem selbstständigen Nutzungszweck dienen und nicht Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A – in der jeweils geltenden Fassung – sind, ist das Landesverwaltungsamt – Staatliche Hochbaubehörde – zuständig; ausgenommen hiervon sind die TK Anlagen, deren Endgeräte, Mobilfunk und Telefax Einrichtungen sowie sonstige Fernmeldeanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport; vgl. Richtlinien über die Einrichtung und Nutzung der dienstlichen Fernmelde und Telekommunikationsanlagen einschließlich der Kostenregelung vom 25. Sep tember 2002 (GMBl. Saar S. 366) in der jeweils geltenden Fassung. 6.3.5 Entstehen hinsichtlich der Zuständigkeit Zwei felsfragen, so entscheidet das für Finanzen zu ständige Ministerium im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde. 6.4 Dezentrale Beschaffung Bedarfsstellen können die in Anlage 1 – Sam melbeschaffungsmaßnahmen – und Anlage 2 – Einzelbeschaffungsmaßnahmen – nicht auf gelisteten Bedarfsgegenstände selbst beschaffen (s. Nr. 6.3). Darüber hinaus können Bedarfsstel len Direktaufträge (bis 100 000 Euro ohne Um satzsteuer) gemäß Nr. 12.6 unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter die in den Anlagen 1 und 2 genannten Beschaffungen fallen, in eige ner Zuständigkeit durchführen. Dies gilt nicht für IT Güter, bezüglich derer sich die Zuständig keit nach Nr. 6.3.3 richtet. Darüber hinaus können die Bedarfsstellen alle Beschaffungen auf der Basis von Rahmenver einbarungen (s. Nr. 10) in eigener Zuständig keit ausführen; die zuständige zentrale Beschaf fungsstelle ist in diesen Fällen nur nachrichtlich zu beteiligen. Hierbei ist – soweit verfügbar – das „Elektronische Katalog und Bestellsystem der Landesverwaltung“ zu nutzen (vgl. Nr. 5.11). Die Benachrichtigung ist in diesem Fall erfüllt. Die Beschaffung gebrauchter Gegenstände un terliegt der Zustimmung der ZB. Beschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen in den obersten Landesbehörden können von der Bedarfsstelle in eigener Zuständigkeit insbeson dere für hochrangige Personen oder sensible Be reiche durchgeführt werden. 7. Beratung Die für zentrale Beschaffungen zuständigen Stellen können die Bedarfsstellen in allen Fra gen der Beschaffung beraten. 8. Bedarfsermittlung Die Feststellung des Bedarfs, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren sowie die Be wirtschaftung der Haushaltsmittel verbleiben in der Verantwortung der einzelnen Bedarfs stellen. Sie haben vor allem zu prüfen, ob ein Bedarf zur Erfüllung der Aufgaben des Landes unabweisbar notwendig ist. Die Anforderungen der Bedarfsstellen haben sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu halten. Mit der Erteilung des Beschaffungsauftrags übernimmt die Bedarfsstelle die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden sind und wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. 9. Bedarfsmeldung 9.1 Die für zentrale Beschaffungen zuständigen Stellen setzen für ihren Zuständigkeitsbereich die Bedarfszeiträume fest und bestimmen die Termine, zu denen alle Landesdienststellen ihren Bedarf zu melden haben. Hinsichtlich Beschaf fungen, für die kein Meldetermin festgesetzt wird, fordern die Bedarfsstellen die benötigten Waren und Leistungen bei den Beschaffungs stellen so rechtzeitig an, dass eine ordnungs gemäße und sachgerechte Vergabe der Aufträge möglich ist. 9.2 Der Bedarf ist in der Regel auf elektronischem Wege oder schriftlich zu melden und dabei so genau wie möglich zu beschreiben. 9.3 Art und Weise der Bedarfsdeckung (z. B. Pro duktauswahl) sollen zwischen Bedarfs und Beschaffungsstellen einvernehmlich festgelegt werden. Insbesondere bei Zweifeln an der wirt schaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel haben die Beschaffungsstel len ihre Bedenken gegen die Beschaffung den Bedarfsstellen mitzuteilen und auf die Über prüfung der Anforderungen hinzuwirken. Eine einvernehmliche Regelung ist anzustreben. Ist diese nicht zu erreichen, obliegt die endgültige Entscheidung dem zuständigen Haushaltsbeauf tragten, der diese aktenkundig zu machen und der Beschaffungsstelle den Aktenvermerk zuzu leiten hat. 9.4 Die Bedarfsstellen geben den Beschaffungsstel len Anregungen über ihnen bekannt gewordene günstige Bezugsquellen und wirtschaftliche und sparsame Möglichkeiten der Bedarfsdeckung. Über negative Erfahrungen mit den beschafften Waren und den Leistungen der Auftragnehmer sind die Beschaffungsstellen ebenfalls zu infor mieren. 10. Rahmenvereinbarungen (§ 21 VgV und § 15 UVgO) 10.1 Die zentralen Beschaffungsstellen beim Landes amt für Zentrale Dienste und beim IT Dienstleis tungszentrum sollen im Rahmen ihrer Zustän digkeit (vgl. Nr. 6.3) Rahmenvereinbarungen abschließen. Darüber hinaus sollen auch die übrigen Beschaffungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.2.1) Rahmenverein barungen schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist. 10.2 Rahmenvereinbarungen sind nach den Vorgaben von § 21 VgV bzw. § 15 UVgO abzuschließen. 10.3 Die zentralen Beschaffungsstellen informieren die Bedarfsstellen über abgeschlossene Rah menvereinbarungen. 10.4 Einzelbeschaffungen aus Rahmenvereinbarun gen richten sich nach den Vorschriften in § 21 VgV bzw. § 15 UVgO. 10.5 Rahmenvereinbarungen anderer Bundesländer kann beigetreten werden. 10.6 Ist im Einzelfall gegenüber der Rahmenverein barung eine wesentliche Einsparung zu erzielen, so soll diese Möglichkeit im Einvernehmen mit den zentralen Beschaffungsstellen wahrgenom men werden. Die zentralen Beschaffungsstellen haben dabei zu prüfen, ob eine Beschaffung mit den vergaberechtlichen Bestimmungen im Ein klang steht. 10.7 Die Zustimmung der zentralen Beschaffungs stelle gilt als erteilt, wenn die preisliche Er sparnis mindestens 15 % unter dem Preis der Rahmenvereinbarung liegt und die zentrale Be schaffungsstelle binnen einer Woche ab Eingang der Anmeldung keine unter Verweis auf ver gaberechtliche Bestimmungen begründete Ein wände geltend gemacht hat. 10.8 Grundsätzlich nimmt jede Bedarfsstelle Be schaffungen aufgrund von Rahmenvereinbarun gen selbst vor. 10.9 Im Übrigen haben die zentralen Beschaffungs stellen und die Bedarfsstellen, soweit sie die Be schaffung vornehmen, bei veränderten Markt bedingungen zu prüfen, ob eine bestehende Rahmenvereinbarung noch dem Gebot der Wirt schaftlichkeit und Sparsamkeit genügt. Das Er gebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 11. Sukzessivliefervertrag 11.1 Ein Sukzessivliefervertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit einer engen vertragsmäßigen Bin dung. Sukzessivlieferverträge kommen insbe sondere dann in Betracht, wenn die bei Vertrags schluss geschuldete Leistung bereits feststeht. Der öffentliche Auftraggeber gibt die erforder liche Leistung (z. B. Liefermenge) konkret vor. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber zur Abnahme der vom Auftrag nehmer geschuldeten Leistung verpflichtet; die se erfolgt allerdings – z. B. entsprechend der La gerkapazität oder Verarbeitung – nur sukzessive. 11.2 Die zentralen Beschaffungsstellen beim Landes amt für Zentrale Dienste und beim IT Dienst leistungszentrum können im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.3) Sukzessivlieferver träge abschließen. Darüber hinaus können auch Bedarfsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.4) Sukzessivlieferverträge schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist. 12. Arten der Vergabe Je nach Auftragshöhe sind folgende Vergabear ten möglich: 12.1 Die Wahl der Verfahrensart für die Vergabe öf fentlicher Aufträge – ohne Bauleistungen –, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen unterliegen (Vergaben ober halb der Schwellenwerte), richtet sich nach § 14 Absatz 2 VgV. Danach stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnah mewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 von § 14 VgV gestattet ist. 12.2 Die Vergabe von Aufträgen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen unterliegen (Vergaben unterhalb der Schwellenwerte), richtet sich nach Haushalts recht. Nach § 55 Absatz 1 LHO muss dem Ab schluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahme wettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auf traggeber nach vorheriger öffentlicher Auffor derung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierende Kri terien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. 12.3 Gemäß der durch die Verwaltungsvorschriften zur § 55 LHO zum 1. März 2018 in Kraft gesetz ten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) stehen für die Beschaffung von Liefer und Dienstleistungsaufträgen weitere Verfahrensar ten zur Verfügung: — Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnah mewettbewerb und — Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teil nahmewettbewerb. 12.4 Die zulässigen Ausnahmen von der Öffentli chen Ausschreibung und der Beschränkten Aus schreibung mit Teilnahmewettbewerb sind für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnah mewettbewerb in § 8 Absatz 3 UVgO, für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahme wettbewerb in § 8 Absatz 4 UVgO geregelt. 12.5 Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnah mewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zum jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Absatz 2 GWB. Es sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzu fordern. 12.6 Abweichend von § 14 UVgO (Direktauf trag) können Leistungen bis zu einem voraus sichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlich keit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Zuständigkeit des IT Dienstleistungszentrums für die Beschaffung von IT Gütern bleibt unberührt. 12.7 Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wett bewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbe werb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (§ 50 UVgO). 12.8 Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen im Sinne des § 50 UVgO sind grundsätzlich meh rere Angebote (in der Regel drei) einzuholen, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder be sondere Umstände eine Abweichung rechtferti gen. Die Gründe für die Abweichung sind ent sprechend zu dokumentieren. 12.9 Unbeschadet dessen können freiberufliche Leis tungen bis zu einem voraussichtlichen Auftrags wert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsät ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. 12.10 Die Auswirkungen der in den Nrn. 12.6 und 12.9 festgesetzten Wertgrenzen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richt linien zu evaluieren. 13. Erstattung besonderer Aufwendungen Besondere Aufwendungen aufseiten der Bieter, die sich aus den im Vergabeverfahren gestellten Anforderungen ergeben – etwa durch die gefor derte Einreichung von Entwürfen, Konzeptio nen und Präsentationen – können in Form von Aufwandsentschädigungen, deren Höhe für alle Bieter einheitlich entsprechend den Umständen im konkreten Einzelfall durch den Auftraggeber festzulegen und bereits in den Vergabeunterla gen mitzuteilen ist, abgegolten werden. 14. Auftragserteilung Aufträge sind grundsätzlich in Textform ge mäß § 126b BGB zu erteilen. Müssen Aufträge wegen ihrer Eilbedürftigkeit ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, ist die Bestätigung in Textform unverzüglich nach zuholen. 15. Entbehrliche Gegenstände (ohne IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte) Entbehrlich gewordene, aber noch funktionsfä hige Möbel, Maschinen und Geräte können die Bedarfsstellen selbst verwerten. 16. Verwertung entbehrlich gewordener, noch intakter IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräte Entbehrlich gewordene, aber noch intakte IT Komponenten und Mobilfunkendgeräte können unter Beachtung der LHO und unter Gewähr leistung von Datensicherheit und Datenschutz durch die Bedarfsstellen eigenverantwortlich verwertet werden. Geräte, die keiner weiteren Verwendung mehr zugeführt werden können, sind dem IT Dienstleistungszentrum zu über lassen. Ein formalisiertes Abgabe und Verwer tungsverfahren wird nicht vorgeschrieben. Es ist anlassbezogen zu entscheiden. 17. Entsorgung von IT-Komponenten und Mobilfunkendgeräten Zu entsorgende IT Komponenten und Mobil funkendgeräte sind dem IT Dienstleistungs zentrum zu übergeben. Die Entsorgung hat unter Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes sowie unter Beachtung von Umweltauflagen zu erfolgen. Organisatorische Einzelheiten sind in den „Richtlinien für die Be schaffung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informations und Kommunika tionstechnologie (luK BER) vom 1. Mai 2010 (Amtsbl. II S. 306) in der jeweils geltenden Fas sung geregelt. 18. Lagerhaltung Vorratswirtschaft ist weitgehend zu vermeiden. 19. Aufbewahrung von Beschaffungsunterlagen Rechnungsbelege und sonstige Rechnungsun terlagen sind bei den anordnenden Stellen auf zubewahren; andere Beschaffungsunterlagen (Schriftgut zur Bedarfsfeststellung, zum Verga beverfahren, zur Vergabe und Verdingung ein schließlich der dazugehörigen Anlagen) bei den Beschaffungsstellen. Die Aufbewahrungszeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Auf die Anlage zu Nr. 17.1 VV zu § 71 LHO wird hingewiesen. 20. Ermächtigungen Das für Finanzen zuständige Ministerium ist er mächtigt, die Zuständigkeitsregelungen dieser Beschaffungsrichtlinien im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden zu ändern oder zu ergänzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist weiter ermächtigt, Abweichungen von diesen Beschaffungsrichtlinien zuzulassen. 21. Schlussbestimmungen Die Beschaffungsrichtlinien treten zum 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richt linien für die Vergabe von Aufträgen über Liefe rungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung“ vom 5. November 2020 (Amtsbl. I S. 1237) außer Kraft. Saarbrücken, den 30. Juni 2025 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Im Auftrag Weber Anlage 1 Zentrale Vergabe in Form von Sammelbeschaffungsmaßnahmen durch die zentrale Beschaffungsstelle für sonstige Verbrauchs- und Investitionsgüter beim Landesamt für Zentrale Dienste — Allgebrauchs und Leuchtstofflampen, Batterien und Akkus — Allgemeines Büro , Ge und Verbrauchsmaterial — Diktiergeräte, Schreib und Rechenmaschinen — Fotoverbrauchsmaterial, Rollen und Planfilme, Entwickler, Video und Tonkassetten — Geräte und Verbrauchsmittel zur Reinigung, Pflege und Desinfektion — Hygieneartikel, Toilettenpapier — IT Verbrauchsmaterial (Druckerpatronen) — Möbel und Einrichtungsgegenstände für Büro , Registratur , Aufenthalts , Untersuchungs , Unter kunfts , Schulungs und Sitzungsräume — Papier aller Art für den Bürobedarf inkl. elektrosta tischem Papier, Transparent und Katasterpapier, Briefumschläge, Versandtaschen Anlage 2 Zentrale Vergabe sonstiger Aufträge (Einzelbeschaffungsmaßnahmen) durch die zentrale Beschaffungsstelle für sonstige Verbrauchs- und Investitionsgüter beim Landesamt für Zentrale Dienste — Berufs und Schutzkleidung (ausgenommen Uniformen für Polizei und Justiz verwaltung) — Druck und Buchbindearbeiten — Fahrzeuge Kraftfahrzeuge aller Art, Motorräder, Fahrräder, Traktoren, Anhänger, Werkstattwagen, Sonderfahr zeuge für Polizei, Feuerwehr, Land und Forstwirt schaft — Feuerlöschbedarf Löschdecken, Pressluftatmer, Feuerlöscher, Schläuche, Strahlrohre (ausgenommen Bedarf der Polizei und des Kampfmittelbeseitigungsdiensts) — Gartengeräte Rasenmäher, Heckenscheren, Laubsauger, Ketten sägen — Haushaltsgeräte und maschinen Kühlschränke, Gefrierschränke, Küchenherde, Mikrowellengeräte, Radio, Fernseher, Staubsauger — Optischer Bedarf Ferngläser, Fernrohre, Lupen (ausgenommen Bedarf der Polizei) — Poststellenbedarf Adressier und Frankier , Falz und Kuvertier maschinen — Reprobedarf, audiovisuelle Anlagen und Zubehör Kopiersysteme, Lichtpausgeräte, Druckmaschinen, Projektoren, Mikrofilmgeräte, Episkope, Video anlagen einschließlich Zubehör, LCD Displays — Sanitätsmaterial Erste Hilfe Kästen mit Inhalt, Liegen, Tragen, u. Ä. — Stempel, Schilder Gummi, Paginier , Datums , Räder und Stahl stempel, Dienstsiegel, Amtsschilder — Textilien aller Art Spinn , Weberei , Stickerei und Wirkereiwaren (z. B. Sportkleidung, Decken, Fahnen, Matratzen u. Ä.) — Werkstattmöbel und geräte Werkbänke, Leitern, Bohrmaschinen, Kreissägen u. Ä. Anlage 3 Tabellarische Darstellung der Vergabearten und zugehörige Wertgrenzen Vergabearten Wertgrenzen Fundstelle Bis 100 000 Euro 100 000,01 Euro EU Schwellenwert Beschaffungsrichtlinien vom … Direktauftrag ja nein Ziffer 12.6 Verhandlungsvergabe ohne TNW ja ja Ziffer 12.5 Verhandlungsvergabe mit TNW ja ja Ziffer 12.5 Beschränkte Ausschreibung ohne TNW ja ja Ziffer 12.5 Beschränkte Ausschreibung mit TNW ja ja Ziffer 12.2 Öffentliche Ausschreibung ja ja Ziffer 12.2 Hinweis: Zusätzliche Ausnahmen ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften (gemäß Nr. 3 dieser Richtlinien).


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