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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulBauR)

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Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulBauR)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2000-07-14

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C:\Dokumente und Einstellungen\schon\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK3\SchulbauR.doc Ministerium für Umwelt Erlass betreffend Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau R)* Vom 31.Januar 2000 Az.:C/3-IV.19.2/027/00-br Hiermit wird die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) vom 31. Januar 2000, Az.: C/3-IV.19.2/027/00-br, bekanntgemacht. Sie tritt am 1.März 2000 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Erlass betreffend Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchulR) -Fassung Juli 1977- vom 1.September 1977, Az.:D/8-15008/77-He/Ma, aufgehoben. Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 53 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl.S.477) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. 2. Anforderungen an die Bauteile 2.1 Brandwände Brandwände gemäß § 36 LBO sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. 2.2 Hallen Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. 3. Rettungswege 3.1 Allgemeine Anforderungen * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr.L 204 S. 37) sind beachtet worden. C:\Dokumente und Einstellungen\schon\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK3\SchulbauR.doc Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 3.2 Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat. 3.3 Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nichr länger als 10 m sein. 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei a) Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzerinnen und Benutzer angewiesen sind 2,0 m c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m d) notwendigen Treppen 1,25 m Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 4. Treppen, Geländer und Umwehrungen Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. 5. Türen Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen C:\Dokumente und Einstellungen\schon\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK3\SchulbauR.doc bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 6. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 7. Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. 8. Alarmierungsanlagen Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. 9. Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. 10. Feuerwehrplan, Brand Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.


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