Richtlinien für staatliche Finanzhilfeaktionen bei Notständen durch Naturkatastrophen (Finanzhilferichtlinien-FHR)
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14]0 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Dezember 1996 »k 287 Richtlinien für staatliche Finanzh}Ifeaktionen beä Notsfönden durch Naturkatastrophen (Finanzhil,ferichtlinien - FHR) Vom 22. Okto,ber 1996 Zur Mildemng aul3ergewöhnlicher Notstände info}ge von Schäden, die durch Hochwasser, Unwetter oder sonstige Nfüurereignisse eingetreten sind, kann den Betroffenen nach Maßgabe dieser Richt?inien eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn sie die erlitienen ScMden nicht aus eigener Kraft zu beseitigeh vermögen. , Die Gewährung der Finanzhilfe ist eine Billigkeits}eistung nach Maßgabe des § 53 LHO und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfiigbarer Haushaltsmittel. Sie ist keine Schadensersatzleistung und dient nicht dazu, das Eigenrisiko zu ersetzen. 1. Allgerneine Bestimmunpen 1.1 Eine Finanzhilfeaktion kommt in Betracht, wenn durch ein plötzlich hereinbrechendes Naturereignis (z. B- Hochwasser, Erdbeben) in einem ye+Beren Gebiet schwere ScMden in größerer Zahl entstande:n sind. Für einzelne Schadenställe, insbesondere für örtlich begrenzte Ungfücksfölle, wird eine Finanzhilfe des Landes gninds;?tzlich nicht gewährt. 1.2 Sind durch ein Naturereignis iri einem gfößeren Gebiet schwere Schäden in größerer Zah? verursacht worden, so ermitteln die zuständigen Landrme bzw. der Sladtverbandspräsident sofort den überschaubaren Umfang der nach diesen Richtlinien relevanten Schäden und unterrichten unverzüglich das Ministerium für Wiitschaf( und Finanzen. Dieses prüft umgehend, ob die Voraussetzungen fiir eine Finanzhilfeaktion des Landes voraussichtlich erfüllt werden. Auf seinen Vorschlag entscheidet die Landesregiening, ob eine Finanzhilfeaktion durchgeführt wird. 1.3 DerBeschlußderLandesregieningzurDurchführung einer Finanzhilfeaktion wira im Amtsblat( des Saar?andes veröffentlicht. Zugleich ist die Frist für die Antragstel?ung bekanntzugeben. Nach Ablauf der festgesetzten Frist gestellte Anträge sind nur unter den Voraussetzungen des § 32 aes Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) zulässig. 2. Voraussetzungen rür die (Awährung einer Finanzhilfe 2.1 Finanzhilfeföhig sind nur die Schäden, die uiimittelbar auf das schadensstinende Naturereignis zufückzuführen und an landwirtschaftlichem, gewerblichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen und bei sonstigen Privatgeschädigten an Ge6äuden, no(wendigem Hausrat und notwendiger Kleidung entstanden sind. Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie son: stigen Körperschaften,.Anstalten und Stifmngen de; öffentrichen Rechts wird keine Finanzhilfe nach diesen Richtlinien gewährt. Dasselbe gilt für Betriebe, deren Kapital sich ausschliemich oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet bzw. deren Jahresumsatz 5 Mio DM übersteigt. 2.2 Mittelbare Sctföden, wie z.B. entgangener Gewinn, Produktions- und Verdienstausfall, werden nicht erstattet. Ebenso sverden nicht berücksichtigt Sctföden a) an Haus- und Ziergärten, b) an Gegenständen in Räumen, deren Nutzung für Wohnzwecke baupoiizeilich nich( genehl migt ist; es sei denn, den Mietem solcher Räume, war nicht bekannt, daß die Räume nicht f(jr Wohnzwecke genehmigt waren; diese Ausnahme gilt nicht für nahe Angeht5rige der Gnindstückseigentümer und der zu deren Haushalt gehörenden Personen, c) an Gegenständen in Hobbyräumen, d) an Luxusgegenständen, Schmuck, Bargeld, Wertpapieren und Sammlurigen. 2.3 Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt voraus, daß die Geschädigten unverschuldet in eine füßergewöhnliche Notlage geraten sind. Von einer solchen Notlage is( auszugehen a) bei landwirtschaftlichen, gewerb?ichen oder freibeniflichen Betrieben, wenn sie infolge der erlittenen ScMden in ihrem Fortbestand bedmht sind und sie unter Berticksichtigung ihrer Vermeigens-, Ertrags- oder LiquiditätslaL ge nicht imstande sind, die Schäden durch aen Einsatz eigerier Mi(tel des Betriebes, seiner Inhaber oder Gesellschafter und/oder durch Darlehensaufnahme zu marktüb?ichen Konditionen in absehbarer Zeit zu beheben; b) bei sonstigen Privatgeschädigten, wenn die Schäden so erheblich sind, daß deren Beseitigung den Geschtidigten umer Berücksichtigung ihres Vermögens und ihres tatsächlichen verf'}gbaren Einkommens aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht zumutbar ist; dazu gehören auch Darlehensaufnahmen zu marktüblichen Konditionen; maßgebend ist das Vermögen ?und das Einkommen der zu einem Haushalt gehörenden Personen. Das Ministerium für-Wirtschaft und Finanzen legt die Vermögens- und Einkommenshöchstgrenzen fest. 2.4 Eine außergewöhnliche No(}age setzt einen Schaden von erheblichem Umfang voraus. Daher können grundsätzlich nur Schäden befücksichtigt werden, die den Betrag von 3.000 DM im Einzelfall übersteigen. Bei außergewÖhnlicher Bedürftigkeit ist eine Finanzhilfe auch bei Schäden unter 3.C)00 DM mög}ich. 2.5 .Schäden, gegen die Versicherungen abgeschlos'sen werden Eönnen (z. f3. Feuer,-Hagel), bleiben unberücksichtigt. 2.6 Die Finanzhilfe kann a]s Beihi)fe (verlorener Zuschuß) oder als Kredithilfe (Zinsverbil?igungszuschuß) gewähn werden. 2.7 Bei festgestellten Schäden, die den Betrag von 30.000 ?5M nicht übersteigen, beträgt die Beihilfe bis zu 40 v. H. der festgestellten Schadenssumme. 2.8 Soweit die festgestellten Schäden im Einzelfall ? den Betrag von-30.000 DM Libersteigen, kann zu dem übersteigenden Schadensbetrag ein Zinsverbilligungszuschuß gewahri sgverden. g ( 1412 Arntsblatt des Saar]pandes vorn 19. Deze'mber 1996 2.9 Landwirtschaftliche, gewerbliche oder freibenifli- . che Betriebe können die Finanzhilfe nur als Kredithilfe erhalten. Die Kredite kt'nnen durch ' Landesbürgschaften besichert werden. a) mit der Einholung einer Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenslage bei dem zusföndigen Finanzamt einverstanden ist, b) alle Ansprtiche, die ihm aus dem Schadensereignis gegenüber Dritten zustehen, bis zur Höhe der Finanzhilfe an die Bewilligungsbehörde abtriti. 2. 10 Bezuschußt werden können Darlehen von Kreditinstitfüen, die zur Behebung der Schäden autagenommen werden und hinsichtlicFi der Verzinsung und Tilgung, einschließlich aller Nebenleistungen, marktüblicheii Bedingungen entsprechen. In der Regel soll der Zinsverbilligungszuschuß für eine Darlehenslaufzeit von längstens 5 Jahren berechnet und in einem Betrag - abgezinst - nach vollsföndiger Auszah?ung des Darlehens dem Dar}ehenskonto gutgeschrieben werden. 2. 11 Bei der Bemessung der Finanzhilfe werden andere Zuwendungen aus öffent?ichen Miueln angerechnet. Zuwendungen Dritter und Spenden werden nicht angerechnet. Die Hilfen Dritter und die Finanzhilfe düfen die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben jfdoch nicht übersteigen. Die Anträge sind unverzüglich an die zusföndige Schadenskomrnission weiterzu]eiten. 3.3 Die Schadenskommission stelli den Schaden fesi und pfüft, ob das Schadensereignis bei dem Betroffenen eine außergewöhnliche Notlage hervorgerufen hat, die er aus eigener Kraft in-absehbarer Zeit nicht beseitigen k-ann (2.3). Bei formlos gestellten Anträgen auf Gewähning einer Finanzhilfe sind die Antragsvordrucke ggf. unter Mithilfe der Schadenskommission nachträglich auszufül?en und rnit den dazugehörigen Erkläningen (3.2 a) und b)) vom Antragsteller zu unterschr'eiben. Die Möglichkeit, den Geschädigten Steuererleichtemngeri einzuföumen, wird hiervon nicht berührt. 3. Verfahren 3.1 Hat die Landesregierung die Durchführung einer Finanzhilfeaktion beschlossen, so werden für die ' Feststellung der Schäden in den betroffenen Landkreisen bzw. dem Stadtverband Saarbriicken je nach dem Umfang der Schäden eine oder mehrere Schadenskommissionen gebildei. Werden mehrere Schadenskommissionen eingesetzt, so kÖnnen Fachkommissionen zur Bearbeitung bestimmter Schadensarten gebildet werden. Der Landrat bzw. der Siadtverbandspräsident gehört als Vorsitzender der Schadenskormnission an. Er kann sich durch einen Bediensteten seiner verwaltung vertrete.n lassen. Der Landrat bzw. der Stadtverbandspräsident benift die Mitglieder der Schaaenskommission. Mitglieder der Schadenskommission sollen sein der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister bestellte Verirexer der Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist, ein Venreter der örilichen Baubehörde soviie ')e nach Bedarf sachversföndige Bedienstete der Behörden. Je nach Schadensan können Venreter der einschlägigen Berufsveriretungen und -kammern, wie z. B. der Handwerkskammer und der Landwirtschaftskammer, als sachverständige Mitglieder in die Schadenskommission berufeii werden. 3.2 Die Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe sind inneföalb der gesetzten Frist (1.3) bei den Oberbiirgermeistern bzw. Bürgermeistern der vom Schadensereigrüs betroffenen Sfödte und Gemeinden schriftlicl'i zu ste!)en oder zur Niederschrift zu erUären. Dabei sollen die die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgegebenen Muster veyendet werden. ?ln die Antragsvordnicke sind Erkläningen des Antragstellers aufzunehmen, daß er 3.4 Nach Abschluß der Ermittlungen entscheidet der Landrat bzw. der Stadtverbandspräsident absch}ießend über die zu gewährende Finanzhilfe, sofern das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat (3.5). 3.5 Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kann sich für bestimmte Fälle (z. B. bei GroB- schäden) die Entscheidung über die Finanzhilfe vorbehalten. In diesen Fällen leitet der Landrat bzw. der Stadtverbandspräsident den Bericht der Schadenskomrnission rnit seiner Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu, das über die zu gewährende Finanzhilfe entscheidet. 3.6 Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kann den Landräten bzw. dem Stadtverbandspräsidenten auf Antrag vorföufige Kontingente für die Gewährung von Finanzhilfen zuteilen und in diesem Rahmen bei kassenmäßigem Bedarf den unmittelbareri Abruf der Gelder bei der Landesliauptkasse zulassen. Die Abrechnung erfolgt iiach Fesistellung der den Gesctfödigien insgesamt gewährten Hilfen. 4. Beteiiigung der Gemeinden und Gemeindeverbände 4.1 VondenFinanzhilfennachZiffer2.7urid2.8soll das Land 40 v. H. übemehmen. Die Gemeindeverbände und die Gemeinden sollen sich mit einer Interesseiiquote von jeweils 30 v. H. an der Finanzhilfe beteiligen. 4.2 Zu den Finanzhilfen nach Ziffer 4.1 gehört auch die Landesbürgschaft nach Ziffer 2.9. 4.3 Der vom Land zu erbringende Finanziemngsanerhöht,- sovteit sich Gemeinden oder Gemeindeverbände an der Finanzierung der Finanzhilfe iiicht beteÜigen. ,Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Dezernber 1996 -1413 5. Verwaltungsvorschriften 5.1 In den Bewilligungsbescheiden isl dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen sowie dem Rechnungshof des Saar]andes ein Pfüfurigsrecht hinsichtlich der Verwendung der Finanzhi?fe vorzubeha?ten. 5.2 Für den Nachweis der Verwendung der erhaltenen Finanzhilfe gil( folgendes: a) Bei Beihilfen bis zu 5.000 DM gelten die von den zuständigen Stellen anerkannten Angaben , als Verwendungsnachweis. b) Bei Beihilfen, die den Betrag von 5.000 DM übersteigen, isl im Bewilligungsbescheid festzulegen, in welcher Forrn der Verwendungsnachweis zu erbringen ist. c) Bei Zinsverbilligungszuschüssen sind die Kreditinstitute zu verpflichten, die Verwendung der bezuschußten Krediie zur Behebung der Schäden sicherzustei?en und ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die zu Rücknahme oder Widerruf der bewil?igten Finanzhi)fe führen können (5.3), der Bewil?igungsbehÖrde mi(zutei?en. 5.3 Unwirksamkeit. Rücknahme oder Widernif der Bewi?ligungsbescheide sowie als Fo]ge hiervon die Rückfordemng der Finanzhilfen richten sich iiach Verwaltungsverfahrensrecht (vgi 81% 48, ;9 SVwVfG) sowie nach Haushaltsrecht (§ 11 Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) analog. k 5.4 Die vorstehenden Bestimmungen siiid auf die stimmun, 'brücken Landeshauptstadt Saarl entsprechend anzuwenden.a Die Landkreise sowie aer Stadtverband Saarbfücken können die ihnen bei der Durchführung von Finanzhi?feaktionen zukoinmenden Aufgaben .und Befugnisse auf die Miite!- siädte rnii deren Zustimmung überiragen. 6. Inkrafttreten Diese Richilinien ireten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Finanzhilfericht?inien 1984 - FHR 84 - vom .7. November 1984 außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Oktober i996 Die MiniSterin für Wirtschafi und Finanzen Krajewski