Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen, hier: Bekanntmachung der verbindlichen Einführung der Richtlinien im Saarland
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Ministerium für Inneres und Sport 39 Bekanntmachung der verbindlichen Einführung der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) Die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000), bekannt gemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2000 im Verkehrblatt 2001 S. 39 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft als Oberste Straßenbaubehörde hiermit für das Saarland verbindlich eingeführt. Die Regelungen sind sinngemäß auch für „Stadtautobahnen“ anzuwenden. Nach dem Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind die Regelungen der Richtlinien aus wirtschaftlichen Gründen erst bei Abgängigkeit der Schilder umzusetzen, sofern keine verkehrlichen oder verkehrssicherheitsrelevanten Gründe eine vorzeitige Erneuerung bedingen. Bei unbewirtschafteten und bewirtschafteten Rastanlagen ist im Hinblick auf die bisherige Vielfalt der Beschilderung und die neue Beschilderungssystematik der RWBA zur Erleichterung der Orientierung in Rastanlagen eine möglichst zügige Erneuerung der Beschilderung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel anzustreben. Dabei ist bei bestehenden Ausbauabsichten im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erneuerung der Beschilderung noch vor dem Ausbau wirtschaftlich vertretbar ist. Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 09/2001 vom 14. Februar 2001 (VkBl. 2001 S. 125) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden nachfolgende Bedingungen für die bundeseinheitliche Anwendung der zusätzlichen grafischen Symbole als Nahziele in der wegweisenden Beschilderung formuliert: a) Grafisches Symbol „Industriegebiet, Gewerbegebiet“ Der Hinweis auf ein Industriegebiet, Gewerbegebiet (auch synonym für Gewerbe park o. ä. Begriffe) kann auf Autobahnen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn die Zielführung nicht durch die Angabe eines Ortsnamens möglich ist und eine besondere überörtliche Verkehrsbedeutung besteht. Im nachgeordneten Straßennetz kann die weitere Zielführung erforderlichenfalls gemäß den „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000)“ er folgen. Einzelne Betriebe oder Einrichtungen fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Verbale Begriffe anstelle des grafischen Symbols sind nicht zulässig. Das grafische Symbol kann aber um eine verbale Bezeichnung ergänzt werden (s. Ausführungsbeispiele Abschnitt 15.4 RWBA), wenn dies bei der Zielführung zu verschiedenen Industrie- bzw. Gewerbegebieten erforderlich ist oder die Verkehrsführung zu einem Industrie- oder Gewerbegebiet eines Ortes über eine andere Anschlussstelle erfolgt (z. B. zur Entlastung von Wohngebieten). Die grundsätzliche Ergänzung mit individuellen Bezeichnungen von Industrie- und Gewerbegebieten ist für die wegweisende Beschilderung entbehrlich. Als Ausfahrtziel an Anschlussstellen ist der Name des Ortes, in dem ein Industrie- oder Gewerbegebiet liegt, dem grafischen Symbol mit verbaler Ergänzung vorzuziehen. b) Grafisches Symbol „Parken und Reisen“ Der Hinweis auf P+R in der wegweisenden Beschilderung von Autobahnanschlussstellen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn durch einen vorhandenen Parkplatz mit mehr als 500 Stellplätzen (Richtwert) ein großer Anteil des Fernverkehrs auf den ÖPNV umsteigen kann, um dadurch zur Entlastung des über die Autobahn in eine Stadt führenden Verkehrs beizutragen. Voraussetzung hierfür ist auch ein hoher Fahrtakt (mindestens alle 10 min) der angeschlossenen Busse oder Bahnen in den verkehrlichen Spitzenzeiten. Das Symbol ist ohne verbale Ergänzung anzuzeigen (s. Ausführungsbeispiel Abschnitt 15.4 RWBA), sofern keine Unterscheidung zu einer zweiten Einrichtung erforderlich ist. c) Grafisches Symbol „Großsportanlage, Stadion“ Der Hinweis auf eine Großsportanlage, Stadion auf der Autobahn kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn die Zielführung nicht durch die Angabe eines Ortsnamens möglich ist und eine besondere überörtliche Verkehrsbedeutung besteht. Eine überörtliche Verkehrsbedeutung ist nicht vorhanden, wenn die Ortskundigkeit der Verkehrsteilnehmer im Einzugsbereich der Einrichtung unterstellt werden kann. Voraussetzung ist in jedem Fall eine große Anzahl von Zuschauerplätzen (in der Regel mehr als 10.000). Ist bei Großveranstaltungen in einer Großsportanlage bzw. einem Stadion temporär eine besondere Verkehrslenkung erforderlich, sollte die Hinweisbeschilderung mittels Klapptafeln erfolgen. Andere Sinnbilder sind dabei nur für die temporäre Aufstellung von privaten Wegweisern zulässig. Das Symbol ist ohne verbale Ergänzung anzuzeigen, sofern keine Unterscheidung zu einer zweiten Einrichtung erforderlich ist. d) Grafisches Symbol „Güterverkehrszentrum“ Der Hinweis auf ein Güterverkehrszentrum kann dann erfolgen, wenn dieses in unmittelbarer Nähe einer Anschlussstelle liegt. Saarbrücken, den 27. April 2001 GMBl. Saar 2003, S. 223