Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulBauR)
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.... . • Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) vom ;I q. :De�",,== 20)1 Hiermit wird die Richtlinie Ober bauaufsichtliehe Anforderungen an Schulen (Schul bau-Richtlinie - SchulbauR) vom bekannt gemacht. Die Richtlinie ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Schu len. die in den Anwendungsbereich der Schulbau-Richtlinie fallen. zu Grunde zu le gen. Anforderungen die sich aus der Richtlinie ergeben. sind auf der Grundlage des § 51 LBO im Genehmigungsverfahren geltend zu machen. 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset zes Nr. 1715 vom 16. Juni 2010 (Amtsbl.l S. 1312), an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Er wachsener dienen. 2. Anforderungen an Bauteile 2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Auf tragende und aussteifende Bauteile sind a) in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäude klasse 3, b) in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäu deklasse 5 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung zulässig in Gebäuden, a) die eine Höhe bis zu 13 m haben und b) deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m' haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 1 Halbsatz 2 sowie Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung entsprechen, in Abschnilte von jeweils nicht mehr als 400 m' unter teilt sind. 2.2 Brandwände Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbau ordnung sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuer hemmend sein dOrfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind Die Verpflichtungen aus der RichtJlnie 98f34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 aber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften fOr die Dienste der InformaUonsgesellschaft (ABI. l204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006196fEG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende TOren zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der TOr keine Öffnungen ha ben. 2.3 Wände notwendiger Treppenräume In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mOssen die Wände notwen diger Treppenräume, über die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile hinaus, als raumabschließende Bauteile feuerhem mend sein. 2.4 Wände und Türen von Hallen Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, mOssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufent haltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. 3. Rettungswege 3.1 Allgemeine Anforderungen Für jeden Unterrichtsraum mOssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg Ober Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstock führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht ge fährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 3.2 Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen. 3.3 Notwendige Flure Notwendige Flure mij nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein. 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonsti gen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benut zerinnen und Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des EurOp3ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Ober ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften fOr die Dienste der InformaHonsgesellschaft (ABL L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 20061961EG vom 20. November 2006 (ABI. l363 vom 20.12.2006, S. 81) geandert worden ist. sind beachtet worden. a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräu men 0, 90 m b) notwendigen Fluren 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendi gen Treppen darf durch offenstehende TOren, Einbauten oder Einrich tungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dOr fen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendi gen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Trep pe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu not wendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 4. Treppen, Geländer und Umwehrungen Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dOrfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen min destens 1,10 m hoch sein. 5. TOren TOren, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen wer den können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges auf schlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 6. Rauchableitung Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauch ableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder TOren mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche ha ben. 7. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 8. Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in Unterrichts räumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. 9. Alanmierungsanlagen Die Verpflichtungen aus der R ichtlinie 98J34/EG des Europ3ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Ober ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften fOr die Dienste der InformaUonsgeselischaft (ABI. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 61) ge3ndert worden ist, sind beachtet worden. Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterschei den und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig be setzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alanmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungs dienst unmittelbar alanmiert werden können. 10. Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Ein richtungen zur Rauchableitung mOssen an eine Sicherheitsstromversorgungs anlage angeschlossen sein. 11 . Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung an fertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen. 12. Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr Rettungswege auf dem Grundstück, Zu- und Durchfahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen fOr Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie Eingänge mOssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuwei sen. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie Ober bauaufsichtliehe Anforderungen an Schulen (Schulbau Richtlinie - SchulbauR) vom ,A'I. �bK o2q.VI tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass betref fend die Richtlinie Ober bauaufsichtliehe Anforderungen an Schulen (Schul bauR) vom 31. Januar 2000 (Az.: C/3-IV.19.2/027/00-br) außer Kraft. Ministerium für ymwelt, Enern!""'und'lerkehr Im Auftrc·7'"" . , c::/ �------., Damm Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Ober ei n Informalionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96IEG vom 20. November 2006 (ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geandert worden ist, sind beachtet worden.